Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Basisdaten
Titel:Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Abkürzung:GewStDV
Art:Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:§ 35c GewStG
Rechtsmaterie:Steuerrecht
Fundstellennachweis:611-5-1
Ursprüngliche Fassung vom:24. März 1956
(BGBl. I S. 152)
Inkrafttreten am:28. März 1956
Neubekanntmachung vom:15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180)
Letzte Änderung durch:Art. 7 G vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990, 1053)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. Juni 2021
(Art. 8 G vom 12. Mai 2021)
GESTA:D086
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) wird eine steuerrechtliche Konkretisierung einiger Normen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorgenommen.

Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigung zur GewStDV befindet sich in § 35c GewStG. Darin wird die in Art. 80 Abs. 2 GG verankerte Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat aufgegriffen. Diese erklärt sich im Fall der GewStDV aus Art. 108 Abs. 2 GG, wonach die Verwaltung der Gewerbesteuer als Realsteuer den Landesfinanzbehörden obliegt, einerlei, dass die Bundesländer diese Befugnis nach Art. 108 Abs. 4 GG den Gemeinden übertragen haben.

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und Gewerbesteuer-Richtlinien

Wie bei allen steuerrechtlichen Durchführungsverordnungen sind die Bestimmungen der GewStDV für alle am Besteuerungsverfahren Beteiligte, also vor allem für Finanzbehörden und Steuerpflichtige, verbindlich. Abzugrenzen ist die GewStDV von den Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 (GewStR 2009) vom 28. April 2010 (BStBl. I Sondernummer 1/2010 S. 2), die eine durch Art. 108 Abs. 7 GG ermächtigte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts darstellen.

Inhalt

Zu folgenden Vorschriften des GewStG nimmt die GewStDV gegenwärtig Spezifikationen vor:

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