Zeichen 389 - Seitenstreifen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen nicht befahrbar, StVO 1970


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Zeichen 389: Seitenstreifen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen nicht befahrbar. Zu diesem Zeichen siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt 22, 1970, war das Zeichen 350 mm hoch und 700 mm breit. Das Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786 gibt das Zeichen in seinen Details wieder. So betrug die Lichtkantenbreite 10 mm und der schwarze Rand hatte eine Breite von 15 mm. Die Lichtkante konnte auch 14 mm breit sein, das Zeichen selbst durfte dadurch aber nicht größer werden.
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