Richtlinie 91/383/EWG
Richtlinie 91/383/EWG | |
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Titel: | Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Grundlage: | EWGV, insbesondere Artikel 118a |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 31. Dezember 1992 |
Umgesetzt durch: | in Deutschland: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Fundstelle: | ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19–21 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Richtlinie 91/383/EWG ist eine Richtlinie der europäischen Gemeinschaft. Durch sie soll sichergestellt werden, dass Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz das gleiche Schutzniveau wie die anderen Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens genießen.
Die Richtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und muss von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie baut auf der Richtlinie 89/391/EWG (so genannte Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) auf.
Die Richtlinie gilt für befristete Arbeitsverhältnisse sowie für Leiharbeitsverhältnisse, also für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem Leiharbeitnehmer zum Zwecke der Überlassung des Arbeitnehmers an einen Entleiher. Sie soll die Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherstellen. Hingegen bestimmt sie nicht, unter welchen Voraussetzungen Leiharbeits- oder befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden können. Dies regelt vielmehr die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit.
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.