Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992

2008 hatte sich die Beschilderung der StVO von 1970 an manchen Orten noch vollständig erhalten. Die blauen Punkte auf den Wegweisern wurden 1972 vor den Olympischen Spielen in München zur Umleitung des Fernverkehrs angebracht.

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970 beschlossen worden sind. Mit der neuen StVO wurden die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, welches 1968 von der Bundesrepublik unterzeichnet[1] und 1977 zusammen mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, zwei europäischen Zusatzübereinkommen und einem Protokoll über Straßenmarkierungen ratifiziert[2] wurde, umgesetzt. Diese StVO trat am 1. März 1971 in Kraft.[3] Die neuen Verkehrszeichen und Zusatzschilder wurden allerdings erst im Verkehrsblatt 14, 1972, mit ihren Bemaßungen veröffentlicht und konnten daher erst ab diesem Zeitpunkt in der neuen Form von der Industrie hergestellt werden. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.

Verkehrszeichen „Schülerlotsen“ aus der 1971 zur neuen Straßenverkehrs-Ordnung erschienen Briefmarkenserie Neue Regeln im Straßenverkehr.

Auch wenn viele Regelungen und Verkehrszeichen in der damaligen Form inzwischen nicht mehr gültig sind, bildete insbesondere die Reform der StVO von 1970 die Basis für die weitere Entwicklung der Verkehrszeichen bis heute. Die letzte große Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung vor 1970 war am 1. Mai 1956 in Kraft getreten[4] und fußte noch auf der Neufassung von 1937. Den ersten Aufklärungskampagnen zu dieser Straßenverkehrs-Ordnung war nur relativ geringer Erfolg beschieden, was 1972 auf fehlende Mittel zurückgeführt wurde.[5] Offensichtlich hatte auch eine Briefmarkenkampagne der Deutschen Bundespost im Jahr 1971 wenig Beachtung gefunden. Der Einführung der neuen Verkehrszeichen wurde eine Übergangsfrist von 1971 bis 1978 eingeräumt.[6]

„Verkehrszeichen, die den Bildern der Anlage zur StVO nicht nur in Kleinigkeiten nicht entsprechen (sog. Phantasiezeichen), sind regelmäßig nichtig, daher unbeachtlich und auch nicht bußgeldbewehrt.“[7] Trotz dieser deutlichen Verlautbarung aus dem Bundesverkehrsministerium im Verkehrsblatt Nummer 21 von 1971 wurden während der langen Laufzeit der StVO, insbesondere in der Zeit vor 1992, unzählige unzulässige Varianten von lokalen Behörden veröffentlicht und/oder geduldet.

Farben

Das auf der Rückseite der amt­lichen Verkehrsschilder angebrachte RAL-Gütezeichen bezeugte eine qualitativ gleichbleibende, hochwertige Ausführung. Der hier gezeigte Auf­kleber wurde seit 1983 verwendet.

Für die Bewertung der Farben galt die im Juni 1970 geschaffene DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht“. In den Gütebedingungen waren Mindestrückstrahlwerte nach DIN 67 520, Blatt 1, festgelegt und von den mit einem Gütezeichen versehenen Verkehrszeichen im Neuzustand einzuhalten. Die Überprüfung der genannten Eigenschaften hatte nach den Prüfvorschriften für die einzelnen Verkehrszeichenarten zu erfolgen. Die Untersuchungen wurden von der damaligen Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem durchgeführt.[8] Zusätzlich gab der RAL zu Beginn der 1970er Jahre die Farbkarten „RAL-F 7 Reflexfarben“ und „RAL-F 81 Farben im Straßenverkehr“ heraus, welche die Farben der Verkehrszeichen im Neuzustand zeigten.[9] Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 7 festgelegten Farbtöne sind:

  • RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 5016, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019

Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 81 festgelegten Farbtöne sind:

  • RAL 1023 (Verkehrsgelb), RAL 2009 (Verkehrsorange), RAL 3020 (Verkehrsrot), RAL 4006 (Verkehrspurpur), RAL 5017 (Verkehrsblau), RAL 6024 (Verkehrsgrün), RAL 7042 (Verkehrsgrau A), RAL 7043 (Verkehrsgrau B), RAL 9016 (Verkehrsweiß), RAL 9017 (Verkehrsschwarz)

Weitere Farben, die für Verkehrszeichen eingesetzt wurden, waren RAL 1003 (Signalgelb), beispielsweise für Zeichen 306/307 (Vorfahrtstraße), sowie RAL 5005 (Signalblau), beispielsweise für Fahrtrichtungszeichen.

Typographie und Beschriftung

Im Jahr 1970 waren die typographischen Regeln nur relativ grob gefasst. Die Normschrift DIN 1451 in ihrer Ausprägung vom Februar 1951[10] blieb kontinuierlich in Gebrauch. Dies änderte sich am 24. November 1981, als viele überarbeitete Ziffernzeichen und Figuren im Verkehrsblatt veröffentlicht wurden,[11] um eine bessere Lesbarkeit zu erzielen. Zudem entwickelte man Konzepte für eine sorgfältigere Laufweitengestaltung. Auch hierbei stand der Gesichtspunkt verbesserter Lesbarkeit im Vordergrund.[12] Die typographischen Bemühungen dieser Zeit gehörten zu einer umfassenden Gestaltungsnovelle der Verkehrszeichen, die 1992 in der Einführung einer teilweise völlig neuen, radikal abstrahierenden Symbolsprache mündete. Mit der überarbeiteten DIN 1451, Teil 2, „Schriften, Serifenlose Linear-Antiqua, Schrift für den Straßenverkehr“ vom Mai 1980 verschwand der Schnitt Breitschrift aus dem Schriftenrepertoire der Verkehrszeichen. Nach Einführung der überarbeiteten DIN-Schriften galt ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1984, an dem die Zeichen der bisherigen DIN 1451, Ziffer 6.3 (fette Mittelschrift, fette Engschrift sowie fette Breitschrift) weiterhin zugelassen waren.[13]

Für die Schreibweise von Zielangaben auf Wegweisern wurden am 21. März 1972 in einem Rundschreiben des Bundesverkehrsministers die festgelegten Regeln nochmals verdeutlicht, da es abweichende Praxisbeispiele gab. Auf den Wegweisern sollten ausschließlich die amtlichen Bezeichnungen zu finden sein. Auch für ausländische Zielangaben in Grenznähe war nur die deutsche Schreibweise maßgeblich. Fremdworte waren zu vermeiden. So rief die Verwendung des Wortes Zentrum statt Stadtmitte besondere Kritik hervor. Insbesondere die der Rechtschreibung widersprechende Schreibweise Centrum fand bei der Mehrheit der Länder keine Unterstützung.[14]

Herstellung

Zeittypische Kombination eines Zielzeichens, hier mit dem Sinnbild der Deutschen Bundesbahn

Die Verkehrszeichen wurden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Die Abmessungen und Ausführungsarten mussten unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten war hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderung. Die Spationierung (Abstandsgestaltung) der Schriften auf den Zeichen erfolgte ab 1982 nach den Vorschriften im Verkehrsblatt 1982, Seite 284.

Siebdruck und Folien

Vereinzelt wurden nach 1971 Verkehrszeichen noch in der kostspieligen Emaille-Technik hergestellt, in aller Regel wurde das bei Wind und Wetter ebenfalls bewährte Siebdruckverfahren angewandt, wobei der maschinelle oder halbmanuelle Druck mit ofentrockenen Farben unmittelbar auf das aufbereitete Schilderblech erfolgte. Wichtig war ein gleichmäßiger Farbaufdruck, den entsprechend feine Siebdruckgewebe bei 77 bis 100 Fäden pro Zentimeter ermöglichten.[15] Insbesondere große Wegweiser und Vorwegweiser, aber auch viele weitere Schilder und Zusatzschilder wurden aber längst mithilfe von reflektierenden Folien beklebt, wobei die Metallschilder zuvor grundiert und lackiert worden waren.[16] Eine weitreichende Verbreitung der selbstreflektierenden Folien wurde zu Beginn der 1970er Jahre allerdings noch durch den aufwendigen Herstellungsprozess verhindert, denn die Folien mussten von Hand ausgeschnitten werden.[15] Gegen Ende der 1960er Jahre hatte daher eine verfahrenskombinierende Technik an Bedeutung gewonnen. Sie ermöglichte eine rationale Fertigung und brachte ebenfalls Vorteile bei der Lebensdauer von Schildern und Tafeln. Bei diesem Verfahren wurde eine Basisfolie im Siebdruckverfahren bedruckt. Das Ausschneiden entfiel damit. Die vom Gesetzgeber bei etlichen Zeichen verlangte retroreflektierende Wirkung der Folie musste durch die richtige Farbwahl und eine sorgfältige Herstellung gewährleistet bleiben. Die verschiedenen Herstellungsverfahren wurden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in aufwendigen Versuchen überprüft, bevor sie zugelassen wurden.[17]

Elektronisch gesteuerte Schablonenherstellung

Nach einem Vorbild nachkonstru­iertes Musterbeispiel eines mit dem Programm „Autoschild“ erzeugten Verkehrszeichens (1977, Muster EB 12)[18]

Für die einheitliche und stetig gleichbleibende Herstellung der Schilder wurden auch elektronische Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt. So ermittelte beispielsweise das 1977 vorgestellte und in der Programmiersprache Fortran IV geschriebene Programm Autoschild „aus der Eingabe von Schildtexten und einigen Steuergrößen die erforderlichen Maßzahlen zur graphischen Gestaltung von Schilderdetailzeichnungen. Gleichzeitig wird eine Zeichendatei erstellt, durch deren Eingabe in eine automatische Zeichenanlage Schilderdetailzeichnungen angefertigt werden können.“

Zum damaligen Zeitpunkt war es bereits möglich, die DIN-Schriften in ihrem Umriss maßstabsgerecht umzusetzen. Bei allen anderen Schriftarten wurde pro Buchstabe ein maßstabsgerechtes Rechteck dargestellt.[19] Weitere Gestaltungsmöglichkeiten waren durch den Einsatz von Block- und Pfeilsteuerzeilen in den Programmen möglich. So konnte nach dem Absetzen des Textes an die Anlage der Pfeile in einem Schild herangegangen werden, wobei die vielfach komplexe Anordnung von Pfeilen und Typographie in den 1970er Jahren lediglich eine Teilautomatisierung zuließ. Dennoch senkte die elektronische Vorarbeit den Gestaltungsaufwand für Schilder drastisch.[18] Für die Gestaltung von mehrzeiligen, linksbündigen Schildern war die jeweils längste Textzeile ausschlaggebend. Sie definierte die Mindestbreite des Zeichens.[20]

Herstellerspezifische Eigenheiten

Eine Besonderheit der Verkehrszeichen bis zur StVO-Novelle von 1992 bildete die Tatsache, dass sich insbesondere die Sinnbilder trotz klarer Vorgaben von Hersteller zu Hersteller unterschieden. Die vorgegebenen Musterzeichnungen wurden von den Unternehmen vielfach nach eigenen Interpretationen umgesetzt und in dieser Form kontinuierlich verwendet. Daher lassen sich viele Zeichen auch nach Jahrzehnten noch einzelnen Herstellern zuordnen, auch wenn der rückseitige auf den Schilderblechen angebrachte Herstelleraufkleber verloren gegangen ist.

Neukonzeption der Sinnbilder ab 1980

Im Jahr 1980 wurden erste Entscheidungen zur Neugestaltung der Verkehrszeichen getroffen. Neben der oben erwähnten Einführung einer überarbeiteten DIN-Schrift sollte auch die Gestaltung der Verkehrszeichen selbst überdacht werden. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[21] Bis zu der am 1. Juli 1992 gültig gewordenen Neugestaltungsnovelle blieben die meisten Verkehrszeichen jedoch von einer Überarbeitung unberührt. Ebenfalls 1980 wurde bestimmt, dass ab 1. Januar 1981 viele wichtige Zeichen nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden durften. Dies bedeutete auch, dass alle betroffenen Verkehrszeichen, die zum damaligen Zeitpunkt noch in lackierter Ausführung aufgestellt waren, im Laufe des Jahres 1980 ausgewechselt werden sollten.[22]

Stahlrohrrahmen und Alform-System

In den 1960er Jahren wurde die Montage von Verkehrszeichen in Stahlrohrrahmen immer beliebter und war weit verbreitet. Die Rahmen sollten die Schilder schützen[23] und wurden zu dieser Zeit in den Hauptfarben der Verkehrszeichen – Gelb und Weiß – gestrichen. In den 1970er Jahren wurde das Streichen aufgegeben. Stattdessen waren die Rahmen nun feuerverzinkt. Bis zu Beginn der 1980er Jahre ging die Zahl der in Rohrrahmen montierten Verkehrszeichen wieder stark zurück. Seit 1969[24] wurde für das Alform-System geworben. Dieses System stabilisierte und schützte Verkehrszeichen, ohne auf die aufwendigen Rahmenkonstruktionen zurückgreifen zu müssen. Die Schilder erhielten nun ein variables, im Baukastenprinzip einsetzbares Randprofil aus Aluminiumblech. Dieser Profilrahmen wurde mittels Klemmschellen befestigt.[25] Das System war so erfolgreich, dass es bald zum Angebot der meisten Schilderhersteller gehörte.

Hinweise

Die folgende Auflistung der Verkehrszeichen sowie die vorangestellten Auszüge aus den Paragraphen entsprechen in ihrer Struktur der Darstellung im Bundesgesetzblatt 108, 1 von 1970. Die dort gegebene Darstellung wird durch weitere damals eingeführte Zeichen ergänzt. Zeichen, die erst nach dem 1. März 1971 und vor dem 1. Juli 1992 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. Verordnung zur Änderung der StVO – in Verwendung kamen, werden in einem gesonderten Absatz behandelt. In der StVO von 1970 ist noch von Zusatzschildern die Rede. Diese Sprachregelung wurde jedoch später geändert und durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt. Mit Ausnahme der Originalzitate wird daher in den Texten das letztere Wort gebraucht.

Mit Ausnahme von erklärenden Ergänzungen sind die folgenden Texte in Auszügen unmittelbar aus dem oben genannten Bundesgesetzblatt herausgenommen worden und – entsprechend der historischen Bedeutung – in der damaligen Rechtschreibung belassen. Moderne Einschübe sind kursiv gesetzt.

Sinnbilder nach § 39

Gefahrzeichen zu § 40 StVO

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. Weitere Zusatzzeichen zeigten die Länge einer Gefahrenstrecke an:

(6) Gefahrenzeichen im einzelnen:

Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9–17 h“.

Zusatzschild zu Zeichen 114:

Vor anderen Gefahrenstellen kann durch Gefahrenzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrenzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

oder folgende drei Warnbaken etwa 240 m vor dem Bahnübergang

etwa 160 m vor dem Bahnübergang

etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

Vorschriftszeichen zu § 41 StVO

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im Allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).

  • 1. Warte- und Haltegebote

a) An Bahnübergängen: Zeichen 201

Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.

b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205

Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit folgendem Zusatzschild:

Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 bekanntgegeben sein:

c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208

  • 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
  • 4. Haltestellen
  • 5. Sonderwege
  • 6. Verkehrsverbote

Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Das Zusatzschild

erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Verbot für Fahrzeuge deren

je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.

Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Zeichen 266 gilt auch für Züge.

  • 7. Streckenverbote

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

angegeben werden

Wo sämtliche Streckenverbote enden steht das

  • 8. Haltverbote

Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen Pfeile schwarz.

(3) Markierungen 1. Fußgängerüberweg

2. Haltlinie

3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

5. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.

Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.

Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.

6. Sperrflächen

7. Grenzmarkierung für Parkverbote

Richtzeichen zu § 42 StVO

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. Laut Bundesgesetzblatt brauchte Zeichen 307 erst ab 1. Januar 1973 aufgestellt werden.[34] Eine Übergangsfrist für Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv-StVO) sorgte dafür, dass folgende Zeichen der alten StVO neben Zeichen 308 bis zum 1. März 1976 die alten Abmessungen besitzen durften: Zeichen 314, 315, 333, 354 bis 363, 438, 442, 450 und 459.[35]

(2) Vorrang

(3) Ortstafel

(4) Parken

  1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
  2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer oder bestimmte Fahrzeugarten.
  3. Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie „800 m“, angekündigt sein.

(6) Markierungen sind weiß

  • 1. Leitlinie
  • 2. Wartelinie

(7) Hinweise

Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zeichen 250) erlaubt sein.

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Auf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein.

Es empfiehlt bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des angegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.

Es dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen.

Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift.

Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweiser

  • 1. Wegweiser

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

Das Zusatzschild „Nebenstrecke“ weist auf einen wegen des seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

Sie fasst alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

  • 2. Vorwegweiser

Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen

  • 3. Wegweisung auf Autobahnen

Die „Ausfahrt“ (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch

die Ankündigungstafel

den Vorwegweiser

sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

  • 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

mit Zusatzschild, wie „400 m“ oder „Richtung Stuttgart“, sowie durch die Planskizze[45]

  • 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autoverkehr
  • 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

Verkehrseinrichtungen zu § 43 StVO

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

  • 1. An Bahnübergängen sind Schranken rot-weiß gestreift.
  • 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden, Unfall- und andere Stellen sind

oder fahrbare Absperrtafeln

  • 3. Leiteinrichtungen

Zusatzschilder

Die nach dem Alphabet vorgenommenen Unterbezeichnungen zu den einzelnen Zusatzschildergruppen wie beim Zusatzschild 723 d stammen aus dem Jahr 1976.[48] In der 1972 erstmals vorgestellten Form konnten die Schildergruppen, beispielsweise die Zusatzschilder der Nummer 723, lediglich an dieser Gruppennummer und im Speziellen an ihrem Namen – beispielsweise „Personenkraftwagen“ unterschieden werden.[49] Anstelle der im Bundesgesetzblatt vorgegebenen amtlichen Bezeichnung „Sinnbild“ wurde bei der maßstäblichen Erstveröffentlichung der Zusatzschilder im Verkehrsblatt 1972 fälschlicherweise das Wort „Symbol“ gewählt. Dieser Fehler wurde ebenfalls 1976 im Verkehrsblatt korrigiert. Nachfolgend erscheinen die Schilder mit der 1972 veröffentlichten Bezeichnung.

Trotz Erwähnung im Verkehrsblatt 1970[50] nicht im Verkehrszeichenkatalog 1972 enthalten:[51]

Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe

Diese Zeichen waren nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelte die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO).

Dia am 28. Mai 1967 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) galt im Grundsatz weiter. Erst mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung in Kraft trat,[52] änderte sich das Aussehen der Halbschranke.[53]

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen

1971

Nach einer Empfehlung durch die Gesellschaft für deutsche Sprache, erließ das Bundesverkehrsministerium im November 1971 eine Neuregelung der Park- beziehungsweise Rastplatz-Beschilderung an den Bundesautobahnen. Diese Regelung betraf die am 25. April 1961 eingeführten Hinweisschilder „Rastplatz bitte sauber halten“ sowie „Parkplatz bitte sauber halten“. Da Einwände gegen die falsche Schreibweise „sauber halten“ laut geworden waren, sollten die von nun an bei Erneuerungen beziehungsweise Neuaufstellungen errichteten Schilder die korrekte Beschriftung „Rastplatz bitte sauberhalten“ (Beilage 1) und „Parkplatz bitte sauberhalten“ (Beilage 2) tragen.[54]

1972

Juli

Wie im Verkehrsblatt am 13. Juli 1972 veröffentlicht, mussten Notrufsäulen an Autobahnrastplätzen durch das Zeichen 360 (Fernsprecher) vorangekündigt werden. Dieses Zeichen musste dabei den Zusatz „Notruf“ beinhalten und war zusätzlich mit dem Zeichen 314 (Parkplatz) aufzustellen.[55]

November

Am 8. November 1972 wurde als Nachfolger für das erst am 26. Juli 1972 eingeführte Zusatzschild 832 mit dem Wort „Unfall“ ein neues Schild verordnet (350 mm × 750 mm), das ein Sinnbild zeigte und das Vorgängerschild ersetzte. Die alten Schilder sollten jedoch aufgebraucht werden.[56]

Als Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971 wurde Zeichen 362 verordnet.[57] Es ist eine Fehlinformation aus der DDR-Literatur,[58] dass das Zeichen in der BRD zunächst unter dem Namen Park and Ride eingeführt worden sein soll. Das Zeichen wurde zwar veröffentlicht und sehr häufig verordnet, aber erst 1992 in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen.[59]

Dezember

Zeichen 432 wurde mit Rundschreiben vom 28. Dezember 1972 erlassen.[60]

1973

Die Abbildung links zeigt das ursprüngliche, 1971 eingeführte Sinnbild. Da die schlechte Sichtbarkeit des Zeichens bei Frost, Eis und Schnee bereits nach kurzer Zeit gerügt wurde, entschied das Bundesverkehrsministerium nach anfänglichem Sträuben,[61] ein neues Sinnbild herauszugeben.

September

Nachdem im Verkehrsblatt 1972, S. 610, vom Bundesverkehrsminister empfohlen worden war für Hinweise auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen Zeichen 432 zu verwenden und mit einem „i“ zu kennzeichnen, wurde anhand der bis 1973 festgestellten Praxis deutlich, dass es notwendig war, ein einheitliches Sinnbild für „i“ zu verordnen.[62]

November

Das Zusatzschild „im Seitenstreifen“ zur Kennzeichnung von Ladebuchten wurde durch ein Rundschreiben des Bundesverkehrsministers vom 23. November 1973 in Verbindung mit Zeichen 286 angeordnet.[63] Bereits ab 1978 war dann nur noch die Formulierung „auf dem Seitenstreifen“ zulässig.[64]

1974

Am 15. Juli 1974 wurden die Autobahnnummern über das Verkehrsblatt[65] amtlich eingeführt und am 1. August 1974 wurde das Nummernschild für Autobahnen vorgestellt.[66] Doch erst mit Veröffentlichung der Richtlinien für die Anbringung des Autobahnnummernzeichens in der wegweisenden Beschilderung vom 15. Oktober 1974 konnte die Verordnung umgesetzt werden.[67]

Neues Verkehrszeichen

Neu gestaltete Verkehrszeichen

1975

Februar

Am 1. Februar 1974 wurde Zeichen 368 (Verkehrsfunksender) zur Autofahrer-Rundfunk-Information veröffentlicht. Eine weitere Verlautbarung stammt vom 15. Juli 1974.[69] Das damals ebenfalls erwähnte Zeichen 369 (Deutschlandfunk) erhielt seine Nummer erst 1975 durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt.[70] Das laut Vorschrift in erster Linie an den Autobahnen aufgestellte Zeichen 368 durfte nur verwendet werden, wenn der Verkehrsfunksender einer Landesrundfunkanstalt zugeordnet war und Verkehrsdurchsagen der Polizei über akute Verkehrsstörungen sofort in das laufende Programm einblendete. Der Sender musste zudem eine Kennfrequenz für Verkehrsfunksender ausstrahlen, was einer Genehmigung durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bedurfte. Das Zeichen des Deutschlandfunks sollte an Grenzübergängen oder an Parkplätzen mit starkem Verkehrsaufkommen aufgestellt werden.[71] Nachdem das seltenere Zeichen 369 bereits mit Einführung der StVO von 1992 aus dem Verzeichnis gestrichen worden war, verlor Zeichen 368 am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit[72] und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut. Wenn mehrere Verkehrsfunksender empfangbar waren, was ab 1984 nach Einführung der ersten Privatrechtlichen Rundfunkanstalten möglich wurde, standen auch mehrere Zeichen 368 im Abstand von einigen hundert Metern an der Autobahn. Statt Zeichen 369 konnte auch Zeichen 368 mit Zusatzschild 855 aufgestellt werden. Laut der am 3. Dezember 1974 erfolgten Veröffentlichung wurden im Verkehrsblatt Heft 2, 1975, S. 92–94 die Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender veröffentlicht.

Dezember

Die am 16. Dezember 1975 im Verkehrsblatt veröffentlichte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ermöglichte es, den Ortsteilnamen über oder unter dem Gemeindenamen aufzuführen.[73]

1976

In diesem Jahr werden folgende Zeichen eingeführt:

Bis 1976 neu hinzugekommene Zusatzschilder

Bis 1976 neu benummerte, gestrichene und teils umbenannte Zusatzschilder

Im Jahr 1976 erschienen folgende Schilder nicht mehr in der Liste der Zusatzschilder:[74]

Bei der Umbenennung und Ergänzung wurde unter anderem durchgehend das Wort „Symbol“ durch das Wort „Sinnbild“ ersetzt.

Früh wurde auf „die amtlich verschlechterte Wegweisung durch Zeichen 311“[76] hingewiesen. Ab 1976 kam dann nach Protesten eine neue Ortstafel in die StVO, die auf der Rückseite wie vor 1971 auf den nächstliegenden Ort hinwies.[77]

Juni

Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Verkehrsfluss besser regeln sollten.[78] Nachfolgend sind die endgültig genutzten Zeichen mit ihren Nummern dargestellt, wie sie bis 1987 verordnet worden waren.[43]

August

Am 5. August 1976 wurde eine Änderung der StVO verordnet, um Zeichen 270 einzufügen.[79][80] Das Zeichen blieb bis zur Einführung der ersten Umweltzonen – Zeichen 270-1 – am 1. Januar 2008 gültig.[81]

1977

Das Zusatzschild „keine Mofas“ wurde am 22. Juli 1977 bekanntgegeben und im Verkehrsblatt, Heft 15, veröffentlicht.[82]

1978

Im November 1973 war ein Zusatzschild mit dem Text „im Seitenstreifen“ verordnet worden.[63] Dieser Text wurde nun durch die neue Formulierung „auf dem Seitenstreifen“ ersetzt.[64]

Mai

Einer Initiative des ADAC entstammte die Schilderkombination für Geschwindigkeitsregelungen an Autobahnstellen mit Aquaplaning-Gefahr, die am 11. Mai 1978 der Presse vorgestellt wurde. Sie bestand aus Zeichen 274 und einem quadratischen Zusatzschild das ein Bildsymbol für Regen und ein schleuderndes Auto zeigte.[83] Bis dahin war ein nachweislich wesentlich schlechter erkennbares Zusatzschild mit dem Schriftzug „bei Nässe“ mit Zeichen 274 eingesetzt worden.[84][85] Am 7. Juni 1978 wurde das Temposchild „bei Nässe“ durch die ADAC-Neuentwicklung ersetzt.[86]

September

Im September 1978 kamen neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen (RWBA) zum Tragen, die der Bundesminister für Verkehr erlassen hatte.[88]

1980 (Novelle)

August

Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden folgende neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzzeichen eingeführt.[90] Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten.[91] Es wurde bestimmt, das Zeichen 224 (Straßenbahn-Haltestelle) auf Schulbushaltestellen auszuweiten. Dies hatte mit dem Zusatzschild 861 „Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)“ zu geschehen.[92]

Zeichen 325 und 326 waren völlig neu konzipiert.[93] Die Darstellungen auf diesen beiden Zeichen wurden zu einer stilprägenden Grundlage für die Gestaltungsnovelle von 1992.

Neben den Verkehrszeichen verordnete das Bundesverkehrsministerium auch einige weitere neue und veränderte Zusatzschilder. Das Sinnbild des Rollstuhlfahrers sollte nach einem Erlass vom 25. Januar 1979 Zugangswege für Behinderte kennzeichnen, die nicht mit denen für die Öffentlichkeit identisch waren.[91]

Am 29. Juli 1980 wurde eine gekürzte Version des Zeichens 314 verkündet und am 31. Juli 1980 veröffentlicht:[96] Auch diese Zeichen traten am 1. August 1980 in Kraft.

Die höhere Ausführung des Zeichens in der Größe 750 × 500 mm sollte nur noch dann zum Einsatz kommen, wenn Zusätze wie eine Entfernungsangabe oder ein Richtungspfeil unter dem „P“ vorgesehen waren.[97]

November

Am 15. November 1980 kam es im Verkehrsblatt zu einer Veröffentlichung der an den Leitpfosten anzubringenden Pfeilzeichen, deren Spitze immer zur nächstgelegenen Notrufsäule weisen musste. Zusätzlich war nun neben dem Pfeil das Symbol „Fernsprecher“ anzubringen.[98] Ein an den Leitpfosten der Autobahnen aufgemalter schwarzer Dreieckspfeil war bereits in den 1960er Jahren eingeführt.[99]

Zeitgleich wurde 1980 ein überarbeitetes graphisches Symbol für „Fernsprecher“ eingeführt, das an den Leitpfosten sowie mit retroflektierender Folie auch an den Notrufsäulen einzusetzen war. Die bisherigen Abmessungen des Symbols an den Notrufsäulen von 215 mm × 290 mm blieben erhalten.[100]

1981

Januar

Zur besseren Erkennbarkeit der als zu dünn betrachteten Streifen des 1971 eingeführten Zeichens 307 wurde am 29. November 1973 durch das Bundesverkehrsministerium veranlasst, diese durch dickere Striche zu ersetzen.[101] Doch erst am 25. Oktober 1979 wurde die Änderung beschlossen.[102] Es galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1980. Ab 1. Januar 1981 war das neue Zeichen gültig und ab 1. Januar 1989 mussten alle Zeichen 307 StVO der neuen Form entsprechen.[103]

November

Am 23. April 1980 wurde die Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet[104] und am 24. November 1981 veröffentlicht.[105] Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982.[106]

1982

Januar

Wie die überarbeitete DIN-Schrift 1451 wurde am 24. November 1981 auch eine veränderte, eurogenormte Parkscheibe mit 24-Stunden-Anzeige vorgestellt. Ihr Muster wurde am 1. Januar 1982 gültig.[107] Mit Einführung der neuen Parkscheibe mussten auch einige Zusatzschilder leicht angepasst werden.

Juli

Am 16. Juli 1982 wurden die „Richtlinie für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen, Ausgabe 82“ verkündet und trat am selben Tag in Kraft. Die Veröffentlichung geschah jedoch erst am 14. August 1982.[108] Hierzu wurde auch ein neues graphisches Symbol für „Tankstelle“ eingeführt.

1983 (Novelle)

August

In der Sechsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung wurde festgelegt, dem Zeichen 226 „Kraftfahrlinien“ vom 1. August 1983 bis zum 31. Dezember 1993 die Bedeutung des Zeichens 224 zu geben.[109] Ab dem 1. Januar 1994 verlor dann die bis dahin gültige Kennzeichnung von Bushaltestellen ihre Rechtswirkung.[110] Dem bisherigen Zeichen 224 wurde nun die Bezeichnung Straßenbahnen oder Linienbusse gegeben; Zeichen 226 entfiel.[111]

September

Am 15. September 1983 wurden überarbeitete graphische Symbole für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen im Verkehrsblatt vorgestellt und am 15. Oktober 1983 veröffentlicht.[112]

1984

Oktober

Am 22. September 1984 wurde Symbol 22, „Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin“ im Verkehrsblatt verkündet und am 15. Oktober 1984 veröffentlicht.[113]

1985

Januar

Zeichen 361 A wurde ebenfalls am 22. September 1984 im Verkehrsblatt erstmals verkündet, am 15. Oktober 1984 veröffentlicht[114] und ab 1985 verbindlich an den Autobahntankstellen aufgestellt.

Februar

Mit der Zonengeschwindigkeits-Verordnung vom 19. Februar 1985[115] wurden zwei Verkehrszeichen (Anfang/Ende) für geschlossene Wohngebiete eingeführt. Deren Aufstellung war ursprünglich bis zum 31. Dezember 1989 befristet.[116] Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. November 1989 erhielten die beiden Zeichen ihre Nummern und wurden der StVO beigefügt.[117]

1987

Bis 1987 hinzugefügte Zusatzschilder. Wie dem Verkehrsblatt im Jahr 1988 zu entnehmen war, wurde die StVO u. a. mit folgendem Zusatz versehen: Zeichen 138 „mit dem Zusatzschild ‚Zwei gegengerichtete Pfeile‘ warnt vor Radwegen mit Radfahrverkehr in beiden Richtungen“.

Im Jahr 1987 wurden neue Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87) vom Bundesminister für Verkehr veröffentlicht.[119]

1988

Januar

Am 1. Januar 1988 trat eine Neufassung der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung) in Kraft, die auch straßenverkehrsrelevante Zeichen enthielt.[120]

Ebenfalls am 1. Januar 1988 wurden die am 9. Dezember 1987 vom Bundesverkehrsminister erlassenen und am 31. Dezember 1987 mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt dokumentierten „Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen“[121] eingeführt. Die Verordnung sah neben einem überarbeiteten Sinnbild von Zeichen 269 diverse weitere neue Schilder vor. Da im Juni 1988 nochmals ergänzend in das neue Richtlinienregelwerk eingegriffen wurde, werden das neue Zeichen 269 sowie weitere, mit dem dort enthaltenen Sinnbild vorgeschriebene Schilder, etwas weiter unten ausführlich erwähnt.

April

Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung werden die bisherigen Abbildungen von Zeichen 449 und Zeichen 453 durch folgende Abbildungen ersetzt.[122]

Bereits am 21. Mai 1981 wurde Zeichen 393 nach einer CEMT-Empfehlung zur Aufstellung bekanntgegeben und darauf verwiesen, das Zeichen bei einer künftigen StVO-Änderung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen.[123] Die Zeichen wurden im Verkehrsblatt 1981 veröffentlicht[124] und mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1988 rechtsgültig.[125]

Juni

Vom 13. Juni 1988 zeichnet eine Verordnung des Bundesverkehrsminister im Verkehrsblatt in der er einvernehmlich mit den für die Straßenverkehrs-Ordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden ein neues Zusatzschild bekanntgab, das ergänzend zu den am 9. Dezember 1987 erlassenen und am 31. Dezember 1987 veröffentlichten „Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen“[126] eingeführt wurde.[127]

Am 14. Juni 1988 verordnete der Bundesverkehrsminister im Verkehrsblatt, Heft 13, die beiden Schilder, Zeichen 269 und Zeichen 354, mit graphisch überarbeiteten Sinnbildern. Die bisher aufgestellten Schilder sollten „bis zu ihrer Abgängigkeit“ ihre Gültigkeit behalten. Außerdem wurde bestimmt, dass das Sinnbild aus Zeichen 269 auch in die Schilder Zeichen 421 und 442 einzubauen sei.[128] Die mit diesem Erlass nun konkret eingeführten Zeichen waren teilweise bereits mit dem am 31. Dezember 1987 erschienenen Verkehrsblatt vorgestellt worden.

Mit Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 gab der Bundesverkehrsminister am 7. Juni 1988 im Verkehrsblatt bekannt, dass es in der Bundesrepublik Deutschland nur noch Campingplätze gäbe, „die sowohl Gäste mit Zelt als auch Gäste mit Wohnwagen oder Wohnmobilen aufnehmen. Zur Beschilderung dieser Campingplätze ist das Zeichen 366 (Zelt- und Wohnwagenplatz) vorhanden. Im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden werden die Zeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) daher aufgehoben.“[129]

Juli

1984 wurde mit dem Hinweis auf Burg Teck erstmals eine touristische Unterrichtungstafel an einer Autobahn aufgestellt. Nach der Errichtung weiterer Tafeln erfolgte über eine Veröffentlichung im Verkehrsblatt am 15. Juli 1988 die offizielle Einführung dieser Schilder.[130] Sie durften ausschließlich an Autobahnen „maximal alle 20 Kilometer“ erscheinen[131] und keinerlei Wegweiser beinhalten.[132]

Am gleichen Tag wurden ebenfalls im Verkehrsblatt zwei weitere neue Verkehrszeichen veröffentlicht:[133]

Oktober

Mit der am 1. Oktober 1988 rechtsgültig gewordenen Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988, die im Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 12, veröffentlicht wurde, sind etliche Verkehrszeichen neu eingeführt worden, andere erfuhren eine Aktualisierung. So wurde etwa der Zusatz "km" im Zeichen 274 gestrichen, da häufig kritisiert wurde, dass "km" eine Entfernungsangabe und keine Geschwindigkeitangabe sei.[134] Mit dem Vorankündigungspfeil hingegen wurde ein Zeichen, welches bereits 1980 in den "Richtlinien für die Markierung von Straßen" enthalten war, nun auch in der StVO verankert.[135]

Neue Benummerung und Verkehrszeichen

Neu gestaltete Verkehrszeichen

Neue Verkehrszeichen

1990

Am 1. Januar 1990 trat die Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft.[136] Die seit 1985 versuchsweise angeordneten Zonenzeichen 274 wurden dabei bestätigt und weitere Zeichen und Sinnbilder eingeführt oder überarbeitet.

Neu gestaltete Verkehrszeichen

Neues Verkehrszeichen

Neue Symbole

1991

Januar

Mit der 3. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 11. Dezember 1990 wurde die Weiterverwendung des aus der DDR-StVO stammenden grünen Pfeilschildes (Grünpfeil) ab dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 gestattet.[140]

Mai

Die Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[141] regelte die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[142] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[143] Zukünftig sollten die 1967 eingeführten Lichtzeichen die älteren Blinkzeichenanlagen ersetzen.

1992

Noch bevor die umfassende StVO-Gestaltungsnovelle vom 19. März 1992 in Kraft trat, wurde am 20. Dezember 1991 die Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen erlassen. Am 1. Januar 1992 trat diese Verordnung in Kraft und sollte am 31. Dezember 1996 außer Kraft gesetzt werden. Die Verordnung für den 1978 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eingeführten Grünpfeil galt jedoch nur für die ehemaligen Länder der DDR und galt für alle Pfeilschilder, die vor dem 1. Juli 1991 angebracht worden waren.[144]

Weitere Zeichenanordnungen

Beispiele der damaligen Autobahnbeschilderung

Tafeln an Autobahn-Schilderbrücken

Vorankündigung von Autobahnraststätten

Lokal angeordnete Zeichen

Lokal angeordnete Zeichenkombination bei Gefahrenlage.

Lokal angeordnete Zeichenkombinationen, bei denen laut Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung einige Sinnbilder mit Zusatzzeichen hätten angegeben werden müssen.

Lokal angeordnete Zeichen mit Stilelementen aus der Vorgänger-StVO:

Lokal angeordnete Zeichenkombinationen ohne Vorbilder in der Straßenverkehrs-Ordnung:

Nummernlose, lokal angeordnete Zusatzschilder (Auswahl)

Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden

Folgende Zeichen wurden staatlicherseits veröffentlicht, sind in der Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht enthalten gewesen.

Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums

Die Zulassung der weißen Hinweisschilder auf Gottesdienste definierte ein Ministererlass vom 19. Juli 1960, der im Verkehrsblatt verkündet und am 31. August 1960 veröffentlicht wurde.[147] Ein weiterer Erlass vom 6. Juni 1961 machte deutlich, dass zusätzlich unter dem Hinweisschilder ein Zusatzschild angebracht werden konnte, das den Namen der Kirche nannte oder die Anfahrt erläuterte. Die Kosten für die Aufstellung der Zeichen waren von den Gemeinden selbst zu tragen.

Spezielle Autobahnrastplatz-Hinweisschilder wurde ab 1965 aufgestellt. Sie erinnerten an die Vertreibungsgebiete der Deutschen.[148]

Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums

Die runden gelben und orangen Zeichen weisen auf die Tragfähigkeit von Straßenbauwerken hin. Sie zeigen die höchstzulässige Militärische Lastenklasse und sind nur für Militärfahrzeuge von Bedeutung. Die Ziffern entsprechen annähernd dem Fahrzeuggewicht in Tonnen.[149]

Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums

Das Zusatzschild 2535 mit der Formulierung Wildtollwut hatte seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, keine amtliche Wirkung mehr,[150] wurde aber als nichtamtliches Zusatzschild weiterhin hergestellt und vertrieben.[151]

Veröffentlichungen verschiedener Länder

Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19.07.1967[152] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 07.04.1971[153] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt.

Literatur

  • Fahrbahnmarkierungen – Gegenüberstellung der Hinweise für die Anordnung und Ausführung von Fahrbahnmarkierungen auf Bundesfernstrassen (HMB 1954) und der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS 1980), (= Mitteilungen der Beratungsstelle für Schadenverhütung 19), Köln 1980.
  • Heiner Erke: Verbesserung der Gestaltung der Wegweisung auf Bundesautobahnen zur Vermeidung von Unfällen. (Forschungsprojekt 7421 für die Bundesanstalt für Straßenwesen) Technische Universität Braunschweig, Bundesanstalt für Straßenwesen, Köln (ohne Datum, aber vor 1979)
  • Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag Borgmann, Dortmund 1972.
  • Paul Jainski, Hans-Rüdiger Gerdes: Über die Beleuchtung der Verkehrszeichen. In: Straßen-Verkehrstechnik 24, Nr. 6, 1980, S. 191–197.
  • Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen (Hrsg.): Symbole und Piktogramme im Straßenverkehr. 1. Lieferung 1976, 2. Lieferung 1978, Köln 1978.
  • Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1977.
  • Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth (Hrsg.): Straßenverkehrsrecht. Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und den verkehrsrechtlichen Bestimmungen aus Strafgesetzbuch (StGB) und Strafprozeßordnung (StPO) sowie zum Haftpflichtgesetz (Sammlung Guttentag), de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 576–717.
  • Siegfried Giesa: Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, 6. Auflage, Kirschbaum, Bonn-Bad Godesberg 1980
  • Siegfried Giesa (Hrsg.): Merkblatt für die Wegweisung außerhalb der Autobahnen. Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen, Arbeitsausschuß Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, 1980
  • Bundesanstalt für Straßenwesen: Schrift für den Straßenverkehr, Konstruktionszeichnungen nach DIN 1451, Teil 2, Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1980.
  • Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987.
  • Straßenmarkierungen, Leiteinrichtungen und Schutzeinrichtungen, neubearbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld 1974.
  • Bundesminister für Verkehr, Bonn: Vorläufige Grundsätze fUr die Verwendung stark retroreflektierender Reflexstoffe (Typ 2 gem. DIN 6171) auf Verkehrszeichen an Bundesfernstraßen, Oktober 1979
  • Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425.

Weblinks

Anmerkungen

  1. 20. Convention on Road Signs and Signals. In: United Nations Treaty Collection. Abgerufen am 19. August 2022 (englisch).
  2. BGBl. II 1977 S. 809
  3. Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1565.
  4. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217.
  5. a b Zu Zeichen 311. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr. 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72.
  6. Verhandlungen. Stenographische Berichte. Anlagen zu den stenographischen Berichten. 202, Bonn 1975, S. 27.
  7. Verkehrsblatt 21 (1971), S. 587.
  8. Johann Peter Noth, Reimund Wieg: 20 Jahre Gütezeichen-Verkehrszeichen. In: Straßen-Verkehrstechnik. 4, 1978 (22. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 138.
  9. Straßen-Verkehrstechnik. 4, 1973 (17. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 131.
  10. Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen. In: Straße und Autobahn, Heft 4, 1980, S. 287.
  11. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.
  12. P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  13. Der Bundesminister für Verkehr (Bonn, 23. April 1980) „Schrift für den Straßenverkehr“ nach DIN 1451, Teil 2 für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Nummer lll 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 StVO). In: Straße und Autobahn 6, 1980, S. 286.
  14. Der Bundesminister für Verkehr Betr. Schreibweise von Zielangaben auf Wegweisern. In: Straßenverkehrstechnik 3 (1972), S. 107.
  15. a b Eberhard Lendle: Die Herstellung von Verkehrsschildern mit Hilfe des Siebdruck-Verfahrens. In: Druck – Print. Archiv für Drucktechnik 12/1969, Keppler, Heusenstamm 1969, S. 990.
  16. Eberhard Lendle: Die Herstellung von Verkehrsschildern mit Hilfe des Siebdruck-Verfahrens. In: Druck – Print. Archiv für Drucktechnik 12/1969, Keppler, Heusenstamm 1969, S. 992.
  17. Zur Prüfung der Haltbarkeit von Verkehrszeichen. In: Straße und Autobahn, 4/1980, S. 199.
  18. a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 423.
  19. Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 421.
  20. a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 422.
  21. P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 199.
  22. Übergangsfrist für bestimmte Verkehrszeichen läuft 1980 ab. In: Verkehrsblatt Heft 2, 1980, S. 53.
  23. Ernst Decke: Verkehrsbeschilderung. In: Der Tiefbau 64, (1964), S. 153 ff.; hier S. 155.
  24. Anzeige für das Alform-System in: Straße und Autobahn, 20. Jahrgang, Kirchbaum 1969, S. 82
  25. Alform-Verkehrszeichen. In: Straßenverkehrstechnik 2 (1972), S. 73.
  26. a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden. Siehe: Übergangsfrist für bestimmte Verkehrszeichen läuft 1980 ab. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38.
  27. a b c Zeichen in dieser Ausführung behielten bis zum 31. Dezember 1994 ihre Bedeutung. Siehe: Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 245.
  28. a b c Zeichen in dieser Ausführung wurden bis zum 31. Dezember 1998 aufgestellt.
  29. a b Bundesgesetzblatt 108, 5. Dezember 1970, S. 1587a: „Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 241 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.“
  30. a b Bundesgesetzblatt 108, 5. Dezember 1970, S. 1587: „Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das – durch einen waagrechten weißen Streifen getrennt – die entsprechenden Sinnbilder zeigt.“
  31. Allgemeine Forstzeitschrift, 28, 1973, S. 154.
  32. In der 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. Februar 1988 wurde festgelegt, dass das Zeichen mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verliert.
  33. a b c d Die bis dahin noch bestehenden Zeichen dieser Art wurde nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.
  34. Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1565–1612; hier: S. 1611.
  35. a b c Amtsblatt für Berlin. 21. Jahrgang, Nr. 4, 28. Januar 1971, S. 135.
  36. Zu Zeichen 307. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr. 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72.
  37. Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßen-Verkehrstechnik. 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn., 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  38. Ekkehard Schumann, Roman Herzog: Unser Recht. Die wichtigsten Gesetze für den Staatsbürger. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1982, ISBN 3-423-05900-1, S. 791.
  39. Das Schild „Wanderparkplatz“ wurde erstmals am 7. April 1967 im Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht (Siehe: Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Verkehrsblatt 1967, Nr. 128, S. 298). Eine farblich veränderte Version kam ab 1972 zum Einsatz. Dieses Zeichen wurde jedoch nicht mit der StVO-Neufassung von 1970 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wurde erst aufgrund seiner häufigen Aufstellung ab 1992 Teil der Straßenverkehrs-Ordnung (Verkehrsblatt, 1, 1992, S. 188.)
  40. a b Aufhebung der Verkehrszeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Verkehrsblatt 12, 1988, S. 411.
  41. Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßen-Verkehrstechnik 3, 1980, S. 91.
  42. Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßen-Verkehrstechnik 3, 1980, S. 91.
  43. a b Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang (ohne Seitenzahl)
  44. J. Behrendt, F. Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121; hier: S. 119.
  45. Eberhard Lopau (Hrsg.): Grund-Gesetze. Eine Textsammlung wichtiger deutscher Bundesgesetze. Luchterhand, Neuwied 1983, ISBN 3-472-01014-2. S. 46.
  46. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1605
  47. Walter Arlt: Die Baustellensicherung auf Fernstraßen. In: Europa Verkehr = European transport = Transports européens, 1/1976, (ISSN 0014-262X), S. 12 ff.; hier: S. 18.
  48. hier beispielsweise: Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, S. 735.
  49. siehe hierzu: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972.
  50. siehe: Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, S. 739.
  51. siehe: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 552–553.
  52. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1111.
  53. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19.
  54. Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen. In: Straße und Autobahn 11 (1971), S. 520.
  55. Richtlinien für den Standort der Notrufsäulen an den Bundesautobahnen- In: Verkehrsblatt 15, 1972, S. 587.
  56. Bundesminister für Verkehr: Zusatzschilder zu Verkehrszeichen einschließlich ihrer Abmessungen. In: Straßenverkehrstechnik 1 (1973), S. 30.
  57. Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1972 (16. Jahrgang), S. 34; Elmar Oehm: Stadtautobahnen. Planung, Bau, Betrieb. Bauverlag, Wiesbaden 1973, ISBN 3-7625-0506-3. S. 19.
  58. Martin Lehnert: Anglo-Amerikanisches im Sprachgebrauch der DDR. Akademie-Verlag, Berlin 1990, ISBN 3-05-000985-3. S. 36 und S. 130.
  59. Verkehrsblatt, 1, 1992, S. 188.
  60. Der Bundesminister für Verkehr: Wegweiser zu Verkehrsflughäfen. In: Straßen-Verkehrstechnik, 2, 1973. S. 60.
  61. Zu Zeichen 114, Zusatzschild „Glatteisgefahr“. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr 13, 3 (März), VDI, Düsseldorf 1972. S. 71–72.
  62. Hinweise auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen. In: Verkehrsblatt, 1973, S. 807.
  63. a b Kennzeichen von Ladebuchten In: Straßen-Verkehrstechnik 2, 1974, S. 54.
  64. a b Wolfgang Bouska: Zusatzschild „auf dem Seitenstreifen“ kann nicht mehr durch andere Formulierungen ersetzt werden. In: Verkehrsdienst 1978, S. 365–373.
  65. Numerierung der Autobahnen. In: Verkehrsblatt, 1974, Nr. 349, S. 573.
  66. Nummernschild für Autobahnen. In: Verkehrsblatt, 1974, Nr. 341, S. 570.
  67. Anbringung des Autobahnnummernzeichens. In: Verkehrsblatt 1974, Nr. 36, S. 55; siehe auch: J. Behrendt, Fritz Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121.
  68. Bekanntmachungen der Straßenverwaltungen: In: Straße und Autobahn, 1, 1974, S. 30.
  69. Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 1974, Nr. 78, S. 99; Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 1974, Nr. 311, S. 478.
  70. Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 29, 1975, Nr. 2, S. 92–94.
  71. Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.55.02): Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Straßen-Verkehrstechnik 4, 1974, S. 134.
  72. a b
    (420 × 231 mm)
    Dieses Zeichen war bis zum 31. Dezember 2003 gültig. Siehe: Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 246.
  73. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv-StVO). In: Verkehrsblatt 1975, S. 698.
  74. Siehe Verkehrsblatt, Heft 23, 1976 S. 730: Dort hätte das Schild alternativ zum Zusatzschild 723 d gezeigt werden müssen.
  75. Rudolf Eger, Hans-Georg Retzko: Führung des Radverkehrs im Innerortsbereich. Teil 6. Gemeinsame Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer. (= Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bereich Unfallforschung 138) Selbstverlag, Bergisch Gladbach 1986, S. 7.
  76. Buchbesprechung in: Strasse und Autobahn 3, 1974, S. 115
  77. Freie Wahl. In: Der Spiegel. 28, 1975, S. 60–62. Siehe auch: Der Spiegel, 28, 1975, abgerufen am 4. Oktober 2013.
  78. Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
  79. Der Bundesminister für Verkehr: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 5. August 1976. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976 (19. Jahrgang), S. 189.
  80. Bundesgesetzblatt 96, Teil 1, ausgegeben zu Bonn, 11. August 1976, S. 2068 (verbindliche Abbildung des Zeichens).
  81. Änderung in der „17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. November 2007“
  82. Verkehrsblatt 15/1977, S. 408
  83. Verhandlungen des Deutschen Bundestages 1978, Band 243, S. 33.
  84. Tempo-Schild „Bei Nässe“ als leichtverständliches Symbol. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1978, S. 176.
  85. Weiteres: Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 29. April 1977: Bedeutung des Zusatzschilds „Bei Nässe“, § 41, Abs. 2, Nr. 7, Zeichen 274, StVO.
  86. Verkehrszeichen. In: Register zu den Verhandlungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. 8. Wahlperiode, 1976-1980, S. 19.
  87. Drucksache 10/1003. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages 1984, Band 301, S. 37.
  88. Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen, Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), 12. September 1978.
  89. Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen, Band 229, Bonn 1977, S. 158.
  90. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1980, S. 214; Verkehrsblatt Heft 14, 1980, S. 524; Kennzeichnung von Schulbushaltestellen. In: Verkehrsblatt Heft 14, 1980, S. 526.
  91. a b Gegenseitige Anerkennung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte im Bereich der CEMT-Länder. In: Verkehrsblatt, Heft 3, 1982, S. 26.
  92. Kennzeichnung von Schulbushaltestellen. In: Verkehrsblatt Heft 14, 1980, S. 513.
  93. Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143; Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 41, vom 29. Juli 1980, S. 1060–1064; hier: S. 1062 (Abbildung der Zeichen 325 und 326).
  94. a b c d e f g h i j Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1980, S. 214.
  95. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, 31 bis 40, Heymanns, Köln 1983. ISBN 3-452-23503-3, S. 223.
  96. Zeichen 314 StVO „Parkplatz“, Änderung der äußeren Form. In: Verkehrsblatt 14, 1980, Nr. 185, S. 524.
  97. siehe hierzu auch: Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, S. 234.
  98. Pfeilzeichen auf Leitpfosten als Hinweise auf Notrufsäulen (Notrufmelder). In: Verkehrsblatt 1980, S. 795.
  99. Schiene und Straße 16. Jahrgang 1966, S. 289.
  100. Behörden-Bekanntmachungen. In: Strassenverkehrstechnik Kirschbaum, Jahrgang 1980, S. 28.
  101. Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42-307): Ausgestaltung des Zeichens 307, Ende der Vorfahrtstraße StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 2, 1974, S. 54; Verkehrsblatt 24, 1973, S. 903.
  102. Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 28; Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  103. Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“. In: Verkehrsblatt, Heft 21, Seite 746.
  104. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400.
  105. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.
  106. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284.
  107. Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt, Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
  108. Richtlinie für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen, Ausgabe 82. In: Verkehrsblatt Nr. 15, 1982, S. 293.
  109. Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, I, Nr. 33, 1983, Bonn, am 26. Juli 1983; S. 949–950; hier: 950.
  110. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 10. Mai 1995. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
  111. Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Verkehrsblatt, Heft 15, 1983, S. 339.
  112. Grafische Symbole für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen. In: Verkehrsblatt 19, 1983, S. 514.
  113. Hinweisbeschilderung auf Tankstellen mit bleifreiem Benzin. In: Verkehrsblatt 1984, Nr. 176, S. 438.
  114. Hinweisbeschilderung auf Tankstellen mit bleifreiem Benzin. In: Verkehrsblatt 1984, Nr. 176, S. 439.
  115. Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung). Vom 19. Februar 1985. In: Bundesgesetzblatt, 1985, Teil 1, Nr. 10, S. 385–386.
  116. Hans-Dieter Franz, Frank Müller-Eberstein, Rainer Thomin: Öffentlicher Personennahverkehr und Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen. In: Der Städtetag. Zeitschrift für Kommunale Praxis und Wissenschaft, 10, 1986, S. 683 ff.; hier: S. 684.
  117. Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1976.
  118. a b Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung). Vom 19. Februar 1985. In: Bundesgesetzblatt, 1985, Teil 1, Nr. 10, S. 385–386; hier: S. 385.
  119. Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken. TL Baken 87. Der Bundesminister für Verkehr, Abt. Strassenbau. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 1987.
  120. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab). In: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
  121. Nr. 194: Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. In: Verkehrsblatt 24, 1987
  122. Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, S. 216.
  123. Der Bundesminister für Verkehr, StV 12/36.42.39: Informationstafel an Grenzübergangsstellen, Zeichen 393 StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1981, S. 166.
  124. Verkehrsblatt, Heft 11, 1981, S. 242 (Zeichen 393 a); S. 243 (Zeichen 393 b)
  125. Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, S. 219.
  126. Nr. 194: Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. In: Verkehrsblatt 24, 1987
  127. Nr. 113: Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 486.
  128. Nr. 118: Verkehrszeichen 269 – Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung –, Verkehrszeichen 354 – Wasserschutzgebiet –. In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500.
  129. Nr. 104: Aufhebung der Verkehrszeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Verkehrsblatt 12, 1988, S. 411.
  130. Vorläufige Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen – RtH 1988 –. In: Verkehrsblatt 13, 1988, Nr. 115, S. 488.
  131. Detlef Dresslein: Wegweiser am Straßenrand. In: ADAC Motorwelt, 2, 2014, S. 74–78; hier: S. 76.
  132. Diskurs: Auf der deutschen Autobahn. Über die merkwürdige Wirkung von „touristischen Hinweisen“. In: Deutsche Bauzeitung. Fachzeitschrift für Architektur und Bautechnik, 1, 1999, S. 52.
  133. Gefahrzeichen „Glättegefahr“ (Zeichen 113), Gefahrzeichen „Stau“ (Zeichen 124). In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500.
  134. Verkehrsblatt 1988, S. 226
  135. Verkehrsblatt 1980, S. 190
  136. Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1979.
  137. a b c Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1977.
  138. Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1979.
  139. a b Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1978.
  140. Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 69, Teil 1, Bonn, 19. Dezember 1990, S. 2765.
  141. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1111.
  142. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19.
  143. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1100.
  144. Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen. Vom 20. Dezember 1991. In: Bundesgesetzblatt 68, Teil 1, Bonn, 31. Dezember 1991, S. 2391.
  145. Aufnahme: Svenja L. Junge unter Autobahnatlas-online.de, abgerufen am 23. August 2013.
  146. Diese Tafel aus der Zeit vor der Neugestaltung 1974 hing noch 2005 an einer Schilderbrücke über der geplanten Bundesautobahn 80.Siehe: Aufnahme: Matthias Lambert unter www.strassenimpressionen.com, abgerufen am 22. August 2013.
  147. Hinweisschilder auf Gottesdienste. In: Verkehrsblatt, Heft 16, 1960, S. 333.
  148. Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
  149. Straßenverkehrsrecht (= Beck’sche Kurz-Kommentare 5) Beck, München 1966, S. 115.
  150. § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168)
  151. § 11 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 13. März 1970 In: Bundesgesetzblatt 24, Teil 1, Bonn, am 21. März 1970, S. 289–294; hier: S. 290–291 (BGBl. I S. 289, 290).
  152. IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
  153. Merkblatt 1971, S. 552

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Collage historischer und aktueller Verkehrszeichen. Die Zeichen wurden von mir selbst und Andreas 06 als Vektordateien erstellt. Es handelt sich um die Zeichen E - Unbeschrankter Bahnübergang, Bild 17c - Kraftfahrstraße, Zeichen 306 - Vorfahrtsstraße.
Zeichen 421L - Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier - Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung , StVO 1988.svg
Zeichen 421L: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier - Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Im Verkehrsblatt, Heft 13, 1988, S. 500 wurde bestimmt, daß das neu überarbeitete Sinnbild "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" nun in das Schild 421 einzusetzen ist.
Verbot für Gespannfuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen, StVO 1970.svg
Verbot für Gespannfuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Verkehrszeichen mit Vorbildern in der Straßenverkehrsordnung von 1970. Gesehen im Mai 2014 in Augsburg an der Kreuzung Neuburger Straße – Hans-Böckler-Straße in Richtung Autobahn.
Zeichen 320 - Parken auf Gehwegen rechts.svg
Zeichen 320: Parken auf Gehwegen rechts. Zeichen der StVO 1970, die 1971 eingeführt wurde. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußten diese Zeichen in der Regel 450 mm hoch und 300 mm breit sein. Nur in Ausnahmefällen war eine Größe von 300 mm Höhe und 200 mm Breit zulässig.
Zeichen 461 - Bedarfsumleitung (hier rechts).svg
Zeichen 461: Bedarfsumleitung (hier rechts); nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Das Zeichen wird detailliert im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972 vorgestellt. Es war 500 x 750 mm groß, Die Lichtkante war 10 mm breit, der Pfeilschaft 60 mm breit. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 140 mm, der Abstand zum rechten und linken Rand betrug 60 mm vom oberen blauen Rand war die Schrift 80 mm entfernt. Der Ausrundungshalbmesser betrug 10 mm.
Zeichen 255 - Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas.svg
Zeichen 255: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. Sh. hierzu: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung von 1971 bis 1992 hergestellt.
Zeichen 392 - Zollstelle, StVO 1970.svg
Zeichen 392: Zollstelle; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786, wird das Zeichen in seinen Details abgebildet. Die Gesamtgröße betrug in der Regel 600 x 600 mm, in Ausnahmefälle war eine andere Größe möglich. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 24 mm breit. Die Schrift war 70 mm hoch und von oben und unten 50 mm vom schwarzen Balken in der Zeichenmitte entfernt. Der Ausrundungshalbmesser am linken und rechten Ende des insgesamt 500 mm langen, schwarzen Balkens betrug 90 mm.
Zeichen 254 - Verbot für Radfahrer, StVO 1970.svg
Zeichen 254: Verbot für Radfahrer; nach der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, eingeführt 1971. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzschild 743 e - Kraftomnibus (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 e: Kraftomnibus (Sinnbild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 563 und im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Ursprünglich wurde das Schild im Jahr 1972 als „Zusatzschild 743: Kraftomnibus (Symbol)“ eingeführt. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen
Zusatzschild 723 l - Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei, 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 l: Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei. Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Zudem durfte die Lichtkantenbreite auch 10 mm betragen. Die im Verkehrsblatt 1972 genannte ursprüngliche Bezeichnung dieses Schildes war: „Zusatzschild 723: Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) frei“.
Zeichen 224 - Straßenbahn-Haltestelle, StVO 1970.svg
Zeichen 224: Straßenbahn-Haltestelle; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen hatte einen Durchmesser von 350 mm oder 450 mm, je nach Nutzung. Die Farben dieser Datei wurden mit der korrekten digitalen RAL-Farbumwandlung erstellt. Daher diese bitte unberührt belassen.
Zeichen 332B - Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen, StVO 1976.svg
Zeichen 332B: Ausfahrt zu innerörtlichen Zielen. Die Schrifthöhe betrug 280 mm. (Quellen: Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO) etc. de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 688.). Das Zeichen wird im Verkehrsblatt 1976, Heft 24, S. 780, abgebildet. Der Pfeil ist um 60 Grad aus der Achse gedreht und sein Schaft ist 50 mm breit. 1971 heißt es noch: „Zu Zeichen 332 Ausfahrttafel - I. Die Schrifthöhe beträgt 350 mm.“ In der StVO wurde 1975 folgende Änderung eingeführt: I. Die Schrifthöhe beträgt 280 mm (Quelle: Verkehrsblatt 1975, S. 111). Und 1976 wird hinzugefügt: Zu den Zeichen 332 und 333 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text erhält die Nummer „I“. b) Es wird folgende neue Nummer II angefügt: „II. Stehen die Zeichen 332 und 333 nicht an einer Autobahn, so haben sie gelben oder – sofern sie Bestandteil der innerörtlichen Wegweisung sind – weißen Grund. Schrift, Rand und Pfeil sind schwarz. (Quelle: Amtsblatt von Berlin, 1976, S. 111).
Zusatzzeichen 854 – auf dem Seitenstreifen, StVO 1978.svg
Zusatzzeichen 854: auf dem Seitenstreifen. Das Zeichen gehörte zu der Systematik der 1971 eingeführten StVO und wurde mit der Formulierung „auf dem Seitenstreifen“ im Jahre 1978 als einzig rechtsgültigen Ausführung verordnet. Quelle: Wolfgang Bouska: Zusatzschild „auf dem Seitenstreifen“ kann nicht mehr durch andere Formulierungen ersetzt werden. In: Verkehrsdienst 1978, S. 365–373.
Zeichen 616 - Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil, StVO 1988.svg
Zeichen 616: Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12.
Zusatzschild 721 a - Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h), 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 721 a: Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h). Zusatzschild der StVO von 1970. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 721: Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h)“ bezeichnet (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 557). Wie im selben Verkehrsblatt vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm.
Zeichen 310 - Ortstafel (Vorderseite); StVO 1970.svg
Zeichen 310: Ortstafel (Vorderseite); hier beginnt eine geschlossene Ortschaft; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm.
Zeichen 421 - Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier - Lastkraftwagen, StVO 1970.svg
Zeichen 421R: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: Lastkraftwagen; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, S. 491 sowie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 788, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser am geraden Ende betrug 40 mm. Die Breite des Zeichens ohne Spitze war 1000 mm. Das Sinnbild „Lastkraftwagen“ war 350 mm vom inneren Rand der schwarzen Umrahmung am stumpfen Ende entfernt anzubringen. Der Winkel der Pfeilspitze betrug 30 Grad.
Zeichen 401 - Nummernschild für Bundesstraßen, StVO 1970.svg
Zeichen 401: Nummernschild für Bundesstraßen; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt 22, 1970, mußten diese insgesamt 250 mm hoch und 400 mm breit sein. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786, wird das Zeichen genau beschrieben. Das Zeichen war bei ein und zweistelligen Nummern 380 mm breit. Bei dreistelligen Nummern wurde eine Breite von 372 mm gewählt. Die Höhe war immer 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Die Höhe der Ziffern betrug 140 mm.
Zeichen 388 - Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar (700x350), 14 mm Lichtkante, StVO 1970.svg
Zeichen 388: Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar (700x350). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786, war das Zeichen 350 mm hoch und 700 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug entweder 10 oder 14 mm (wie in der Abb. oben), der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Dieser Rahmen konnte – gemessen von seinen Außenkanten – entweder 680 mm oder 672 mm breit sein.
Zeichen 442 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (geradeausweisend); hier - kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, StVO 1988.svg
Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (geradeausweisend); hier: kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Vorgestellt wurde das Zeichen mit den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 im Verkehrsblatt Heft 24, 1987 vorgestellt. Dieses Verkehrsblatt erschien am 31. Dezember 1987.
Zeichen 140 - Tiere, StVO 1970.svg
Zeichen 140: Verkehrszeichen Tiere; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Detail geht dann das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 467, auf das Zeichen ein. So betrug die Lichtkantenbreite 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 117 - Seitenwind, StVO 1970.svg
Zeichen 117: Seitenwind; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 465, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 759 zu finden.
Zeichen 274 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit, StVO 1988.svg
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag normalerweise bei 10 mm.
Zeichen 129 - Ufer, StVO 1970.svg
Zeichen 129: Ufer; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 466 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 459 - Planskizze Umleitung.svg
Zeichen 459: Planskizze Umleitung; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1603. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach 1992 erhielt das Zeichen die Nummer 458. Laut Verkehrsblatt 22, 1970, sollte das Zeichen mindestens 1875 mm hoch und mindestens 1250 mm breit sein. Im übrigen hatten sich die Maße nach dem Inhalt zu richten.
Zeichen 442 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier - Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung.svg
Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier - Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Im Verkehrsblatt, Heft 13, 1988, S. 500 wurde bestimmt, daß das neu überarbeitete Sinnbild "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" nun in das Schild 442 einzusetzen ist. Vorgestellt wurde das Zeichen bereits mit den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 im Verkehrsblatt Heft 24, 1987 vorgestellt. Dieses Verkehrsblatt erschien am 31. Dezember 1987.
Zusatzschild 743 n - Radfahrer, StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 n: Radfahrer (Sinnbild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen. Im Jahr 1972 war das Schild als „Zusatzschild 743: Radfahrer (Symbol)“ eingeführt worden.
Zeichen 201 - Andreaskreuz (liegend), StVO 1970.svg
Zeichen 201: Andreaskreuz – Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Zeichen der StVO-Neufassung von 1970. Die Originaldaten wurden zunächst im Verkehrsblatt 1972 veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763, wiederholt. Die Höhe eines Kreuzbaums beträgt 1350 und er ist 180 mm breit. DIe roten Markierungen an den Kreuzspitzen sind 300 x 180 mm groß. Ausführung nach der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Zeichen 118 - Seitenwind (spiegelbildlich), StVO 1970.svg
Zeichen 118: Seitenwind (spiegelbildlich); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 465, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 759 zu finden.
Zusatzschild 824 - Schlechter Fahrbahnrand (Symbol), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 824: Schlechter Fahrbahnrand (Symbol), 500×250 mm. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 564, war das Zeichen 500 mm hoch und 250 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen, wenn das Zeichen z.B. mit dem Alform-System verwendet wurde. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen. Die Bemaßungen werden im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, S. 736 wiederholt. Statt „Symbol“ wird nun durchgehend der Begriff „Sinnbild“ verwendet.
Zusatzschild 800 - Taxi (750x350), Lichtkante 10 mm, StVO 1976.svg
Zusatzschild 800 (zu Zeichen 245): Taxi; nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, waren Zusatzschild in dieser Ausführung insgesamt 750 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. So war auch eine Lichtkantenbreite von 14 mm bei gleicher Größe des Schildes möglich.
Zeichen 332 - Ausfahrt von der Autobahn, StVO 1981.svg
Zeichen 332: Ausfahrt von der Autobahn; Typographiereform zur Straßenverkehrs-Ordnung 1980/81
Zusatzschild 701- Anfang (Pfeil linksweisend), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 701: Anfang (Pfeil linksweisend), 500x250; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzschild 843 c - Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol), StVO 1970.svg
Zusatzschild 843 c: Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol). Deutsches Verkehrszeichen der 1979 verkündeten Straßenverkehrs-Ordnung, die 1971 gültig wurde. Siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Abstände der einzelnen Teile im Inneren des Schildes, gemessen von der Innenkante der schwarzen Umrandung, betrug auf allen vier Seiten 45 mm.
Sinnbild „Information“ - Hinweis auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen, StVO 1973.svg
Sinnbild_„Information“ - Hinweis auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen. Der Bundesverkehrsminister veröffentlicht dazu folgende Verlautbarung:
  • Hinweis auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen – Bonn, den 24. September 1973, StV 4/36.42.29 – „Im Verkehrsblatt 1972 Seite 610 habe ich empfohlen, das Sinnbild „i“ auch im Zeichen 432 StVO zu verwenden. Die Praxis hat gezeigt, daß es zweckmäßig ist, dieses Zeichen einheitlich auszuführen. Ich bitte daher, in Zukunft bei Bedarf das folgende Muster zu verwenden.“
Zeichen 381 - Ende der Richtgeschwindigkeit, StVO 1988.svg
Zeichen 381: Ende der Richtgeschwindigkeit, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, vorgestellt. Damals wurde das Zeichen entsprechend der ursprünglichen Standardgröße für Zonenzeichen in der Größe 1000 x 1000 mm eingeführt. Die Lichtkantenbreite betrug bei dieser Größe 18 mm.
Zeichen 252 - Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen, StVO 1970.svg
Zeichen 252 nach der StVO von 1970. Später: Zeichen 260. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Sinnbild - Lastkraftwagen mit Anhänger, StVO 1970.svg
Sinnbild: Lastkraftwagen mit Anhänger. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1581.
Zeichen 280 - Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art, StVO 1970.svg
Zeichen 280: Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen hatten zusammen eine Breite von 100 mm.
Zusatzzeichen - Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk, StVO 1970.svg
Zusatzschild: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk. Das Zeichen war bereits vor der StVO-Neufassung von 1970 eingeführt worden. Es war nach der Feststellung von Wildtollwut zu verordnen. Quelle: Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 13. März 1970. In: Bundesgesetzblatt 24, Teil 1, Bonn, am 21. März 1970, S. 289–294; hier: S. 290–291. Größe: 250 × 500 mm; Lichtkantenbreite 14 mm, roter Rand: 15 mm.
Zusatzschild 701 - Anfang (Pfeil linksweisend), 300x150, StVO 1970.svg
Zusatzschild 701: Anfang (Pfeil linksweisend) (300x150); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 300 mm, Höhe: 150 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzschild 742 - auf ... km oder m; StVO 1970.svg
Zusatzschild 742: auf ... km oder m; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Zeichen aus der Zeit vor 1981, als die DIN-Schriftreform griff. Erste, allerdings noch nicht genormete Zeichnung in: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1581. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Versalhöhe betrug 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zusatzschild 844 b - Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol), StVO 1970.svg
Zusatzschild 844 b: Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol). Deutsches Verkehrszeichen der 1979 verkündeten Straßenverkehrs-Ordnung, die 1971 gültig wurde. Siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Abstände der einzelnen Teile im Inneren des Schildes, gemessen von der Innenkante der schwarzen Umrandung, betrug auf allen vier Seiten 45 mm.
Zeichen 443 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten; StVO 1970.svg
Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (geradeaus); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1602. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 789 beschrieben, war das Zeichen 750 mm hoch und 500 mm breit. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Das Sinnbild war mit seiner gedachten Geländeoberkante 300 mm vom äußeren oberen Rand entfernt. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Zeichen 311 - Ortstafel (Rückseite), StVO 1976.svg
Zeichen 311: Ortstafel (Rückseite); westdeutsche Rückseite einer Ortstafel zwischen 1976 und 1992. Die mit der StVO von 1970 im Jahr 1971 eingeführte Ortsende-Tafel wurde nach massiven Protesten aus der Bevölkerung 1976 in einer geänderten Version eingeführt. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm. Breite des roten Balkens: 70 mm.
Zeichen 161 - Einstreifige Bake (links), StVO 1970.svg
Zeichen 161: Einstreifige Bake (links). Etwa 80 m vor dem Bahnübergang. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Zur exakten Bemaßung siehe: Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763.
RWBA Motel.svg
RWBA-Symbol: Motel, Hotel
Zeichen 415R - Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend), (1500x333), StVO 1970.svg
Zeichen 415R: Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend), (1500 x 333). Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970; 1971 eingeführt. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 492) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 1500 mm, Höhe: 333 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Ausnahmsweise konnte das Zeichen auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zeichen 356 - Schülerlotsen.svg
Zeichen 356: Verkehrszeichen Schülerlotsen; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Frühe Version, vor der StVO-Novelle 1980. Im Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, Seite 786, steht folgendes:
  • „Zu Zeichen 356 Schülerlotsen I. Wo Schülerlotsen tätig werden, soll das Zeichen angebracht sein. Wo ein Fußgängerüberweg markiert ist, kann das Zeichen entbehrlich sein. Wenn der Einsatz z. B. von „Verkehrskadetten“ es erfordert, soll durch ein mobiles Schild auf den Einsatz hingewiesen werden.“
Die Zeichen waren 750 mm hoch und 500 mm breit; Zeichen mit einer Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm waren zulässig.
Zeichen 360d - Fernsprecher (Notruf), StVO 1980.svg
Zeichen 360d: Fernsprecher (Notruf). Nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 783, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. der weiße Kasten für das Sinnbild „Telefonhörer“ war 300 mm breit und 350 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Der in der DIN-Mittelschrift gehaltene Schriftzug „Notruf“ mußte 80 mm hoch sein. Die Grundlinie dieses gemittelten Schriftzugs befand sich 100 mm vom unteren Rand des Schildes entfernt. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 315 - Parken auf Gehwegen, StVO 1970.svg
Zeichen 315: Parken auf Gehwegen. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1596. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußten diese Zeichen in der Regel 450 mm hoch und 300 mm breit sein. Nur in Ausnahmefällen war eine Größe von 300 mm Höhe und 200 mm Breit zulässig. Noch genauere Angaben bietet das Verkehrsblatt Heft 14, 1972, Seite 482. Danach war das P-Zeichen 115 mm breit und 60 mm vom linken Rand entfernt. Vom oberen Rand betrug die Entfernung 50 mm. Die Lichtkante war 10 mm breit. Die Dicke des 175 mm hohen Buchstabens „P“ betrug 25 mm. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm.
Weggabelung unmittelbar vor einem Bahnübergang mit Zusatzschild (Ausführung ab 1971), EBO 1967.svg
Andreaskreuz und Blinklichter der EBO von 1967: Liegt ein Bahnübergang unmittelbar hinter einer Wegegabelung, so wird durch einen Pfeil unter dem Andreaskreuz angezeigt, daß es nur für den Straßenverkehr in der Richtung des Pfeiles gilt. Hier wird die Ausführung des Zeichens nach Einführung der StVO von 1971 gezeigt.
Zeichen 353 - Einbahnstraße - ergänzendes Zeichen.svg
Zeichen 353: Einbahnstraße - es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im Verkehrsblatt, Heft 22 von 1970 wurde für das Zeichen eine Gesamtgröße von 500 x 500 mm angegeben.
Zusatzschild - Linienverkehr und Radfahrer frei.svg
lokal angeordnetes Zusatzschild: Linienverkehr und Radfahrer frei; gesehen 2013 unmittelbar an dem stadteinwärts führenden beschrankten Bahnübergang am Bahnhof Wolfratshausen; hergestellt laut RAL-Aufkleber auf der Rückseite: 1983. Zeichen in dieser Ausführung (500 × 350 mm) wurden bis 1992 hergestellt. Die Lichtkante war 14 mm, der schwarze Rahmen 15 mm breit.
Zusatzschild 744 - Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 744: Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol), 500×250 mm. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 564, war das Zeichen 500 mm hoch und 250 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen, wenn das Zeichen z.B. mit dem Alform-System verwendet wurde. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen. Die Bemaßungen werden im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, S. 736 wiederholt. Statt „Symbol“ wird nun durchgehend der Begriff „Sinnbild“ verwendet.
Zusatzschild 861 - Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung), StVO 1980.svg
Zusatzschild 861: Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung), mit der StVO-Änderung 1980 eingeführt. Es wurde in Zusammenhang mit Zeichen 224a verwendet. Laut den Vorgaben im Verkehrsblatt war dieses Schild in der Regel 750 mm breit und 412 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm.
Bild 3 - Lichtzeichen mit Halbschranke, BOStab 1987.svg
Bild 3: Lichtzeichen mit Halbschranke. Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend. Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). Diese Verordnung wurde am 11.12.1987 verkündet und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Fundstelle des Zeichens: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
Zusatzschild 809 - Fährbenutzer frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 809: Fährbenutzer frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Größe: 500 x 350 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 739 wird das Schild wiedergegeben: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe betrug 70 mm. Hier wird die im Verkehrsblatt dargestellte Urfassung des Schildes von 1976 gezeigt. Ab 1981 wurde es in der neuen DIN-Typographie gesetzt.
Zeichen 453 - Autobahn-Entfernungstafel, StVO 1974.svg
Zeichen 453: Autobahn-Entfernungstafel ab 1974. 1974 wurde das Autobahnnummernsystem in Deutschland eingeführt. Die hier abgebildete Entfernungstafel wurde nach einem Vorbild von 1977 angefertigt. Siehe: Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 422.
Zusatzschild 800 - Taxi (500x250), StVO 1976.svg
Zusatzschild 800 (zu Zeichen 245): Taxi; nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, waren Zusatzschild in dieser Ausführung insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe lag bei 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. So war auch eine Lichtkantenbreite von 14 mm bei gleicher Größe des Schildes möglich.
Zeichen 286 A - eingeschränktes Haltverbot (Anfang), StVO 1970.svg
Zeichen 286A: Eingeschränktes Haltverbot (Anfang); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 480. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, der Schrägstrich ist 60 mm breit.
Zeichen 307 - Ende der Vorfahrtstraße, StVO 1981.svg
Zeichen 307 – Ende der Vorfahrtstraße. Das Zeichen wurde in dieser Form 1980 vorgestellt. Siehe: Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 28. Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196. Ab 1. Januar 1981 war das neue Zeichen gültig. Das Zeichen war 600 x 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; die schwarze Umrandung war 15 mm breit. Bei Verwendung einer Randverstärkung durfte der Kontraststreifen (Lichtkante) um 4 mm überdeckt werden (Quelle: Verkehrsblatt 33 (1979), S. 746).
Zusatzschild 833 - Ölspur (750x350), StVO 1970.svg
Zusatzschild 833: Ölspur; zur 1970 vorgestellten Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 1971 eingeführt. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 570) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 750 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rand war 15 mm stark. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen. Im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 742, wurde die Veröffentlichung des Schildes in der selben Form wiederholt.
Zusatzschild 743 g - Gespannfuhrwerke (Sinnbild), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 g: Gespannfuhrwerke (Sinnbild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972 und im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Ursprünglich wurde das Schild im Jahr 1972 als „Zusatzschild 743: Gespannfuhrwerke (Symbol)“ eingeführt. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen.
Zusatzschild 781 - Fahrzeuge über bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht, StVO 1970.svg
Zusatzschild 781: Fahrzeuge über bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild erscheint erstmals mit genauen Angaben im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972 und wird im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 737, wiederholt. Die einzige erlaubte Größe für dieses Zeichen war 333x1000 mm. Die Lichtkantenbreite konnte entweder 10 mm oder 14 mm betragen. Die Breite der schwarzen Umrandung war 15 mm. Trotz Notierung unter den Zusatzschildern galt dieses Schild, das die Größe eines Pfeilwegweisers besaß, nicht als Zusatzschild. Dies bestätigen das Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 552 sowie das Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 724.
Zusatzschild 845 a - Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol), StVO 1970.svg
Zusatzschild 845 a: Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol). Deutsches Verkehrszeichen der 1979 verkündeten Straßenverkehrs-Ordnung, die 1971 gültig wurde. Siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Abstände der einzelnen Teile im Inneren des Schildes, gemessen von der Innenkante der schwarzen Umrandung, betrug auf allen vier Seiten 45 mm.
Zusatzzeichen 761 - Nebenstrecke.svg
Zusatzzeichen 833: Ölspur; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 824 beschrieben, sollte das Zusatzschild „Nebenstrecke“ in Zusammenhang mit Zeichen 418 den Kraftfahrer dazu veranlassen, mehr das Sekundärstraßennetz zu benutzen. Maße: 1000×250 mm
Zeichen 378 - WC.svg
Zeichen 378 - WC; Form und Gestaltung nach des StVO 1970.
Zusatzschild 723 k - Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Sinnbild) frei, 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 723 k: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild) frei; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 731, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm.
Zeichen 286 - Eingeschränktes Halteverbot, StVO 1970.svg
Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1591. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Darstellung zeigt die korrekte Farbgebung der StVO von 1970 (eingeführt 1971) in RAL Verkehrsrot (#C1121C) und Signalblau (#154889). Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 480. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, der Schrägstrich ist 60 mm breit.
Zeichen 459 - Planskizze mit Zeichen 261 (Umfahrung links), StVO 1988.svg
Zeichen 459: Planskizze mit Zeichen 261 (Umfahrung links); Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1987, das am 31. Dezember 1987 erschien, wurde im Rahmen der Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 dieses Zeichen vorgestellt.
Zusatzschild 723 d - Personenkraftwagen (Sinnbild) frei, 500×350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 d: Personenkraftwagen (Sinnbild) frei, 500×350 mm; Straßenverkehrs-Ordnung 1970, eingeführt 1971. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 730, war das Zeichen 350 mm hoch und 500 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 14 mm auch 10 mm betragen. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen vorgeschriebenen Größen.
Zeichen 158 - Dreistreifiger Bake (rechts); StVO 1970.svg
Zeichen 158: Dreistreifiger Bake (rechts). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Zur exakten Bemaßung siehe: Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763.
Zeichen 311 - Ortstafel (Rückseite), StVO 1970.svg
Zeichen 311 - Ortstafel (Rückseite); hier endet eine geschlossene Ortschaft; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm.
Zusatzschild 723 m - Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei, 500x350; StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 m: Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 722: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol) frei“ bezeichnet (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 557). Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 731, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm.
Zeichen 290 - Zonenhalteverbot für einen Stadtbezirk, StVO 1970.svg
Zeichen 290: Zonenhalteverbot für einen Stadtbezirk; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1591. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Darstellung zeigt die korrekte Farbgebung der StVO von 1970 in RAL Verkehrsrot (#C1121C) und Signalblau (#154889). Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 782 beschrieben, mußte das Zeichen Seitenlängen von 1000 mm besitzen und wie im de:Verkehrsblatt 1972 sowie 1976 (Verkehrsblatt Heft 24, 1976, S. 771) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1000 mm breit und 1000 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 18 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 25 mm breit. Das Verkehrszeichen im Inneren des Schildes war 600 mm breit und hoch. Das stilisierte Sinnbild für die Parkscheibe war 200 mm breit und 240 mm hoch. Vom äußeren unteren Rahmen des Zeichens bis zur Grundlinie der Schrift waren es 135 mm, die Versalhöhe betrug 90 mm.
Zeichen 385 - Zeichen 385 als Hinweis auf einen Fluß.svg
Zeichen 385: Zeichen 385 als Hinweis auf einen Fluß. Nach Vorgabe aus der StVO von 1970. Nach den Vorgaben im Verkehrsblatt, 22, 1970, war das Zeichen mindestens 333 mm hoch und höchstens 1000 mm breit.
Zeichen 354 - Wasserschutzgebiet. Das Zeichen mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben.svg
Zeichen 354: Wasserschutzgebiet; das Zeichen mahnt Fahrzeugführer, die wassergefärdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Achtung: Dies ist eine spätere Darstellungsform des Piktogramms – gezeichnet nach einem altem Schild, das in Details von den 1970 erstellten StVO-Vorgaben abweicht. Die Typographie entspricht jedoch der Originalvorlage, wie sie in dem Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dieses Zeichen war im Regelfall 750 mm hoch und 500 mm breit; Zeichen mit einer Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm waren ebenfalls zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatten die Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Bild 4 - Rotes Blinklicht, EBO 1991.svg
Bild 4: Rotes Blinklicht. In dieser Form gültig am 17. Mai 1991. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 30, Bonn, am 16. Mai 1991, Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, Anlageband. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 5 der Anlage 5 aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Zeichen 116 - Steinschlag (spiegelbildlich), StVO 1970.svg
Zeichen 116: Steinschlag (spiegelbildlich); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 758, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 464 zu finden.
Zusatzschild 806 - Linienverkehr frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 806: Linienverkehr frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Größe: 500 x 350 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 566 wird das Schild wiedergegeben und im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 739 wiederholt: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe betrug 70 mm. Hier wird die im Verkehrsblatt dargestellte Urfassung des Schildes von 1976 gezeigt. Ab 1981 wurde es in der neuen DIN-Typographie gesetzt.
Zeichen 367 - Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle - StVO 1970.svg
Zeichen 367: Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle; nach der StVO von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Bereits im de:Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 610 beschrieben, wird das Zeichen im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 784 detailliert beschrieben. Das „i“ mußte 20 mm vom oberen und unteren weißen Rand entfernt stehen. Das Zeichen war insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das 228 mm breite Sinnbild war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zusatzschild 723 e - Kraftomnibus (Sinnbild) frei (300x250), StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 e: Kraftomnibus (Sinnbild), frei. Zusatzschild der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 730) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben: Breite: 300 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 14 mm auch 10 mm betragen. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen. Hier wird die im Verkehrsblatt veröffentlichte Form 300 x 250 mm wiedergegeben.
Zeichen 442- Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); StVO 1970.svg
Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1602. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 789 beschrieben, war das Zeichen 750 mm hoch und 500 mm breit. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Das Sinnbild war mit seiner gedachten Geländeoberkante 300 mm vom äußeren oberen Rand entfernt. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Zeichen 224 - Schulbushaltestelle, StVO 1980.svg
Zeichen 224: Schulbushaltestelle. Mit der Änderung vom 21. Juli 1980 zur StVO (BGBl. I, S. 1060), die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrszeichen eingeführt. Quellen: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1980, S. 214 sowie Verkehrsblatt 14, 1980, S. 524 und Kennzeichnung von Schulbushaltestellen. In: Verkehrsblatt 14, 1980, Nr. 187, S. 526. Diese Zeichenkombination war in der Regel 750 mm breit. Zeichen 224 war 750 mm x 750 mm groß und das Zusatzschild war 750 mm breit und 350 mm hoch.
Zeichen 437- Straßennamensschilder, StVO 1970.svg
Zeichen 437: Straßennamensschilder. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1601. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. „I. Die Schilder haben entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund.“ „III. Die Schrifthöhe soll mindestens 84 mm betragen.“ (Quelle: Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO) etc. de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 703.).
Zeichen 610 - Leitkegel, StVO 1970.svg
Zeichen 610: Leitkegel; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1605. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage.
Zeichen 212 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung hier links, StVO 1970.svg
Zeichen 212: Vorgeschriebene Fahrtrichtung hier links; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Laut Verkehrsblatt 14/1972, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit. Der Schaft des Herzpfeiles war 70 mm breit.
Zusatzschild 704 - Zeitliche Beschränkung (16-18 h), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 704: Zeitliche Beschränkung (16-18 h), 500x250; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 316 - Parken auf Gehwegen.svg
Zeichen 316: Parken auf Gehwegen. Beschlossen mit der StVO 1970. Eingeführt 1971. Siehe hierzu: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1596. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußten diese Zeichen in der Regel 450 mm hoch und 300 mm breit sein. Nur in Ausnahmefällen war eine Größe von 300 mm Höhe und 200 mm Breit zulässig. Noch genauere Angaben bietet das Verkehrsblatt Heft 14, 1972, Seite 482. Danach war das P-Zeichen 115 mm breit und 60 mm vom linken Rand entfernt. Vom oberen Rand betrug die Entfernung 50 mm. Die Lichtkante war 10 mm breit. Die Dicke des 175 mm hohen Buchstabens „P“ betrug 25 mm. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm.
Zeichen 208 - Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 208: Verkehrszeichen „Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!“ Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1586. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970.
Zeichen 325 - Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 1980.svg
Zeichen 325: EBeginn eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 1980. Quelle: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 21. Juli 1980. In: Bundesgesetzblatt, 1980, Teil 1, Nr. 41, S. 1060–1064; hier: S. 1062. Wie im Verkehrsblatt Heft 14, 1980, Seite 521, beschrieben, mußten die Zeichen 325 und 326 insgesamt 1000 mm breit und 650 mm hoch sein.
Zeichen 226 - Kraftfahrlinien, StVO 1970.svg
Zeichen 226: Verkehrszeichen Kraftfahrlinien. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das kreisrunde Ende des Zeichens hatte einen Durchmesser von 250 oder 350 mm, je nach Nutzung. Das Zeichen wird in all seinen Bemaßungen im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 766, beschrieben. Bei einem Kreismesser von 350 mm wies der 240 mm hohe Arm des Zeichens von der Fahrbahn weg. Bei einer Gesamthöhe des kreisrunden Endes von 350 mm war die Umrandung 10 mm stark. Der grüne Rand hatte eine Stärke von 40 mm. Das „H“ war 120 mm breit und 150 mm hoch. Das Zeichen hatte eine Gesamtlänge von 850 mm. Form und Maße einer zusätzlichen Beschriftung auf dem Arm waren freigestellt. Mit der 6. Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1983 wurde bestimmt, dass dieses Zeichen am 1. Januar 1994 seine Rechtswirksamkeit verliert. Ab 1983 erhielt das Zeichen die Bedeutung von Zeichen 224.
Zeichen 308 - Vorrang vor dem Gegenverkehr (Langform), StVO 1970.svg
Zeichen 308: Vorrang vor dem Gegenverkehr (Langform); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971 – insbesondere bei längeren Brücken und Tummel.
Zusatzzeichen 832 - Unfall, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 832: Unfall; zur 1970 vorgestellten Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 1971 eingeführt. Breite des Schildes: 750 mm; Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm.
Zeichen 159 – Zweistreifige Bake (links), StVO 1970.svg
Zeichen 159: Zweistreifige Bake (links). Etwa 160 m vor dem Bahnübergang. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Für die exakte Bemaßung dieses Zeichens siehe: Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763.
Zusatzzeichen 902 - zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile (Variante).svg
Zusatzzeichen 902: Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile; nach der StVO von 1970, Schilder dieser Art hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden.
Zeichen 625 - Richtungstafel in Kurven, StVO 1970.svg
Zeichen 625: Richtungstafel in Kurven; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1606. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage.
Zusatzschild 723 c - Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (300x250), StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 c: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild), frei. Zusatzschild der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 730) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben: Breite: 300 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 14 mm auch 10 mm betragen. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen. Hier wird die im Verkehrsblatt veröffentlichte Form 300 x 250 mm wiedergegeben. Das Zeichen wurde erstmals im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 557 unter einer falschen Bezeichnung veröffentlich. Diese lautete: „Zusatzschild 723: Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol) frei“. Korrekte wäre damals gewesen: „Zusatzschild 723: Lastkraftwagen (Symbol) frei“.
Fahrbare Absperrtafel, StVO 1970.svg
Fahrbare Absperrtafel für Baustellen; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1605. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage.
Zeichen 131.svg
Zeichen 131 – Lichtzeichenanlage. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauere Aufschlüsse bietet das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 466. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 264 - Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite, StVO 1970.svg
Zeichen 264: Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage. Laut Verkehrsblatt Heft 24, 1976, S. 770, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Die „2“ war 250 mm hoch.
Zeichen 124 - Stau, StVO 1988.svg
Zeichen 124: Stau. Westdeutsche StVO, das Zeichen wurde am 15.07.1988 im amtlichen Verkehrsblatt veröffentlicht. Quelle: Verkehrsblatt, Ausgabe Nr. 13/1988, S. 500. Mit der StVO von 1992 wurde eine leicht veränderte Version des Schildes eingeführt.
Zeichen 418 - Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung, StVO 1970.svg
Zeichen 418: Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt 22, 1970, war das Zeichen in aller Regel 333 mm hoch zu sein. Ausnahmsweise konnte es auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1250 mm, 1500 mm, 1750 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zusatzschild 854 - im Seitenstreifen (500x250), StVO 1974.svg
Zusatzschild 854: im Seitenstreifen. Seit 1974 gültiges Schild in Verbindung mit Zeichen 286 der westdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970. Quelle: Straßenverkehrstechnik 2, 1974, S. 54.
Zeichen 120 - Verengte Fahrbahn, StVO 1970.svg
Zeichen 120: Verengte Fahrbahn. Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 465, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Das Symbol für „Verengte Fahrbahn“ mußte 35 mm über dem oberen roten Rand angebracht sein. Es war 300 x 200 mm groß. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 759 zu finden. Das Zeichen blieb auch nach der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 2013 gültig.
Zeichen 354 - Wasserschutzgebiet, StVO 1988.svg
Zeichen 354 – Wasserschutzgebiet. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung am 14. Juni 1988 verkündet und im Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500, veröffentlicht. Es löste das Vorgängerzeichen ab, das 1971 eingeführt worden war.
Verbot für militärische Kettenfahrzeuge, StVO 1970.svg
Westdeutsches Verkehrszeichen: Verbot für militärische Kettenfahrzeuge. Verkehrszeichen, angelehnt an Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970. Gesehen und photographiert 2010 in Bayern.
Zeichen 297 A - Vorankündigungspfeil, StVO 1988.svg
Zeichen 297 A: Vorankündigungspfeil, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig.
Zusatzschild 814 - Vorfahrt geändert, StVO 1970.svg
Zusatzschild 814: Vorfahrt geändert; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972 sowie im Verkehrsblatt 1976 veröffentlicht. Breite: 750 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen. Die Versalhöhe lag bei 100 mm.
Zusatzschild 723 a - Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei (500x350), StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 a: Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 723: Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol) frei“ bezeichnet (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 557). Nach dem Verkehrsblatt war das Zeichen 350 mm hoch und 500 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 14 mm auch 10 mm betragen. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen vorgeschriebenen Größen.
Zeichen 600 - Absperrschranke, StVO 1970.svg
Zeichen 600: Absperrschranke; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1605. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage.
Zusatzschild 843 a - Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol), StVO 1970.svg
Zusatzschild 843 a: Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol). Deutsches Verkehrszeichen der 1979 verkündeten Straßenverkehrs-Ordnung, die 1971 gültig wurde. Siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Abstände der einzelnen Teile im Inneren des Schildes, gemessen von der Innenkante der schwarzen Umrandung, betrug auf allen vier Seiten 45 mm.
Zeichen 443 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, StVO 1970.svg
Zeichen 443: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten; nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 789 beschrieben, waren diese Zeichen 750 mm hoch und 500 mm breit. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Das Sinnbild „Fahrrad“ war mit seiner gedachten Geländeoberkante 300 mm vom äußeren oberen Rand entfernt. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Zeichen 449 - Autobahnausfahrt-Vorwegweiser, StVO 1970.svg
Zeichen 449: Autobahnausfahrt-Vorwegweiser; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1602. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, S. 789 betrug die Schrifthöhe 350 mm.
Zeichen 358 - Erste Hilfe, StVO 1970.svg
Zeichen 358: Erste Hilfe; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 782, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das Sinnbild „Rotes Kreuz“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Das gleichschenklige Rote Kreuz war 270 mm hoch und 270 mm breit und saß mittig in dem weißen Kasten.
Schild Steinernkreuz 2.jpg
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Verkehrszeichen Nr. 434 / Wegweisertafel. Aufgenommen in Steinernkreuz - Marl, Nordrhein-Westfalen, Deutschland. Im März 2018 war dieses Schild bereits abgebaut.
Zeichen 376b - Autobahngasthaus (mit Pfeil linksweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 376b: Autobahngasthaus (mit Pfeil linksweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 488) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das 228 mm breite Sinnbild „Autobahngasthaus“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Der Pfeil war mit seiner unteren Spitze ebenfalls 100 mm vom unteren blauen Rand entfernt. Der Pfeilschwanz hatte eine Breite von 50 mm, der Pfeil selber war 300 mm breit. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zusatzschild 743 o - Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 o: Personenkraftwagen mit Anhänger. Das Zeichen hat seine Grundlage auf Basis der 1970 festgelegten und 1971 in Kraft getretenen Neufassung der westdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 564, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, dargelegt, erhielten die Zusatzschilder der Nummer 743 damals eine Unterbenennung, hier der Buchstabe „o“. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen.
Zusatzschild 723 d - Personenkraftwagen (Sinnbild) frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 d: Personenkraftwagen (Sinnbild) frei; Zusatzzeichen nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 723: Pkw (Symbol) frei“ bezeichnet (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 557). Wie in diesem Verkehrsblatt vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm.
Zeichen 341 – Wartelinie, StVO 1970.svg
Zeichen 341 – Wartelinie; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1597. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970.
Zusatzschild 704 - Zeitliche Beschränkung (16-18 h), 300x150, StVO 1970.svg
Zusatzschild 704: Zeitliche Beschränkung (16-18 h), 300x150; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 300 mm, Höhe: 150 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 442 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier - kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, StVO 1988.svg
Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Vorgestellt wurde das Zeichen mit den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 im Verkehrsblatt Heft 24, 1987 vorgestellt. Dieses Verkehrsblatt erschien am 31. Dezember 1987.
Zeichen 442 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1602. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 789 beschrieben, war das Zeichen 750 mm hoch und 500 mm breit. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Das Sinnbild „Fahrrad“ war mit seiner gedachten Geländeoberkante 300 mm vom äußeren oberen Rand entfernt. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Zusatzschild 841 - Gefahr unerwarteter Glatteisbildung, StVO 1973.svg
Zusatzschild 841: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung. Nach Kritik 1973 eingeführte neue Version; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 570, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 700 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Lokal angeordnetes Zusatzschild - Senkrecht parken (1971-1981).svg
Regional angeordnetes, westdeutsches, nummernloses Zusatzschild „Senkrecht parken“. Das Schild gehört in die Zeit zwischen 1971 (Einführung der StVO 1970) und November 1981 als die typographischen DIN-Vorgaben geändert wurden. Wie im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, festgehalten hatte dieses Schild, das ich nach dem Foto einer Originalvorgabe gestaltete, eine Breite von 500 mm und eine Höhe von 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug – entsprechend der Vorschrift – 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Auf dem Foto war dieses Schild unter Zeichen 314 a (Parkplatz) angebracht.
Zeichen 274.1 - Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit, StVO 1985.svg
Zeichen 274.1: Beginn der Zone mit zulässiger_Höchstgeschwindigkeit, StVO 1985. Das Zeichen war ursprünglich bis 31. Dezember 1989 befristet. Quelle: Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung). Vom 19. Februar 1985. In: Bundesgesetzblatt, 1985, Teil 1, Nr. 10, S. 385–386. Das Zeichen wurde erneut 1990 im Verkehrsblatt Heft 5, 1990, S. 147, vorgestellt. Damals wurde auch eine kleinere Größe (600 x 600) mm eingeführt. Die Lichtkantenbreite betrug bei dieser Größe 10 mm, der schwarze Rahmen hatte eine Breite von 15 mm.
Zeichen 162 – Einstreifige Bake (rechts), StVO 1970.svg
Zeichen 162: Einstreifige Bake (rechts). Etwa 80 m vor dem Bahnübergang. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Zur exakten Bemaßung siehe: Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763.
Zeichen 139 - Radfahrer kreuzen (spiegelbildlich), StVO 1970.svg
Zeichen 139: Radfahrer kreuzen (spiegelbildlich). Form nach den Vorgaben der StVO in der Fassung von 1970. Quelle: Bundesgesetzblatt. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauere Aufschlüsse bietet das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 467. Die Lichkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zusatzschild 852 - Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden, StVO 1970.svg
Zusatzschild 852: Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden; nach den Vorgaben der StVO von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 744 veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius lag bei 50 mm. Die Versalhöhe lag bei 70 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen. Siehe auch: Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang.
RWBA Symbol 15 - Autobahn, StVO 1971.svg
RWBA-Symbol: Autobahn (1971)
Sinnbild - Reiter, StVO 1970.svg
Sinnbild: Reiter. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1580.
RWBA Symbol 1 - Erste Hilfe, StVO 1971.svg
RWBA-Symbol: Erste Hilfe (1971)
Zeichen 380 - Richtgeschwindigkeit, StVO 1988.svg
Zeichen 380: Richtgeschwindigkeit, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, vorgestellt. Damals wurde das Zeichen entsprechend der ursprünglichen Standardgröße für Zonenzeichen in der Größe 1000 x 1000 mm eingeführt. Die Lichtkantenbreite betrug bei dieser Größe 18 mm.
Zeichen 329 - Wanderparkplatz (links), StVO 1970.svg
Verkehrszeichens Nr. 329; 1971 bis 1992, Wanderparkplatz links. Das Zeichen sollte laut Verkehrsblatt 14, 1972, insgesamt 750 mm hoch und 500 mm breit sein. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Die Höhe des P-Zeichens betrug 280 mm, die Breite 190 mm, das P sollte 100 mm vom linken Rand entfernt sein. Die Stärke des Buchstabens betrug 40 mm.
Zeichen 368 - Verkehrsfunksender, StVO 1974.svg
Zeichen 368 - Verkehrsfunksender. Am 1. Februar 1974 wurde Zeichen 368 (Verkehrsfunksender) eingeführt. Das laut Vorschrift in erster Linie an den Autobahnen aufgestellte Zeichen verlor am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut. Das Zeichen durfte nur verwendet werden, wenn der Verkehrsfunksender einer Landesrundfunkanstalt zugeordnet war und Verkehrsdurchsagen der Polizei über akute Verkehrsstörungen sofort in das laufende Programm einblendete. Der Sender mußte zudem eine Kennfrequenz für Verkehrsfunksender ausstrahlen, was eine Genehmigung durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bedurfte (Quellen: Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.55.02): Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Straßen-Verkehrstechnik 4, 1974, S. 134. sowie Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 29, 1975, Nr. 2, S. 92–94. Laut den Vorgaben des Verkehrsblattes Heft 2, 1975, S. 93, mußte das Zeichen 650 mm breit und 1000 mm hoch sein. Die Lichtkante war in der Regel 15 mm breit, der Ausrundungshalbmesser betrug 65 mm. Der 400 mm x 400 mm große weiße Kasten im Inneren des Zeichens mußte 110 mm vom oberen, linken und rechten blauen Rand entfernt angebracht sein. Alle Aufschriften hatten eine Versalhöhe von 105 mm. Das Wort „Radio“ sowie „HR 3“ mußten 65 mm vom oberen und unteren Rand des weißen Kastens entfernt liegen. Das „F“ mußte sich ebenfalls 110 mm vom unteren blauen Rand entfernt befinden. Das Schild gab es auch in Übergröße für Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Dann war es 1000 mm breit und 1500 mm hoch und der weiße Kasten war 600 mm x 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug bei der Übergröße in der Regel 28 mm, konnte aber auch bei 24 mm sein. Eine weitere genaue Darstellung des Zeichens erfolgte auch im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 784.
Zeichen 283 E - Haltverbot (Ende), StVO 1970.svg
Zeichen 283E: Haltverbot (Ende, wenn das Schild am rechten Fahrbahnrand steht); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, die gekreuzten Balken sind 60 mm breit.
Zeichen 311 - Ortstafel (Rückseite), Iffeldorf, StVO 1976.svg
Zeichen 311: Westdeutsche Ortstafel zwischen 1976 und 1981/82. Die mit der StVO von 1970 im Jahr 1971 eingeführte Ortsende-Tafel wurde nach massiven Protesten aus der Bevölkerung 1976 in einer geänderten Version eingeführt. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm. Breite des roten Balkens: 70 mm. Die nach einem entzerrten Photo (www.panoramio.com) gestaltete Tafel ist in der alten DIN 1451 gesetzt, wie sie bis zur Veröffentlichung der überarbeiteten Version im Verkehrsblatt vom 24. November 1981 verordnet wurde.
Sinnbild - Gespannfuhrwerke, StVO 1970.svg
Sinnbild: Gespannfuhrwerke. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1581.
Zeichen 333 - Pfeilschild - Ausfahrt von der Autobahn, StVO 1980.svg
Zeichen 333: Ausfahrt von der Autobahn – das Schild ist konzeptionell schon seit Beginn des Autobahnausbaus in Verwendung und wurde mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970, der typographischen Überarbeitung 1980, der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992 (mit der Nummer 333-20) und den nachfolgenden Novellen sowie der Neufassung 2013 in neu angepaßten Formen bestätigt. Seit 2017 trägt das Schild wieder seine ursprüngliche Nummer 333.
Lokal angeordnetes Zusatzschild - (militärische) Kettenfahrzeuge.svg
Lokal angeordnetes Zusatzschild mit dem Sinnbild: „(militärische) Kettenfahrzeuge“. Dieses nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltene Sinnbild wurde mit den „Richtlinien für die Kennzeichnung von Brücken, Fähren und Fahrzeugen für den militärischen Straßenverkehr gemäß STANAG 2010“ vom 27. März 1961 eingeführt. Erste Zeichen hierzu waren im Vorgriff bereits 1960 aufgestellt worden. Das von einer Photographie abgezeichnete Zusatzschild hält die zunächst im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972 und anschließend im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976 wiederholten Vorgaben genau ein: Es ist 500 × 250 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Insbesondere im Bereich militärischer Anlagen sind diese Zusatzschilder (heute: Zusatzzeichen) anzutreffen.
Zeichen 482 - Zusammenführung von Verkehrsströmen, StVO 1976.svg
Zeichen 482: Zusammenführung von Verkehrsströmen. Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Baustellenverkehr besser regeln sollten. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
Zeichen 291 - Parkscheibe, StVO 1970.svg
Zeichen 291: Parkscheibe; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1591. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970.
Zeichen 415R - Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend, zweizeilig), (1750x333), StVO 1970.svg
Zeichen 415R: Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend, zweizeilig), (1750 x 333). Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970; 1971 eingeführt. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 492) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 1750 mm, Höhe: 333 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Ausnahmsweise konnte das Zeichen auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zusatzschild 721 - Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 721: Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius lag bei 50 mm. Die Versalhöhe lag bei 70 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen vorgeschriebenen Größen.
Zeichen 467 - Umlenkungs-Pfeil, StVO 1988.svg
Zeichen 467: Umlenkungs-Pfeil, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12. Eine weitere Veröffentlichung erfolgte im Verkehrsblatt 1988.
Zeichen 318 - Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links.svg
Zeichen 318: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links; nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußten diese Zeichen in der Regel 450 mm hoch und 300 mm breit sein. Nur in Ausnahmefällen war eine Größe von 300 mm Höhe und 200 mm Breit zulässig. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, das P-Zeichen sollte 60 mm vom linken Rand entfernt und 115 mm breit sein. Noch genauere Angaben bietet das Verkehrsblatt Heft 14, 1972, Seite 482. Danach war das P-Zeichen 115 mm breit und 60 mm vom linken Rand entfernt. Vom oberen Rand betrug die Entfernung 50 mm. Die Lichtkante war 10 mm breit. Die Dicke des 175 mm hohen Buchstabens „P“ betrug 25 mm. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm.
Zeichen 105 - Doppelkurve (zunächst rechts), StVO 1970.svg
Zeichen 105: Doppelkurve (zunächst rechts). Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Das Doppelkurvensymbol war 25 mm hoch vom inneren roten Rand entfernt, und 70 mm breit.
Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art, StVO 1970.svg
Zeichen 250: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, StVO 1970. Form nach der StVO vom 29. März 1956 und so in Westdeutschland bis 1971 produziert. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, S. 355. Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956; Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzschild 702 – Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend), 750x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 702: Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend) (750x350); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 750 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 215 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und links, StVO 1970.svg
Zeichen 215: Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und links; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Laut Verkehrsblatt 14/1972 beziehungsweise Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit.
Zeichen 277 - Überholverbot, StVO 1970.svg
Zeichen 277: Überholverbot; Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t sowie von Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit Anhängern ist es verboten, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzzeichen 866 - Rollstuhlfahrer mit Parkausweis Nr. xxx.svg
Zusatzschild 866: (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... . Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm. Die Lichtkantenbreite betrug in der Größe 600 x 330 mm insgesamt 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit.
Zusatzschild - bei Nässe, StVO 1970.svg
Zusatzschild: bei Nässe; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie in den Verkehrsblätternvorgeschrieben, waren Zusatzschilder dieser Art insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Das Zusatzschild wurde in Verbindung mit Zeichen 274 StVO „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ eingesetzt. (BGH-Beschluß vom 20. Dezember 1977, 4StR 560/77; Strafrecht). Das Zusatzschild in dieser Ausführung, mit der Aufschrift „bei Nässe“, durfte bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.
Zeichen 438 - Vorwegweiser (nach Bild 47 der StVO 1956), StVO 1971.svg
Zeichen 438 – Vorwegweiser der StVO von 1970, 1971 eingeführt. Frühe Vorwegweiser mit der Zeichennummer 438 orientierten sich teilweise noch direkt an den Vorwegweiser-Bildern der StVO von 1956 (hier an Bild 47). Die Abbildungen aus der älteren StVO machten konkretere Angaben zum Aussehen der Vorwegweiser. Das Originalzeichen auf dem Foto besaß auf der Rückseite unten rechts ein RAL-Gütezeichen vom Dezember 1974 sowie darunter einen Aufkleber von Alform mit folgemdem Text: „Alform Verkehrszeichen, Ernst Bremicker KG, 8120 Weilheim/OBB.“. Das Zeichen wurde von mir am 1. Dezember 2016 aufgenommen.
Fortsetzung der Umleitung (hier links).svg
Zeichen 445: Numerierte Umleitung; StVO 1988. Wie im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 228 beschrieben, wurde das Zeichen damals in die StVO aufgenommen und war ab 1. Oktober desselben Jahres rechtsgültig. Wie im Verkehrsblatt weiter formuliert, mußte das Zeichen einen gelben Grund besitzen sowie 750 mm hoch und 500 mm breit. Es mußte außerdem voll retroreflektierend ausgeführt sein und konnte anstelle Zeichen 454 eingesetzt werden, wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine Numerierung erforderlich wurde. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Zusatzzeichen 858 - Taxi frei.svg
Zusatzschild 858: Taxi frei. Quelle des Schildes: Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang. Das Schild wird hier in der ursprünglichen typographischen Form von vor 1980/1981 gezeigt. Die Schildgrößen waren laut Verkehrsblatt: Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Umleitungswirrwarr.jpg
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Zusatzschild 743k - Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Sinnbild), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 k: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild), 500x250; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 564, war das Zeichen 500 mm hoch und 250 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen, wenn das Zeichen z.B. mit dem Alform-System verwendet wurde. Die Bemaßungen werden im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, S. 736 wiederholt.
Zusatzschild 724 - nur Pkw (Symbol), 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724: nur Pkw (Symbol). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 560 ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden.
Zusatzzeichen 804 - Halt nach 100 m, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 804 - Halt nach 100 m; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1586. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage.
Zeichen 138 - Radfahrer kreuzen, StVO 1970.svg
Zeichen 138: Verkehrszeichen Radfahrer kreuzen; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauere Aufschlüsse bietet das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 467. Die Lichkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zusatzschild 834 - Rauch (750x350), StVO 1970.svg
Zusatzschild 834: Rauch; zur 1970 vorgestellten Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 1971 eingeführt. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 570) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 750 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzschild 875 - nur für Sattelkraftfahrzeuge, StVO 1980.svg
Zusatzschild 875: nur für Sattelkraftfahrzeuge (Sinnbild). Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, zur StVO von 1970 nachträglich hinzugefügt. Wie in den Verkehrsblättern vorgeschrieben, waren Zusatzschilder dieser Art insgesamt 500 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß.
RAL-Gütesiegel für Verkehrszeichen, 1986.svg
Autor/Urheber: RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Lizenz: CC0
Das RAL-Gütesiegel für Verkehrszeichen, wie es von 1983 bis Ende 2007 genutzt wurde. Amtliche Verkehrsschilder im öffentlichen Raum mußten mit dem Gütesiegel auf der Rückseite ausgestattet sein. Links oben weist es eine lochgestanzte fünfstellige Zahl auf. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft. Das großgeschriebene "86" weist nochmals auf das Herstellungsjahr 1986 hin.
Zeichen 278 - Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (60 km-h), StVO 1970.svg
Zeichen 278: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (60 km/h). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Bemaßung erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen hatten zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 267 - Verbot der Einfahrt, StVO 1970.svg
Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Laut Verkehrsblatt Heft 24, 1976 S. 771, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Wurde das Zeichen mit dem Alform-System verwendet, betrug die Lichtkante 28 mm, das Schild wurde dabei aber nicht größer, sondern der rote Innenkreis entsprechend kleiner (von 590 mm auf 572 mm). Der weiße Balken im Inneren des Zeichens war 90 mm hoch und 560 mm breit. Dieses Zeichen blieb auch nach dem Gültigwerden der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 in dieser Form im Einsatz.
Zeichen 151 - Unbeschrankter Bahnübergang, StVO 1970.svg
Zeichen 151: Verkehrszeichen Unbeschrankter Bahnübergang; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1586. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung (RAL Verkehrsrot) der Originalvorlage. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Wie im Verkehrsblatt 1972 weiters festgelegt, betrug die Lichtkantenbreite 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 314 (gekürzte Version) - Parkplatz, StVO 1980.svg
Zeichen 314 (neuere, gekürzte Version zum ursprünglichen Zeichen 314 der StVO 1970): Parkplatz. Nenngröße laut Verkehrsblatt: 500 x 500 mm.
Zeichen 283 M - Haltverbot (Mitte), StVO 1970.svg
Zeichen 283M: Haltverbot (Mitte); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, die gekreuzten Balken sind 60 mm breit.
Zeichen 483 - Zusammenführung von Verkehrsströmen, StVO 1976.svg
Zeichen 483: Zusammenführung von Verkehrsströmen. Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Baustellenverkehr besser regeln sollten. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
Zeichen 292 - Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone, StVO 1990.svg
Zeichen 292: Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (einseitig), StVO 1990. Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1977. Das Zeichen wurde bereits 1990 durch das Verkehrsblatt Heft 5, 1990, S. 147, verordnet. Es wird auch eine kleinere Größe (600 x 600) mm eingeführt. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen hatte eine Breite von 15 mm.
Zeichen 459 - Planskizze mit Zeichen 261 (Umfahrung rechts), StVO 1988.svg
Zeichen 459: Planskizze mit Zeichen 261 (Umfahrung rechts); Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1987, das am 31. Dezember 1987 erschien, wurde im Rahmen der Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 dieses Zeichen vorgestellt.
Zeichen 263 - Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast, StVO 1970.svg
Zeichen 263: Verbot für Fahrzeuge deren tatsächliche Achslast je einschließlich Ladung 8 t überschreitet; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 770, abgebildet war das Zeichen insgesamt 600 × 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm. Für eine Verwendung z.B. mit dem Alform-System konnte der innere blaue Bereich auch 572 mm breit ausfallen. Die Gesamtgröße des Verkehrszeichens blieb davon jedoch unberührt.
Zeichen 394 - Schild für Laternen, StVO 1970.svg
Zeichen 394: Schild für Laternen. Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Das Schild war 150 mm breit und 70 mm hoch. Der rote Strich war 50 mm hoch. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786 mit der Bemaßung gezeigt. Mit der StVO-Novelle von 1992 erhielt das Zeichen die Nummer 394-50.
Zusatzschild (ohne Nummer) - Personenkraftwagen und Kraftomnibus (Sinnbilder), StVO.svg
Zusatzschild (ohne Nummer): Personenkraftwagen und Kraftomnibus (Sinnbilder). Dieses Zusatzzeichen wurde bis zur 1992 in Kraft getretenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 eingeführt wurde, aufgestellt. Das Schild hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, die Breite des schwarzen Randes war 15 mm und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß.
Zusatzschild 724 l - nur Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild), 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 l: nur Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 561 ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 736) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 l: nur Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild)“.
Zeichen 210 - vorgeschriebene Fahrtrichtung (links), StVO 1970.svg
Zeichen 210: vorgeschriebene Fahrtrichtung (links); nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 764. abgebildet war das Zeichen insgesamt 600 x 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm. Für eine Verwendung z.B. mit dem Alform-System konnte der innere blaue Bereich auch 572 mm breit ausfallen. Die Gesamtgröße des Verkehrszeichens blieb davon jedoch unberührt. Der Pfeilschaft war 70 mm breit, der 90-Grad-Winkelbogen umfaßte 175 x 175 mm.
Zeichen 440 - Vorwegweiser zur Autobahn, StVO 1970.svg
Zeichen 440: Vorwegweiser zur Autobahn; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1601. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 789 beschrieben, mußte die Schrifthöhe 210 mm betragen. Die Maße des Schildes sollten sich nach der Schriftgröße richten, die vorgegeben war: „Die Schrifthöhe beträgt 210 mm.“ (Quelle: 1. Amtsblatt für Berlin, 1971, S. 124; 2. Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO) etc. de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 705.). Das Zeichen war 150 bis 250 m vor der ersten Rampe der Anschlußstelle aufzustellen.
Zusatzschild 744 - Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol), 750×350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 744: Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol), 750×350 mm. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 564, war das Zeichen 750 mm hoch und 350 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rand war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Statt „Symbol“ wird ab 1976 durchgehend der Begriff „Sinnbild“ verwendet.
Zeichen 335 - Ende der Autobahn, StVO 1970.svg
Zeichen 335: Ende der Autobahn; nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 785 beschrieben, mußte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit sein. Die Lichtkantenbreite betrug 15 mm, die Versalhöhe betrug 150 mm. Eine exakte Bemaßung ist im Verkehrsblatt 1976 S. 780 zu finden. Danach richtet sich die hier gezeigte Datei.
Zeichen 209 - vorgeschriebene Fahrtrichtung (rechts), StVO 1970.svg
Zeichen 209: Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts; nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 764, abgebildet war das Zeichen insgesamt 600 x 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm. Für eine Verwendung z.B. mit dem Alform-System konnte der innere blaue Bereich auch 572 mm breit ausfallen. Die Gesamtgröße des Verkehrszeichens blieb davon jedoch unberührt. Der Pfeilschaft war 70 mm breit, der 90-Grad-Winkelbogen umfaßte 175 x 175 mm.
Hinweisschild auf Gottesdienste - Evangelischer Gottesdienst, Verkehrsblatt 1960.svg
Hinweisschild auf Gottesdienste: Evangelischer Gottesdienst; Sinnbild in RAL Verkehrspurpur. Nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium im Verkehrsblatt, Heft 16, 1960, S. 333 veröffentlichtes Zeichen. Die Schilder sind 750 x 750 mm groß.
Zeichen 361 - Tankstelle, StVO 1982.svg
Zeichen 361: Tankstelle; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971 sowie dem neuen Symbol Tankstelle von 1982. Quellen: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 487) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das 250 mm hohe Sinnbild „Tankstelle“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Das Sinnbild war oben und unten 25 mm vom weißen Rand des Kastens entfernt angebracht. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein. Das neue Sinnbild wurde in der Veröffentlichung Richtlinie für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen, Ausgabe 82. In: Verkehrsblatt Nr. 15, 1982, S. 293, festgelegt.
Zusatzschild 723 n - Radfahrer (Sinnbild) frei (500x350), StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 n: Radfahrer (Sinnbild) frei. Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Zudem durfte die Lichtkantenbreite auch 10 mm betragen. Die im Verkehrsblatt 1972 genannte ursprüngliche Bezeichnung dieses Schildes war: „Zusatzschild 723: Radfahrer (Symbol) frei“.
Zeichen 450 - Ankündigungsbake auf Autobahnen, StVO 1970.svg
Zeichen 450: Ankündigungsbake auf Autobahnen (dreistreifig). Das Zeichen erhielt bereits mit der StVO von 1970 seine heutige Nummer (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1606. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970). Nach dem Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen im Detail vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag bei 25 mm, die Ziffer "300" lag 70 mm unterhalb der oberen Begrenzung des blauen Schildes und war 190 mm hoch. Erneut 70 mm unterhalb der Ziffer war der Meterhinweis „m“. Diese Abkürzung war 100 mm hoch. Die 30 Grad gewinkelten weißen Balken waren 120 mm breit. Die untere rechte Spitze des unteren weißen Balkens war 450 mm vom unteren blauen Rand entfernt.
Zeichen 386-50 - Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele, StVO 1992.svg
Zeichen 386-50: Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele. Das 333 x 1000 mm große Zeichen wurde mit der StVO-Novelle von 1992 verordnet.
Zusatzzeichen 2532 - Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk, StVO 1981.svg
Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk. Zeichen nach der Typographiereform von 1981/1982. Das Zeichen ist 330 × 600 mm groß.
Zeichen 260 - Verbot für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, StVO 1970.svg
Zeichen 260: Verbot für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, die am 1. März 1971 gültig wurde (Bundesgesetzblatt, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung von 1971 bis 1992 hergestellt. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 475, sollte dieses Zeichen eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Lichtkantenbreite auch breiter ausfallen.
Zeichen 470 - Überleitungstafel (ohne Entfernungsangabe), StVO 1970.svg
Zeichen 470: Überleitungstafel (ohne Entfernungsangabe); Größe: 2000 x 2400 mm; Zeichen der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 497 wird das Zeichen wiedergegeben: Die Lichtkantenbreite betrug 30 mm und der schwarze Rahmen war ebenfalls 30 mm breit.
Zusatzschild 748 - Ende (300x150), StVO 1970.svg
Zusatzschild 748: Ende (300x150); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 737) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 300 mm, Höhe: 150 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 310 - Ortstafel (Vorderseite) - StVO 1970.svg
Zeichen 310: Ortstafel (Vorderseite); hier endet eine geschlossene Ortschaft; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm.
Zeichen 314 - Parkplatz (Ende), StVO 1980.svg
Zeichen 314 - Parkplatz (Ende). Neuere, gekürzte Version zum ursprünglichen Zeichen 314 der StVO 1970; gesehen 2013 am Bahnhof Wolfratshausen, Bayern; hergestellt laut RAL-Aufkleber auf der Rückseite: 1989. Nenngröße laut Verkehrsblatt: 500 x 500 mm.
Zeichen 442 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (geradeausweisend); hier - Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung, StVO 1988.svg
Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (geradeausweisend); hier - Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Im Verkehrsblatt, Heft 13, 1988, S. 500 wurde bestimmt, daß das neu überarbeitete Sinnbild "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" nun in das Schild 442 einzusetzen ist. Vorgestellt wurde das Zeichen bereits mit den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 im Verkehrsblatt Heft 24, 1987 vorgestellt. Dieses Verkehrsblatt erschien am 31. Dezember 1987.
Zusatzschild 748 - Ende (750x350), StVO 1970.svg
Zusatzschild 748: Ende (750x350 mm); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 737) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 750 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 311 - Ortstafel (Rückseite); StVO 1970.svg
Zeichen 311 - Ortstafel (Rückseite); hier endet eine geschlossene Ortschaft; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm.
Zusatzschild 825 - Wintersport erlaubt (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 825: Wintersport erlaubt (Sinnbild); gehörte zu Zeichen 101. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut dem Verkehrsblatt, Heft 24, Seite 741, war das Zeichen 350 mm hoch und 750 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm (alternativ auch 14 mm), der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Neben der Größe 350 x 750 mm konnten noch weitere normierte Größen vorkommen; je nach Verwendung.
Zusatzschild 841 - Gefahr unerwarteter Glatteisbildung (Sinnbild), 300x250, StVO 1973.svg
Zusatzzeichen 841: :Zusatzschild 841 - Gefahr unerwarteter Glatteisbildung (Sinnbild), 300x250 mm, Variante der 1973 eingeführten Form.
Zeichen 202 - Andreaskreuz mit Blitzpfeil. Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 202: Andreaskreuz mit Blitzpfeil. Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Zeichen der StVO-Neufassung von 1970. Die Originaldaten wurden zunächst im Verkehrsblatt 1972 veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763, wiederholt. Die Höhe eines Kreuzbaums beträgt 1350 und er ist 180 mm breit. DIe roten Markierungen an den Kreuzspitzen sind 300 x 180 mm groß.
Sinnbild - Fußgänger, StVO 1970.svg
Sinnbild: Fußgänger. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1580.
Zeichen 385 - Unterrichtungstafel, StVO 1970.svg
Zeichen 385: Unterrichtungstafel. Das Zeichen dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach den Vorgaben im Verkehrsblatt, 22, 1970, war das Zeichen mindestens 333 mm hoch und höchstens 1000 mm breit.
Zeichen 430R - Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 430R: Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend); Allgemeiner Wegweiser zur Bundesautobahn in Großstädten. Dieser ab 1968 eingeführte Wegweiser war auch nach Einführung der StVO von 1970 (die 1971 gültig wurde) im Einsatz. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 788, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser am geraden Ende betrug 40 mm. Der Winkel der Pfeilspitze betrug 30 Grad.
Zeichen 331, StVO 1970.svg
Zeichen 331: Verkehrszeichen Kraftfahrstraße. Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1596. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. 0. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 785 beschrieben, sind die Maße des Zeichens gleich denen des Zeichens 330 (1000 x 650 mm). Wo auf Ausfahrten nicht schneller als 50 km/h gefahren wird, brauchen die Zeichen nur 750 mm hoch und 500 mm breit zu sein.
Zeichen 485 - Zusammenführung von Verkehrsströmen, StVO 1976.svg
Zeichen 485: Zusammenführung von Verkehrsströmen. Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Baustellenverkehr besser regeln sollten. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
Zusatzschild 748 - Ende (500x250), StVO 1970.svg
Zusatzschild 748: Ende (500x250); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 737) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 415R - Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend, zweizeilig), (2000x333), StVO 1970.svg
Zeichen 415R: Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend, zweizeilig), (2000 x 333). Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970; 1971 eingeführt. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 492) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 2000 mm, Höhe: 333 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Ausnahmsweise konnte das Zeichen auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zeichen 453 - Autobahn - historische Entfernungstafel - Variante - 2005 photographiert.svg
Zeichen 453: Autobahn-Entfernungstafel; diese Tafel im Stil vor 1975 wurde auf der A80 an einer Schilderbrücke im Jahre 2005 photographiert abgerufen am 07. Dezember 2016. Da die Tafel auch typographisch vor 1980 entstanden sein muß (damals gab es u.a. eine Reform der DIN-Mittelschrift), zeugt sie von der Langlebigkeit einzelner Schilder. Im April 2014 erneut gesehen. Nun war diese Tafel mit der 1980 eingeführten DIN-Schrift neu aufgestellt worden. Die eigentliche Aufschrift hat sich indes nicht verändert.
Zeichen 445- Numerierte Umleitung; StVO 1988.svg
Zeichen 445: Numerierte Umleitung (rechtsweisend); StVO 1988. Wie im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 228 beschrieben, wurde das Zeichen damals in die StVO aufgenommen und war ab 1. Oktober desselben Jahres rechtsgültig. Wie im Verkehrsblatt weiter formuliert, mußte das Zeichen einen gelben Grund besitzen sowie 750 mm hoch und 500 mm breit. Es mußte außerdem voll retroreflektierend ausgeführt sein und konnte anstelle Zeichen 454 eingesetzt werden, wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine Numerierung erforderlich wurde. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
RWBA Fernsprecher, StVO 1971.svg
RWBA-Symbol: Fernsprecher (1971)
Zusatzschild 804 - Halt nach ... m, (500x350), StVO 1970.svg
Zusatzschild 804: Halt nach 200 m; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 566) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 301 - Vorfahrt, StVO 1970.svg
Zeichen 301: Vorfahrt; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1594. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen wurde auch nach Einführung der StVO von 1992 und nachfolgenden Novellen weiter in dieser Form verwendet. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen.
Zeichen 125 - Gegenverkehr, StVO 1970.svg
Zeichen 125: Gegenverkehr; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauere Aufschlüsse bietet das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 466. Die Lichkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit. Die beiden Pfeile besaßen eine Höhe von 260 mm, die Pfeilschäfte waren 50 mm breit.
Zeichen 222 - Vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei, StVO 1970.svg
Zeichen 222 - Vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 472, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit. Der Schaft des Herzpfeiles war 70 mm breit.
Zeichen 225 - Doppelhaltestelle Straßenbahnen, StVO 1970.svg
Zeichen 225: Doppelhaltestelle Straßenbahnen. Allgemeine Anordnung zum Zeichen siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen wird in all seinen Bemaßungen im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 766, beschrieben. Die Farben dieser Datei wurden mit der korrekten digitalen RAL-Farbumwandlung erstellt. Daher diese bitte unberührt belassen.
Zeichen 121 - Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn.svg
Zeichen 121: Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 465, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Das Symbol für „Einseitig (links) verengte Fahrbahn“ mußte 35 mm über dem oberen roten Rand angebracht sein. Es war 300 mm hoch. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 759 zu finden.
Zeichen 432R - Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (rechtsweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 432R: Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (rechtsweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 788, wird das Zeichen beschrieben. Es war insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe betrug 120 mm.
Zusatzschild 802 – Kinder Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Symbol), 750x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 802: Kinder Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Symbol); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 566) veröffentlicht. Breite: 750 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug – je nach Gebrauch – 14 mm oder 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 326 - Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 1980.svg
Zeichen 326: Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 1980. Quelle: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 21. Juli 1980. In: Bundesgesetzblatt, 1980, Teil 1, Nr. 41, S. 1060–1064; hier: S. 1062. Wie im Verkehrsblatt Heft 14, 1980, Seite 521, beschrieben, mußten die Zeichen 325 und 326 insgesamt 1000 mm breit und 650 mm hoch sein.
Zeichen 350 - Fußgängerüberweg, StVO 1970.svg
Zeichen 350: Fußgängerüberweg; das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut dem Verkehrsblatt 22, 1970, mußte das 7eichen 750 mm hoch und 750 mm breit sein.
Zeichen 359 - Pannenhilfe, StVO 1970.svg
Zeichen 359: Pannenhilfe; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im Verkehrsblatt 1976, S. 782 wird das Zeichen mit seinen Bemaßungen detailliert vorgestellt. Es war 500 x 750 mm groß und der weiße Kasten mußte 300 × 300 mm umfassen.
Zeichen 135 - Fußgängerüberweg (spiegelbildlich), StVO 1970.svg
Zeichen 134: Fußgängerüberweg (spiegelbildlich). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 466 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 395 - Ring für Laternenpfähle, StVO 1970.svg
Zeichen 395: Ring für Laternenpfähle. Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Das Schild war 70 mm hoch. Der rote Strich war 50 mm hoch. Die Länge richtete sich nach dem Umfang des Laternenpfahls. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786 mit der Bemaßung gezeigt.
Zusatzschild 723 o - Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) frei, 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 o: Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) frei. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 300 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm. 1972 war das Schild folgendermaßen im Verkehrsblatt vorgestellt worden: Zusatzschild 723: Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) frei.
Zusatzschild 724 m - nur Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild), 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 m: nur Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild); Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Schilder dieses Typs wurden erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Das Schild wurde 1972 mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die Bedeutung: „Zusatzschild 724 n: nur Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild)“.
Autobahnrastplatz-Hinweisschild, StVO 1971.svg
Autobahnrastplatz-Hinweisschild “Rastplatz Breslau” an der A3. Heute heißt der Rastplatz “Weißer Graben”. Ab 1964 erhielten jeweils einige Autobahnrastplätze in den Bundesländern zur Erinnerung an ehemalige ostdeutsche Städte auf Empfehlung des damaligen Bundesverkehrsministers Hans-Christoph Seebohm deren Namen. Quelle: Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59. Der Blauton folgt den Vorgaben der westdeutschen StVO von 1971.
Zeichen 625 - Richtungstafel in Kurven; StVO 1988.svg
Zeichen 625: Richtungstafel in Kurven; Quelle: Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 22. März 1988. In: Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 12, S. 417. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage.
Zeichen 286 E - eingeschränktes Haltverbot (Ende), StVO 1970.svg
Zeichen 286E: Eingeschränktes Haltverbot (Ende); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 480. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, der Schrägstrich ist 60 mm breit.
Zeichen 468 - Verkehrslenkungstafel Schwierige Verkehrsführung, StVO 1970.svg
Zeichen 468: Verkehrslenkungstafel „Schwierige Verkehrsführung“; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1604. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Vorgaben laut Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 497: Lichtkante und Straßenverlauf weiß, Pfeil schwarz, Gebäudekomplexe schwarzer Punktraster mit schwarzen Konturen.
Zusatzschild 741 - nach 400 m, StVO 1970.svg
Zusatzschild 741: nach 400 m; nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, eingeführt 1971. Zeichen aus der Zeit vor 1981, als die DIN-Schriftreform griff. Erste, allerdings noch nicht genormete Zeichnung in: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1581. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 400 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Versalhöhe lag bei 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zeichen 222 - Vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei, StVO 1970.png
(c) Mediatus (H.J.)/Wikimedia Commons/CC-BY-SA-3.0 & GFDL
Zeichen 222: Vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 472, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit. Der Schaft des Herzpfeiles war 70 mm breit. Das in Bad Tölz aufgestellte Schild trug zwei Aufkleber untereinander auf der Rückseite. Der Herstelleraufkleber lautete: „Ernst Bremicker KG, 8120 Weilheim/OBB.“ Der darüber aufgebrachte RAL-Aufkleber stammte vom Januar 1973. Das Zeichen gehört zur Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die am 1. März 1971 gültig wurde. Nachdem das Schild mitsamt der daran anschließenden Verkehrsleuchte bei einem Unfall beschädigt wurde, ist seit 2020 an dieser Stelle eine neue Leuchte sowie das aktuelle Zeichen unter der gleichen Nummer zu sehen.
Blinklicht mit Halbschranke, BO 1961.svg
Blinklicht mit Halbschranke. In dieser Form eingeführt am 1. Januar 1961. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 61, Bonn am 28. Dezember 1960, S. 2421-2423. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 4 der Anlage A aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Zeichen 115 - Steinschlag, StVO 1970.svg
Zeichen 115: Steinschlag; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 758, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 464 zu finden.
Zeichen 268 - Schneeketten sind vorgeschrieben, StVO 1970.svg
Zeichen 268: Schneeketten sind vorgeschrieben; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, beschrieben war das Zeichen insgesamt 600 × 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die blaue Scheibe umfaßte 580 mm. Für eine Verwendung z.B. mit dem Alform-System konnte der innere blaue Bereich auch 572 mm breit ausfallen. Die Gesamtgröße des Verkehrszeichens blieb davon jedoch unberührt.
Zeichen 438 - Vorwegweiser, um 1970.svg
Zeichen 438: Vorwegweiser. Dieses um 1970 aufgestellte Verkehrszeichen zeigt die Übergangszeit von der 1956 eingeführten StVO zur Neufassung von 1970, die 1971 in Kraft trat. Das Zeichen vereinigt ältere Stilelemente der alten StVO und neue der von 1970. Die Vektordatei entstand nach einem 2014 aufgenommenen Foto aus dem Internetangebot des Kölner Stadt-Anzeigers vom 2. September 2014: Peter Berger: Verkehr in Köln: Uralt-Schilder sollen verschwinden. Nach Angaben aus diesem Artikel soll das Schild spätestens 2017 entfernt werden.
A 8 Dreieck Inntal (2009).jpg
Autor/Urheber: Jochen Teufel, Lizenz: CC BY-SA 3.0
Ehemalige Schilderbrücke am Autobahndreieck Inntal bei Fahrt auf der A 8 in östlicher Richtung. Die A 8 führt weiter nach Rosenheim und Salzburg. Die A 93 geht in Richtung Kufstein, Innsbruck, Brenner und Italien. Aufnahme während der Fahrt. Das Schild links zeigt noch die alte DIN-Normschrift aus der Zeit vor 1982, während die rechte Tafel mit der ab November 1981 veröffentlichten neuen Normschrift überarbeitet wurde.
Zeichen 275 - Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit, StVO 1970.svg
Zeichen 275: Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere blau Bereich war 580 mm breit. Sollte der weiße Rand aufgrund der Aufhängungsform (Alform etc.) stärker ausfallen müssen, konnte der innere blau Bereich auch nur 572 mm breit sein.
Zeichen 237 - Sonderweg Radfahrer, StVO 1970.svg
Zeichen 237: Sonderweg Radfahrer; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 473, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit.
Zusatzschild 857 - Rollstuhlfahrersymbol, StVO 1980.png
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Zeichen 857 – Rollstuhlfahrersymbol. In dieser Ausführung wurde Zeichen 857 im Jahr 1980 eingeführt. Das Zeichen auf dem Foto besaß auf der Rückseite unten links ein RAL-Gütezeichen vom April 1985 sowie darüber einen Aufkleber der Firma Dambach mit folgendem Text: „Dambach, München - Gröbenzell, Tel. (0 81 42) 609-0“. Das Zeichen wurde von mir am 19. September 2017 am Bahnhof Geltendorf aufgenommen.
Lichtzeichen mit Halbschranke, EBO 1991.svg
Lichtzeichen mit Halbschranke. In dieser Form eingeführt am 17. Mai 1991. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 30, Bonn, am 16. Mai 1991, Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, Anlageband. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 3 der Anlage 5 aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Statt der in Bild 3 wiedergegebenen stilisierten Ampel, wurde in dieser Zeichnung hier eine sehr weit verbreitete Ausführung mit Schild gewählt. Ausführungen ohne Schild sind jedoch ebenfalls im Einsatz. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Zeichen 360d - Fernsprecher (Notruf) - nach StVO.svg
Zeichen 360d: Fernsprecher (Notruf). Nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 783, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. der weiße Kasten für das Sinnbild „Telefonhörer“ war 300 mm breit und 350 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Der in der DIN-Mittelschrift gehaltene Schriftzug „Notruf“ mußte 80 mm hoch sein. Die Grundlinie dieses gemittelten Schriftzugs befand sich 100 mm vom unteren Rand des Schildes entfernt. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zusatzschild 830 - Verschmutzte Fahrbahn, StVO 1970.svg
Zusatzschild 830: Verschmutzte Fahrbahn; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Größe: 750 x 350 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 742 wird das Schild vorgestellt: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Hier wird die im Verkehrsblatt dargestellte Urfassung des Schildes gezeigt. Ab 1981 wurde es in der neuen DIN-Typographie gesetzt.
Zusatzschilder (ohne Nummer) - nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbilder).svg
Zusatzschild (ohne Nummer, lokal angeordnet): nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbilder) nach der den grundsätzlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, eingeführt 1971. Lichtkantenbreite: 10 mm, Breite des schwarzen Randes: 15 mm.
Zeichen 365 - Wohnwagenplatz.svg
Zeichen 365: Wohnwagenplatz; nach StVO von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 487) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das Sinnbild „Wohnwagenplatz“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Das Sinnbild „Wohnwagenplatz“ war 250 mm breit. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 330 - Autobahn, StVO 1970.svg
Zeichen 330: Verkehrszeichen Autobahn. Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1596. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt Heft 22, 1970, S. 483 beschrieben, mußte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit sein. Im Verkehrsblatt Heft 14, 1972, S. 483, wird erstmals eine genaue Abbildung gegeben. Danach hatte das Zeichen von oben und unten jeweils einen Abstand von 50 mm vom blauen Rand. An dem dargestellten Brückensymbol waren die Brückenpfeiler 40 x 40 mm groß.
Zusatzschild 742 - auf ... km oder m, StVO 1970.svg
Zusatzschild 742: auf ... km oder m; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Zeichen aus der Zeit vor 1981, als die DIN-Schriftreform griff. Erste, allerdings noch nicht genormete Zeichnung in: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1581. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Versalhöhe betrug 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zeichen 265 - Verbot für Fahrzeuge über angegebene Höhe (4 m), StVO 1970.svg
Zeichen 265: Verbot für Fahrzeuge über angegebene Höhe (4 m) - einschließlich Ladung; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage. Laut Verkehrsblatt Heft 24, 1976, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Die „4“ war 250 mm, das „m“ 50 mm hoch.
Zeichen 448 - Ankündigungstafel, StVO 1990.svg
Zeichen 448: Ankündigungstafel, StVO 1990. Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1977.
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Zwei Zeichen 41 werden von einem Stahlrohrrahmen gehalten. Nach einem Foto aus den 1970er Jahren, das in Zonennähe aufgenommen wurde. Diese Art der Verkehrszeichenbefestigung wurde insbesondere in den 1960er Jahren sehr beliebt. Die Rahmung wurde in den Hauptfarben des jeweiligen Verkehrszeichens gestrichen. Es gab gelb und weiß gestrichene Rahmen. In den 1970er Jahren wurde das Streichen der Rahmen aufgegeben. Neue Rohrrahmen bestanden nun aus feuerverzinktem Stahl. In der Praxis ging die Zahl der in Rahmen montierten Verkehrszeichen bis zum Beginn der 1980er Jahre stark zurück.
Zeichen 464 - Bedarfsumleitung (linksweisend).svg
Zeichen 463: Bedarfsumleitung (links); nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Das Zeichen wird detailliert im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 497, vorgestellt. Das Zeichen war 500 x 750 mm groß, Die Lichtkante war 10 mm breit, der 60 mm breite Pfeilschaft begann – vom unteren blauen Rand entfernt – auf einer Höhe von 90 mm. Der Abstand des Schaftes vom rechten blauen Rand war 60 mm, die Pfeilspitze war 60 mm von linken blauen Rand entfernt. Die Krümmung des Schaftes im unteren Bereich begann bei einer Höhe von 70 mm. Vom unteren Schaftbeginn bis zur Spitze des Pfeils war der Pfeil 200 mm hoch. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 140 mm, der Abstand zum rechten und linken Rand betrug 60 mm vom oberen blauen Rand war die Schrift 80 mm entfernt.
Bild 23 - Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei Rot, StVO DDR 1977.svg
Bild 23: Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot“. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen befand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 4. Die Bemaßung richtet sich nach Bild 11 (Einfahrsignalgeber mit Rechtsabbiegepfeil) der ab dem 1. Mai 1979 verbindlich gewordenen TGL 12096/04
  • Die farbliche Ausführung des Grünpfeils richtet sich nach der überarbeiteten, 1977 bekanntgegebenen Norm TGL 10629. Der grüne Farbton TGL 2047 „Signalgrün“ wurde 1977 neu eingeführt.
Zusatzschild 821 - Straßenschäden, StVO 1970.svg
Zusatzschild 821: Straßenschäden; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Die Bemaßungen erscheint im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, S. 724. Nenngröße: 350 x 750 mm; daraus ergibt sich die Lichtkantenbreite 10 mm, die Randbreite 15 mm und der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Sh. auch VkBl 1972, S. 551 ff.
Zeichen 274 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit (40 km), StVO 1970.svg
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit; siehe dazu: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zeichen 442 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier - Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung, StVO 1988.svg
Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier - Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Im Verkehrsblatt, Heft 13, 1988, S. 500 wurde bestimmt, daß das neu überarbeitete Sinnbild "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" nun in das Schild 442 einzusetzen ist. Vorgestellt wurde das Zeichen bereits mit den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 im Verkehrsblatt Heft 24, 1987 vorgestellt. Dieses Verkehrsblatt erschien am 31. Dezember 1987.
Touristische Unterrichtungstafel, StVO 1988.svg
Touristische Unterrichtungstafel, erstmals 1984 mit der Unterrichtungstafel Burg Teck an der Autobahn aufgestellt; offiziell eingeführt erst 1988. Quelle: Detlef Dresslein: Wegweiser am Straßenrand. In: ADAC Motorwelt, 2, 2014, S. 74–78; hier: S. 76. Mit Einführung der StVO 1992 erhielt die Tafel die Zeichennummer 385-52; ab 1.9.2009: 386.3
Zeichen 340 – Leitlinie, StVO 1970.svg
Zeichen 340 – Leitlinie; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1597. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970.
Zusatzschild 742 - auf ... km oder m (750x350); StVO 1970.svg
Zusatzschild 742: auf ... km oder m. Zeitgenössisches Beispiel aus der Zeit vor 1981 (Schriftreform) mit der DIN-Engschrift. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 900 oder 750 mm durchmessenden Verkehrszeichen, insgesamt 750 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe betrug 150 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung von 1971 bis 1992 hergestellt.
Zeichen 443 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 443: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1602. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 789 beschrieben, waren diese Zeichen 750 mm hoch und 500 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790 werden wie bereits 1972 erneut sehr konkrete Angaben gemacht. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Das Sinnbild „Fahrrad“ war mit seiner gedachten Geländeoberkante 300 mm vom äußeren oberen Rand entfernt. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Zusatzzeichen Licht! - StVO bis 1991.svg
Zusatzzeichen: „Licht!“ Verkehrszeichen im Mittelstreifen vor der Einfahrt in den Trappentreutunnel in München. Nach Photos verschiedener Qualität an der Zufahrt zum Trappentreutunnel aus dem Jahr 1990. Das Zeichen war auch noch im Jahr 2010 vorhanden (tz.de: Mit Tempo 130 durch den Trappentreutunnel, 09. November 2010). Mit den 2013 begonnenen Umbauarbeiten am Tunnel war das Zeichen bereits im darauffolgenden Jahr nicht mehr vorhanden.
Zeichen 314 - Parkplatz (Mitte), StVO 1980.svg
Zeichen 314: Parkplatz (Mitte). Neuere, gekürzte Version zum ursprünglichen Zeichen 314 der StVO 1970. Nenngröße laut Verkehrsblatt: 500 x 500 mm.
Zeichen 242 - Getrennter Rad- und Fußweg, StVO 1970.svg
Zeichen 242: Getrennter Rad- und Fußweg; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 473, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit.
RWBA Symbol 22 - Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin, StVO 1984.svg
RWBA-Symbol 22: Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin. Am 22. September 1984 wurde Symbol 22, „Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin“ im Verkehrsblatt verkündet und am 15. Oktober 1984 veröffentlicht.
Zeichen 315 A - Parken auf Gehwegen (Anfang), StVO 1970.svg
Zeichen 315 A: Parken auf Gehwegen (Anfang). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1596. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußten diese Zeichen in der Regel 450 mm hoch und 300 mm breit sein. Nur in Ausnahmefällen war eine Größe von 300 mm Höhe und 200 mm Breit zulässig. Noch genauere Angaben bietet das Verkehrsblatt Heft 24, 1976, Seite 777. Danach war das P-Zeichen 115 mm breit und 60 mm vom linken Rand entfernt. Vom oberen Rand betrug die Entfernung 50 mm. Die Lichtkante war 10 mm breit. Die Dicke des 175 mm hohen Buchstabens „P“ betrug 25 mm. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm.
Zusatzschild 723 d - Personenkraftwagen (Sinnbild) frei, 300×250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 d: Personenkraftwagen (Sinnbild) frei, 300×250 mm, Straßenverkehrs-Ordnung 1970, eingeführt 1971. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 730, war das Zeichen 250 mm hoch und 300 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 14 mm auch 10 mm betragen. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen vorgeschriebenen Größen.
Zusatzschild 871 - gebührenpflichtig, StVO 1980.svg
Zusatzschild 871: gebührenpflichtig. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 376a - Autobahngasthaus (mit Pfeil rechtsweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 376a: Autobahngasthaus (mit Pfeil rechtsweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 488) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das 228 mm breite Sinnbild „Autobahngasthaus“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Der Pfeil war mit seiner unteren Spitze ebenfalls 100 mm vom unteren blauen Rand entfernt. Der Pfeilschwanz hatte eine Breite von 50 mm, der Pfeil selber war 300 mm breit. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 306 - Vorfahrtstraße, StVO 1970.svg
Zeichen 306: Vorfahrtstraße; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1594. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen war 600 x 600 mm groß. Das Zeichen wurde mit seiner genauen Bemaßung erstmals im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 481, vorgestellt und in der selben Form im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 775 wiederholt. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; die schwarze Umrandung war 15 mm breit.
Zusatzzeichen 842 L - Richtung der Gefahrstelle.svg
Zusatzzeichen 842 L: Richtung der Gefahrstelle
Zeichen 297 - Richtungspfeile, StVO 1970.svg
Zeichen 297 – Richtungspfeile
Zusatzzeichen 723 a - Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei, 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 a: Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 300 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm. 1972 war das Schild folgendermaßen im Verkehrsblatt vorgestellt worden: Zusatzschild 723: Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol) frei.
Zeichen 160 - Zweistreifige Bake (rechts), StVO 1970.svg
Zeichen 160: Zweistreifige Bake (rechts). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Für die exakte Bemaßung dieses Zeichens siehe: Verkehrsblatt, Heft 24, 1976. Seite 763.
Zeichen 274 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit (30 km), StVO 1970.svg
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit; Siehe dazu: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Sinnbild - Treiber und Führer von Großtieren, StVO 1970.svg
Sinnbild: Treiber und Führer von Großtieren. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1580.
Zeichen 321 - Parken auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts.svg
Zeichen 321: Parken auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts. Zeichen der StVO 1970, die 1971 eingeführt wurde. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußten diese Zeichen in der Regel 450 mm hoch und 300 mm breit sein. Nur in Ausnahmefällen war eine Größe von 300 mm Höhe und 200 mm Breit zulässig.
Zusatzschild 845 c - Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol), StVO 1970.svg
Zusatzschild 845 c: Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol). Deutsches Verkehrszeichen der 1979 verkündeten Straßenverkehrs-Ordnung, die 1971 gültig wurde. Siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Abstände der einzelnen Teile im Inneren des Schildes, gemessen von der Innenkante der schwarzen Umrandung, betrug auf allen vier Seiten 45 mm.
RWBA Symbol 7 - Autobahnkiosk, StVO 1971.svg
RWBA-Symbol: Autobahnkiosk (1971)
Zeichen 406 - Knotenpunkte der Autobahnausfahrten, -kreuze und -dreiecke, StVO 1990.svg
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreieck), StVO 1990 (nach RWBA) Größe: 650 × 650 mm. Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1977. Mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 erhielt das Zeichen die Nummer 406-50. Es erscheint in Kombination mit Zeichen 450-53.
Zusatzschild 723 g - Gespannfuhrwerke (Sinnbild) frei, 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 g: Gespannfuhrwerke (Sinnbild) frei. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 731, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm. 1972 war das Schild folgendermaßen im Verkehrsblatt vorgestellt worden: Zusatzschild 723: Gespannfuhrwerke (Symbol) frei.
Zeichen 436 - Wegweisertafel, StVO 1970.svg
Zeichen 436: Wegweisertafel; seit der StVO 1992 ist diese Tafel als Zeichen 434 Tabellenwegweiser verzeichnet. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1601. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die StVO schrieb vor, daß das Zeichen mindestens 1000 mm hoch und mindestens 1500 mm breit war. Erläuterung zu dieser Tafel aus der genannten StVO: Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen. Unmittelbar vor Inkrafttreten der StVO wurde diese Tafel als Zeichen 432 in der StVO geführt. „Die Breite der Tafel richtet sich nach der Buchstabenzahl der längsten Aufschrift und die Höhe nach den Erfordernissen der Lesbarkeit“ (Quelle: Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO) etc. de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 703.).
Zeichen 484 - Zusammenführung von Verkehrsströmen, StVO 1976.svg
Zeichen 484: Zusammenführung von Verkehrsströmen. Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Baustellenverkehr besser regeln sollten. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
Zeichen 332 - Ausfahrt von der Autobahn.svg
Zeichen 332: Ausfahrttafel: Ausfahrt von der Autobahn; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1596. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. 1971 heißt es noch: „Zu Zeichen 332 Ausfahrttafel - I. Die Schrifthöhe beträgt 350 mm. II. Die Tafel ist unmittelbar am beginn der Ausfahrt der Anschlußstelle möglichst auf dem Mittelstreifen aufzustellen, sonst rechts neben der Fahrbahn.“ In der StVO wurde 1975 folgende Änderung eingeführt: I. Die Schrifthöhe beträgt 280 mm (Quelle: Verkehrsblatt 1975, S. 111). Und 1976 wird hinzugefügt: Zu den Zeichen 332 und 333 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text erhält die Nummer „I“. b) Es wird folgende neue Nummer II angefügt: „II. Stehen die Zeichen 332 und 333 nicht an einer Autobahn, so haben sie gelben oder – sofern sie Bestandteil der innerörtlichen Wegweisung sind – weißen Grund. Schrift, Rand und Pfeil sind schwarz. (Quelle: Amtsblatt von Berlin, 1976, S. 111).
Sinnbild - Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen Stoffen.svg
Sinnbild: Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen Stoffen. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1581.
Zeichen 317 - Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts.svg
Zeichen 317: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts; nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußten diese Zeichen in der Regel 450 mm hoch und 300 mm breit sein. Nur in Ausnahmefällen war eine Größe von 300 mm Höhe und 200 mm Breit zulässig. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, das P-Zeichen sollte 60 mm vom linken Rand entfernt und 115 mm breit sein. Noch genauere Angaben bietet das Verkehrsblatt Heft 14, 1972, Seite 482. Danach war das P-Zeichen 115 mm breit und 60 mm vom linken Rand entfernt. Vom oberen Rand betrug die Entfernung 50 mm. Die Lichtkante war 10 mm breit. Die Dicke des 175 mm hohen Buchstabens „P“ betrug 25 mm. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm.
Zeichen 282 - Ende sämtlicher Streckenverbote, StVO 1970.svg
Zeichen 282: Ende sämtlicher Streckenverbote. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen hatten zusammen eine Breite von 100 mm.
Zusatzschild 720 - Zeitliche Beschränkung (Mo – Fr 16 – 18 h), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 720: Zeitliche Beschränkung (Mo – Fr 16 – 18 h); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 728, veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius lag bei 50 mm. Die Versalhöhe lag bei 70 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen vorgeschriebenen Größen.
Zeichen 333a - Pfeilschild - Ausfahrt von Kraftfahrstraßen.svg
Zeichen 333a: Pfeilschild - Ausfahrt von Kraftfahrstraßen
Zeichen 385 - Zeichen 385 als touristischer Hinweis, StVO 1970.svg
Zeichen 385 b: touristische Hinweistafel. In dieser Form eingeführt mit der StVO von 1970 die im Jahr 1971 gültig wurde. Nach den Vorgaben im Verkehrsblatt, 22, 1970, war das Zeichen mindestens 333 mm hoch und höchstens 1000 mm breit.
Zeichen 421L - Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier- Lastkraftwagen, StVO 1970.svg
Zeichen 421L: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier mit dem Sinnbild Lastkraftwagen. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 788, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser am geraden Ende betrug 40 mm. Die Breite des Zeichens ohne Spitze war 1000 mm. Das Sinnbild „Lastkraftwagen“ war 350 mm vom inneren Rand der schwarzen Umrahmung am stumpfen Ende entfernt anzubringen. Der Winkel der Pfeilspitze betrug 30 Grad.
Zusatzzeichen Licht? - StVO bis 1991.svg
Zusatzzeichen: „Licht?“ Verkehrszeichen vor und nach Unterführungen und Tunneln. Nach einem Foto an der Donnerberger Brücke in München aus dem Jahr 1990.
Zusatzschild 723 g - Gespannfuhrwerke (Sinnbild) frei, 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 g: Gespannfuhrwerke (Sinnbild) frei. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 731, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 300 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm. 1972 war das Schild folgendermaßen im Verkehrsblatt vorgestellt worden: Zusatzschild 723: Gespannfuhrwerke (Symbol) frei.
Zusatzschild 724 d - nur Personenkraftwagen (Sinnbild), 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 724 d: nur Personenkraftwagen (Sinnbild); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 724: nur PKW (Symbol)“ eingeführt. Wie im de:Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 300 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zeichen 421L - Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier - kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, StVO 1988.svg
Zeichen 421L: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern; Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1987, das am 31. Dezember 1987 erschien, wurde im Rahmen der Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 dieses Zeichen vorgestellt.
Zeichen 314 a - Parkplatz (mit Pfeil linksweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 314 a: Parkplatz (mit Pfeil linksweisend); nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußte das Zeichen 750 mm hoch und 500 mm breit sein. Laut Verkehrsblatt 31/1977, S. 408, wurde das Zeichen im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 777, fehlerhaft als „Zeichen 314A“ vorgestellt.
Sinnbild -Lastkraftwagen, StVO 1970.svg
Sinnbild: Lastkraftwagen. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1580.
Zeichen 270 - Zonenverkehrsverbot bei Smog, StVO 1976.svg
Zeichen 270: Verkehrsverbot bei Smog. Dieses erstmals 1976 aufgestellte Verkehrszeichen wurde bis 2008 hergestellt und ist heute ungültig. Sein Nachfolger in der StVO 2009 ist das Zeichen 270.1 „Umwelt“. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt Heft 24, 1976, S. 771) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1000 mm breit und 1000 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 18 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 25 mm breit. Das Verkehrszeichen im Inneren des Schildes war 580 mm breit – dessen weißes Inneres 620 mm. Der Schriftzug „SMOG“ war 105 mm hoch.
Zusatzschild 827 - Schienenbahn ohne Vorrang (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 827: Schienenbahn ohne Vorrang (Sinnbild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt 1972 und 1976 (Heft 23, S. 741) vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 400 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zeichen 452 - Ankündigungsbake (einstreifig), StVO 1981.svg
Zeichen 452: Ankündigungsbake (einstreifig). Das Zeichen erhielt bereits mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970 seine heutige Nummer (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1606. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970) und ist seither unverändert im Einsatz. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen im Detail vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag bei 25 mm, die Ziffer "100" lag 70 mm unterhalb der oberen Begrenzung des blauen Schildes und war 190 mm hoch. Erneut 70 mm unterhalb der Ziffer war der Meterhinweis „m“. Diese Abkürzung war 100 mm hoch. Die 30 Grad gewinkelten weißen Balken waren 240 mm breit. Der Unterschied zu der 1976 gezeigten Version war ab 1981 eine verändere Typographie zur DIN 1451, die auch noch nach der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 gültig blieb.
Zeichen 286 M - eingeschränktes Haltverbot (Mitte), StVO 1970.svg
Zeichen 286M: Eingeschränktes Haltverbot (Mitte); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 480. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, der Schrägstrich ist 60 mm breit.
Zeichen 283 A - Haltverbot (Anfang).svg
Zeichen 283A: Haltverbot (Anfang, wenn das Schild am rechten Fahrbahnrand steht); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, die gekreuzten Balken sind 60 mm breit.
Zeichen 261 - Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge.svg
Zeichen 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Laut Verkehrsblatt Heft 24, 1976, S. 770, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zeichen 430 - Wegweiser zur Autobahn, StVO 1970.svg
Zeichen 430: Wegweiser zur Autobahn; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. „Je nach Zahl der Buchstaben beträgt die Länge des Zeichens 430 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm. Grund und Innenfeld des Autobahnnummernschilds blau, Lichtkante, Schrift und Sinnbilder weiß“ (Quelle: Verkehrsblatt, 1976, S. 788). „Unmittelbar an den Einfahrten zur Autobahn kann jedoch in den dort aufgestellten Pfeilwegweisern (Zeichen 430 StVO) auf das graphische Symbol verzichtet werden, wenn das Zeichen 330 StVO ‚Autobahn‘ zur Kennzeichnung des baulichen und verkehrsrechtlichen Beginns der Autobahn in unmittelbarer Nähe des Pfeilwegweisers aufgestellt ist.“ (Quelle: Straßen-Verkehrstechnik, 3/1980, S. 91).
Zeichen 244 - Gemeinsamer Rad- und Fußweg, StVO 1970.svg
Zeichen 244: Gemeinsamer Rad- und Fußweg; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 767, abgebildet war das Zeichen insgesamt 600 × 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die blaue Scheibe umfaßte 580 mm. Für eine Verwendung z.B. mit dem Alform-System konnte der innere blaue Bereich auch 572 mm breit ausfallen. Die Gesamtgröße des Verkehrszeichens blieb davon jedoch unberührt. In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 findet sich nur noch das Zeichen 240, die Nummer 244 wurde später für das Zeichen Fahrradstraße neu vergeben.
Zusatzschild 849 - Baustellenfahrzeuge frei (500x350), StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 849: Baustellenfahrzeuge frei; Größe: 500 x 350 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 744 wird das Zeichen wiedergegeben: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe betrug 70 mm. Hier wird die im Verkehrsblatt dargestellte Urfassung des Schildes gezeigt. Ab 1981 wurde es in der neuen DIN-Typographie gesetzt.
Zeichen 136 - Kinder, StVO 1970.svg
Zeichen 136: Kinder. Erstmals in ganz ähnlicher Form 1956 eingeführt, bis 1992 gültig. Form nach den Vorgaben der StVO in der Fassung von 1970. Quelle: Bundesgesetzblatt. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauere Aufschlüsse bietet das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 467. Die Lichkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 241 - Sonderweg Fußgänger, StVO 1970.svg
Zeichen 241: Verkehrszeichen Fußgänger. Eingeführt mit der StVO 1970 im Jahr 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 767, abgebildet war das Zeichen insgesamt 600 × 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die blaue Scheibe umfaßte 580 mm. Für eine Verwendung z.B. mit dem Alform-System konnte der innere blaue Bereich auch 572 mm breit ausfallen. Die Gesamtgröße des Verkehrszeichens blieb davon jedoch unberührt.
Zeichen 296 - Einseitige Fahrstreifenbegrenzung, StVO 1970.svg
Zeichen 296 – Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 223 - Links vorbei.svg
Zeichen 223: Links vorbei; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 472 beziehungsweise Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 766, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit. Der Schaft des Herzpfeiles war 70 mm breit. der ganze Pfeil war 513 mm lang.
Zeichen 480 - Zusammenführung von Verkehrsströmen, StVO 1976.svg
Zeichen 480: Zusammenführung von Verkehrsströmen. Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Baustellenverkehr besser regeln sollten. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
Sinnbild - Radfahrer, StVO 1970.svg
Sinnbild: Radfahrer. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1580.
Zeichen 421L - Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier - Fahrräder, StVO 1970.svg
Zeichen 421L: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: Fahrräder. Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßenverkehrstechnik 3, 1980, S. 91. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser am geraden Ende betrug 40 mm. Die Breite des Zeichens ohne Spitze war 1000 mm. Der Winkel der Pfeilspitze betrug 30 Grad.
Zeichen 256 - Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger, StVO 1970.svg
Zeichen 256 - Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger; Sinnbild siehe: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung von 1971 bis 1992 hergestellt.
Sinnbild - Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen.svg
Sinnbild: Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen Stoffen. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1581.
Zusatzschild 742 - auf ...km oder m; StVO 1970.svg
Zusatzschild 742: auf ... km oder m. Zeitgenössisches Beispiel aus der Zeit vor 1981 (Schriftreform) mit der DIN-Engschrift. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Versalhöhe betrug 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung von 1971 bis 1992 hergestellt.
Zeichen 448 - Ankündigungstafel auf Autobahnen; StVO 1970.svg
Zeichen 448: Ankündigungstafel auf Autobahnen. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen vorgestellt. Die Versalhöhe der Schrift betrug dabei 350 mm.
Zeichen 432 - Wegweiser zum Flughafen, StVO 1973.svg
Zeichen – Wegweiser zum Flughafen. Das Zeichen wurde am 28. Dezember 1972 so vom Bundesverkehrsminister erlassen. Quelle: Wegweiser zu Verkehrsflughäfen. In: Straßenverkehrstechnik, 2, 1973. S. 60. Hier wird eine typographische Version vor Einführung der DIN-Schrift-Reform vom November 1981 gezeigt. Im Verkehrsblatt, Heft 22, 1972, S. 771, steht zu dem Schild: „Das Wort Flughafen selbst erscheint auf dem Wegweiser grundsätzlich nicht. Das Sinnbild des Flugzeuges steht dabei in der Regel links vom Namen des Flughafens, bei Zeichen 432 StVO jedoch immer an dem der Pfeilspitze entgegengesetzten Ende, wobei die Flugzeugspitze in Richtung Pfeilspitze zeigt.“ Die Höhe des Verkehrszeichen war grundsätzlich 333 mm.
Zusatzschild 850 - Lieferverkehr frei, StVO 1976.svg
Zusatzzeichen 850: Lieferverkehr frei; Größe: 500 x 350 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1976. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 744 wird das Zeichen wiedergegeben: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe betrug 70 mm. Hier wird die im Verkehrsblatt dargestellte Urfassung des Schildes von 1976 gezeigt. Ab 1981 wurde es in der neuen DIN-Typographie gesetzt.
Zeichen 137 - Kinder (spiegelbildlich), StVO 1970.svg
Zeichen 137: Kinder (spiegelbildlich). Erstmals in ganz ähnlicher Form 1956 eingeführt, bis 1992 gültig. Form nach den Vorgaben der StVO in der Fassung von 1970. Quelle: Bundesgesetzblatt. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen.
Zusatzschild 724 e - nur Kraftomnibus (Sinnbild), 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 724 e: nur Kraftomnibus (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 560 ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Kraftomnibus (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 e: nur Kraftomnibus (Sinnbild)“.
Bild 2 - Lichtzeichen, BOStab 1987.svg
Bild 2: Lichtzeichen. Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). Diese Verordnung wurde am 11.12.1987 angefertigt und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Fundstelle des Zeichens: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
Zeichen 283 - Haltverbot, StVO 1970.svg
Zeichen 283 – Haltverbot. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1590. Das in dieser Form 1971 eingeführte Zeichen blieb in den selben Formen und Farben (Verkehrsrot (#C1121C) und Signalblau (#154889)) auch nach der Neufassung der StVO von 2013 gültig. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, rote Umrandung: 80 mm, die gekreuzten Balken sind 60 mm breit.
Normalschild für Fahrbahnbreiten (einspuriger Verkehr), STANAG 2010, 1961.svg
Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr). Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Normalschild sollte einen Durchmesser von ≥ 41 cm haben. Ab 1993 wurden diese Zeichen auf Autobahnen abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium die Beschilderung nicht mehr an. Fristen für den Abbau sind nicht ausgegeben worden. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
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Straßenschild an der Bundesstraße 20 in Tittmoning (Bayern, Deutschland). Die blauen Punkte auf den Wegweisern wurde 1972 vor den Olympischen Spielen in München zur Umleitung des Fernverkehrs angebracht.
Zusatzschild 721 - Zeitliche Beschränkung (werktags 18 - 19 h), (300x250), StVO 1970.svg
Zusatzschild 721: Zeitliche Beschränkung (werktags 18 - 19 h). Zusatzschild der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 558) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben: Breite: 300 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen. Hier wird die im Verkehrsblatt veröffentlichte Form 300 x 250 mm wiedergegeben.
Zusatzschild 816 - Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang, 750x500, StVO 1970.svg
Zusatzschild 816: Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wird hier in der ursprünglichen typographischen Form von vor 1980/1981 gezeigt. Die Schildgrößen waren: Breite: 700 mm, Höhe: 500 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 150 - Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, StVO 1970.svg
Zeichen 150 – Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Wie im Verkehrsblatt 1972 weiters festgelegt, betrug die Lichtkantenbreite 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 113 - Glättegefahr, StVO 1988.svg
Zeichen 113: Glättegefahr. Zeichen 113 wurde am 15. Juli 1988 im Verkehrsblatt veröffentlicht (Quelle: Gefahrzeichen „Glättegefahr“ (Zeichen 113), Gefahrzeichen „Stau“ (Zeichen 124). In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500.). Das Sinnbild wurde bereits 1973 in der hier gezeigten Ausführung veröffentlicht (Quelle: Zu Zeichen 114, Zusatzschild „Glatteisgefahr“. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr 13, 3 (März), VDI, Düsseldorf 1972. S. 71–72.). Das Zeichen zeigt den korrekten digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Zusatzschild 808 - Krankenfahrzeuge frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 808: Krankenfahrzeuge frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Größe: 500 x 350 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 739 wird das Schild wiedergegeben: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe betrug 70 mm. Hier wird die im Verkehrsblatt dargestellte Urfassung des Schildes von 1976 gezeigt. Ab 1981 wurde es in der neuen DIN-Typographie gesetzt.
Zeichen 366 - Zeltplatz-Wohnwagenplatz, StVO 1970.svg
Zeichen 366: Zeltplatz/Wohnwagenplatz; nach StVO von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 487) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das Sinnbild „Wohnwagenplatz“ war 300 mm breit und 440 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Das Sinnbild „Zeltplatz“ sowie das Sinnbild „Wohnwagenplatz“ waren jeweils 250 mm breit. Der Abstand vom oberen und unteren weißen Kastenrand bis zu den beiden Sinnbildern betrug je 25 mm. Der Abstand zwischen beiden Sinnbildern betrug nochmals 25 mm. Die Darstellung wird im Verkehrsblatt Heft 24, 1976, S. 784 wiederholt. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 244 - Gemeinsamer Fuß- und Radweg - 2.svg
Zeichen 244: Gemeinsamer Fuß- und Radweg; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 767, abgebildet war das Zeichen insgesamt 600 × 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die blaue Scheibe umfaßte 580 mm. Für eine Verwendung z.B. mit dem Alform-System konnte der innere blaue Bereich auch 572 mm breit ausfallen. Die Gesamtgröße des Verkehrszeichens blieb davon jedoch unberührt.
Zeichen 438 - Vorwegweiser (mit Zeichen 261); StVO 1988.svg
Zeichen 438: Vorwegweiser (mit Zeichen 261); Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1987, das am 31. Dezember 1987 erschien, wurde im Rahmen der Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 dieses Zeichen vorgestellt.
RWBA Symbol 6 - Autobahngasthof, StVO 1971.svg
RWBA-Symbol: Autobahngasthof (1971)
Zeichen 363 - Polizei, StVO 1970.svg
Zeichen 363: Polizei; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 783, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. der weiße Kasten für das Sinnbild „Telefonhörer“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Der aus der DIN-Engschrift mittig gesetzte Schriftzug „Polizei“ mußte 80 mm hoch sein. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 329 - Wanderparkplatz, StVO 1970.svg
Zeichen 329; 1971 bis 1992, Wanderparkplatz. Das Zeichen sollte laut Verkehrsblatt 14, 1972 insgesamt 750 mm hoch und 500 mm breit sein. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Die Höhe des P-Zeichens betrug 280 mm, die Breite 190 mm, das P sollte 100 mm vom linken Rand entfernt sein. Die Stärke des Buchstabens betrug 40 mm.
Zusatzschild 743 l - Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 l: Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen. Im Jahr 1972 war das Schild als „Zusatzschild 743: Krafträder, auch mit Beiwagen (Symbol)“ eingeführt worden.
Zusatzschild 843 d - Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol), StVO 1970.svg
Zusatzschild 843 d: Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol). Deutsches Verkehrszeichen der 1979 verkündeten Straßenverkehrs-Ordnung, die 1971 gültig wurde. Siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Abstände der einzelnen Teile im Inneren des Schildes, gemessen von der Innenkante der schwarzen Umrandung, betrug auf allen vier Seiten 45 mm.
Verbot für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t und Zugmaschinen sowie LKW mit Anhänger StVO 1970.svg
Westdeutsches Verkehrszeichen: Verbot für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t und Zugmaschinen sowie LKW mit Anhänger. Verkehrszeichen mit Vorbildern in der Straßenverkehrsordnung von 1970. Gesehen im 2005 in Bayern.
Zusatzschild 746 - Anfang (750x350), StVO 1970.svg
Zusatzschild 746: Anfang (750x350 mm); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 737) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 750 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 202 – Andreaskreuz mit Blitzpfeil. Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 202: Andreaskreuz mit Blitzpfeil. Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Zeichen der StVO-Neufassung von 1970. Die Originaldaten wurden zunächst im Verkehrsblatt 1972 veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763, wiederholt. Die Höhe eines Kreuzbaums beträgt 1350 und er ist 180 mm breit. DIe roten Markierungen an den Kreuzspitzen sind 300 x 180 mm groß.
Zeichen 144 - Flugbetrieb, StVO 1970.svg
Zeichen 144: Flugbetrieb; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen.
Zeichen 432L - Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (linksweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 432L: Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (linksweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 788, wird das Zeichen beschrieben. Es war insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe betrug 120 mm.
Zeichen 112 – Unebene Fahrbahn, StVO 1970.svg
Zeichen 112: Unebene Fahrbahn. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Der korrekte RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C) wird wiedergegeben. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1926, S. 464 sowie im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 758, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Das Sinnbild für „Unebene Fahrbahn“ mußte 340 mm breit sein und lag 47,5 mm über der inneren roten Umrandung. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zusatzschild 741 - nach 800 m, StVO 1970.svg
Zusatzschild 741: nach 800 m; nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, eingeführt 1971. Zeichen aus der Zeit vor 1981, als die DIN-Schriftreform griff. Erste, allerdings noch nicht genormete Zeichnung in: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1581. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 400 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Versalhöhe lag bei 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zeichen 419 - Wegweisung auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung, StVO 1970.svg
Zeichen 419R – Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Hier wird das Schild in einer frühen typographischen Ausführung gezeigt. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 788 beschrieben, durfte nur der Name des nächsten Ortes oder Ortsteils angegeben werden. Nach dem Verkehrsblatt 22, 1970, war das Zeichen immer 200 mm hoch. Folgende Längen waren möglich: 750 mm und 1000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. „Die Aufschrift soll nur den Namen des nächsten Ortes oder Ortsteils angeben“ (Quelle: Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO) etc. de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 702.).
Vorankündigung einer Autobahnraststätte in Kombination mit dem Hinweis auf eine bleifreie Tankstelle, 1988.svg
Vorankündigung einer Autobahnraststätte in Kombination mit dem Hinweis auf eine bleifreie Tankstelle. Nach einem Pressefoto vom 22.03.1988 in den Göppinger Kreisnachrichten: [1]. Das Schild befand sich an der ehemaligen Autobahntrasse beim Albaufsteig am Aichelberg kurz vor der heutigen Grünbrücke über die neue Autobahntrasse. Spätestens nachdem die neue Trasse am 8. Juli 1990 eröffnet worden war, wurden die an der alten Trasse gelegenen Verkehrszeichen wie dieses, abgebaut. Zu der hier gezeigten Zeichenkombination steht im Verkehrsblatt, Heft 19, 1984, Seite 441:
  • „Wird nicht in der nächsten, sondern erst in der übernächsten Autobahntankstelle bleifreies Benzin angeboten, wird nur in den Zusatzschildern unter der Ankündigungstafeln das Symbol „Tankstelle“ durch das Symbol ,Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin‘ angebracht.“
Zeichen 600 - Absperrschranke, StVO 1988.svg
Zeichen 600: Absperrschranke, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Zu diesem Zeichen siehe auch: Verkehrsblatt Heft 7, 1988, Seite 217.
Zeichen 389 - Seitenstreifen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen nicht befahrbar, StVO 1970.svg
Zeichen 389: Seitenstreifen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen nicht befahrbar. Zu diesem Zeichen siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt 22, 1970, war das Zeichen 350 mm hoch und 700 mm breit. Das Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786 gibt das Zeichen in seinen Details wieder. So betrug die Lichtkantenbreite 10 mm und der schwarze Rand hatte eine Breite von 15 mm. Die Lichtkante konnte auch 14 mm breit sein, das Zeichen selbst durfte dadurch aber nicht größer werden.
Zusatzschild 724 a - nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild), 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 a: nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Das Schild wurde 1972 mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 o: nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild)“.
Zusatzschild 741 - nach 200 m, StVO 1970.svg
Zusatzschild 741: nach 200 m; nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, eingeführt 1971. Zeichen aus der Zeit vor 1981, als die DIN-Schriftreform griff. Erste, allerdings noch nicht genormete Zeichnung in: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1581. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Versalhöhe lag bei 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Sinnbild -Personenkraftwagen, StVO 1970.svg
Sinnbild: Personenkraftwagen. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1580.
Zusatzschild 724 a - nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild), 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 a: nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 561 ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 a: nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild)“.
Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! Verkehrszeichen der StVO 1970. Das Zeichen wird sowohl im Verkehrsblatt 1972 als auch im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 764. abgebildet. Es war danach insgesamt 900 mm breit und hoch. Die Lichtkante war 40 mm breit. Der Schriftzug „STOP“ hatte eine Breite von 650 mm und war 300 mm hoch. Jeder Buchstabe war zudem 140 mm breit. Die Strichstärke betrug 43 mm. Eine Längsseite des oktonalen Zeichens war 340 mm lang.
Zeichen 133 - Fußgänger, StVO 1970.svg
Zeichen 133: Verkehrszeichen Fußgänger; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußten Zeichen dieser Art eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Wie im Verkehrsblatt 1972 weiters festgelegt, betrug die Lichtkantenbreite 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge - BO 1961.svg
Andreaskreuz mit Blinklicht. Diese Zeichen waren alleine oder in Verbindung mit einer zugbedienten Halbschranke zu verwenden. In dieser Form wurden die Zeichen am 1. Januar 1961 eingeführt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 61, Bonn am 28. Dezember 1960, S. 2421-2423.
Zeichen 220 - Einbahnstraße, linksweisend.svg
Zeichen 220: Einbahnstraße. Im Bundesgesetzblatt von 1970 besitzt das „t“ der DIN-Schrift schon die moderne Form. Hier wird bewußt eine Version mit der älteren Figur gezeigt, wie sie anfangs häufig noch verwendet wurde.
Zusatzschild 807 - Einsatzfahrzeuge frei (500x350), StVO 1970.svg
Zusatzschild 807: Einsatzfahrzeuge frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Größe: 500 x 350 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 739 wird das Schild wiedergegeben: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe betrug 70 mm. Hier wird die im Verkehrsblatt dargestellte Urfassung des Schildes von 1976 gezeigt. Ab 1981 wurde es in der neuen DIN-Typographie gesetzt.
Zeichen 201.svg
Zeichen 201: Andreaskreuz – Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Zeichen der StVO-Neufassungen von 1970, 1992 und 2013. Die Originaldaten wurden zunächst im Verkehrsblatt 1972 veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763, wiederholt. Die Höhe eines Kreuzbaums beträgt 1350 und er ist 180 mm breit. DIe roten Markierungen an den Kreuzspitzen sind 300 x 180 mm groß.
Sinnbild für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen Stoffen (1970).svg
Sinnbild für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen Stoffen mit Zeichen 250. Siehe hierzu auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1591. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970.
Zeichen 630 - Park-Warntafel, StVO 1988.svg
Zeichen 630: Park-Warntafel, StVO 1988. Größe: 423 × 423 mm. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12. Eine weitere Veröffentlichung erfolgte im Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, Seite 217.
Zusatzschild 847 - Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Sinnbild), dürfen überholt werden, StVO 1970.svg
Zusatzschild 847: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild), dürfen überholt werden; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Typographische Version aus der Zeit vor 1981. Die Schildgrößen waren laut Verkehrsblatt: Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Zeichen wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 571 detailliert vorgestellt. Damals hieß es: Zusatzschild 847: Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Hinweisschild auf Gottesdienste - Katholische Messe, Verkehrsblatt 1960.svg
Hinweisschild auf Gottesdienste: Katholische Messe; Sinnbild in RAL Verkehrsgelb. Nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium im Verkehrsblatt, Heft 16, 1960, S. 333 veröffentlichtes Zeichen. Die Schilder sind 750 x 750 mm groß.
Zusatzzeichen 901 - Zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile.svg
Zusatzzeichen 901: zwei gegengerichtete waagrechte Pfeile. Zeichen der 1971 eingeführten Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung.
Zusatzschild 852 - Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden, StVO 1982.svg
Zusatzschild 852: Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden. Neue Version des zur StVO 1970 gehörenden Zusatzschildes. Nach einem laut RAL-Aufkleber 1983 hergestellten Vorbild, das in der Stadt Wolfratshausen 2013 photographiert wurde. Das Schild wurde im Verkehrsblatt veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius lag bei 50 mm. Die Versalhöhe lag bei 70 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
RWBA Fernsprecher.svg
RWBA-Symbol: Fernsprecher
Zeichen 205 - Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 205: Vorfahrt gewähren! Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Farbe und Form des Zeichens waren auch nach der StVO-Neufassung von 2013 noch gültig. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 763 im Detail beschrieben. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 101 - Gefahrstelle, StVO 1970.svg
Zeichen 101 – Gefahrstelle; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Die kreisrunde Form im Ausrufezeichen mußte 80 mm durchmessen, das Oberteil des Zeichens war 295 mm hoch. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zusatzschild 805 - Streugut (selbständiges Hinweisschild), 500x350, StVO 1972.svg
Zusatzschild 805: Hinweis auf Streugut (selbständiges Hinweisschild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild zeigt die Typographie vor der DIN-Schriftreform vom November 1981 und genau so, wie diese im de:Verkehrsblatt gezeigt wird. Das Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 566 gibt auch die Größen an. Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzzeichen 862 - Rollstuhlfahrer (Sinnbild) (Pfeil linksweisend), StVO 1980.svg
Zusatzschild 862: Rollstuhlfahrer (Sinnbild) (Pfeil linksweisend). Quelle des Zeichens: Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder. Dieses Zusatzschild war 750 x 750 mm groß.
Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen, November 1971, Beilage 2.svg
Hinweisschild nach Beilage 2 (1971): Parkplatz bitte sauberhalten. Dieses nummernlose Hinweisschild zur Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen wurde als überarbeitete Version des bereits seit 1961 existierenden Zeichens im November 1971 eingeführt. Breite des Schildes: 1500 mm; Höhe: 500 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Die Versalhöhe des Wortes Parkplatz hatte 140 mm hoch zu sein, die Worte bitte sauberhalten waren in der Versalhöhe 105 mm hoch auszuführen.
Zeichen 453 - Entfernungstafel, StVO 1990.svg
Zeichen 448: Ankündigungstafel, StVO 1990. Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1978.
Zeichen 243 - Ende eines Fußgängerbereichs, StVO 1988.svg
Zeichen 243: Ende eines Fußgängerbereichs, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Damals wurde neben der ursprünglichen Standardgröße der Zonenzeichen von 1000 x 1000 mm auch eine kleinere Größe von 750 x 750 mm eingeführt, die ausnahmsweise verwendet werden durfte. Die Lichtkantenbreite betrug bei dieser Größe 10 mm, der schwarze Rahmen hatte eine Breite von 15 mm.
Zusatzschild 800 - Taxi (500x250), Lichtkante 14 mm, StVO 1976.svg
Zusatzschild 800 (zu Zeichen 245): Taxi; nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, waren Zusatzschild in dieser Ausführung insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe lag bei 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. So war auch eine Lichtkantenbreite von 10 mm bei gleicher Größe des Schildes möglich.
Zeichen 457 - Umleitungsankündigung, StVO 1970.svg
Zeichen 457: Umleitungsankündigung; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1603. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage. Nach dem Verkehrsblatt 22, 1970 mußte das Zeichen 333 mm hoch und 1000 mm breit sein.
Zusatzschild 723b - Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei, 300×250, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 723 b: Personenkraftwagen mit Anhänger frei. Größe: 300 x 250 mm. Das Zeichen hat seine Grundlage in dem Sinnbild auf folgender Basis der Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 723: Pkw mit Anhänger (Symbol) frei“ bezeichnet (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 558. Dies änderte sich mit der Neuveröffentlichung im Verkehrsblatt 1976. Ab jetzt lautete die erweiterte Bezeichnung: Zusatzschild 723 b: Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei.
Zusatzschild 817 - Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang, 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 817: Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wird hier in der ursprünglichen typographischen Form von vor 1980/1981 gezeigt. Die Schildgrößen waren: Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzschild 849 - Baustellenfahrzeuge frei (750x500), StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 849: Baustellenfahrzeuge frei; Größe: 750 x 500 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 744 wird das Zeichen wiedergegeben: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe betrug 70 mm. Hier wird die im Verkehrsblatt dargestellte Urfassung des Schildes gezeigt. Ab 1981 wurde es in der neuen DIN-Typographie gesetzt.
Zeichen 322 - Parken auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links.svg
Zeichen 322: Parken auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts. Zeichen der StVO 1970, die 1971 eingeführt wurde. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußten diese Zeichen in der Regel 450 mm hoch und 300 mm breit sein. Nur in Ausnahmefällen war eine Größe von 300 mm Höhe und 200 mm Breit zulässig.
Zusatzschild 741 - nach 100 m, StVO 1970.svg
Zusatzschild 741: nach 100 m; nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, eingeführt 1971. Zeichen aus der Zeit vor 1981, als die DIN-Schriftreform griff. Erste, allerdings noch nicht genormete Zeichnung in: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1581. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 400 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Versalhöhe lag bei 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zeichen 274 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km), StVO 1970.svg
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit; Siehe dazu: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzschild 702 – Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend), 300×150, StVO 1970.svg
Zusatzschild 702: Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend) (500x250); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 300 mm, Höhe: 150 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzschild 743 c - Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 c: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Größe: 500 x 250 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735 wird das Schild vorgestellt: Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Ursprünglich wurde das Schild im Jahr 1972 als „Zusatzschild 743: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Symbol)“ eingeführt. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen.
Zeichen 445 – Numerierte Umleitung; StVO 1988.svg
Zeichen 445: Numerierte Umleitung; StVO 1988. Wie im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 228 beschrieben, wurde das Zeichen damals in die StVO aufgenommen und war ab 1. Oktober desselben Jahres rechtsgültig. Wie im Verkehrsblatt weiter formuliert, mußte das Zeichen einen gelben Grund besitzen sowie 750 mm hoch und 500 mm breit. Es mußte außerdem voll retroreflektierend ausgeführt sein und konnte anstelle Zeichen 454 eingesetzt werden, wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine Numerierung erforderlich wurde. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Blinklicht mit Halbschranke, EBO 1991.svg
Blinklicht mit Halbschranke. In dieser Form eingeführt am 17. Mai 1991. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 30, Bonn, am 16. Mai 1991, Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, Anlageband. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 5 der Anlage 5 aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Zeichen 242 - Beginn eines Fußgängerbereichs, StVO 1988.svg
Zeichen 242: Beginn eines Fußgängerbereichs, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Damals wurde neben der ursprünglichen Standardgröße der Zonenzeichen von 1000 x 1000 mm auch eine kleinere Größe von 750 x 750 mm eingeführt, die ausnahmsweise verwendet werden durfte. Die Lichtkantenbreite betrug bei dieser Größe 10 mm, der schwarze Rahmen hatte eine Breite von 15 mm.
Zeichen 103 - Kurve (rechts), StVO 1970.svg
Zeichen 103 - Kurve (rechts), StVO 1970.svg. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 757, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 463 zu finden. Die Größe des schwarzen Symbols betrug 230 x 230 mm.
Zusatzschild 724 f - nur Straßenbahn (Sinnbild), 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 f: nur Straßenbahn (Sinnbild). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 300 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm. 1972 war das Schild folgendermaßen im Verkehrsblatt vorgestellt worden: Zusatzschild 724: nur Straßenbahn (Symbol).
Zeichen 274.2 - Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit, StVO 1985.svg
Zeichen 274.2: Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit, StVO 1985. Mit der Zonengeschwindigkeits-Verordnung vom 19. Februar 1985 (Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 385) für geschlossene Wohngebiete eingeführt und ursprünglich bis 31. Dezember 1989 befristet. Die Zeichen werden in dieser Verordnung in Farbe gezeigt.
Zusatzschild 853 - Parken Sa und So erlaubt, 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 853: Parken Sa und So erlaubt, 500 x 350 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 744 wird das Zeichen wiedergegeben: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe betrug 70 mm.
Zeichen 393 a - Informationstafel an Grenzübergangsstellen (an Autobahnen und Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung), StVO 1981.svg
Zeichen 393 a: Informationstafel an Grenzübergangsstellen (an Autobahnen und Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung). Am 21. Mai 1981 wurde Zeichen 393 nach einer CEMT-Empfehlung zur Aufstellung bekanntgegeben und darauf verwiesen das Zeichen bei einer künftigen StVO-Änderung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr, StV 12/36.42.39: Informationstafel an Grenzübergangsstellen, Zeichen 393 StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1981, S. 166. Wie im Verkehrsblatt, Heft 11, 1981, Seite 242, vorgeschrieben, war Zeichen 393 a insgesamt 2500 mm breit und 3600 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 60 mm. Das D-Schild war 500 mm hoch und 145 mm vom oberen blauen Rand entfernt. Die drei weißen Kästen waren 600 mm hoch und 2000 mm breit. Der obere war 145 mm vom D-Schild entfernt, zwischen den Kästen lag ein Abstand von 50 mm. Die Verkehrszeichen waren allesamt 600 mm hoch, das Sinnbild „Stadt“ war 800 mm breit und 455 mm hoch. Der Abstand des Sinnbildes und der Verkehrszeichen vom linken und rechten Rand der weißen Kästen betrug einheitlich 200 mm.
Leitpfosten, StVO 1957.svg
Leitpfosten. Auf dem Internationalen Kongress für Verkehrssicherheit, der vom 21. bis 23. September 1958 in Kopenhagen stattfand, wurden auf Basis der „Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 11. Februar 1956“ erstmals in der Bundesrepublik Deutschland neue Verkehrszeichen und neue Gestaltungsvorgaben für Autobahnen durch Fritz Heller, Ministerialrat vom Bundesverkehrsministerium, bekanntgegeben. Gleichzeitig wurden die Fahrbahnmarkierungen an das europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen vom 13. Dezember 1957 und an die Empfehlungen von Sachverständigengruppen angepasst und die Einführung der Europastraßennummerierung bekannt gegeben.
Hinweise für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leiteinrichtungen (HLB), Abschnitt 5: Leitpfosten, 16. März 1957:
  • 5.1 Die Leitpfosten sind eine aus den Leitsteinen und Leitpflöcken entwickelte Leiteinrichtung, die die seitliche Grenze des Verkehrsraumes und den Verlauf der Straße anzeigt. Leitpfosten sind künftig bei Straßen mit mittlerem und starkem Verkehr an Stelle der Leitsteine und Leitpflöcke anzuwenden.
  • 5.21 Die Leitpfosten sind 12 cm breite weiße Pfosten mit einem Tageskennzeichen und einem Nachtkennzeichen für Kraftfahrer. Ihre Höhe beträgt 100 cm über dem Fahrbahnrand. Sie werden aus Beton oder Stahlblech hergestellt (Bild 4). Holz ist in waldreichen Gegenden ausnahmsweise zugelassen. Kunststoffe können in der Form der Beton- und Stahlblechausführungen verwendet werden.
  • 5.22 Um besonders deutlich erkennbar zu sein, werden die Sichtflächen der Leitpfosten der Fahrbahn zugewendet. Die Leitpfosten haben deshalb einen winkelförmigen Grundriß. Der Scheitel des Winkels befindet sich an der auf der Straßenseite befindlichen Kante des Leitpfostens. Der Winkel beträgt 30° (Bild 5). Leitpfosten aus Holz können einen runden Querschnitt und einen Durchmesser von 12–14 cm haben.
  • 5.31 Das Tageskennzeichen ist ein 25 cm hoher schwarzer Streifen, der, mit einer Neigung von 30° von der Außenseite der Straße nach der Fahrbahnseite fallend, unter einem 20 cm hohen weißen Kopf angebracht ist. Durch diese Neigung des Streifens unterscheiden sich die Leitpfosten auf der linken und auf der rechten Seite der Straße. Dies erleichtert in Krümmungen das Zurechtfinden vor allem bei Neuschnee und Nebel. Die schwarze Farbe hebt das darin befindliche Reflexzeichen aufgrund des starken Kontrastes sehr deutlich hervor.
  • 5.32 Als Nachtkennzeichen dienen Reflexzeichen. Sie sind auf der rechten Seite als senkrecht stehendes Rechteck mit den Maßen 4 x 18 cm ausgebildet. Auf der linken Seite wird das Nachtkennzeichen durch zwei im Abstand von 10 cm übereinander angebrachten runden Reflexzeichen vom Durchmesser 6 cm dargestellt. Die Nachtkennzeichen sind im Regelfalle auf beiden Seiten weiß.
  • 5.33 Zur Fahrbahn einspringende Abschnitte des Straßenrandes erhalten Leitpfosten mit gelben Nachtkennzeichen. Das gleiche gilt für die Eckpfosten an Straßeneinmündungen.
  • 5.34 Für die weißen Reflexzeichen sind Reflexstoffe zu wählen, die das Licht in der Farbe der Scheinwerfer zum Ausgangspunkt zurückstrahlen, für die gelben Reflexzeichen solche, die das Licht im Farbton 1007 RAL–840 R oder einem möglichst ähnlichen Farbton zurückwerfen.
Zeichen 266 - Verbot für Fahrzeuge über angegebene Länge, StVO 1970.svg
Zeichen 266: Länge; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen. Laut Verkehrsblatt 31/1977, S. 408, waren Sinnbild und Beschriftung schwarz zu halten.
Zeichen 253 - Verbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen, StVO 1970.svg
Zeichen 253: Verbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen. Zeichen nach der 1971 eingeführten Straßenverkehrs-Ordnung mit zusätzlicher Gewichtsangabe. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzzeichen 724 k - nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 k: nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 561 ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 k: nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild)“.
Zeichen 430L - Wegweiser zur Autobahn (linksweisend), StVO 1974.svg
Zeichen 430L: Wegweiser zur Autobahn (linksweisend); das ursprüngliche Zeichen aus dem Bundesgesetzblatt (Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600) wurde 1974 durch die neuen „Richtlinien für die Anbringung des Autobahnnummernzeichens in der wegweisenden Beschilderung“ aus dem Bundesverkehrsministerium durch Zeichen 405 ergänzt. Die hier gezeigt Version stammt aus der Zeit vor 1981, als die neue DIN-Schrift (Straßenverkehr 1981, S. 448) eingeführt wurde. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 788, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1500 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der Ausrundungshalbmesser am geraden Ende betrug 40 mm. Der Winkel der Pfeilspitze betrug 30 Grad. Die einzelnen „Bauteile“ des Zeichens, das Sinnbild „Autobahn“, das Nummernschild sowie der Zielname sollten 70 mm voneinander entfernt erscheinen. Das Sinnbild „Autobahn“ war 260 mm, das Nummernschild 180 mm und die Versalhöhe des Zielnames 130 mm hoch. Es gab noch andere Größen für das Zeichen: „Je nach Zahl der Buchstaben beträgt die Länge des Zeichens 430 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm. Grund und Innenfeld des Autobahnnummernschilds blau, Lichtkante, Schrift und Sinnbilder weiß“ (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 788). Ab 1988 werden die Zeichengrößen wie folgt deffiniert: „In ‚Zu den Zeichen 415 bis 432‘ erhält Nummer 1 Satz 1 nach dem Doppelpunkt folgende Fassung: „Die Zeichen 415 und 430 sind 333 oder ausnahmsweise 500 mm hoch und 1500, 1750 oder 2000 mm lang, die Zeichen 418 und 432 sind ebenso hoch und 1250, 1500 oder 1750 mm lang, das Zeichen 419 ist 200 mm hoch und 750 oder 1000 mm lang, jeweils einschließlich der Spitze.“ (Quelle: StVO-Änderung, in: Verkehrsblatt, 1988).
Zeichen 354 - Wasserschutzgebiet (ältere Form). Das Zeichen mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, StVO 1970.svg
Zeichen 354: Wasserschutzgebiet; das Zeichen mahnt Fahrzeugführer, die wassergefärdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im Bundesgesetzblatt besitzt das „t“ der DIN-Schrift schon die moderne Form. Hier wird bewußt eine Version mit der älteren Figur gezeigt, wie sie anfangs teilweise noch verwendet wurde. Dieses Zeichen war im Regelfall 750 mm hoch und 500 mm breit; Zeichen mit einer Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm waren ebenfalls zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatten die Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.

Zur Einführung des Zeichens 1970 hieß es im Verkehrsblatt:

  • Es ist an den Grenzen der Einzugsgebiete von Trinkwasser und von Heilquellen auf Straßen aufzustellen, auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung häufig fahren. In der Regel ist die Länge der Strecke, die durch das Wasserschutzgebiet führt, auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 4) anzugeben.
RWBA Verkaufskiosk.svg
RWBA-Symbol: Verkaufskiosk
Zeichen 142 - Wildwechsel, StVO 1970.svg
Zeichen 142: Wildwechsel; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauer wird das Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 762. So betrug die Lichtkantenbreite 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Nachbau eines Verkehrszeichens, das mit Autoschild entstand, einem mit Fortran IV geschriebenen Programm (1977).svg
Autor/Urheber: Mediatus, Lizenz: CC0
Nachbau eines Verkehrszeichens, das mit Autoschild entstand, einem mit Fortran IV geschriebenen Programm (1977). Quelle: Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 423.
Zeichen 451 - Ankündigungsbake auf Autobahnen, StVO 1970.svg
Zeichen 451 – Bake auf Autobahnen. Das Zeichen erhielt bereits mit der StVO von 1970 seine heutige Nummer (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1606. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970) und ist seither unverändert im Einsatz. Nach dem Verkehrsblatt 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen im Detail vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag bei 25 mm, die Ziffer "200" lag 70 mm unterhalb der oberen Begrenzung des blauen Schildes und war 190 mm hoch. Erneut 70 mm unterhalb der Ziffer war der Meterhinweis „m“. Diese Abkürzung war 100 mm hoch. Die 30 Grad gewinkelten weißen Balken waren 180 mm breit. Die untere rechte Spitze des unteren weißen Balkens war 450 mm vom unteren blauen Rand entfernt.
Zusatzschild 703 - Ende (Pfeil rechtsweisend), 750x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 703: Ende (Pfeil rechtsweisend), 750x350; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23 beschrieben. Breite: 750 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 307 - Ende der Vorfahrtstraße, StVO 1970.svg
Zeichen 307: Ende der Vorfahrtstraße; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen war 600 x 600 mm groß. Das Zeichen wurde mit seiner genauen Bemaßung erstmals im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 481, vorgestellt und in der selben Form im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 775 wiederholt. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; die schwarze Umrandung war 15 mm breit.
Zeichen 216 - vorgeschriebene Fahrtrichtung - rechts und links, StVO 1970.svg
Zeichen 216: Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts und links; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Laut Verkehrsblatt 14/1972 beziehungsweise Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit.
Zeichen 357 - Sackgasse.svg
Zeichen 357: Sackgasse; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 782) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße „Ast“ des Sackgassensymbols war 460 mm hoch und 50 mm breit. Das rote Rechteck war 180 mm breit und 75 mm hoch. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 615 - Fahrbare Absperrtafel, StVO 1988.svg
Zeichen 615: Fahrbare Absperrtafel, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12.
Zeichen 292 - Ende des Zonenhaltverbotes, StVO 1970.svg
Zeichen 292: Ende des Zonenhaltverbote; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1591. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 782 beschrieben, mußte das Zeichen Seitenlängen von 1000 mm besitzen. Genaue Vorgaben finden sich im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 775.
Zusatzzeichen 855 - Deutschlandfunk (zu Zeichen 368), StVO 1974.svg
Zusatzzeichen 855: Deutschlandfunk (zu Zeichen 368). Am 1. Februar 1974 wurde Zeichen 368 (Verkehrsfunksender) eingeführt. Das damals ebenfalls erwähnte Zeichen 369 (Deutschlandsfunk) erhielt seine Nummer erst 1975 durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt (Quelle: Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 29, 1975, Nr. 2, S. 92–94.). Das Zeichen des Deutschlandsfunks sollte an Grenzübergängen oder an Parkplätzen mit starkem Verkehrsaufkommen aufgestellt werden (Quelle: Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.55.02): Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Straßen-Verkehrstechnik 4, 1974, S. 134.). Hier ist die Urversion des Zeichens vor Einführung der DIN-Schriftreform vom November 1981 zu sehen. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 2, 1975 S. 94, besaß das Schild die Maße 650 mm x 650 mm. Die weiße Lichtkante war 18 mm oder 14 mm breit. Der schwarze Rahmen war 25 mm breit. Die Versalhöhe des Schriftzugs „Deutschlandfunk“ lag bei 65 mm, bei allen übrigen Textzeilen waren es 45 mm. Der Ausrundungshalbmesser betrug 65 mm. Es gab noch eine Übergröße des Schildes für Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Das Schild war dann 1000 mm x 1000 mm groß; der Rahmen und die Lichtkante blieben in der selben Größe. Die Versalhöhen betrugen dann 105 mm sowie 70 mm.
Zeichen 102 - Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts, StVO 1970.svg
Zeichen 102: Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Das Kreuzungssymbol war 35 mm hoch vom inneren roten Rand entfernt, die Kreuzarme waren 50 mm breit. Das Kreuz selber war 280 x 280 mm groß. Nach der StVO-Novelle von 1992 konnte das Zeichen auch Seitenlängen von 630 und 1260 mm haben.
Zeichen 225 - Straßenbahn-Doppelhaltestelle, Variante a, StVO 1970.svg
Zeichen 225: Straßenbahn-Doppelhaltestelle. Allgemeine Anordnung zum Zeichen siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Haltestellenzeichen hatten laut Verkehrsblatt 1972 und 1976 (Heft 24) einen Durchmesser von 350 mm oder 450 mm, je nach Nutzung. Die Farben dieser Datei wurden mit der korrekten digitalen RAL-Farbumwandlung erstellt. Daher diese bitte unberührt belassen.
Sonderschild für Fahrbahnbreiten (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge, STANAG 2010.svg
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge. Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Schild sollte einen Durchmesser von ≥ 51 cm haben. Sie werden seit 1993, zunächst auf Autobahnen, abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Lastenklassen-Beschilderung nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber bis zur Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zeichen 156 – dreistreifige Bake (rechts) vor unbeschranktem Bahnübergang, StVO 1970.svg
Zeichen 156 – dreistreifige Bake (links) vor beschranktem Bahnübergang. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Widergabe des digitalen RAL-Farbtons Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Diese Zeichenkombination wurde mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden.
Sinnbild - Krafträder, auch mit Beiwagen, StVO 1970.svg
Sinnbild: Krafträder, auch mit Beiwagen. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1581.
Zusatzschild 703 - Anfang (Pfeil rechtsweisend), 300x150, StVO 1970.svg
Zusatzschild 703: Ende (Pfeil rechtsweisend), 300x150 mm; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 beschrieben. Breite: 300 mm, Höhe: 150 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 334 - Ende der Autobahn, StVO 1970.svg
Zeichen 334: Ende der Autobahn; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1597. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 785 beschrieben, mußte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit sein.
Zeichen 104 - Kurve (links), StVO 1970.svg
Zeichen 104 - Kurve (links), StVO 1970.svg. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Die Größe des schwarzen Symbols betrug 230 x 230 mm.
Zeichen 360d - Fernsprecher (Notruf) mit Pfeil, StVO 1970.svg
Zeichen 360d: Fernsprecher (Notruf). Die Grafik wurde direkt von dem entzerrten Foto eines innerörtlich aufgestellten Schildes erstellt. Nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Das Schild wurde zusätzlich mit den Daten aus dem Verkehrsblatt abgeglichen. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 783, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. der weiße Kasten für das Sinnbild „Telefonhörer“ war 300 mm breit und 350 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Autobahn-Schilderbrücke - Abzweigung 1973.svg
Autobahn-Schilderbrücke: Abzweigung an der Abfahrt nach Starnberg. Nach einem lediglich leicht entzerrten Photo von 1973. Schilder dieser Art wurden ab 1974 nicht mehr hergestellt.
Zusatzschild 857 - Rollstuhlfahrer (Sinnbild), 750x350, Lichtkante 10 mm, StVO 1976.svg
Zusatzschild 857: Rollstuhlfahrer (Sinnbild); nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war di Zusatzschild in dieser Ausführung insgesamt 750 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. So war auch eine Lichtkantenbreite von 14 mm bei gleicher Größe des Schildes möglich.
Zeichen 220 - Einbahnstraße, rechtsweisend, StVO 1970.svg
Zeichen 220 – Einbahnstraße. Im Bundesgesetzblatt mit der StVO 1970 besitzt das „t“ der DIN-Schrift schon die moderne Form. Hier wird bewußt eine Version mit der älteren Figur gezeigt, wie sie anfangs häufig noch verwendet wurde.
Zeichen 421R - Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier - kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, StVO 1988.svg
Zeichen 421R: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern; Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1987, das am 31. Dezember 1987 erschien, wurde im Rahmen der Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 dieses Zeichen vorgestellt.
Zeichen 355 - Fußgängerunter- oder -überführung, StVO 1970.svg
Zeichen 355 - Fußgängerunter- oder -überführung; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 782, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Die Figur des Sinnbildes war mit Hut und ausgestecktem Vorderfuß 460 mm hoch. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zusatzzeichen 828 - Radfahrer absteigen.svg
Zusatzzeichen 828: Radfahrer absteigen; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Größe: 750 x 350 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, wird das Schild vorgestellt: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Hier wird die im Verkehrsblatt dargestellte Urfassung des Schildes gezeigt. Ab 1981 wurde es in der neuen DIN-Typographie gesetzt.
Zusatzzeichen 832 - Unfall, StVO 1972.svg
Zusatzzeichen 832: Verkehrszeichen Unfall; eingeführt im November 1972. Quelle: Bundesminister für Verkehr: Zusatzschilder zu Verkehrszeichen einschließlich ihrer Abmessungen. In: Straßenverkehrstechnik 1 (1973), S. 30. Die Abbildung mit den Bemaßungen erscheint im Verkehrsblatt, Heft 22, 1972, S. 771. Nenngröße: 350 x 750 mm; Lichtkantenbreite 10 mm, Randbreite 15 mm, Ausrundungshalbmesser 40 mm.
Zeichen 239 - Sonderweg Reiter, StVO 1970.svg
Zeichen 239: Sonderweg Reiter; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 767, abgebildet war das Zeichen insgesamt 600 × 600 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die blaue Scheibe umfaßte 580 mm. Für eine Verwendung z.B. mit dem Alform-System konnte der innere blaue Bereich auch 572 mm breit ausfallen. Die Gesamtgröße des Verkehrszeichens blieb davon jedoch unberührt.
Zeichen 314 - Parkplatz (Anfang), StVO 1980.svg
Zeichen 314: Parkplatz (Anfang). Neuere, gekürzte Version zum ursprünglichen Zeichen 314 der StVO 1970; gesehen 2013 nahe der Kreisklinik Wolfratshausen, Bayern; hergestellt laut RAL-Aufkleber auf der Rückseite: 1989. Nenngröße laut Verkehrsblatt: 500 x 500 mm.
Umleitung Ende.svg
Umleitung Ende; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971.
Zeichen 605-10 - Leitbake (Aufstellung rechts), 1000x250; StVO 1992.svg
Zeichen 605-10: Leitbake (Warnbake), Aufstellung rechts Größe: 1000 × 250 mm. Diese Bake ist in den „Technischen Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87)“ definiert. Eingeführt 1987. Quelle: Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87), Bundesminister für Verkehr, Bonn 1987.
Zusatzschild 824 - Schlechter Fahrbahnrand (Symbol), 300×250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 824: Schlechter Fahrbahnrand (Symbol). Das Schild hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Statt „Symbol“ wird ab 1976 durchgehend der Begriff „Sinnbild“ verwendet.
Zusatzschild 724 o - nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 o: nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Das Schild wurde 1972 mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 o: nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild)“.
Zeichen 157 - Dreistreifiger Bake (links); StVO 1970.svg
Zeichen 157: Dreistreifiger Bake (links). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Zur exakten Bemaßung siehe: Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 763.
Zusatzschild 841 – Gefahr unerwarteter Glatteisbildung, StVO 1970.svg
Zusatzschild: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung - ursprüngliche Version; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Anstelle dieses Schildes wurde wegen Kritik bereits 1972 im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 570 eine neue Variante eingeführt. Zusatzschilder dieser Art waren insgesamt 750 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 40 mm.
Zusatzschild 720 a - Zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h), 500x250 mm, StVO 1970.svg
Zusatzschild 720 a: Zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h), 500x250 mm. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 720“ (ohne „a“) bezeichnet (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972). Seit 1976 wurde das „a“ an die Ziffern angehängt. Die Versalhöhe lag bei 70 mm.
Zusatzschild 724 e - nur Kraftomnibus (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 e: nur Kraftomnibus (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 560 ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Kraftomnibus (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 e: nur Kraftomnibus (Sinnbild)“.
Zeichen 329 - Wanderparkplatz (rechts), StVO 1970.svg
Zeichen 329; 1971 bis 1992, Wanderparkplatz rechts. Das Zeichen sollte laut Verkehrsblatt 14, 1972, insgesamt 750 mm hoch und 500 mm breit sein. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Die Höhe des P-Zeichens betrug 280 mm, die Breite 190 mm, das P sollte 100 mm vom linken Rand entfernt sein. Die Stärke des Buchstabens betrug 40 mm.
Zeichen 295 - Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung, StVO 1970.svg
Zeichen 295 – Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung
Zusatzschild 826 - Wintersport erlaubt (Sinnbild) mit zeitlicher Beschränkung (9 - 17 h), StVO 1970.svg
Zusatzschild 826: Wintersport erlaubt (Sinnbild) mit zeitlicher Beschränkung (9 - 17 h); gehörte zu Zeichen 101. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut dem Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 741, war das Zeichen 350 mm hoch und 750 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm (alternativ auch 10 mm), der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Neben der Größe 350 x 750 mm konnten noch weitere normierte Größen vorkommen; je nach Verwendung.
Zusatzschild 856 - Zufahrt bis ... frei (500x350), StVO 1976.svg
Zusatzschild 856: Zufahrt bis ... frei; Größe: 500 x 350 mm; Zusatzschild nach der StVO von 1970, eingeführt 1976. Im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, wird das Zeichen wiedergegeben: Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe betrug 70 mm. Hier wird die im Verkehrsblatt dargestellte Urfassung des Schildes von 1976 gezeigt. Ab 1981 wurde es in der neuen DIN-Typographie gesetzt.
Zeichen 141 - Tiere (spiegelbildlich), StVO 1970.svg
Zeichen 141: Tiere (spiegelbildlich); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Detail geht dann das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 467, auf das Zeichen ein. So betrug die Lichtkantenbreite 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 211 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung hier rechts, StVO 1970.svg
Zeichen 211 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung hier rechts. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1586. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit. Der Schaft des Herzpfeiles war 70 mm breit.
Zeichen 242 - Getrennter Rad- und Fußweg, StVO 1970.png
(c) Mediatus (H.J.)/Wikimedia Commons/CC-BY-SA-3.0 & GFDL
Zeichen 242: Getrennter Rad- und Fußweg. Das 600 × 600 mm große Zeichen gehört zu der im März 1971 gültig gewordenen Neufassung der westdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und wurde in dieser Ausführung von 1971 bis zum 1. Juli 1992 hergestellt. Eine erste offizielle Vorstellung des Schildes mit allen Bemaßungen wurde im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, wiederholt. Das Photo wurde in der Karlstraße in Penzberg/Oberbayern aufgenommen; der Hersteller des Schildes war „Ernst Bremicker GMBH & Co. KG, 8120 Weilheim i. OB.“. Über dem gut erhaltenen Aufkleber des Herstellers (siehe Einklinker unten rechts) nennt der RAL-Aufkleber die Nummer 20-1-87. Er wurde also im Januar 1987 aufgebracht.
Zusatzschild 900 - auch Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbilder), 350x500, StVO 1976.svg
Zusatzschild 900: auch Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbilder); Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, S. 725, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 350 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 14 mm auch 10 mm betragen. Die Größe des Schildes blieb davon unberührt. Die Versalhöhe betrug 70 mm.
Zeichen 245 - Linienomnibusse, StVO 1970.svg
Zeichen 245: Linienomnibusse; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Zeichen wurde erstmals 1972 im Verkehrsblatt veröffentlicht und 1976 im Verkehrsblatt Heft 23, 1976, Seite 768 wiederholt. Das 600 x 600 mm große Zeichen hatte eine 10 mm starke Lichtkante.
Zeichen 385 - Ortshinweistafel, StVO 1988.svg
Zeichen 385: Ortshinweistafel. Das bereits 1971 eingeführte Zeichen dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Nach den Vorgaben im Verkehrsblatt, 22, 1970, war das Zeichen mindestens 333 mm hoch und höchstens 1000 mm breit. Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 erhielt das Zeichen die Bezeichnung „Ortshinweistafel“. Zuvor war es als „Unterrichtungstafel“ im Verkehrszeichenkatalog zu finden.
Zeichen 308 - Vorrang vor dem Gegenverkehr, StVO 1970.svg
Zeichen 308: Vorrang vor dem Gegenverkehr; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 1970, S. 784 verlautbart, war das Zeichen 500 mm hoch und ebenso breit. Das Verkehrsblatt 1976, Heft 24, S. 775, wird ganz konkret. Die Lichtkante war 10 mm breit, sie konnte bei Bedarf auch etwas breiter ausfallen, wobei das Zeichen selbst nicht größer werden durfte. Der Ausrundungshalbmesser lag bei 40 mm. Die Pfeilschäfte waren 60 mm breit.
Zusatzschild 724 c - nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 c: nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 560 ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Lastkraftwagen (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 c: nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild)“.
Zeichen 415R - Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend), (1750x333), StVO 1970.svg
Zeichen 415R: Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend), (1750x333). Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970; 1971 eingeführt. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 492) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 1750 mm, Höhe: 333 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Ausnahmsweise konnte das Zeichen auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zeichen 421R - Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier - Fahrräder, StVO 1970.svg
Zeichen 421R: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: Fahrräder. Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßenverkehrstechnik 3, 1980, S. 91. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser am geraden Ende betrug 40 mm. Die Breite des Zeichens ohne Spitze war 1000 mm. Der Winkel der Pfeilspitze betrug 30 Grad.
Zusatzzeichen 724 i - nur kennzeichnungspflichtige Kfz mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen (500x350), StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 724 i: nur kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 561 ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 i: nur kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen (Sinnbild)“. Im Verkehrsblatt von 1976 wird bestimmt, daß auch der Untergrund des Schildes Orange gefärbt sein soll. Diese Angabe wird noch 1976 bereinigt. Nun soll nur noch die Fammenwolke orange sein.
Normalschild für Fahrbahnbreiten (zweispuriger Verkehr), STANAG 2010.svg
Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr). Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Normalschild sollte einen Durchmesser von ≥ 41 cm haben. Ab 1993 wurden diese Zeichen auf Autobahnen abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium die Beschilderung nicht mehr an. Fristen für den Abbau sind nicht ausgegeben worden. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zusatzzeichen 2531 - Tollwut! Gefährdeter Bezirk, StVO 1981.svg
Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk. Zeichen nach der Typographiereform von 1981/1982. Das Zeichen ist 330 × 600 mm groß.
Zusatzschild 724 g - nur Gespannfuhrwerke (Sinnbild), 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 g: nur Gespannfuhrwerke (Sinnbild). Das Zeichen hat seine Grundlage in dem Sinnbild auf folgender Basis der Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Dieses Schild war somit Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 561 ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Gespannfuhrwerke (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 g: nur Gespannfuhrwerke (Sinnbild)“.
Zeichen 310 - Ortstafel (Vorderseite), StVO 1970.svg
Zeichen 310: Ortstafel (Vorderseite); hier beginnt eine geschlossene Ortschaft; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm.
Zusatzschild 703 - Ende (Pfeil rechtsweisend), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 703: Ende (Pfeil rechtsweisend), 500x250; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 beschrieben. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzschild 803 - Anlieger frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 803: Anlieger frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23 veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius lag bei 50 mm. Die Versalhöhe lag bei 70 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 430L - Wegweiser zur Autobahn; StVO 1974.svg
Zeichen 432L: Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend); Im de:Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 788, wird das Zeichen beschrieben. Es war insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit.
Zusatzschild 724 f - nur Straßenbahn (Sinnbild), 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 724 f: nur Straßenbahn (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Schilder in dieser Ausführung wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972 ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Straßenbahn (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 f: nur Straßenbahn (Sinnbild)“.
Zeichen 361 - Tankstelle, StVO 1970.svg
Zeichen 361: Tankstelle; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1598. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 487) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das 250 mm hohe Sinnbild „Tankstelle“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Das Sinnbild war oben und unten 25 mm vom weißen Rand des Kastens entfernt angebracht. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 453 - Autobahn - Entfernungstafel, StVO 1970.svg
Zeichen 453: Autobahn-Entfernungstafel: Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Ortsmitte an; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1602. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, S. 789 betrug die Schrifthöhe 280 mm.
Zeichen 432R - Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (rechtsweisend); StVO 1973.svg
Zeichen 432R: Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (rechtsweisend). Im de:Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 788, wird das Zeichen beschrieben. Es war insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe betrug 120 mm. Bereits im Verkehrsblatt, 1973, S. 807, war es zum ersten Mal mit diesen Bemaßungen abgebildet worden.
Zeichen 445 - Numerierte Umleitung (linksweisend); StVO 1988.svg
Zeichen 445: Numerierte Umleitung (linksweisend); StVO 1988. Wie im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 228 beschrieben, wurde das Zeichen damals in die StVO aufgenommen und war ab 1. Oktober desselben Jahres rechtsgültig. Wie im Verkehrsblatt weiter formuliert, mußte das Zeichen einen gelben Grund besitzen sowie 750 mm hoch und 500 mm breit. Es mußte außerdem voll retroreflektierend ausgeführt sein und konnte anstelle Zeichen 454 eingesetzt werden, wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine Numerierung erforderlich wurde. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Zeichen 466 - Bedarfsumleitungstafel, StVO 1970.svg
Zeichen 466: Bedarfsumleitungstafel; Größe: 1600 x 1250 mm. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1604. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ausführung folgt den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). Mit Einführung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 erhielt das Zeichen eine neue Bezeichnung: Weiterführende Bedarfsumleitung.
Zeichen 375a - Autobahnhotel (mit Pfeil rechtsweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 375a: Autobahnhotel (mit Pfeil rechtsweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 488) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das 228 mm breite Sinnbild „Autobahnhotel“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Der Pfeil war mit seiner unteren Spitze ebenfalls 100 mm vom unteren blauen Rand entfernt. Der Pfeilschwanz hatte eine Breite von 50 mm, der Pfeil selber war 300 mm breit. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 290 - Eingeschränktes Halteverbot für eine Zone, StVO 1990.svg
Zeichen 290: Eingeschränktes Halteverbot für eine Zone, StVO 1990. Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1977. Das Zeichen wurde bereits 1990 durch das Verkehrsblatt Heft 5, 1990, S. 147, verordnet. Es wird auch eine kleinere Größe (600 x 600) mm eingeführt. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen hatte eine Breite von 15 mm.
Zeichen 469 - Überleitungstafel, StVO 1970.svg
Zeichen 469: Überleitungstafel; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1604. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 497 wird die Tafel wiedergegeben: Größe: 2000 x 2400 mm. Lichtkantenbreite: 30 mm; Randbreite: 30 mm; Versalhöhe der Entfernungsangabe: 280 mm; Zwischenraum unterhalb und über der Entfernungsangabe: 60 mm.
Zeichen 274 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit, StVO 1970.svg
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzschild 724 g - nur Gespannfuhrwerke (Sinnbild), 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 g: nur Gespannfuhrwerke (Sinnbild). Das Zeichen hat seine Grundlage in dem Sinnbild auf folgender Basis der Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Dieses Schild war somit Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 561 ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Gespannfuhrwerke (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 g: nur Gespannfuhrwerke (Sinnbild)“.
Zeichen 337 - 200 m Ende der Kraftfahrstraße, StVO 1970.svg
Zeichen 337: Ende der Kraftfahrstraße in 200 m; in der StVO 1970 deffinierte Vorgabe, 1971 eingeführt. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 785 beschrieben, mußte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit sein.
Zeichen 410 - Europastraßen, StVO 1970.svg
Zeichen 410: Europastraßen; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt 22, 1970, mußten alle Zeichen 401 insgesamt 250 mm hoch und 400 mm breit sein. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die Beschriftung war 140 mm hoch.
Zeichen 454 - Umleitungswegweiser (rechtsweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 454: Umleitungswegweiser (rechtsweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1603. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 789 beschrieben, war das Zeichen 333 mm hoch und einschließlich der Spitze 1250 mm lang.
Sinnbild - Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km-h fahren können oder dürfen.svg
Sinnbild: Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1581.
Zeichen 443 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); StVO 1970.svg
Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1602. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 789 beschrieben, war das Zeichen 750 mm hoch und 500 mm breit. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Das Sinnbild war mit seiner gedachten Geländeoberkante 300 mm vom äußeren oberen Rand entfernt. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Sinnbild - Kraftomnibus, StVO 1970.svg
Sinnbild: Kraftomnibus. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1580.
Zusatzschild 743 d - Personenkraftwagen (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 d: Personenkraftwagen (Sinnbild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Ursprünglich wurde das Schild im Jahr 1972 als „Zusatzschild 743: Personenkraftwagen (Symbol)“ eingeführt. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen
Zeichen 452 - Ankündigungsbake (einstreifig), StVO 1970.svg
Zeichen 452: Ankündigungsbake (einstreifig). Das Zeichen erhielt bereits mit der StVO von 1970 seine heutige Nummer (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1606. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970) und ist seither unverändert im Einsatz. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, waren die Baken 1500 mm hoch und 650 mm breit. Im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790, wird das Zeichen im Detail vorgestellt. Die Lichtkantenbreite lag bei 25 mm, die Ziffer "100" lag 70 mm unterhalb der oberen Begrenzung des blauen Schildes und war 190 mm hoch. Erneut 70 mm unterhalb der Ziffer war der Meterhinweis „m“. Diese Abkürzung war 100 mm hoch. Die 30 Grad gewinkelten weißen Balken waren 240 mm breit.
Zeichen 333 - Pfeilschild - Ausfahrt von der Autobahn, StVO 1970.svg
Zeichen 333: Pfeilschild – Ausfahrt von der Autobahn; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1596. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut den Vorgaben des Verkehrsblattes Heft 24, 1976, S. 780 und im Amtsblatt für Berlin, 1971, S. 119, mußte das Zeichen einschließlich Spitze 3160 mm lang und 820 mm hoch sein. Die Lichtkantenbreite betrug 40 mm. Die Versalhöhe der Schrift maß 420 mm. Innerhalb geschlossener Ortschaften durfte das Schild 1000 mm lang sein. Quelle: Verkehrsblatt, 1970, S. 785.
Zeichen 310 - Ortstafel (Vorderseite), Bad Tölz, StVO 1970.svg
Zeichen 310: Westdeutsche Ortstafel (Vorderseite) zwischen 1971 und 1981/82. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm. Die nach einem Photo gestaltete Tafel ist in der alten DIN 1451 gesetzt, wie sie bis zur Veröffentlichung der überarbeiteten Version im Verkehrsblatt vom 24. November 1981 verordnet war.
Zusatzzeichen 745 - ... Taxen (500x250), StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 745: ... Taxen (500x250 mm); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 564, war das Zeichen 500 mm hoch und 250 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen, wenn das Zeichen z.B. mit dem Alform-System verwendet wurde. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen. Die Bemaßungen werden im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, S. 736 wiederholt.
Zusatzschild 812 - Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 812: Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild zuerst 1972 und anschließend unverändert im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 432L - Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (linksweisend); StVO 1973.svg
Zeichen 432L: Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (linksweisend); Im de:Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 788, wird das Zeichen beschrieben. Es war insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe betrug 120 mm.
Zeichen 430R - Wegweiser zur Autobahn, StVO 1974.svg
Zeichen 430R: Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend); das ursprüngliche Zeichen aus dem Bundesgesetzblatt (Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600) wurde 1974 durch die neuen „Richtlinien für die Anbringung des Autobahnnummernzeichens in der wegweisenden Beschilderung“ aus dem Bundesverkehrsministerium durch Zeichen 405 ergänzt. Die hier gezeigt Version stammt aus der Zeit vor 1981, als die neue DIN-Schrift (Straßenverkehr 1981, S. 448) eingeführt wurde. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 788, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1500 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der Ausrundungshalbmesser am geraden Ende betrug 40 mm. Der Winkel der Pfeilspitze betrug 30 Grad. Die einzelnen „Bauteile“ des Zeichens, das Sinnbild „Autobahn“, das Nummernschild sowie der Zielname sollten 70 mm voneinander entfernt erscheinen. Das Sinnbild „Autobahn“ war 260 mm, das Nummernschild 180 mm und die Versalhöhe des Zielnames 130 mm hoch. Es gab noch andere Größen für das Zeichen: „Je nach Zahl der Buchstaben beträgt die Länge des Zeichens 430 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm. Grund und Innenfeld des Autobahnnummernschilds blau, Lichtkante, Schrift und Sinnbilder weiß“ (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 788). Ab 1988 werden die Zeichengrößen wie folgt deffiniert: „In ‚Zu den Zeichen 415 bis 432‘ erhält Nummer 1 Satz 1 nach dem Doppelpunkt folgende Fassung: „Die Zeichen 415 und 430 sind 333 oder ausnahmsweise 500 mm hoch und 1500, 1750 oder 2000 mm lang, die Zeichen 418 und 432 sind ebenso hoch und 1250, 1500 oder 1750 mm lang, das Zeichen 419 ist 200 mm hoch und 750 oder 1000 mm lang, jeweils einschließlich der Spitze.“ (Quelle: StVO-Änderung, in: Verkehrsblatt, 1988).
Zeichen 376 - Autobahngasthaus, StVO 1970.svg
Zeichen 376: Autobahngasthaus; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 487) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das 228 mm breite Sinnbild „Autobahngasthaus“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 430R - Wegweiser zur Autobahn; StVO 1974.svg
Zeichen 432R: Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend); Im de:Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 788, wird das Zeichen beschrieben. Es war insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit.
Zeichen 262 - Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht, StVO 1970.svg
Zeichen 262: Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Diese digitale Ausführung orientiert sich an der Originalvorlage aus dem Verkehrsblatt, Heft 14, 1972 Seite 475 sowie der exakten Wiederholung im Verkehrsblatt Heft 24, 1976, Seite 770. Danach hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag normalerweise bei 10 mm. Sie konnte etwas breiter werden, wenn beim Aufbau des Zeichens das Alform-System angewandt wurde. An der Gesamtgröße des Schildes änderte dies nichts. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark.
Zusatzschild 743 b - Personenkraftwagen mit Anhänger, StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 b: Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild). Das Zeichen hat seine Grundlage in dem Sinnbild auf folgender Basis der Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 724 (und Abb.), vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Das Schild war ursprünglich als „Zusatzschild 743: Personenkraftwagen mit Anhänger (Symbol)“ in den Verkehrszeichenkatalog aufgenommen worden. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen.
Zeichen 310 - Ortstafel (Vorderseite) mit Ortsteil, StVO 1975.svg
Zeichen 310: Ortstafel (Vorderseite) mit Ortsteil. Die am 16. Dezember 1975 im Verkehrsblatt veröffentlichte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ermöglichte es, den Ortsteilnamen über oder unter dem Gemeindenamen aufzuführen. Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv-StVO). In: Verkehrsblatt 1975, S. 698. Die Vorlage für diese historische Ortstafel stammt von hier: [1]
Zeichen 463 - Bedarfsumleitung (rechts), StVO 1970.svg
Zeichen 463: Bedarfsumleitung (rechts); nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Das Zeichen wird detailliert im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 497, vorgestellt. Das Zeichen war 500 x 750 mm groß, Die Lichtkante war 10 mm breit, der 60 mm breite Pfeilschaft begann – vom unteren blauen Rand entfernt – auf einer Höhe von 90 mm. Der Abstand des Schaftes vom linken blauen Rand war 60 mm, die Pfeilspitze war 60 mm von rechten blauen Rand entfernt. Die Krümmung des Schaftes im unteren Bereich begann bei einer Höhe von 70 mm. Vom unteren Schaftbeginn bis zur Spitze des Pfeils war der Pfeil 200 mm hoch. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 140 mm, der Abstand zum rechten und linken Rand betrug 60 mm vom oberen blauen Rand war die Schrift 80 mm entfernt.
Zusatzschild - Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden werktags 9 - 18 h, Sa 9 - 13 h (500x350).svg
lokal verordnetes Zusatzschild: : Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden werktags 9 - 18 h, Sa 9 - 13 h. Nach einem 2012 aufgenommenen Photo. Zeichen in dieser Ausführung (500 × 350 mm) wurden bis 1992 hergestellt. Die Lichtkante war 14 mm, der schwarze Rahmen 15 mm breit.
Zeichen 465 - Bedarfsumleitung (rechts vorbei), StVO 1970.svg
Zeichen 465: Bedarfsumleitung (rechts vorbei); nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971.
Zusatzschild 816 - Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang, 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 816: Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wird hier in der ursprünglichen typographischen Form von vor 1980/1981 gezeigt. Die Schildgrößen waren: Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen Parkplatz - Personenkraftwagen links.svg
Zeichen 314: Parkplatz mit dem Zusatz „Personenkraftwagen links“. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs 2). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1596. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußte das Zeichen 750 mm hoch und 500 mm breit sein. Noch genauere Angaben bietet das Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, S. 482. Dieses Verkehrszeichen wurde bis zur 1992 in Kraft getretenen StVO-Novelle aufgestellt. Die Quelle für diese Abbildung ist ein historisches Foto.
RWBA Symbol 4 - Tankstelle, StVO 1971.svg
RWBA-Symbol: Fernsprecher (1971)
Zeichen 336 - Ende der Kraftfahrstraße, StVO 1970.svg
Zeichen 336: Ende der Kraftfahrstraße; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1597. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 785 beschrieben, mußte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit sein.
Zeichen 415R - Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend, einzeilig), (2000x333), StVO 1970.svg
Zeichen 415R: Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend), (2000 x 333). Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970; 1971 eingeführt. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 492) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 1750 mm, Höhe: 333 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Ausnahmsweise konnte das Zeichen auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zeichen 421L - Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier - Fußgänger, StVO 1970.svg
Zeichen 421L: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: Fahrräder. Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßenverkehrstechnik 3, 1980, S. 91. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser am geraden Ende betrug 40 mm. Die Breite des Zeichens ohne Spitze war 1000 mm. Der Winkel der Pfeilspitze betrug 30 Grad.
Zusatzzeichen 842 R - Richtung der Gefahrstelle.svg
Zusatzzeichen 842 R: Richtung der Gefahrstelle
Zusatzschild 848 - Anlieger und Radfahrer (Sinnbild) frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 848: Anlieger und Radfahrer (Sinnbild) frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Typographische Version aus der Zeit vor 1981. Die Schildgrößen waren laut Verkehrsblatt: Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Zeichen wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 571 detailliert vorgestellt. Die Versalhöhe war 70 mm. Damals hieß es: Zusatzschild 847: Anlieger und Radfahrer (Symbol) frei. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 385 - Kriegsgräberstätte, StVO 1970.svg
Zeichen 385: Zeichen 385 als Hinweis auf eine Kriegsgräberstätte. Nach Vorgabe aus der StVO von 1970. Nach den Vorgaben im Verkehrsblatt, 22, 1970, war das Zeichen mindestens 333 mm hoch und höchstens 1000 mm breit.
Zeichen 110 - Steigung, StVO 1970.svg
Zeichen 110: Steigung; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 758, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Die "12" war 100 mm hoch. Die „0“ in Prozent war 50 mm hoch. Das Symbol für Steigung hatte ein Gefälle von 30 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 464 zu finden.
Zeichen 106 - Doppelkurve (zunächst links), StVO 1970.svg
Zeichen 106: Doppelkurve (zunächst links). Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 463, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 757 zu finden. Das Doppelkurvensymbol war 25 mm hoch vom inneren roten Rand entfernt, und 70 mm breit.
Zeichen 314 c - Parkplatz (mit Entfernungsangabe), StVO 1970.svg
Zeichen 314 c: Parkplatz (mit Entfernungsangabe); nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußte das Zeichen eine 750 mm hoch und 500 mm breit sein. Genaue Maßangaben, nach denen diese Datei hergestellt wurde, liefert das Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 777.
Zusatzschild 868 - Anwohner mit Parkausweis Nr. xxx, StVO 1980.svg
Zusatzschild 868: Anwohner mit Parkausweis Nr. .... Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, zur StVO von 1970 nachträglich hinzugefügt. Viele der neuen Zusatzschilder gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzschild 844 c - Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol), StVO 1970.svg
Zusatzschild 844 c: Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol). Deutsches Verkehrszeichen der 1979 verkündeten Straßenverkehrs-Ordnung, die 1971 gültig wurde. Siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Abstände der einzelnen Teile im Inneren des Schildes, gemessen von der Innenkante der schwarzen Umrandung, betrug auf allen vier Seiten 45 mm.
Zusatzschild 743 f - Straßenbahn (Sinnbild), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 f: Straßenbahn (Sinnbild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972 und im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Ursprünglich wurde das Schild im Jahr 1972 als „Zusatzschild 743: Straßenbahn (Symbol)“ eingeführt. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen.
Zusatzschild 701- Anfang (Pfeil linksweisend), 750x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 701: Anfang (Pfeil linksweisend), 750x350; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 750 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Sinnbild - Straßenbahn, StVO 1970.svg
Sinnbild: Straßenbahn. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1580.
Sinnbild - Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.svg
Sinnbild: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1581.
Zeichen 314 b - Parkplatz (mit Pfeil der auch in andere Richtungen weisen kann), StVO 1970.svg
Zeichen 314 b: Parkplatz (mit Pfeil der auch in andere Richtungen weisen kann); hier: rechtsweisend; nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußte das Zeichen 750 mm hoch und 500 mm breit sein.
Vorankündigung einer Autobahnraststätte, frühe Version nach den Vorgaben der StVO 1970.svg
Vorankündigung einer Autobahnraststätte an der A 95. Frühe Version nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung von 1970, wie sie bis 1980 aufgestellt wurden. Nach einem 2005 selbst aufgenommenen Foto.
Vorwegweiser für Gespannfuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können (geradeaus) - ohne Zeichennummer.svg
Vorwegweiser für Gespannfuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können (geradeaus). Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung von 1970 (eingeführt 1971). Als stark verblaßtes Verkehrszeichen gesehen zuletzt im Mai 2014 in Augsburg rund 100 Meter vor der Kreuzung Neuburger Straße – Hans-Böckler-Straße in Richtung Autobahn. Gesehen aber schon 1989 – während der Studienzeit – in wesentlich besserem Zustand.
Zusatzschild 743 m - Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 m: Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 743: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die Bedeutung: „Zusatzschild 743 m: Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild)“.
Zeichen 430L - Wegweiser zur Autobahn (linksweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 430L: Wegweiser zur Autobahn (linksweisend); Allgemeiner Wegweiser zur Bundesautobahn in Großstädten. Dieser ab 1968 eingeführte Wegweiser war auch nach Einführung der StVO von 1970 (die 1971 gültig wurde) im Einsatz. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 788, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser am geraden Ende betrug 40 mm. Der Winkel der Pfeilspitze betrug 30 Grad.
Zusatzzeichen 723b - Personenkraftwagen mit Anhänger frei.svg
Zusatzzeichen 723 b: Personenkraftwagen mit Anhänger frei. Das Zeichen hat seine Grundlage in dem Sinnbild auf folgender Basis der Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 723: Pkw mit Anhänger (Symbol) frei“ bezeichnet (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972.
Zusatzzeichen - Tollwut! Gefährdeter Bezirk, StVO 1970.svg
Zusatzschild: Tollwut! Gefährdeter Bezirk. Das Zeichen war bereits vor der StVO-Neufassung von 1970 eingeführt worden. Es war nach der Feststellung von Hunde- und/oder Katzentollwut zu verordnen. Quelle: Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 13. März 1970. In: Bundesgesetzblatt 24, Teil 1, Bonn, am 21. März 1970, S. 289–294; hier: S. 290–291. Größe: 250 × 500 mm; Lichtkantenbreite 14 mm, roter Rand: 15 mm.
Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen, November 1971, Beilage 1.svg
Hinweisschild nach Beilage 1 (1971): Rastplatz bitte sauberhalten. Dieses nummernlose Hinweisschild zur Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen wurde als überarbeitete Version des bereits seit 1961 existierenden Zeichens im November 1971 eingeführt. Breite des Schildes: 1500 mm; Höhe: 500 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Die Versalhöhe des Wortes Rastplatz hatte 140 mm hoch zu sein, die Worte bitte sauberhalten waren in der Versalhöhe 105 mm hoch auszuführen.
Zusatzschild 720 - Zeitliche Beschränkung (Mo - Fr 16 - 18 h), (300x250), StVO 1970.svg
Zusatzschild 720: Zeitliche Beschränkung (Mo - Fr 16 - 18 h). Zusatzschild der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 558) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben: Breite: 300 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen. Hier wird die im Verkehrsblatt veröffentlichte Form 300 x 250 mm wiedergegeben.
Zusatzschild 705 - Zeitliche Beschränkung (werktags), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 705: Zeitliche Beschränkung (werktags), 500x250; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzschild 723 n - Radfahrer (Sinnbild) frei (300x250), StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 n: Radfahrer (Sinnbild) frei. Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Zudem durfte die Lichtkantenbreite auch 10 mm betragen. Die im Verkehrsblatt 1972 genannte ursprüngliche Bezeichnung dieses Schildes war: „Zusatzschild 723: Radfahrer (Symbol) frei“.
Zusatzschild 813 - Zeitliche Beschränkung 6-22 h an Sonn- und Feiertagen, StVO 1970.svg
Zusatzschild 813: Zeitliche Beschränkung 6-22 h an Sonn- und Feiertagen; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild zuerst 1972 und anschließend unverändert im de:Verkehrsblatt 1976 veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzschild 723 c - Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen (500×350), StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 c: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild) frei, 500x350 mm; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 730, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm. Das Zeichen wurde erstmals im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 557 veröffentlich.
Zeichen 279 - Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit, StVO 1970.svg
Zeichen 279: Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere blau Bereich war 580 mm breit. Sollte der weiße Rand aufgrund der Aufhängungsform (Alform etc.) stärker ausfallen müssen, konnte der innere blau Bereich auch nur 572 mm breit sein.
Zeichen 419R - Wegweisung auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend), (1000x200), StVO 1970.svg
Zeichen 419R: Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend), 1000 x 200 mm. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 788 beschrieben, durfte nur der Name des nächsten Ortes oder Ortsteils angegeben werden. Nach dem Verkehrsblatt Heft 14, 1972, war das Zeichen immer 200 mm hoch. Folgende Längen waren möglich: 750 mm und 1000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. „Die Aufschrift soll nur den Namen des nächsten Ortes oder Ortsteils angeben“ (Quelle: Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO) etc. de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 702.).
Zeichen 460 - Bedarfsumleitung, StVO 1970.svg
Zeichen 460: Bedarfsumleitung (geradeaus); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1603. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen wird detailliert im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972 vorgestellt. Es war 500 x 750 mm groß, Die Lichtkante war 10 mm breit, der Pfeilschaft 60 mm breit. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 140 mm, der Abstand zum rechten und linken Rand betrug 60 mm vom oberen blauen Rand war die Schrift 80 mm entfernt. Der Ausrundungshalbmesser betrug 10 mm.
Zeichen 257 - Gespannfuhrwerke, StVO 1970.svg
Zeichen 257: Gespannfuhrwerke. Von mir, Mediatus, nachgezeichnet. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Grundlage für dieses Zeichen war die damalige Formulierung unter Nr. 26, in der Anlage 2 StVO. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zeichen 442 - Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier - kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern.svg
Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Vorgestellt wurde das Zeichen mit den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 im Verkehrsblatt Heft 24, 1987 vorgestellt. Dieses Verkehrsblatt erschien am 31. Dezember 1987.
Zeichen 294.svg
Zeichen 294 – Haltlinie
Zeichen 213 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus, StVO 1970.svg
Zeichen 213: Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Laut Verkehrsblatt 14/1972, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit. Der Schaft des Herzpfeiles war 70 mm breit.
Zeichen 377 - Autobahnkiosk, StVO 1970.svg
Zeichen 377: Autobahnkiosk; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 265 - Verbot für Fahrzeuge deren Höhe je einschließlich Ladung 3,8 m überschreitet, StVO 1970.svg
Zeichen 265: Verbot für Fahrzeuge deren Höhe je einschließlich Ladung 3,8 m überschreitet; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage. Laut Verkehrsblatt Heft 24, 1976, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Die „3“ war 250 mm, die „8“ war 150 mm und das „m“ 50 mm hoch.
Zusatzschild 702 – Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 702: Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend) (500x250); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 421 – Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (Fußgänger), StVO 1970.svg
Zeichen 421: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten – hier: Fußgänger. Nach einem Foto vom Dezember 2013. Aufgenommen an der Ortsausfahrt von Penzberg nach Iffeldorf. Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßenverkehrstechnik 3, 1980, S. 91. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser am geraden Ende betrug 40 mm. Die Breite des Zeichens ohne Spitze war 1000 mm. Der Winkel der Pfeilspitze betrug 30 Grad.
Zeichen 252 mit Zusatzschild „Anliegerverkehr frei“, StVO 1970.png
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Zeichen 252 mit der Bedeutung „Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen“ mit dem Zusatzschild „Anliegerverkehr frei“. Die Schilder gehören zu der 1970 veröffentlichten und am 1. März 1971 eingeführten westdeutschen Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung. Zeichen 252 trug bei der Aufnahme 2017 noch einen sehr gut erhaltenen RAL-Aufkleber vom Februar 1987 (20 2 87). Ein zweiter Aufkleber gab den Hersteller an: „Ernst Bremicker GMBH & Co. KG, 8120 Weilheim i. OB.“ Das Zusatzschild trug nie einen Aufkleber. Es muß älter sein, als das Verkehrszeichen darüber, da es noch in der alten DIN-Schrift gehalten ist. Bis zum 32- Dezember 1984 durften Schilder noch mit dieser alten DIN 1451 beschriftet werden (sh. Straße und Autobahn 6, 1980, S. 286). Augenfälligerweise entspricht der Text des Zusatzschildes nicht dem offiziell vorgeschriebenen Text der StVO-Neufassung von 1970. Dieser hätte „Anlieger frei“ gelautet. Stattdessen lautet die Inschrift „Anliegerverkehr frei“. Diese Textversion gehörte jedoch zur StVO-Gestaltung, die zwischen 1956 und 1971 Gültigkeit besaß. Auch die Typographie mit der außer der Norm extrem schmalen und langgezogenen DIN-Engschrift gehört in die Zeit vor 1970. Trotz alledem wurde das Zusatzschild möglicherweise erst nach 1970 und vor 1984 hergestellt. Vielleicht fehlt der RAL-Aufkleber, da das Schild den offiziellen Anforderungen nicht Genüge tat – oder es stammt aus der Zeit vor Einführung der RAL-Aufkleber. Auch einen Herstellerstempel hat es nie besessen. Beide Schilder sind im Siebdruckverfahren hergestellt worden. „Verkehrszeichen, die den Bildern der Anlage zur StVO nicht nur in Kleinigkeiten nicht entsprechen (sog. Phantasiezeichen), sind regelmäßig nichtig, daher unbeachtlich und auch nicht bußgeldbewehrt.“ Quelle: Verkehrsblatt 21 (1971), S. 587. Ungültig war in diesem Falle lediglich das Zusatzschild.
Zeichen 393 b - Informationstafel an Grenzübergängen (an sonstigen Straßen außerhalb der Autobahn), StVO 1981.svg
Zeichen 393 b - Informationstafel an Grenzübergangsstellen (an sonstigen Straßen außerhalb der Autobahn). Am 21. Mai 1981 wurde Zeichen 393 nach einer CEMT-Empfehlung zur Aufstellung bekanntgegeben und darauf verwiesen das Zeichen bei einer künftigen StVO-Änderung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr, StV 12/36.42.39: Informationstafel an Grenzübergangsstellen, Zeichen 393 StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1981, S. 166. Wie im Verkehrsblatt, Heft 11, 1981, Seite 243, vorgeschrieben, war Zeichen 393 b insgesamt 1650 mm breit und 2400 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 40 mm, der Ausrundungshalbmesser 90 mm. Das D-Schild war 335 mm hoch und 100 mm vom oberen blauen Rand entfernt. Die drei weißen Kästen waren 400 mm hoch und 1320 mm breit. Der obere war 100 mm vom D-Schild entfernt, zwischen den Kästen lag ein Abstand von 35 mm. Die Verkehrszeichen waren allesamt 400 mm hoch, das Sinnbild „Stadt“ war 530 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand des Sinnbildes und der Verkehrszeichen vom linken und rechten Rand der weißen Kästen betrug einheitlich 130 mm.
Zusatzzeichen 724 k - nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Sinnbild), 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 k: nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 561 ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 k: nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild)“.
Zeichen 311 - Ortstafel (Rückseite) - StVO 1970.svg
Zeichen 311 - Ortstafel (Rückseite); hier endet eine geschlossene Ortschaft; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm.
Zusatzschild 817 - Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang, 750x500, StVO 1970.svg
Zusatzschild 817: Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wird hier in der ursprünglichen typographischen Form von vor 1980/1981 gezeigt. Die Schildgrößen waren: Breite: 700 mm, Höhe: 500 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 108 - Gefälle, StVO 1970.svg
Zeichen 108: Gefälle; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 758, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Die "10" war 100 mm hoch. Die „0“ in Prozent war 50 mm hoch. Das Symbol für Steigung hatte ein Gefälle von 30 mm.
Zusatzschild 870 - nur mit Parkschein, StVO 1980.svg
Zusatzschild 870: nur mit Parkschein. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 314 - Parkplatz, StVO 1970.svg
Zeichen 314 - Parkplatz. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs 2). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1596. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußte das Zeichen 750 mm hoch und 500 mm breit sein. Noch genauere Angaben bietet das Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, S. 482.
Zusatzschild 844 a - Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol), StVO 1970.svg
Zusatzschild 844 a: Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol). Deutsches Verkehrszeichen der 1979 verkündeten Straßenverkehrs-Ordnung, die 1971 gültig wurde. Siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Abstände der einzelnen Teile im Inneren des Schildes, gemessen von der Innenkante der schwarzen Umrandung, betrug auf allen vier Seiten 45 mm.
Zusatzschild 724 n - nur Radfahrer (Sinnbild), 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 n: nur Radfahrer (Sinnbild). Das Zeichen hat seine Grundlage in dem Sinnbild auf folgender Basis der Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Dieses Schild war somit Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Schilder in dieser Ausführung wurden erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972 ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Radfahrer (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 n: nur Radfahrer (Sinnbild)“.
Zusatzschild 802- Kindern Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Symbol), 250x500, StVO 1970.svg
Zusatzschild 802: Kindern Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Symbol); Größe: 250x500 mm, Straßenverkehrs-Ordnung 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 566, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 400 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Sinnbild Autobahnkreuz oder Autobahndreieck, StVO 1990.svg
Sinnbild Autobahnkreuz oder Autobahndreieck, StVO 1990. Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1978.
Zusatzschild 723 l - Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei, 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 l: Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei. Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Zudem durfte die Lichtkantenbreite auch 10 mm betragen. Die im Verkehrsblatt 1972 genannte ursprüngliche Bezeichnung dieses Schildes war: „Zusatzschild 723: Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) frei“.
Zeichen 214 - Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und rechts, StVO 1970.svg
Zeichen 214: Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und rechts; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1586. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 beziehungsweise Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit.
Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden werktags 7 - 19 h (500x350).svg
lokal verordnetes Zusatzschild: Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden werktags 7 - 19 h. Nach einem 2010 aufgenommenen Foto. Zeichen in dieser Ausführung (500 × 350 mm) wurden bis 1992 hergestellt. Die Lichtkante war 14 mm, der schwarze Rahmen 15 mm breit.
Zeichen 405 - Nummernschild für Autobahnen, StVO 1974.svg
Zeichen 405: Nummernschild für Autobahnen. Das 1974 eingeführte Autobahn-Nummernzeichen wie es bis zur typographischen Erneuerung der DIN-Mittelschrift im Jahr 1980 Verwendung fand. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786 vorgestellt. Es war 600 x 360 mm groß. Die Ziffern waren 200 mm hoch. Die Lichtkantenbreite links und rechts betrug 20 mm, der Ausrundungshalbmesser war 60 mm.
Zusatzschild 723b - Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei, 500×350, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 723 b: Personenkraftwagen mit Anhänger frei. Größe: 300 x 250 mm. Das Zeichen hat seine Grundlage in dem Sinnbild auf folgender Basis der Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 723: Pkw mit Anhänger (Symbol) frei“ bezeichnet (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 558. Dies änderte sich mit der Neuveröffentlichung im Verkehrsblatt 1976. Ab jetzt lautete die erweiterte Bezeichnung: Zusatzschild 723 b: Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei.
Zeichen 445 - Numerierte Umleitung - StVO 1988.svg
Zeichen 445: Numerierte Umleitung; StVO 1988. Wie im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 228 beschrieben, wurde das Zeichen damals in die StVO aufgenommen und war ab 1. Oktober desselben Jahres rechtsgültig. Wie im Verkehrsblatt weiter formuliert, mußte das Zeichen einen gelben Grund besitzen sowie 750 mm hoch und 500 mm breit. Es mußte außerdem voll retroreflektierend ausgeführt sein und konnte anstelle Zeichen 454 eingesetzt werden, wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine Numerierung erforderlich wurde. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Vorwegweiser Fahrbahnseitenwechsel für Radfahrer.svg
Vorwegweiser: Fahrbahnseitenwechsel für Radfahrer. Nachgezeichnet nach einem entzerrten Photo aus Gütersloh.
Zeichen 449 - Vorwegweiser auf Autobahnen (nach RWBA), StVO 1992.svg
Zeichen 449: Vorwegweiser auf Autobahnen (nach RWBA), Verkehrszeichen der Bundesrepublik Deutschland. Die korrekte Bemaßung wurde im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790 wiedergegeben. Die Neuvorstellung des Zeichens mit veränderten Zielangaben erfolgte nach der Reform der DIN 1451, die hier gezeigt ist und auch nach der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Jahr 2013 gültig blieb.
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Zusatzzeichen 902: zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971.
Zeichen 258 - Verbot für Reiter, StVO 1970.svg
Zeichen 258: Verbot für Reiter. Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, die am 1. März 1971 gültig wurde (Bundesgesetzblatt, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970). Das Zeichen wurde in dieser Ausführung von 1971 bis 1992 hergestellt. Laut Verkehrsblatt 14/1972, S. 475, sollte dieses Zeichen eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Lichtkantenbreite auch breiter ausfallen.
Zusatzschild 724 b - nur Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 b: nur Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 560 ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Pkw mit Anhänger (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 b: nur Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild)“.
Zeichen 438 - Vorwegweiser, StVO 1970.svg
Zeichen 438: Vorwegweiser; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1601. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. „I. Das Zeichen ist mindestens 1000 mm hoch und mindestens 1500 mm breit. Im übrigen richten sich die Maße nach seinem Inhalt.“ „VI. Die Stärke der Pfeilstriche ist nicht nach der Klassifizierung der Straße zu wählen, sondern nach der Vorfahrtregelung, die an der angekündigten Kreuzung oder Einmündung gilt. Der die Straße mit Vorfahrt zeigende Pfeil muß doppelt so stark sein wie die anderen Pfeile. Seine Stärke beträgt mindestens 100 und höchstens 200 mm.“ (Quellen: Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO) etc. de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 702. Identisch mit: Verkehrsblatt 1970, S. 788) Das hier abgebildete Zeichen zeigt die angegebenen Mindestgrößen. Der schwarze Rand war 25 mm stark.
Zeichen 269 - Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wassergefährdender Stoffe, StVO 1970.svg
Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wassergefährdender Stoffe. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt Heft 14, 1972, S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Die selben Daten werden im Verkehrsblatt Heft 24, Seite 771 wiederholt.
Zeichen 311A - Ortstafel (Rückseite), StVO 1976.svg
Zeichen 310: Ortstafel (Vorderseite); hier endet eine geschlossene Ortschaft; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm.
Zusatzschild 742 – auf ... km oder m; StVO 1970.svg
Zusatzschild 742: auf ... km oder m; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Zeichen aus der Zeit vor 1981, als die DIN-Schriftreform griff. Erste, allerdings noch nicht genormete Zeichnung in: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1581. Wie im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 563 sowie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zeichen 299 - Grenzmarkierung für Parkverbote, StVO 1970.svg
Zeichen 299: Grenzmarkierung für Parkverbote; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1594. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970.
Zusatzschild 724 n - nur Radfahrer (Sinnbild), 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 n: nur Radfahrer (Sinnbild); Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Schilder dieses Typs wurden erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Das Schild wurde 1972 mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Radfahrer (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 n: nur Radfahrer (Sinnbild)“.
Zeichen 134 - Fußgängerüberweg, StVO 1970.svg
Zeichen 134: Verkehrszeichen Fußgängerüberweg; das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauere Aufschlüsse bietet das Verkehrsblatt 14, 1972, S. 466. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zusatzschild 721 b- Zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 - 18 h), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 721 b: Zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 - 18 h); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius lag bei 50 mm. Die Versalhöhe lag bei 70 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen vorgeschriebenen Größen.
Zusatzschild 724 l - nur Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild), StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 l: nur Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 l: nur Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild)“.
Zeichen 259 - Verbot für Fußgänger, StVO 1970.svg
Zeichen 259: Verbot für Fußgänger; nach StVO von 1970, eingeführt 1971.
Lichtzeichen, EBO 1991.svg
Lichtzeichen. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 30, Bonn, am 16. Mai 1991, Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, Anlageband. Gültig ab 17. Mai 1991. Die Maßvorgaben und das Gesamterscheinungsbild wurden von Bild 2 der Anlage 5 aus dem genannten Bundesgesetzblatt entnommen. Statt der in Bild 2 wiedergegebenen stilisierten Ampel, wurde in dieser Zeichnung hier eine sehr weit verbreitete Ausführung mit Schild gewählt. Ausführungen ohne Schild sind jedoch ebenfalls im Einsatz. Die verwendeten Farben sind eine digitale Umsetzung der damals verwendeten RAL-Farben nach dem vom RAL herausgegebenen digitalen RAL-Farbprogramm.
Zeichen 123 - Baustelle, StVO 1970.svg
Zeichen 123: Baustelle. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Der korrekte RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C) wird wiedergegeben. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 465, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 759 zu finden.
Zusatzschild 742 – auf ... km oder m, StVO 1970.svg
Zusatzschild 742: auf ... km oder m; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Zeichen aus der Zeit vor 1981, als die DIN-Schriftreform griff. Erste, allerdings noch nicht genormete Zeichnung in: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1581. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 735, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Versalhöhe betrug 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zusatzschild 723 e - Kraftomnibus (Sinnbild) frei, 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 e: Kraftomnibus (Sinnbild) frei, 500x350 mm; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 730, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm.
Zeichen 253 - Verbot für Lastkraftwagen, StVO 1970.svg
Zeichen 253: Verbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzschild 741 - nach 600 m, StVO 1970.svg
Zusatzschild 741: nach 600 m; nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, eingeführt 1971. Zeichen aus der Zeit vor 1981, als die DIN-Schriftreform griff. Erste, allerdings noch nicht genormete Zeichnung in: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1581. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 400 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Die Versalhöhe lag bei 110 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zusatzschild 746 - Anfang (500x250), StVO 1970.svg
Zusatzschild 746: Anfang (500x250); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 737) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 440 - Vorwegweiser zur Autobahn (3000x3250); StVO 1988.svg
Zeichen 440 – Vorwegweiser zur Autobahn

Schriftgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:

Die Schriftgrößen richten sich nach den erlaubten Fahrgeschwindigkeiten

  • Geschwindigkeit: 0 - 40 km/h: 105 mm
  • Geschwindigkeit: 40 - 50 km/h: 126 mm
  • Geschwindigkeit: 60 - 70 km/h: 140 mm
  • Geschwindigkeit: 80 - 100 km/h: 175 mm
  • Geschwindigkeit: 110 - 120 km/h: 210 mm (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • Geschwindigkeit: über 120 km/h: 280 mm

Schildgrößen für Vorwegweiser und Wegweiser nach RWB 2000:

  • 1000 × 1500
  • 1000 × 1750
  • 1000 × 2000
  • 1250 × 1000
  • 1250 × 1250
  • 1250 × 1500
  • 1250 × 1750
  • 1250 × 2000
  • 1250 × 2250
  • 1250 × 2500
  • 1500 × 1000
  • 1500 × 1250
  • 1500 × 1500
  • 1500 × 1750
  • 1500 × 2000
  • 1500 × 2250
  • 1500 × 2500
  • 1750 × 1000
  • 1750 × 1250
  • 1750 × 1500
  • 1750 × 1750
  • 1750 × 2000
  • 1750 × 2250
  • 1750 × 2500
  • 2000 × 1500
  • 2000 × 1750
  • 2000 × 2000
  • 2000 × 2250
  • 2000 × 2500
  • 2000 × 2750
  • 2000 × 3000
  • 2000 × 3250
  • 2000 × 3500
  • 2250 × 1500
  • 2250 × 1750
  • 2250 × 2000
  • 2250 × 2250
  • 2250 × 2500
  • 2250 × 2750
  • 2250 × 3000
  • 2250 × 3250
  • 2250 × 3500
  • 2500 × 1500
  • 2500 × 1750
  • 2500 × 2000
  • 2500 × 2250
  • 2500 × 2500
  • 2500 × 2750
  • 2500 × 3000
  • 2500 × 3250
  • 2500 × 3500
  • 2750 × 1500
  • 2750 × 1750
  • 2750 × 2000
  • 2750 × 2250
  • 2750 × 2500
  • 2750 × 2750
  • 2750 × 3000
  • 2750 × 3250
  • 2750 × 3500
  • 3000 × 1500
  • 3000 × 1750
  • 3000 × 2000
  • 3000 × 2250
  • 3000 × 2500
  • 3000 × 2750
  • 3000 × 3000
  • 3000 × 3250 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • 3000 × 3500
  • 3250 × 1500
  • 3250 × 1750
  • 3250 × 2000
  • 3250 × 2250
  • 3250 × 2500
  • 3250 × 2750
  • 3250 × 3000
  • 3250 × 3250
  • 3250 × 3500
  • 3500 × 1500
  • 3500 × 1750
  • 3500 × 2000
  • 3500 × 2250
  • 3500 × 2500
  • 3500 × 2750
  • 3500 × 3000
  • 3500 × 3250
  • 3500 × 3500
  • 3750 × 1500
  • 3750 × 1750
  • 3750 × 2000
  • 3750 × 2250
  • 3750 × 2500
  • 3750 × 2750
  • 3750 × 3000
  • 3750 × 3250
  • 3750 × 3500
  • 4000 × 1500
  • 4000 × 1750
  • 4000 × 2000
  • 4000 × 2250
  • 4000 × 2500
  • 4000 × 2750
  • 4000 × 3000
  • 4000 × 3250
  • 4000 × 3500

Für die wegweisende Beschilderung mit Rand sind die Angaben aus der untenstehenden Tabelle zu entnehmen:

Diagonale des Schildes (m) Randbreite (mm) Kontraststreifen (mm)

  • < 0,90  10  10
  • > 0,90 – 1,35  15  10
  • > 1,35 – 1,80  20  15
  • > 1,80 – 2,25  25  15
  • > 2,25 – 3,35  30  20
  • > 3,35 – 4,00  50  35
  • > 4,00 – 4,90  55  35 (entspricht der hier gezeigten Abbildung)
  • > 4,90 – 6,25  60  40
  • > 6,25  65  45

RWB 2000 besagt außerdem:

Aus Gründen der Verletzungsgefahr u.ä. werden die Ecken der Schilder gerundet. Drei Schildergrößen sind Geschwindigkeitsabhängig in der Regel vorgesehen bei der Standardgröße (100%; Größe 2) beträgt der Eckradius 40 mm, bei Größe 1 und 3 ergibt er sich durch lineare Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung.
Zusatzschild 724 b - nur Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild), 500 × 350 mm, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 b: nur Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild). Das Schild hat seine Grundlage in dem Sinnbild auf folgender Basis der Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1581. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Pkw mit Anhänger (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 b: nur Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild)“.
Zeichen 448 - Ankündigungstafel auf Autobahnen, StVO 1970.svg
Zeichen 448: Ankündigungstafel auf Autobahnen; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1602. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, S. 789 betrug die Schrifthöhe 350 mm.
Zeichen 369 - Verkehrsfunksender (Hinweis auf Deutschlandfunk), StVO 1974.svg
Zeichen 369: Verkehrsfunksender (Hinweis auf Deutschlandfunk); 1974 eingeführt und bis 2003 gültig. Am 1. Februar 1974 wurde Zeichen 368 (Verkehrsfunksender) eingeführt. Das damals ebenfalls erwähnte Zeichen 369 (Deutschlandsfunk) erhielt seine Nummer erst 1975 durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt (Quelle: Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 29, 1975, Nr. 2, S. 92–94.). Das Zeichen des Deutschlandsfunks sollte an Grenzübergängen oder an Parkplätzen mit starkem Verkehrsaufkommen aufgestellt werden (Quelle: Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.55.02): Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Straßen-Verkehrstechnik 4, 1974, S. 134.). Hier wird die ursprüngliche typographische Version aus der Zeit vor Einführung der DIN-Schrift-Reform vom November 1981 gezeigt. Laut den Vorgaben des Verkehrsblattes Heft 24, 1976, S. 784, mußte das Zeichen 650 mm breit und 1000 mm hoch sein. Die Lichtkante war in der Regel 15 mm breit, der Ausrundungshalbmesser betrug 65 mm. Der 400 mm x 400 mm große weiße Kasten im Inneren des Zeichens mußte 110 mm vom oberen, linken und rechten blauen Rand entfernt angebracht sein. Das Wort „Radio“ besaß eine Versalhöhe von 105 mm und mußten 65 mm vom oberen und unteren Rand des weißen Kastens entfernt liegen.
Zeichen 143 - Wildwechsel (spiegelbildlich), StVO 1970.svg
Zeichen 142: Wildwechsel (spiegelbildlich); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauer wird das Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 762. So betrug die Lichtkantenbreite 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zusatzschild 782 - Richtung ..., StVO 1970.svg
Zusatzschild 782: Richtung ...; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild erscheint erstmals mit genauen Angaben im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972 und wird im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 737, wiederholt. Die einzige erlaubte Größe für dieses Zeichen war 333x1000 mm. Die Lichtkantenbreite konnte entweder 10 mm oder 14 mm betragen. Die Breite der schwarzen Umrandung war 15 mm. Trotz Notierung unter den Zusatzschildern galt dieses Schild, das die Größe eines Pfeilwegweisers besaß, nicht als Zusatzschild. Dies bestätigen das Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 552 sowie das Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 724.
Zusatzschild 867 - Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei, StVO 1980.svg
Zusatzschild 867: Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzschild 846 - Anlieger oder Parken frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 846: Anlieger oder Parken frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm oder 14 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe des Textes betrug 70 mm.
Zusatzschild 705 - Zeitliche Beschränkung (werktags), 300x150, StVO 1970.svg
Zusatzschild 705: Zeitliche Beschränkung (werktags), 300x150; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 300 mm, Höhe: 150 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 375b - Autobahnhotel (mit Pfeil linksweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 375b: Autobahnhotel (mit Pfeil linksweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 488) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das 228 mm breite Sinnbild „Autobahnhotel“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Der Pfeil war mit seiner unteren Spitze ebenfalls 100 mm vom unteren blauen Rand entfernt. Der Pfeilschwanz hatte eine Breite von 50 mm, der Pfeil selber war 300 mm breit. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Autobahn-Schilderbrücke - Vorwegweiser – vor 1980 – nach einem Photo von 2006.svg
Autobahn-Schilderbrücke: Vorwegweiser, typographisch aus der Zeit vor 1980. Der Wegweiser war auch noch 2006 vorhanden. Nachträglich überklebt war lediglich der Bereich über den Herzpfeilen mit Autobahnnummern. Quelle: [1]
Zeichen 243 - Fuß- und Radweg, StVO 1970-2.svg
Zeichen 243: Fuß- und Radweg; Verkehrszeichen nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 473, hatte das Schild eine Breite von 600 mm. Der innere blaue Bereich war 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit.
Zusatzzeichen 857 - Rollstuhlfahrer.svg
Zusatzschild 866: (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... . Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzschild 801- Gewichtsangabe (7,5 t), (250x500), StVO 1970.svg
Zusatzschild 801: Gewichtsangabe (7,5 t). Zusatzschild der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 566) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 128 - bewegliche Brücke, StVO 1970.svg
Zeichen 128: Bewegliche Brücke; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1583. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Wie im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 466 außerdem beschrieben, betrug die Lichtkantenbreite 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zusatzschild 810 - Landwirtschaftlicher Verkehr frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 810: Landwirtschaftlicher Verkehr frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Lokal angeordnetes Zusatzschild - Abschleppen bei widerrechtlichem Parken.svg
Lokal angeordnetes Zusatzschild mit dem inoffiziellen Sinnbild: „Abschleppen bei widerrechtlichem Parken“. Dieses nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltene Schild entstand spätestens nach Einführung der Neufassung der StVO vom 16. November 1970, die am 1. März 1971 rechtsgültig wurde. Das Abschleppfahrzeug wurde aus dem bereits 1956 eingeführten Sinnbild „Lastkraftwagen“ abgeleitet, während das im Vorgriff auf die Neufassung bereits 1966 in die StVO aufgenommene Auto-Symbol identisch aus diversen damals eingeführten Verkehrszeichen herausgelöst wurde (z.B. „Ufer“ und „Parken auf Gehwegen“) Das von einer Photographie abgezeichnete Zusatzschild hält die zunächst im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972 und anschließend im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976 wiederholten Vorgaben genau ein: Es ist 500 × 250 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Dieses inoffizielle Sinnbild blieb auch nach Einführung der Gestaltungsreform für Sinnbilder in den Verkehrszeichen, die im Jahr 1992 gültig wurde, weiterhin sehr beliebt.
Zusatzschild 876 - nur für Sattelkraftfahrzeuge und Züge (Sinnbilder), StVO 1980.svg
Zusatzschild 876: nur für Sattelkraftfahrzeuge und Züge (Sinnbilder); Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, zur StVO von 1970 nachträglich hinzugefügt. Viele der neuen Zusatzschilder gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Das oben gezeigte Schild war 420 mm breit.
Sinnbild Autobahnausfahrt, StVO 1990.svg
Sinnbild Autobahnausfahrt, StVO 1990. Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1978.
Zusatzschild 824 - Schlechter Fahrbahnrand (Sinnbild), 750x350, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 824: Schlechter Fahrbahnrand (Sinnbild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972 und im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, S. 741, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 750 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Ursprünglich wurde das Schild im Jahr 1972 als „Zusatzschild 824: Schlechter Fahrbahnrand (Symbol)“ eingeführt. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen.
Bild 1 - Andreaskreuz, BOStab 1987.svg
Bild 2: Andreaskreuz. Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). Diese Verordnung wurde am 11.12.1987 angefertigt und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Fundstelle des Zeichens: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
Zeichen 251- Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge, StVO 1970.svg
Zeichen 251: Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Gültiges Zeichen der StVO von 1971 bis 1992. Laut Verkehrsblatt 14/1972 sollten Schilder dieser Art eine Gesamtbreite von 600 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zeichen 454 - Umleitungswegweiser (linksweisend), StVO 1970.svg
Zeichen 454: Umleitungswegweiser (linksweisend); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1603. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 789 beschrieben, war das Zeichen 333 mm hoch und einschließlich der Spitze 1250 mm lang.
Autobahn-Abzweigung, 1988.svg
Autobahn-Abzweigung. Nach einem Foto von 1988. Das Schild war bereits in der 1980/81 eingeführten neuen DIN-Schrift gesetzt.
Zeichen 362 - Parken und Reisen, StVO 1972.svg
Zeichen 362: Verkehrszeichen Parken und Reisen; Zeichen nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 1970. Eingeführt 1972.
Zusatzschild 876 - nur für Sattelkraftfahrzeuge und Züge (Sinnbilder), 600 mm Breite, StVO 1980.svg
Zusatzschild 876: nur für Sattelkraftfahrzeuge und Züge (Sinnbilder); Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, zur StVO von 1970 nachträglich hinzugefügt. Viele der neuen Zusatzschilder gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Das oben gezeigte Schild war 600 mm breit.
Zeichen 269 - Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung, StVO 1988.svg
Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung am 14. Juni 1988 verkündet und im Verkehrsblatt 1988, S. 500, veröffentlicht. Es löste das Vorgängerzeichen ab, das 1971 eingeführt worden war. Ab 1. September 2009 erhielt es die Bedeutung: Verbot für Fahrzeuge mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung.
Zeichen 445 - Numerierte Umleitung, StVO 1988.svg
Zeichen 445: Numerierte Umleitung; StVO 1988. Wie im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 228 beschrieben, wurde das Zeichen damals in die StVO aufgenommen und war ab 1. Oktober desselben Jahres rechtsgültig. Wie im Verkehrsblatt weiter formuliert, mußte das Zeichen einen gelben Grund besitzen sowie 750 mm hoch und 500 mm breit. Es mußte außerdem voll retroreflektierend ausgeführt sein und konnte anstelle Zeichen 454 eingesetzt werden, wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine Numerierung erforderlich wurde. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Zusatzschild 858 - Taxi frei, 750x500, StVO.svg
Zusatzschild 858: Taxi frei. Quelle des Schildes: Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang. Das Schild wird hier in der ursprünglichen typographischen Form von vor 1980/1981 gezeigt. Die Schildgrößen waren laut Verkehrsblatt: Breite: 750 mm, Höhe: 500 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzschild 811 - Forstwirtschaftlicher Verkehr frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 811: Forstwirtschaftlicher Verkehr frei; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 739) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 500 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zeichen 332 a - Ausfahrt von Kraftfahrstraßen, StVO 1970.svg
Zeichen 332 a: Ausfahrt von Kraftfahrstraßen, Straßenverkehrs-Ordnung 1970. Die Schrifthöhe betrug 280 mm. (Quellen: Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO) etc. de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 688.) 1971 heißt es noch: „Zu Zeichen 332 Ausfahrttafel - I. Die Schrifthöhe beträgt 350 mm.“ In der StVO wurde 1975 folgende Änderung eingeführt: I. Die Schrifthöhe beträgt 280 mm (Quelle: Verkehrsblatt 1975, S. 111). Und 1976 wird hinzugefügt: Zu den Zeichen 332 und 333 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text erhält die Nummer „I“. b) Es wird folgende neue Nummer II angefügt: „II. Stehen die Zeichen 332 und 333 nicht an einer Autobahn, so haben sie gelben oder – sofern sie Bestandteil der innerörtlichen Wegweisung sind – weißen Grund. Schrift, Rand und Pfeil sind schwarz. (Quelle: Amtsblatt von Berlin, 1976, S. 111).
Zeichen 324 - Parken auf Gehwegen, StVO 1970.svg
Zeichen 324: Parken auf Gehwegen (links). Zeichen der StVO 1970, die 1971 eingeführt wurde. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, beschrieben, mußten diese Zeichen in der Regel 450 mm hoch und 300 mm breit sein. Nur in Ausnahmefällen war eine Größe von 300 mm Höhe und 200 mm Breit zulässig. Im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 482 wird das Zeichen in allen Details vorgestellt.
Zusatzschild 865 - (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei, StVO 1980.svg
Zusatzschild 865: (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzschild 800 - Taxi (300x150), StVO 1976.svg
Zusatzschild 800 (zu Zeichen 245): Taxi; nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, waren Zusatzschild in dieser Ausführung insgesamt 300 mm breit und 150 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe lag bei 70 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zeichen 380 - Richtgeschwindigkeit, StVO 1970.svg
Zeichen 380: Richtgeschwindigkeit; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 786 beschrieben, mußte das Zeichen 1100 mm hoch und 1840 mm breit sein. Sollte es auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellt werden, mußte das linke 780 mm hoch und 1300 mm breit sein.
Zeichen 281 - Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t.svg
Zeichen 281: Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage. Die Bemaßung erscheint im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen hatten zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 388 - Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar (700x350), StVO 1970.svg
Zeichen 388: Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar (700x350). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 786, war das Zeichen 350 mm hoch und 700 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 10 (wie in der Abb. oben) oder 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Dieser Rahmen konnte – gemessen von seinen Außenkanten – entweder 680 mm oder 672 mm breit sein.
Zeichen 421R - Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier - Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung , StVO 1988.svg
Zeichen 421R: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier - Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung; Im Verkehrsblatt, Heft 13, 1988, S. 500 wurde bestimmt, daß das neu überarbeitete Sinnbild "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" nun in das Schild 421 einzusetzen ist.
Zusatzschild 822 - Rollsplitt, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 822: Rollsplitt; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Zeichenversion aus der Zeit vor der DIN-Schriftreform vom November 1981. Laut dem Verkehrsblatt, Heft 24, Seite 741, war das Zeichen 350 mm hoch und 750 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Neben der Größe 350 x 750 mm konnten noch weitere normierte Größen vorkommen; je nach Verwendung.
Zusatzschild 724 - Nur kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, StVO 1988.svg
Zusatzschild 724: Nur kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Im Nachgang zu den am 31.12.1987 erlassenen Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen wurde im Verkehrsblatt 1988, Heft 13, S. 486, vom Bundesminister für Verkehr dieses Zusatzschild erlassen. Das oben gezeigte Schild war 420 mm breit.
Zeichen 291 - Parkscheibe, StVO 1982.svg
Zeichen 291: Parkscheibe. Wie die überarbeitete DIN-Schrift 1451 wurde am 24. November 1981 auch eine veränderte, eurogenormte Parkscheibe mit 24-Stunden-Anzeige vorgestellt. Ihr Muster wurde am 1. Januar 1982 gültig. Das Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, Seite 233 legt fest: „Die Parkscheibe ist 110 mm breit und 150 mm hoch.“
Zeichen 375 - Autobahnhotel, StVO 1970.svg
Zeichen 375: Autobahnhotel; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1599. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 487) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. der weiße Kasten für das 228 mm breite Sinnbild „Autobahnhotel“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zeichen 333b - Pfeilschild - Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen.svg
Zeichen 333B: Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen (Pfeilschild)
Zeichen 419 - Wegweisung auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend), (750x200), StVO 1970.svg
Zeichen 419R: Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend), 750 x 200 mm. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 788 beschrieben, durfte nur der Name des nächsten Ortes oder Ortsteils angegeben werden. Nach dem Verkehrsblatt Heft 14, 1972, war das Zeichen immer 200 mm hoch. Folgende Längen waren möglich: 750 mm und 1000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. „Die Aufschrift soll nur den Namen des nächsten Ortes oder Ortsteils angeben“ (Quelle: Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO) etc. de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 702.).
Zeichen 610-40 - Leitkegel, StVO 1992.svg
Zeichen 610-40: Leitkegel, Höhe: 500 mm; StVO 1992
Zusatzschild 723 d - Personenkraftwagen (Sinnbild) frei, 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 d: Personenkraftwagen (Sinnbild) frei, 300 x 250 mm; Zusatzzeichen nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 723: Pkw (Symbol) frei“ bezeichnet (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 557). Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden.
Zeichen 229 - Taxenstand, StVO 1970.svg
Zeichen 229: Verkehrszeichen Taxenstand; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekt umgesetzte digitale RAL-Farbwerte Verkehrsrot (#C1121C) und Verkehrsblau (#0E518D). Daher diese bitte unberührt belassen.
Zeichen 299 - Grenzmarkierung für Parkverbote, StVO 1983.svg
Zeichen 299: Grenzmarkierung für Parkverbote, StVO 1983. Das Zeichen mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt, Heft 15, 1983, S. 339, als Ersatz für das ältere Zeichen gleicher Nummer in den Verkehrszeichenkatalog eingeführt.
Zeichen 351 - Fußgängerüberweg, StVO 1970.svg
Zeichen 351: Fußgängerüberweg; das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht. Vorgabe nach der StVO von 1970 (Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Laut dem Verkehrsblatt 22, 1970, mußte das 7eichen 750 mm hoch und 750 mm breit sein.
Zusatzzeichen - Bitte Motor abstellen.svg
lokal angeordnetes Zusatzschild: Bitte Motor abstellen; gesehen 2013 unmittelbar an dem stadteinwärts führenden beschrankten Bahnübergang am Bahnhof Wolfratshausen; hergestellt laut RAL-Aufkleber auf der Rückseite: 1989. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe lag bei 70 mm.
Zusatzschild 724 o - nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild), 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 o: nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild). Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 300 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm. 1972 war das Schild folgendermaßen im Verkehrsblatt vorgestellt worden: Zusatzschild 724: nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol).
Zeichen 605 - Absperrbake, StVO 1970.svg
Zeichen 605: Absperrbake; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1605. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage.
Zeichen 361 A - Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin, StVO 1985.svg
Zeichen 361 A: Verkehrszeichen Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin. Das Zeichen wurde 1984 erstmals vorgestellt und seit 1985 verbindlich an den Autobahntankstellen aufgestellt.
Zusatzzeichen 805 - Streugut (500x250), StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 805: Streugut. Dieses selbständiges Hinweisschild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild zeigt eine DIN-Variante wie sie bis zur im Verkehrsblatt veröffentlichten DIN-Schriftreform vom November 1981 genutzt wurde. Das Schild war 500 x 250 mm groß. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden.
Zeichen 438 - Vorwegweiser (nach Bild 47 der StVO 1956), StVO 1971.png
(c) Mediatus (H.J.)/Wikimedia Commons/CC-BY-SA-3.0 & GFDL
Zeichen 438 – Vorwegweiser der StVO von 1970, 1971 eingeführt. Frühe Vorwegweiser mit der Zeichennummer 438 orientierten sich teilweise noch direkt an den Vorwegweiser-Bildern der StVO von 1956 (hier an Bild 47). Die Abbildungen aus der älteren StVO machten konkretere Angaben zum Aussehen der Vorwegweiser. Das Zeichen auf dem Foto besaß auf der Rückseite unten rechts ein RAL-Gütezeichen vom Dezember 1974 sowie darunter einen Aufkleber der Firma Ernst Bremicker mit folgemdem Text: „Alform Verkehrszeichen, Ernst Bremicker KG, 8120 Weilheim/OBB.“. Die schwarze Umrandung hatte sich bereits vollständig abgelöst und gab den ursprünglichen Untergrund frei. Die Herstellung von Zeichen 438 im Stil der älteren StVO war durch eine Übergangsfrist geregelt und war bis 1976 möglich (Quelle: Amtsblatt für Berlin. 21. Jahrgang, Nr. 4, 28. Januar 1971, S. 135.). Das Zeichen wurde von mir am 1. Dezember 2016 aufgenommen. Bei einer erneuten Vorbeifahrt am 7. August 2017 war das Schild auf dem Photo bereits durch eine neues Zeichen ersetzt worden.
Verbot für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t sowie Zugmaschinen und Kraftomnibusse, ausgenommen Pkw, StVO 1970.svg
Westdeutsches Verkehrszeichen: Verbot für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t sowie Zugmaschinen und Kraftomnibusse, ausgenommen Pkw. Verkehrszeichen nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970. Gesehen im Mai 2014 in Bad Tölz an der Kreuzung Sachsenkamer Straße – Kolpingstraße. Im Jahr 2017 war dieses Schild bereits durch ein neues Zeichen mit den Sinnbildern der Novelle von 1992 ersetzt worden.
Zusatzschild 724 c - nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild), 500×350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 c: nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild). Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 560 ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Lastkraftwagen (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 c - nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild)“.
Zusatzzeichen - Vorsicht Rettungsfahrzeuge im Einsatz.svg
Zusatzzeichen: Vorsicht Rettungsfahrzeuge im Einsatz; gesehen 2013 an der Kreisklinik Wolfratshausen, Bayern; hergestellt laut RAL-Aufkleber auf der Rückseite: 1987. Größe: 420 x 231 mm.
Sinnbild - Personenkraftwagen mit Anhänger, StVO 1970.svg
Sinnbild: Personenkraftwagen mit Anhänger. Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1581.
Zeichen 293 - Fußgängerüberweg, StVO 1970.svg
Zeichen 293 – Fußgängerüberweg, in dieser Form eingeführt mit der StVO 1970.
Sonderschild für Fahrbahnbreiten (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge, alternatives Sinnbild, STANAG 2010.svg
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge. Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Schild sollte einen Durchmesser von ≥ 51 cm haben. Die Zeichen werden seit 1993, zunächst auf Autobahnen, abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Lastenklassen-Beschilderung nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber bis zur Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben. Farbton des Schildes: RAL-Verkehrsgelb. Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichtes Zeichen.
Zusatzschild 723 m - Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei, 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 723 m: Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 722: Kleinkrafträder mit Hilfsmotor“ eingeführt (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 557). Wie im de:Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 731, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 300 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zeichen 145 - Flugbetrieb (spiegelbildlich), StVO 1970.svg
Zeichen 145: Flugbetrieb (spiegelbildlich); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Noch genauer wird das Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 762. So betrug die Lichtkantenbreite 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zeichen 432L - Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (linksweisend) mit Logo DB, StVO 1970.svg
Zeichen 432L: Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (linksweisend) mit Logo „Bundesbahn“; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 788, wird das Zeichen beschrieben. Es war insgesamt 1250 mm breit und 333 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe betrug 120 mm.
Zusatzschild 723 f - Straßenbahn (Sinnbild) frei, 500x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 f: Straßenbahn (Sinnbild) frei, 500x350 mm; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Sinnbild Straßenbahn siehe Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1580. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 730, war das Zeichen 350 mm hoch und 500 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 14 mm auch 10 mm betragen. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen vorgeschriebenen Größen.
Zeichen 449 - Vorwegweiser auf Autobahnen, StVO 1974.svg
Zeichen 449: Vorwegweiser auf Autobahnen nach Einführung der Autobahnnummerierung 1974 und vor Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Jahr 1980. Quelle des Zeichens: Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang. Die korrekte Bemaßung wurde im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 790 wiedergegeben.
Zeichen 445 – Numerierte Umleitung (geradeausweisend); StVO 1988.svg
Zeichen 445: Numerierte Umleitung (geradeausweisend); StVO 1988. Wie im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 228 beschrieben, wurde das Zeichen damals in die StVO aufgenommen und war ab 1. Oktober desselben Jahres rechtsgültig. Wie im Verkehrsblatt weiter formuliert, mußte das Zeichen einen gelben Grund besitzen sowie 750 mm hoch und 500 mm breit. Es mußte außerdem voll retroreflektierend ausgeführt sein und konnte anstelle Zeichen 454 eingesetzt werden, wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine Numerierung erforderlich wurde. Das Zeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Pfeilschwanz war 50 mm breit.
Zeichen 224 - Schulbushaltestelle; StVO 1980.svg
Zeichen 224: Schulbushaltestelle. Mit der Änderung vom 21. Juli 1980 zur StVO (BGBl. I, S. 1060), die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrszeichen eingeführt. Quellen: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1980, S. 214 sowie Verkehrsblatt 14, 1980, S. 524 und Kennzeichnung von Schulbushaltestellen. In: Verkehrsblatt 14, 1980, Nr. 187, S. 526. Die hier gezeigte Ausführung des Zusatzschildes ohne Angaben der tageszeitlichen Benutzung, die keine Entsprechung im Verkehrszeichenkatalog hatte und eine kommunale Anordnung war, blieb insbesondere auf dem Land verbreitet, obwohl die korrekte StVO-Regelung in den Verkehrblättern veröffentlicht wurde: Schulbushaltestellen werden mit einem Zusatzschild „Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)“ gekennzeichnet. (so auch: Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, S. 233). Diese Zeichenkombination war in der Regel 750 mm breit. Zeichen 224 war 750 mm x 750 mm groß und das Zusatzschild war 750 mm breit und 350 mm hoch.
Zusatzschild 851 - Grüne Welle bei ... km-h, 700x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 851: Grüne Welle bei ... km/h. Dieses Schild kann auch alleine aufgestellt werden. Verkehrsschild nach Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, die im März 1971 Gültigkeit erlangte. Im Verkehrsblatt Heft 23, 1976, Seite 744, wird das Zeichen genau vorgestellt. Es war 700 x 350 mm groß. Die Lichtkantenbreite beträgt 14 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Die Versalhöhe der Schrift betrug 70 mm.
Zusatzschild 744 - Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol), 300×250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 744: Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol). Das Schild hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Statt „Symbol“ wird ab 1976 durchgehend der Begriff „Sinnbild“ verwendet.
Zeichen 278 - Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, StVO 1988.svg
Zeichen 278: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, StVO 1988. Das Zeichen wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. Oktober 1988 rechtsgültig. Quelle: Bundesgesetzblatt, 1988, Teil 1, Nr. 12, S. 420. Das Zeichen wurde ebenfalls 1988 im Verkehrsblatt Heft 7, 1988, S. 238, vorgestellt. Die Bemaßung ohne Ziffer erscheint bereits im Verkehrsblatt, Heft 18, 1972, S. 479. Nenngröße: 600 x 600 mm; Lichtkantenbreite: 10 mm, schwarze Umrandung: 15 mm. Die fünf Streifen hatten zusammen eine Breite von 100 mm.
Zeichen 415L - Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend), (1750x333), StVO 1970.svg
Zeichen 415L: Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend), 1750 x 333 mm; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1600. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Nach dem Verkehrsblatt 22, 1970, war das Zeichen in aller Regel 333 mm hoch zu sein. Ausnahmsweise konnte es auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Die Lichtkante betrug in der Regel 10 mm, der Schwarze Rand war 15 mm breit. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zeichen 360 - Fernsprecher, StVO 1970.svg
Zeichen 360: Fernsprecher; nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, S. 783, vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das Sinnbild „Telefonhörer“ war 300 mm breit und 350 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Zusatzschild 743 i - Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen, StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 i: Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen; nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 736, vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 400 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Ursprünglich wurde das Schild im Jahr 1972 als „Zusatzschild 743: Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen (Symbol)“ eingeführt. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen.
Zusatzschild 723 k - Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Sinnbild) frei, 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 k: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild) frei. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1590. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 300 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm. 1972 war das Schild folgendermaßen im Verkehrsblatt vorgestellt worden: Zusatzschild 723: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol) frei.
Zusatzschild 724 - nur Pkw (Symbol), 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724: nur Pkw (Symbol). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Das Schild wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 560 ausführlich vorgestellt. Es hatte die Maße 300 x 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden.
Zeichen 462 - Bedarfsumleitung (hier links), StVO 1970.svg
Zeichen 462: Bedarfsumleitung (hier links); nach der StVO von 1970 (Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970), eingeführt 1971. Das Zeichen wird detailliert im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972 vorgestellt. Das Zeichen war 500 x 750 mm groß, Die Lichtkante war 10 mm breit, der Pfeilschaft 60 mm breit. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 140 mm, der Abstand zum rechten und linken Rand betrug 60 mm vom oberen blauen Rand war die Schrift 80 mm entfernt. Der Ausrundungshalbmesser betrug 10 mm.
Zeichen 276 - Überholverbot, StVO 1970.svg
Zeichen 276: Verkehrszeichen Überholverbot; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
Zusatzschild 826 - Wintersport erlaubt (Sinnbild) mit zeitlicher Beschränkung (10 - 16 h), StVO 1970.svg
Zusatzschild 825: Wintersport erlaubt (Sinnbild) mit zeitlicher Beschränkung (10 - 16 h); gehörte zu Zeichen 101. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut dem Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 741, war das Zeichen 350 mm hoch und 750 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm (alternativ auch 14 mm), der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser betrug 40 mm. Neben der Größe 350 x 750 mm konnten noch weitere normierte Größen vorkommen; je nach Verwendung.
Zeichen 481 - Zusammenführung von Verkehrsströmen, StVO 1976.svg
Zeichen 481: Zusammenführung von Verkehrsströmen. Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Baustellenverkehr besser regeln sollten. Quelle: Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
Zeichen 114 - Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz, StVO 1970.svg
Zeichen 114: Verkehrszeichen Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 464 sowie im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 758, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm.
Autobahn-Schilderbrücke - Vorwegweiser aus der Zeit vor 1980.svg
Autobahn-Schilderbrücke: Vorwegweiser aus der Zeit vor 1980, nach einem entzerrten Foto. Nach dem Abbau dieses Schildes vor dem Autobahnkreuz Bochum/Witten kamen folgende Nachfolger zum Einsatz: www.autobahn-bilder.de
Zusatzzeichen - Linienverkehr und Radfahrer frei - Variante.svg
Zusatzzeichen: Linienverkehr und Radfahrer frei. Das Laut aufgeklebtem RAL-Gütesiegel im Jahr 1985 hergestellte Zeichen stand auch im Januar 2015 rund 10 Meter vor dem stadtauswärts führenden Bahnübergang am Bahnhof Wolfratshausen.
Zusatzschild 746 - Anfang (300x150), StVO 1970.svg
Zusatzschild 746: Anfang (300x150); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 737) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 300 mm, Höhe: 150 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzschild 723 o - Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) frei (500 × 350 mm), StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 o: Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) frei. Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 723: Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) frei“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 723 o: Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) frei“.
Zeichen 364 - Zeltplatz, StVO 1970.svg
Zeichen 364: Zeltplatz; nach der StVO von 1970, die 1971 eingeführt wurde. Wie im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 24, S. 783) vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das 228 mm breite Sinnbild „Zeltplatz“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Außer der Regelgröße von 750 mm x 500 mm war für dieses Zeichen auch eine Höhe von 450 mm und einer Breite von 300 mm zulässig. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen hatte das Zeichen 1000 mm hoch und 650 mm breit zu sein.
Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang - BO 1961.svg
Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang. Das Blinklicht mit dem Leuchtschriftzug 2 Züge durfte nur an Wegen ohne einen allgemeinen Kraftwagenverkehr aufgestellt werden. Kreuzten zwei Züge den Bahnübergang erschien die Leuchtschrift und der Wecker ertönte. In dieser Form wurden die Zeichen am 1. Januar 1961 eingeführt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 61, Bonn am 28. Dezember 1960, S. 2421-2423.
Zeichen 261 - Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, StVO 1988.svg
Zeichen 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Das Zeichen wurde mit den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 amtlich und am 31. Dezember 1987 im Verkehrsblatt, Heft 24, 1987 veröffentlicht.
Zusatzschild 723 f - Straßenbahn (Sinnbild) frei, 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 f: Straßenbahn (Sinnbild) frei, 300×250 mm, Straßenverkehrs-Ordnung 1970, eingeführt 1971. Nach dem Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, Seite 730, war das Zeichen 300 mm hoch und 250 mm breit. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 50 mm. Die Breite der Lichtkante konnte statt 14 mm auch 10 mm betragen. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen vorgeschriebenen Größen.
Zusatzschild 845 b - Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol), StVO 1970.svg
Zusatzschild 845 b: Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol). Deutsches Verkehrszeichen der 1979 verkündeten Straßenverkehrs-Ordnung, die 1971 gültig wurde. Siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Abstände der einzelnen Teile im Inneren des Schildes, gemessen von der Innenkante der schwarzen Umrandung, betrug auf allen vier Seiten 45 mm.
Hinweiszeichen Wasserschutzgebiet, BStMI 1971.svg
Hinweiszeichen Wasserschutzgebiet. Das Zeichen ist an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr, ferner an oberirdischen Gewässern und sonstigen Stellen, an denen eine Kennzeichnung erforderlich ist, anzubringen. In dieser Form wurde das Zeichen in verschiedenenen Bundesländern erlassen. Als Quelle diente hier das Merkblatt 1971, S. 552, Anlage 2a des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) – IMS vom 19.07.1967 Nr. IV R/IC4-9303 a 93 (MABl. S. 427) in der Fassung vom 07.04.1971.
Zusatzschild 705 - Zeitliche Beschränkung (werktags), 750x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 705: Zeitliche Beschränkung (werktags), 750x350; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Das Schild wurde im Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 555 sowie im Verkehrsblatt 1976, Heft 23, S. 727 veröffentlicht. Breite: 500 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzzeichen 1052-36 - bei Nässe, StVO 1992.svg
Zusatzschild 1052-36: bei Nässe. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 600; zwei weitere Größen waren/sind möglich
Zusatzschild 724 d - nur Personenkraftwagen (Sinnbild), 500 × 350 mm, StVO 1970.svg
Zusatzschild 724 d: nur Personenkraftwagen (Sinnbild). Dieses Schild war Teil der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970, die 1971 in Westdeutschland eingeführt wurde. Es wurde erstmals im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, ausführlich vorgestellt und hatte die Maße 500 x 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit und der Ausrundungshalbmesser war 40 mm groß. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 50 mm. Bei Bedarf, d.h. in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen, konnten andere normierte Größen des Schildes Verwendung finden. Das Schild wurde mit der Bezeichnung „Zusatzschild 724: nur Pkw (Symbol)“ eingeführt und erhielt erst 1976 (Verkehrsblatt, Heft 23, 1976) die erweiterte Bedeutung: „Zusatzschild 724 d: nur Personenkraftwagen (Sinnbild)“.
RWB-RWBA Gasthaus.svg
RWB-/RWBA-Symbol: Gasthaus
Zeichen 153 - dreistreifige Bake (links) vor beschranktem Bahnübergang, StVO 1970.svg
Zeichen 153 – dreistreifige Bake (links) vor beschranktem Bahnübergang. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1584. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Widergabe des digitalen RAL-Farbtons Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Diese Zeichenkombination wurde mit Datum zum 1. April 2013 ersatzlos aus der StVO gestrichen und darf nicht mehr angeordnet werden. Zeichen 150 bleibt aber — im Gegensatz zu den Bestimmungen von 2009 — bis zum 31. Oktober 2022 gültig.
Zeichen 252 - Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen mit Zusatzschild; StVO 1970.png
(c) Mediatus (H.J.)/Wikimedia Commons/CC-BY-SA-3.0 & GFDL
Zeichen 252: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen. Das 600 × 600 mm große Zeichen gehört zu der im März 1971 gültig gewordenen Neufassung der westdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und wurde in dieser Ausführung von 1971 bis zum 1. Juli 1992 hergestellt. Eine erste offizielle Vorstellung des Schildes mit allen Bemaßungen wurde im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, veröffentlicht und im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, wiederholt. Das Photo wurde beim Jägerwirt in der Pupplinger Au in Oberbayern aufgenommen; der Hersteller des Schildes war „Dambach, München-Gröbenzell, Tel. (08142) 51063“. Das nicht im Verkehrszeichenkatalog enthaltene Zusatzschild wurde lokal angeordnet. Die typographische Ausführung des Zusatzschildes stammt aus der Zeit nach 1980/81, da hier schon die überarbeitete Normschrift DIN 1451 gezeigt wird. Das Zusatzschild trug keinen RAL-Aufkleber, Zeichen 252 jedoch schon. Über dem gut erhaltenen Aufkleber des Herstellers (siehe Einklinker oben rechts) nennt der RAL-Aufkleber die Nummer 52-2-82. Er wurde also im Februar 1982 aufgebracht. Der Parkplatz, der beim Jägerwirt in der Pupplinger Au nahe der Isar (Oberbayern) liegt, wurde 1982/83 angelegt. Auch andere Verkehrszeichen im Umfeld des damaligen Umbaus tragen die Aufkleber aus der Zeit von 1982/1983 und stammen von der Firma Dambach.
Zusatzschild 860 - keine Mofas, StVO 1977.svg
Zusatzschild 860: keine Mofas. Das Zusatzschild „keine Mofas" wurde am 22. Juli 1977 bekanntgegeben und im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1977, H. 15, S. 408) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben: linksbündige Schrift, Breite: 300 mm, Höhe: 250 mm. Die Lichtkantenbreite konnte 10 mm oder 14 mm betragen. In der Abbbildung oben wird sie mit 10 mm wiedergegeben. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm.
Verbot für Radfahrer, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, StVO 1970.svg
Verbot für Radfahrer, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Lokal angeordnete Zeichenkombination aus der Zeit zwischen 1971 bis 1991.
Zeichen 439 - Vorwegweiser - es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.svg
Zeichen 439: Vorwegweiser; das Zeichen empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1601. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. „I. Das Zeichen ist mindestens 1000 mm hoch und mindestens 1500 mm breit. Im übrigen richten sich die Maße nach seinem Inhalt.“ „VI. Die Stärke der Pfeilstriche ist nicht nach der Klassifizierung der Straße zu wählen, sondern nach der Vorfahrtregelung, die an der angekündigten Kreuzung oder EInmündung gilt. Seine Stärke beträgt mindestens 100 und höchstens 200 mm.“ (Quelle: Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO) etc. de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 702.).
RWBA Symbol 2 - Pannenhilfe, StVO 1971.svg
RWBA-Symbol: Pannenhilfe (1971)
Zeichen 415R - Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend, zweizeilig), (1500x333), StVO 1970.svg
Zeichen 415R: Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend, zweizeilig), (1500 x 333). Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung von 1970; 1971 eingeführt. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 14, S. 492) veröffentlicht. Hier in der typographischen Form von vor 1980/1981 und exakt so, wie im Verkehrsblatt vorgegeben, Breite: 1500 mm, Höhe: 333 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Ausnahmsweise konnte das Zeichen auch 500 mm hoch sein. Folgende Längen waren möglich: 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm; jeweils einschließlich der Spitze. Je nach Größe der Wegweiser kann die Lichtkante bei profilverstärkten Ausführungen 14 mm oder 19 mm betragen. Die Maße des Innenfeldes ändern sich dann entsprechend.
Zeichen 122 - Einseitig (links) verengte Fahrbahn, StVO 1970.svg
Zeichen 122: Einseitig (links) verengte Fahrbahn; Verkehrszeichen der 1970 veröffentlichten und 1971 gültig gewordenen StVO. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Im Verkehrsblatt 14, 1972, S. 465, wird genau das hier stehende Zeichen mit seinen Bemaßungen abgebildet. Seine Seitenlänge betrug 900 mm, die Lichtkantenbreite 10 mm und die rote Umrandung war 80 mm breit. Der Ausrundungshalbmesser war 40 mm. Das Symbol für „Einseitig (links) verengte Fahrbahn“ mußte 35 mm über dem oberen roten Rand angebracht sein. Es war 300 mm hoch. Exakt die selben Daten sind schon im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 759 zu finden.
RWBA Symbol 5 - Autobahnhotel, StVO 1971.svg
RWBA-Symbol: Autobahnhotel (1971)
Zusatzschild - Rollstuhlfahrer (Sinnbild) mit Parkausweis sichtbar am Fahrzeug - nur mit Parkausweis sichtbar am Fahrzeug.svg
Zusatzschild: Rollstuhlfahrer - nur mit Parkausweis sichtbar am Fahrzeug. Zur Rechtsprechung mit diesem Zeichen siehe auch: Wilfried Ebling: Abweichungen von der Planfeststellung. Forschungsseminar des Forschungsinstituts für Öffentliche Verwaltung Speyer und des Arbeitsausschusses "Straßenrecht" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. In: Die Öffentliche Verwaltung. Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik. 1990, S. 483. Größe des Zeichens: 420 x 231 mm.
Zusatzschild 724 m - nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild), 300x250, StVO 1970.svg
Zusatzzeichen 724 m: nur Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild); nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 724: nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol)“ eingeführt. Wie im de:Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 300 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zusatzschild 741 - nach 2 km, StVO 1970.svg
Zusatzschild 741: nach 2 km; nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1970, eingeführt 1971. Zeichen aus der Zeit vor 1981, als die DIN-Schriftreform griff. Erste, allerdings noch nicht genormete Zeichnung in: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1582. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. S. 1581. Wie im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, konnte das Schild u.a. insgesamt 750 mm breit und 350 mm hoch ausfallen. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Versalhöhe lag bei 150 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren.
Zeichen 273 - Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand.svg
Zeichen 273: Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand; nach StVO von 1970, eingeführt 1971. Nachträglich eingeführt, sicher erst nach 1974. Aber wann konkret? 1982 gehörte das Zeichen jedenfalls schon zur StVO.
Zusatzschild 843 b - Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol), StVO 1970.svg
Zusatzschild 843 b: Verlauf der Vorfahrtstraße (Symbol). Deutsches Verkehrszeichen der 1979 verkündeten Straßenverkehrs-Ordnung, die 1971 gültig wurde. Siehe auch: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Im de:Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 571, wird das Schild erstmals in dieser Form beschrieben und im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976 wiederholt. Das Schild war insgesamt 500 mm breit und 500 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Die Abstände der einzelnen Teile im Inneren des Schildes, gemessen von der Innenkante der schwarzen Umrandung, betrug auf allen vier Seiten 45 mm.
Zusatzschild 743 a - Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild), 500x250, StVO 1970.svg
Zusatzschild 743 a: Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild); nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Wie im Verkehrsblatt, Heft 15, 1972 und im Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, vorgeschrieben, war das Zusatzschild insgesamt 500 mm breit und 250 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius betrug 60 mm. Ursprünglich wurde das Schild im Jahr 1972 als „Zusatzschild 743: Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol)“ eingeführt. Die Breite der Lichtkante konnte statt 10 mm auch 14 mm betragen.
Sonderschild für Fahrbahnbreiten (einspuriger Verkehr) - STANAG 2010, 1961.svg
Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr). Das damalige Bundesministerium für Verteidigung führte 1961 Beschilderungsrichtlinien nach STANAG 2010 ein, welche die militärischen Tragfähigkeit von befahrbaren Bauwerken regelte. Das Schild sollte einen Durchmesser von ≥ 51 cm haben. Für den Gelbton wurde das RAL-Farbtonregister 840 R gewählt. Der dort verzeichnete Ton ist in der Abbildung wiedergegeben. Das Vorbild für dieses Schild ist in einem „Telekurs für Autofahrer“ des Bayerischen Rundfunks von 1968/1969 zu sehen und wurde von mir entzerrt und über einem Standfoto nachgezeichnet.