Junagadh (Staat)
Junagadh જૂનાગઢ રજવાડું | |||||
1807–1948 | |||||
| |||||
Junagadh auf der Kathiawar-Halbinsel | |||||
Hauptstadt | Junagadh | ||||
Staats- und Regierungsform | Fürstenstaat (13 Schuss Salut) | ||||
Staatsreligion | Islam | ||||
Fläche | 8642 km² | ||||
Einwohnerzahl | 627.000 (1941) | ||||
Errichtung | 1807 | ||||
Endpunkt | 1948 | ||||
Dynastie: Babi (Yousufzai Pathan) | |||||
Briefmarke von Junagadh (Soruth, 1886) |
Junagadh (auch Soruth, Sorath oder Saurashtra, Gujarati જૂનાગઢ રજવાડુંJūnāgaḍha rajavāḍuṁ) war ein Fürstenstaat in Britisch-Indien im Süden der Halbinsel Kathiawar/Saurashtra im heutigen Bundesstaat Gujarat. Im Jahr 1941 hatte der Fürstenstaat Junagadh eine Fläche von 8642 km² und ca. 627.000 Einwohner.
Geschichte
Junagadh war im Mittelalter ein Rajputen-Staat, der durch Akbar I. dem Mogulreich einverleibt wurde. In den Wirren der Marathenkriege wurde der Abenteurer und Glücksritter Muhammad Khan Babi, ein muslimischer Pathane, im Jahr 1725 Statthalter (Nawab) von Junagadh. Ihm folgte 1730 als Nawab sein Sohn Muhammad Sher Khan, der das von ihm regierte Territorium im Jahr 1735 für unabhängig erklärte. Durch Erbteilung entstanden die Fürstentümer Radhanpur (1725) und Manavadar (1733). In den Jahren 1807 bis 1947 war das Fürstentum britisches Protektorat.
Nach dem Rückzug der Briten aus Indien (siehe Geschichte Indiens) erklärte der muslimische Nawab Muhammad Mahabat Khanji III. (1911–1947) am 15. August 1947 den Beitritt seines Staates zu Pakistan, der am 15. September von Pakistan akzeptiert wurde. Indien protestierte dagegen, weil der Staat mehrheitlich eine Hindu-Bevölkerung hatte. (Hier wurde somit von indischer Seite umgekehrt argumentiert als im Falle von Kaschmir.) Der Nawab ging am 24. Oktober ins Exil nach Pakistan und Indien besetzte das Territorium am 9. November. Nach einer Volksabstimmung wurde am 25. Februar 1948 der Anschluss an Indien vollzogen. Junagadh wurde nun Mitglied der Union von Saurashtra. Am 1. November 1956 wurden alle Fürstenstaaten aufgelöst und dem Bundesstaat Bombay einverleibt. Durch die Teilung von Bombay am 1. Mai 1960 kam das Gebiet zu Gujarat.
Fürsten
- 1730–1758: Mohammad Bahadur Khanji I. (oder Mohammad Sher Khan Babai)
- 1758–1774: Mohammad Mahabat Khanji I.
- 1774–1811: Mohammad Hamid Khanji I.
- 1811–1840: Mohammad Bahadur Khanji II.
- 1840–1851: Mohammad Hamid Khanji II.
- 1851–1882: Mohammad Mahabat Khanji II.
- 1882–1892: Mohammad Bahadur Khanji III.
- 1892–1911: Mohammad Rasul Khanji
- 1911–1948: Muhammad Mahabat Khan III.
Sonstiges
Junagadh hatte von 1864 bis 1950 eine Staatspost mit eigenen Briefmarken.
Siehe auch
Literatur
- Junāgarh State. In: The Imperial Gazetteer of India. Band 14: Jaisalmer to Karā. New Edition. Clarendon Press, Oxford 1908, S. 236–238.
- George B. Malleson: An historical sketch of the native states of India. Longmans, Green & Co., London 1875, (Digitalisat).
- Joseph E. Schwartzberg (Hrsg.): A historical atlas of South Asia (= Association for Asian Studies. Reference Series. 2). 2nd impression, with additional material. Oxford University Press, New York NY u. a. 1992, ISBN 0-19-506869-6.
- Ron Wood, Vijay Meher: Soruth (= Handbook of Indian Philately. Series 2, Nr. 3). India Study Circle for Philately, s. l. 1998, ISBN 1-873259-05-0.
- Andreas Birken: Philatelic Atlas of British India. CD-ROM. Birken, Hamburg 2004.
Weblinks
Auf dieser Seite verwendete Medien
Diese Datei ist in Indien gemeinfrei, weil die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
- Der Indian Copyright Act (Urheberrechtsgesetz) greift in Indien bei Werken, die zuerst in Indien veröffentlicht wurden.
- Laut The Indian Copyright Act, 1957 (Paragraph V, Abschnitt 25), läuft die Schutzfrist für anonyme Werke, Fotografien, Filmwerke, Tonaufnahmen, Werke der Regierung, und Auftragswerke oder Werke von internationalen Organisationen am Ende des 60. Jahres nach dem Tag ab, an dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde, (d. h. im Jahr 2024 gelten Werke, die vor dem 1. Januar 1964 veröffentlicht wurden, als gemeinfrei). Postume Veröffentlichungen (abgesehen von den oben genannten) genießen eine Schutzfrist von 60 Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung. Alle anderen Arten von Werken werden 60 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Texte wie Gesetze, Rechtsprechung, und andere amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Fotografien, die vor 1958 aufgenommen wurden, werden 50 Jahre nach der Erstellung gemeinfrei, wie im Copyright Act 1911 festgelegt.
Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden. |