Kennzeichnungsverordnung für in Deutschland als Gefahrgut kennzeichnungspflichtige Fischarten
Der folgende Artikel ist ein Satire-Artikel. Es kann sein, dass er nicht ganz ernst gemeinte Aussagen enthält. Es kann aber auch sein, dass der Artikel irgendeine tiefgründige Botschaft vermitteln möchte.
Die Kennzeichnungsverordnung für in Deutschland als Gefahrgut kennzeichnungspflichtige Fischarten (KennzVOfiDaGekeF gem. KzFkryA) ist eine vom Fischereiamt angemaßte Verordnung für in Deutschland als Gefahrgut kennzeichnungspflichtige Fischarten. Die KennzVOfiDaGekeF liegt seit 1912 unverändert als 860 Seiten umfassendes Regelwerk vor.
Inhaltsverzeichnis
Historisches
Initiiert wurde die KennzVOfiDaGekeF von Hanns Adolf Kopfstein, Kaiserlicher Ministererialratsvorsitzender für Sauenzucht, Bärenfang und Fischereibelange. Kopfstein war der Meinung, dass beispielsweise der Hai bereits ohne Kennzeichnung vom Laien als gefährlich erkannt werden könne, während weitaus gefährlichere Tiere, wie beispielsweise der Barsch, dem unbedarften Betrachter gegebenenfalls ungefährlich erscheinen mögen. Daraus schloss er, dass bestimmte Fischarten einer Kennzeichnungspflicht zu unterwerfen seien und schrieb in den Jahren 1895 bis 1911 den vollständigen Gesetzesentwurf, der seitens des Kaisers bereits in der Erstfassung zur sofortigen Anwendung verabschiedet wurde.
Die Tatsache, dass der gleichermaßen unscheinbare wie tödliche Zitteraal bis heute nicht kennzeichnungspflichtig ist, wird von Insidern für einen "schwelbrandartigen politischen Skandal mit enormer Sprengkraft" (BILD) eingestuft.
Liste der in Deutschland als Gefahrgut kennzeichnungspflichtigen Fischarten
Liste der Vorschläge zur Aufnahme in die KennzVOfiDaGekeF seit 1914
Folgende Vorschläge zur Erweiterung der Liste der in Deutschland als Gefahrgut kennzeichnungspflichtigen Fischarten wurden dem Gesetzgeber seit 1914 seitens der Fischereibehörde zur Prüfung vorgelegt, jedoch wegen diverser Vorbehalte bisher nicht in den Gesetzestext aufgenommen.
- Zitteraal (1914, Ablehnungsgrund: "Antrag abgelehnt. Gez. H.A.Kopfstein, nicht zur Wiedervorlage zugelassen [Dienstsiegel]")
- Hai Hitler (1933, Ablehnungsgrund: "Hör bloß auf mit Hitler! Da muss es doch was besseres geben!?")
- Laberlachs (1987, Ablehnungsgrund: "Wenn Sie ein persönliches Gespräch wünschen, drücken Sie bitte die 11.")
Rechtliche Hinweise
Nach §1 der KennzVOfiDaGekeF sind folgende Richtlinien streng einzuhalten.
- In Deutschland als Gefahrgut kennzeichnungspflichtige Fischarten, die in Privatgewässern, Gartenteichen, Pools, Tupperdosen, Plastiktüten, Eimern, Goldfischgläsern, Aquarien oder sonstigen gehältert werden, sind einzeln anzuleinen, in Ketten zu legen oder engmaschig einzufrieden und von außen gut sichtbar, unter Einhaltung eines nicht unangemessenen Mindestabstands, als gefährlich zu kennzeichnen.
- Nicht als Gefahrgut kennzeichnungspflichtige Fischarten sind als "Nicht als Gefahrgut kennzeichnungspflichtig" zu kennzeichnen.
- Es obliegt dem Halter, sich über Änderungen der KennzVOfiDaGekeF selbstständig zu informieren.
- Zuwiderhandlungen werden nach richterlichem Ermessen hart (sehr sehr hart) bestraft.
- Die zuständigen Behörden behalten sich das uneingeschränkte Recht vor, stichprobenartige Ermittlungsverfahren einzuleiten.