JWH-019

Strukturformel
Strukturformel von JWH-019
Allgemeines
NameJWH-019
Andere Namen
  • 1-Hexyl-3-(1-naphthoyl)indol
  • Naphthalin-1-yl-(1-hexyl-1H-indol-3-yl)methanon
SummenformelC25H25NO
Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer209414-08-4
PubChem52224389
ChemSpider24598813
WikidataQ423592
Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Cannabinoidmimetikum

Wirkmechanismus

Cannabinoid-Rezeptor CB1/CB2 Agonist

Eigenschaften
Molare Masse355,47 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung
keine Einstufung verfügbar[1]
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

JWH-019 ist eine synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkylindol-Derivate und wurde von John W. Huffman entwickelt. Der Stoff zeigt aufgrund seiner Eigenschaft als Cannabinoid-Rezeptor-, CB1/CB2-Agonist cannabinoidmimetische Wirkung.

Dieses Cannabinoid wurde als künstlich zugesetzter Wirkstoff in Produkten gefunden, die von den Herstellern als „Kräutermischungen“, etwa unter der Bezeichnung „Spice[2], oder in ähnlichen Produkten vertrieben wurden. JWH-019 hat nach Auffassung des Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel in Deutschland eine stärkere Wirkung als Tetrahydrocannabinol (THC), der Hauptwirkstoff der Hanfpflanze (Cannabis sativa).[3]

Rechtslage

  • Deutschland
Als Wirkstoff wurde JWH-019 ab dem 22. Januar 2010 in Deutschland durch Eintragung in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft.[4]
  • Schweiz
JWH-019 wird mit Inkrafttreten der revidierten Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic[5] per 1. Dezember 2010 dem Betäubungsmittelgesetz[6] unterstellt und somit ab diesem Zeitpunkt illegal. Einfuhr, Besitz, Vertrieb etc. werden nach dem Betäubungsmittelgesetz geahndet.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Dieser Stoff wurde in Bezug auf seine Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. BGBl. 2009 I S. 3944
  3. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG. (Memento vom 30. Dezember 2014 im Internet Archive) Stand 26. August 2009, abgerufen am 27. September 2010
  4. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Betäubungsmittel. Stand 1. Juni 2010, abgerufen am 27. September 2010.
  5. Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic.) Änderung vom 10. September 2010 (PDF; 576 kB) Inkrafttreten per 1. Dezember 2010.
  6. Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2010) (PDF; 179 kB). Schweizerisches Betäubungsmittelgesetz, relevante Strafbestimmungen: Art. 19 und folgende.

Auf dieser Seite verwendete Medien

JWH019.svg
JWH-019 ein THC analogon