Bild 419 V 1 - nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977


Autor/Urheber:
nach den verschiedenenen TGLs interpretiert und digital umgesetzt durch Mediatus
Größe:
501 x 301 Pixel (7029 Bytes)
Beschreibung:
Bild 419 V 1: nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart (Radfahrer), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 mm x 300 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Lizenz:
Public domain
Credit:
TGL 20684/06, TGL 12146, TGL 12 096/01, TGL 21196/04
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Weitere Informationen zur Lizenz des Bildes finden Sie hier. Letzte Aktualisierung: Tue, 24 Jan 2023 01:59:41 GMT

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