Richtlinie 90/434/EWG (Fusionsrichtlinie)
Richtlinie 90/434/EWG | |
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Titel: | Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Fusionsrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Grundlage: | EWGV, insbesondere [ https://eur-lex.europa.eu/eli/treaty/teec/art_100/sign Artikel 100] |
Ersetzt durch: | Richtlinie 2009/133/EG |
Außerkrafttreten: | 14. Dezember 2009 |
Fundstelle: | ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1–5 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Fusionsrichtlinie ist eine EG-Richtlinie. Sie regelt die Besteuerung des grenzüberschreitenden Eigentümerwechsels von Unternehmen und Kapitalbeteiligungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Voraussetzungen
Das übertragende und das übernehmende Unternehmen müssen in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften sein (mittlerweile wird auch die zwischenzeitlich neu eingeführte SE begünstigt). Um einen Aufschub der Besteuerung zu erhalten, muss der Zugriff des Fiskus, dessen Bereich verlassen wird, auf die endgültig aus den stillen Reserven erzielten Erträge sichergestellt sein. Eine weitere Voraussetzung sind weiterhin gesicherte Rechte im Rahmen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer.
Ziele und Rechtsfolgen
Grundsätzlich soll ein Zwang zur Auflösung stiller Reserven bei grenzüberschreitendem Eigentümerwechsel vermieden werden.[1] Eine Besteuerung soll erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem durch eine tatsächliche Veräußerung aus dem Unternehmen heraus eine Gewinnrealisierung erzielt wird.
Ursprüngliche Anwendungsfälle sind Fusionen, Einbringungen, Spaltungen und der Anteilstausch zwischen Unternehmen. Durch Änderungen sind die Regelungen auch auf Abspaltungen, die grenzüberschreitende Sitzverlegung und die Umwandlung von Betriebsstätten in Tochtergesellschaften anwendbar.
Ziel der Richtlinie ist eine Vereinfachung der grenzüberschreitenden Umstrukturierung, vor allem innerhalb von Konzernen und Holdingstrukturen.
Die Sicherung der Besteuerungsrechte erfolgt durch Buchwertverknüpfung, auch die erhaltenen Anteile werden zum Buchwert angesetzt.
Umsetzung in deutsches Recht
In Deutschland wurden zunächst im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes (§ 20 und § 23) die Einbringung und der Anteilstausch umgesetzt, da diese im Wege der Einzelrechtsnachfolge abgewickelt werden. Für die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchgeführten Umstrukturierungen durch Fusion und Spaltung ist die Umsetzung dann am 12. Dezember 2006 im Rahmen des SEStEG erfolgt.
Weblinks
Einzelnachweise/Quellen
- ↑ Zum Inhalt: Skript (Memento des Originals vom 1. August 2007 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , dort S. 80 ff., Universität Erlangen, Lehrstuhl Wolfram Scheffler
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.