Junagadh - CoA


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Diese Datei ist in Indien gemeinfrei, weil die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
  • Der Indian Copyright Act (Urheberrechtsgesetz) greift in Indien bei Werken, die zuerst in Indien veröffentlicht wurden.
  • Laut The Indian Copyright Act, 1957 (Paragraph V, Abschnitt 25), läuft die Schutzfrist für anonyme Werke, Fotografien, Filmwerke, Tonaufnahmen, Werke der Regierung, und Auftragswerke oder Werke von internationalen Organisationen am Ende des 60. Jahres nach dem Tag ab, an dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde, (d. h. im Jahr 2024 gelten Werke, die vor dem 1. Januar 1964 veröffentlicht wurden, als gemeinfrei). Postume Veröffentlichungen (abgesehen von den oben genannten) genießen eine Schutzfrist von 60 Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung. Alle anderen Arten von Werken werden 60 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Texte wie Gesetze, Rechtsprechung, und andere amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Fotografien, die vor 1958 aufgenommen wurden, werden 50 Jahre nach der Erstellung gemeinfrei, wie im Copyright Act 1911 festgelegt.
Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.
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