Verwaltungshandeln
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VerwaltungsprivatrechtUnter Verwaltungsprivatrecht wird das Handeln eines Verwaltungsträgers verstanden, der Aufgaben der öffentlichen Leistungsverwaltung gegenüber dem Bürger in privatrechtlicher Rechtsform erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Verwaltung eine öffentliche Einrichtung privatrechtlich betreibt, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge die Gas-, Wasser- und Stromversorgung in Form einer GmbH. Nicht gemeint sind damit die Beschaffungs- oder auch Vermögensverwaltung sowie erwerbswirtschaftliche Betätigungen, die der eigenen Versorgung dienen. .. weiterlesen
Handlungsformen der VerwaltungUnter den Handlungsformen der Verwaltung ist das Instrumentarium zu verstehen, das der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht und nach dem ihr Handeln rechtlich einzuordnen ist. Von dieser Einordnung hängen sowohl der im Einzelfall eröffnete Rechtsweg zu den ordentlichen oder den Verwaltungsgerichten als auch die statthafte Klageart ab. .. weiterlesen
Fiskalisches HilfsgeschäftFiskalisches Hilfsgeschäft ist im deutschen Verwaltungsrecht eine privatrechtliche Handlungsform der Verwaltung. Es ist vom Verwaltungsprivatrecht, d. h. der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Privatrechtsform, und der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit öffentlicher Unternehmen zur Generierung von Einnahmen zu unterscheiden. .. weiterlesen
FiskalverwaltungFiskalverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung ist das nicht-hoheitliche Verwaltungshandeln des Staates. Dabei tritt der Staat als ein dem Bürger gleichgestelltes Rechtssubjekt im Rechtsverkehr auf und erfüllt daher keine unmittelbaren öffentlichen Aufgaben gegenüber dem Bürger. Der Fiskus handelt also privatrechtlich, wie seine Bürger, zum Beispiel bei der Deckung seines eigenen Bedarfs. Man spricht in diesem Fall von einem fiskalischen Hilfsgeschäft. .. weiterlesen
FiskusFiskus nennt man den Staat in seiner Rolle als Wirtschaftssubjekt. Als Synonym spricht man auch von der öffentlichen Hand. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter „Fiskus“ allerdings oft ausschließlich die Finanzverwaltung verstanden, im Grunde also eine nicht korrekte Verwendung des Begriffes, da diese ja im Steuer- und Abgabenwesen den hoheitlichen Aspekt eines Staates betrifft. Gebräuchlich ist die Bezeichnung auch für den nicht hoheitlichen Teil der staatlichen Forstverwaltungen und deren Waldflächen. .. weiterlesen
Öffentliche VerwaltungDie öffentliche Verwaltung, auch Administrative genannt, ist nach Otto Mayer die Tätigkeit des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung, die weder Gesetzgebung (Legislative) oder Rechtsprechung (Judikative) ist, noch politische Regierungstätigkeiten (Gubernative) ausübt. Die öffentliche Verwaltung ist danach derjenige Teil der Exekutive, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Sie ist der administrative Teil der vollziehenden Gewalt. .. weiterlesen