13 Uetersen Verkaufsurkunde Heist 1361 01


Autor/Urheber:
Attribution:
Das Bild ist mit 'Attribution Required' markiert, aber es wurden keine Informationen über die Attribution bereitgestellt. Vermutlich wurde bei Verwendung des MediaWiki-Templates für die CC-BY Lizenzen der Parameter für die Attribution weggelassen. Autoren und Urheber finden für die korrekte Verwendung der Templates hier ein Beispiel.
Größe:
1004 x 702 Pixel (504714 Bytes)
Beschreibung:
Verkaufsurkunde von 1361 auf Latein. In dieser Verkauf der Ritter Hartwich von Heest das Dorf Heist für 700 Mark an das Kloster Uetersen. In diesen Kaufvertrag wird auch der Uetersener Propst Nicolaus (auch: Nikolaus) (* um 1310; † um 1365) erwähnt)
  • Deutsche Übersetzung:

Allen denjenigen, so dieses sehen oder hören werden, Wir HARTWICUS genannt Heest (Heist), ein Soldat, und Hartwicus, dessen Sohn, begehren, dass es werde bekannt, und bei gegenwärtigen erkennen Wir dieses öffentlich wieder und contestieren, dass mit Consens und Rath und Genehmigung aller unserer Erben und Blutsfreunde, deren Consens hierzu erfordert wird, mit vorgängiger voller und weiser Deliberation (Beratschiagung) durch einen gerechten Verkauf haben verkauft und freiwillig abgetreten, den ehrlichen und gottesfürchtigen Personen Nicolaus, dem Probsten, Alheide, der Priorin und dem Heil. Convent in Uetersen und deren ewigen Nachfolgern unser Gut, genannt Heest mit dem Hause Bothop sich erstreckend auf der einen Seite an den Zulauf des Wassers, genannt Haverbecke, mit allen Äckern, gebauten und ungebauten Wäldern, Weiden, Wiesen,Wassern und deren Ablauf, Holzung und Holzhauung, so bei erwähntem Gute und dem Hause Bothop, es sei, wie es wolle, gehörig, und mit allen Rechten, Freiheiten, so dabei gehörig und hervorkommen und allen Einkünften, welche vormals von Rechts und Gewohnheits wegen, wie es auch sei bei obgedachtem Gute und dem Gutshause Bothop gehörenden, wie Wir und unsere Vorfahren oben genanntes Gut und das Haus besessen haben, viele Zeiten nach dem Erbrecht und Eigentum, ewig frei und friedlich zu besitzen, und mit dem höchsten und niedrigsten Gericht, unter beider und einer Regierung und allen Dienstbarkeiten, wie Wir oben erwähntes Gericht von dem Edlen Herrn, Herrn unserem Adolph Grafen zu Holstein und in Schauenburg gehabt und gehalten verbunden, für siebenhundert Mark Hamburger Pfennige uns ganz bezahlt, und in unsern notwendigen Gebrauch verwandt.

Und verheißen nichts desto weniger für uns und unser Erben und ewigen Nachfolgern mit unser unter geschriebenen Mitbewilligern oben erwähnten Probst, Priörin und Convent obenerwähntes Gut und das Haus Boethop mit allen Einkünften und. Zubehör, wie vörher gesagt

Zehnten, Buttergeldes, Grundhauer und in Summa aller Intraden, wozu meine Untertanen in meinem Gerichte, an welchem Orte dieselbe auch wohnen, verbunden sind, durch die Nachlässigkeit und Verzögerung meiner Boten einigermaßen nicht möge gehindert werden, so gebe ich denen Vorstehern desselben Klosters die vollkommene Macht, durch ihre Boten für dasjenige, so ein jeder schuldig ist, doppelt Pfand zu nehmen, und sofort aus meinem Gericht zü bringen, auch, wenn vorbesagte meiner Untertanen ihre Pfande innerhalb 14 Tagen wieder zu lösen verabsäumen würden, zu verkaufen. Damit auch durch einige Dienste das Kloster Ütersen noch mehr zunehmen möge, so erlasse ich meinen Untertanen zu Osterbrück-Mür--lo-und Esingen alle und jede Dienste, welche sie mir und meinen Erben, wenn sie von ihnen gefordert würden, tun müssen und gebe sie davon frei, indem ich sie zum Dienst des Klosters Ütersen bescheide, also nämlich, daß ein jeder derselben, wann und zu welcher Verrichtung er von dem Vorsteher des Klosters wird berufen werden, jährlich zum Nutzen selbigen Klosters zwei Tage treulich zu dienen schuldig sein soll. Überdem verstatte ich auch dem Kloster die Schweinemast und Holz, zu allem dessen Gebrauch, wo und wozu es dessen bedarf~ zu fällen, auch zu dessen Nutzen wegzuführen, in allen meinen Gütern, wo es selbigem zu seinem Vorteil am besten zu sein scheint. Damit ich auch an dem Gebet und den guten Werken, welche der Herr durch die daselbst annoch einzunehmende Personen zu verrichten verleihen wird, allerdings mit Heil haben mögen, will ich gestatten und zulassen, das gedachten Convents eigenen oder auch anderen Jägern, welche selbiger~ wird haben können, für einer jeden zuerst eingenommenen Person Tisch zu ihrer Ergötzung zwei Rehböcklein in meinen Jagden jagen und fangen möge. Zur Urkund dessen ist mein Siegel hieran gehänget worden. Gegeben im Jahr des Herrn 1285, am Tage der heiligen Jungfrau Scholastica.
Lizenz:
Bild teilen:
Facebook   Twitter   Pinterest   WhatsApp   Telegram   E-Mail
Weitere Informationen zur Lizenz des Bildes finden Sie hier. Letzte Aktualisierung: Tue, 02 Jan 2024 15:41:47 GMT

Relevante Bilder


Relevante Artikel

Nicolaus (Propst)

Nicolaus (auch: Nikolaus) war Klosterpropst des Klosters Uetersen. .. weiterlesen

Heist

Heist ist eine Gemeinde im Kreis Pinneberg in Schleswig-Holstein. .. weiterlesen