Richtlinie 75/117/EWG (Entgeltgleichheitsrichtlinie)
Richtlinie 75/117/EWG | |
---|---|
Titel: | Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Entgeltgleichheitsrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Grundlage: | EWGV, insbesondere auf Artikel 100 |
Inkrafttreten: | 12. Februar 1975 |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 12. Februar 1976 |
Umgesetzt durch: | Deutschland bis 18. August 2006: § 612 Absatz 3 BGB a.F., seit 18. August 2006: AGG |
Ersetzt durch: | Richtlinie 2006/54/EG |
Außerkrafttreten: | 14. August 2009 |
Fundstelle: | ABl. L 45 vom 19. Februar 1975, S. 19–20 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die europäische Entgeltgleichheitsrichtlinie oder Richtlinie 75/117/EWG ist eine Vorschrift der europäischen Gemeinschaft, zur Geschlechtergleichstellung innerhalb der Europäischen Union. Zusammen mit den Richtlinien 76/207/EWG, 86/378/EWG und 97/80/EG wurde sie in der neuen Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 zusammengefasst. Die neue Richtlinie setzt die Richtlinie 75/117/EWG zum 14. August 2009 außer Kraft.
Die Richtlinie legt den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit fest.
Umsetzung in nationales Recht
In Deutschland wurde die Entgeltgleichheitsrichtlinie durch § 612 Abs. 3 BGB umgesetzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzte § 612 Abs. 3 BGB außer Kraft.
Kritik
Laut Kritik des deutschen Juristinnenbundes setze § 612 Abs. 3 BGB nur um, was ohnehin durch den Artikel 141 EG festgelegt war; insbesondere sei Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG nicht in § 612 Abs. 3 BGB umgesetzt worden. Nach Inkrafttreten des AGG sei der Umsetzungsmangel weiter verschärft, da 8 Abs. 2 AGG hinter § 612 Abs. 3 BGB zurückbleibe.[1]
Siehe auch
Weblinks
- Prinzip des gleichen Arbeitsentgelts. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 4. April 2008 .
- Europäische und nationale Rechtsnormen zur Entgeltgleichheit, ver.di, Dokumentation Tarifpolitische Tagung „Entgeltgleichheit – Arbeitsbewertung auf dem Prüfstand“, Berlin, Oktober 2002
- Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen
- Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
- Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit
Einzelnachweise
- ↑ Stellungnahme: Richtlinienumsetzung Gemeinschaftsrecht – Art. 4 und 21 der Richtlinie 2006/54/EG. (Nicht mehr online verfügbar.) Deutscher Juristinnenbund, 7. März 2008, ehemals im Original; abgerufen am 15. Juni 2008. (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
Auf dieser Seite verwendete Medien
Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.