Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990

Ortstafel (Rückseite) aus der 1979 verbindlich gewordenen, überarbeiteten TGL 12096/01 (Foto von 1988)
Bis zur Wende blieb die mit der StVO-Novelle von 1971 gültig gewordene Beschilderung an Autobahnen weitgehend erhalten und wurde ab 1979 nur vergleichsweise langsam ausgewechselt (Foto von 1990)
(c) Bundesarchiv, Bild 183-1988-0810-027 / Oberst, Klaus / CC-BY-SA 3.0
Das Foto zeigt das 1988 mit der überarbeiteten TGL 12096/01 veröffentlichte, leicht modifizierte Parkplatzzeichen Bild 250 V 3, ein nicht den TGL-Vorgaben von 1988 entsprechendes P+R-Zusatzzeichen (Bild 423), Zusatzzeichen Bild 419 sowie Bild 332 (Foto von 1988)

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990 zeigt die Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wie sie sich nach dem im Kraft treten der TGL 12096/01 am 1. Mai 1979 bis zur Wende darstellten. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde die DDR als Staatsgebilde aufgelöst. Wie im Vertrag festgelegt, wurden unverzüglich und weitestgehend die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gültig. Dies galt auch für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der DDR. Einige für die DDR-StVO wichtige Festlegungen, wie die TGL 12096/05 für Leitpfosten waren bereits am 1. Februar 1990 aufgehoben worden. Nur wenige StVO-Paragraphen der Deutschen Demokratischen Republik blieben vorübergehend rechtskräftig. Es verloren zunächst alle Verkehrszeichen bis auf folgende Ausnahmen ihre Gültigkeit: Bild 215 (Wendeverbot), Bild 419 (nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart), Bild 421 (nicht gültig für Schwerst-Gehbehinderte mit Ausnahmegenehmigung) sowie Bild 422 (gültig bei Nässe).[1] Bis zum 31. Dezember 1990 wurden auch diese Zeichen ungültig.

Die in der DDR unter der griffigen Bezeichnung StVO 77 eingeführte neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hatte einige Startschwierigkeiten, da die Normierung der Verkehrszeichen für die Industrie erst im November 1978 veröffentlicht und am 1. Mai 1979 verbindlich wurde.[2] Der Gesetzestext der seit 1. Januar 1978 gültigen StVO löste die seit 1964[3] in der DDR gültige Straßenverkehrs-Ordnung ab.[4] Aufgrund der verzögerten Ausgabe der TGL 12096/01 konnten frühestens Ende 1978 Schilder nach der neuen StVO gefertigt werden.

Zusätzlich werden in dieser Bildtafel straßenverkehrsrelevante Zeichen beziehungsweise Signale der Verordnungen über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) wiedergegeben.

Farbe

TGL-Vorgaben

Seit den späten 1920er Jahren hatte sich die gelb-schwarze Beschilderung für Ortschaften und Landstraßen in vielen Teilen Deutschlands manifestiert und erhielt erstmals mit der Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 eine reichsweite Normierung und Gültigkeit. Durch den damals ebenfalls bereits im Aufbau befindlichen Autobahnausbau wurde über technische Vorschriften von Anfang an eine blau-weiße Beschilderung festgelegt. Dieses Farbsystem blieb bis zur Wende auch in der DDR gültig. Folgende Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit der mit Folien beklebten Verkehrszeichen waren nach der TGL 12096/01 vom November 1978 einzuhalten:

  • weiß – reflektierend
  • rot – fluoreszierend (reflektierend für Bild 224 und 225)
  • gelb – reflektierend (fluoreszierend für Bild 301 und 302)
  • grün – fluoreszierend

Lediglich die Farbgestaltungen mit Blau, Schwarz und Orange sollten von den Schildermalern mit Farbaufträgen erzielt werden. Doch auch hier bestand – falls vorhanden – die Möglichkeit, eine entsprechende Folie einzusetzen. Pfeile, Sinnbilder und Beschriftung waren mit retroreflektierendem Material konturengerecht zu unterlegen. Auch die Verkehrszeichenpfosten waren in der DDR angestrichen. Hierbei sollten nach der TGL 12146 für gelb und rot fluoreszierende Tageslichtleuchtfarben zum Einsatz kommen. Die Pfosten für die Zeichen an Autobahnen waren grau zu streichen oder feuerverzinkt auszuführen. Nach Tabelle 12 der TGL 12096/01 vom November 1978 galt folgende Regelung:

  • Die Pfosten der vorfahrtsregelnden Hinweiszeichen Bild 130, 226 bis 229 waren auf ihrer gesamten Länge im Abstand von 0,3 Metern abwechselnd rot und weiß zu streichen.
  • Die Pfosten der Hinweiszeichen Bild 301 bis 304, 314, 315 waren in gelber Farbe aufzustellen
  • Bei allen restlichen Verkehrszeichen erfolgte der Anstrich in Grau.

Am 1. Januar 1987 war mit der überarbeiteten Vorschrift TGL 21196 ein neues Farbregister gültig worden, das im Juni 1987 erneut überarbeitet wurde. Auf die dort aufgeführten Farbpaletten konnten auch die Schildermaler zurückgreifen.

Praxis

Die Praxis wich vielfach von den TGL-Vorgaben ab. Meist konnte aus den Zwängen der Mangelwirtschaft heraus bei der Herstellung der Verkehrsschilder, Pfosten und Maste nur minderwertigeres und kostengünstigeres Material eingesetzt werden. Insbesondere die Folien waren nicht sehr haltbar, kräuselten sich oftmals und blichen schnell aus. Um die anhaltende Korrosion der in der Regel nicht feuerverzinkten Stahlrohrpfosten zu verhindern, mussten diese theoretisch regelmäßig neu gestrichen werden. Haltbarer und preiswerter waren da die ebenfalls möglichen Pfosten aus Beton. Auch die rostenden Schrauben und Unterlegscheiben, die sich an der Vorderseite der meisten Schilder befanden, machten diese unansehnlich. Nicht selten wurden die Bleche der Schilder wie in der Vergangenheit auch weiterhin vollständig von Hand bemalt, wenn kein Folienmaterial zur Hand war.

Typographie

Mit dem in Kraft treten der TGL 12096/01 am 1. Mai 1979 wurde auch eine neue Hausschrift für die Beschriftungen der Verkehrszeichen eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt war mit der am 1. Januar 1963 verbindlich gewordenen TGL 0-1451 eine Variante der bereits seit den 1930er Jahren verordneten DIN 1451 im Einsatz gewesen. Wie in vielen anderen Lebens- und Arbeitsbereichen der DDR sollte mit dem fortschreitenden Loslösen von den bekannten Normen in Teilen der Bevölkerung ein staatstragender identitäts- und identifikationsstiftender Faktor wirksam werden. Bereits 1962 war daher postuliert worden:

„In Auseinandersetzung mit der Entwicklung des bürgerlichen deutschen Straßenverkehrsrechts werden die ihm zugrunde liegenden kapitalistischen Verhältnisse aufgedeckt und wird die Überlegenheit des sozialistischen Straßenverkehrsrechts der DDR bewiesen.“

Neuerscheinungen: Erläuterung und Sammlung der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zum Straßenverkehrsrecht. In: Staat und Recht, Autorenregister und Sachregister (1962), S. 191.

Die Verantwortlichen hatten sich bei der Suche nach einer vollkommen neuen Schriftart für den Straßenverkehrsraum auf den fetten Schnitt der von dem Briten Eric Gill zwischen 1928 und 1930 entworfenen Gill Sans geeinigt. Bemerkenswerterweise wurde kein Schriftentwurf aus der DDR selbst oder einem befreundeten sozialistischen Bruderland gewählt. Die fette Gill war jedoch in einzelnen Ausprägungen für den verkehrszeichengerechten Einsatz als Akzidenzschrift ungeeignet. Daher musste sie in etlichen Bereichen überarbeitet werden, um für den gebotenen Gebrauch tauglich zu werden.

Behördlicher Umgang mit der neuen Beschilderung

Die 1970 neu in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommene Autobahnbeschilderung blieb weitgehend bis zur Wende 1990 im Einsatz, auch wenn 1979 neue Zeichen eingeführt wurden. Doch da der Autobahnausbau in der DDR keinen Vorrang hatte, wurden zumeist lediglich auf Neubaustrecken die neuen Zeichen angebracht beziehungsweise beschädigte Zeichen auf bestehenden Strecken durch die neu eingeführten ersetzt. Somit dokumentieren bis 1990 Foto- und Filmaufnahmen oftmals noch die der 1971 gültig gewordenen StVO-Novelle zugehörenden Sinnbilder der Autobahnbeschilderung.

Diese Entwicklung entsprach nicht dem sonstigen Verhalten der DDR-Behörden. So wurde die bisherige Beschilderung in den Städten und auf dem Land teils ohne Rücksicht auf ihren guten Zustand in vielen Bereichen recht zügig abgebaut und durch die neuen Zeichen ersetzt. Dabei kamen bei diesem Umbau normalerweise die Städte zuerst zum Zuge, gefolgt – je nach Gewichtung – von den ländlichen Orte und Regionen. Der Abbau aller alten Schilder war 1990 noch nicht abgeschlossen.

I. Warnzeichen

II. Vorschriftszeichen

III. Hinweiszeichen

Zusatzzeichen

Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr

Verkehrsregelung durch Farbzeichen

Diese Regelung richtet sich nach der überarbeiteten TGL 12096/04 vom November 1978, die ab 1. Mai 1979 verbindlich wurde. Die schematisierten Zeichnungen sind den Darstellungen aus der StVO 77 entnommen und mit den Bemaßungen der TGL 12096/04 kombiniert worden. Neu eingeführt wurde mit dieser TGL der Grünpfeil.

Haltestellenzeichen für Straßenbahnen

Mit Einführung der StVO 77 wurde das Haltestellenzeichen für Omnibusse über die Straßenverkehrs-Ordnung selbst mit Bild 243 geregelt. Das entsprechende Bild 244 für Schienenfahrzeuge galt auf den Straßenverkehrsflächen. Unmittelbar an Haltestellen blieben die Signale der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) gültig.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen

1981

Am 1. Juli 1981 wurde eine neue TGL für vertikale Leiteinrichtungen im Straßenverkehr gültig. In ihr war die StVO 77 eingearbeitet. Die neue TGL 12096/03 löste die Vorgängerin, TGL 12096, von 1966 ab. Bereits am 1. Mai 1986 wurde die Verbindlichkeit der neuen TGL 12096/03 wieder aufgehoben. Gelb-schwarze Leitschraffuren waren an ständigen Hindernissen wie Brücken mit verengter Durchfahrtshöhe und/oder -breite, Brüstungsmauern, vorstehende Ecken von Gebäuden, Felsen und Stützmauern anzubringen, wenn sich diese innerhalb des Lichtraumprofils befanden. Rot-weiße Leitschraffuren waren auf Absperrgeräten anzubringen, die sich nicht ständig auf Straßenflächen befanden. Außerdem waren sie an Hindernissen sowie Arbeitsgeräten anzubringen, die zeitweilig innerhalb des Lichtraumprofils aufgestellt waren. Dazu zählten Baugerüste, Bauzäune sowie Fahrzeuge und Arbeitsgeräte für den Bau und die Erhaltung von Straßen und Versorgungseinrichtungen.

1986

Am 1. Mai 1986 trat mit der im Oktober 1985 veröffentlichten TGL 12096/03 eine neue Version dieser Norm in Kraft. An den Zeichen für vertikale Leiteinrichtungen kam es lediglich bei Bild 605 zu einer Veränderung. Außerdem wurde unter anderem der Abschnitt Leit- und Absperrkegel neu aufgenommen.[5] Alle übrigen Zeichen blieben entsprechend der bereits veröffentlichten TGL von 1981 erhalten.

1988

Am 1. Januar 1988 wurde die im Februar 1987 veröffentlichte, überarbeitete TGL 12096/01 gültig. Sie enthielt unter anderem ergänzende Verkehrszeichen, welche Teil einer nun erweiterten StVO wurden. Wie historische Photographien zeigen, wurden einige der Bilder bereits einige Zeit vor ihrer offiziellen Veröffentlichung verwendet.

Überarbeitete Zeichen

Neue Zeichen

Neu nummerierte Zeichen

Gelöschte Zeichen

1990

Am 1. Februar 1990 sollte eine leicht veränderte Form der Leitpfosten gültig werden, die dazugehörige, überarbeitete TGL 12096/05 war im Juni 1989 veröffentlicht worden. Es war vorgesehen, dass an den Leitpfosten 100 mm über der Geländeoberkante ein 50 mm hohes Vogelfluchtloch eingelassen werden sollte. Diese TGL trat nie in Kraft, da sie zum Gültigkeitsdatum bereits mit der bisher verordneten TGL 12096/05 vom Dezember 1973 für ungültig erklärt worden war. An ihre Stelle traten die entsprechenden Bestimmungen der West-StVO und der dazugehörigen DIN-Normen.

Militärverkehrszeichen (Auswahl)

Die Gestaltung der Militärverkehrszeichen (MVZ)[6] orientierte sich an der StVO 77.

Aufnahme von Verkehrszeichen in die gesamtdeutsche StVO ab 1990

Aufgrund der 3. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 11. Dezember 1990 wurde die Weiterverwendung des aus der DDR-StVO von 1977 stammenden grünen Pfeilschildes (Grünpfeil) zwischen dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 gestattet.[7] Noch bevor die umfassende StVO-Gestaltungsnovelle vom 19. März 1992 in Kraft trat, wurde am 20. Dezember 1991 die Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen erlassen. Am 1. Januar 1992 trat diese Verordnung in Kraft und sollte am 31. Dezember 1996 ungültig werden. Die Verordnung für den 1978 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eingeführten Grünpfeil galt jedoch nur für die ehemaligen Länder der DDR und galt für alle Pfeilschilder, die vor dem 1. Juli 1991 angebracht worden waren.[8] Mit Einführung der StVO-Novelle von 1992 wurden zunächst zwei Zeichen der DDR-StVO, eine leicht geänderte Version des Zeichens Wendeverbot, das seit der DDR-StVO-Novelle von 1971 eingeführt war, und Bild 116 Splitt, Schotter als Zeichen 116 mit neuem Sinnbild in die erste für ganz Deutschland gültige Nachkriegs-StVO aufgenommen. Im Jahr 1994 wurde dann auch der Grünpfeil Teil dieser StVO-Novelle. Mit der neuen Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 fiel Zeichen 116 wieder aus dem Verkehrszeichenkatalog, konnte aber als Zeichen 145-50 bei Gefahrenlage noch angeordnet werden. Mit Einführung des Verkehrszeichenkataloges 2017 wurde das Zeichen wieder als reguläres Gefahrzeichen aufgenommen und erhielt die Nummer 101-52.

Folgende Zeichen, die ausschließlich in der DDR-StVO enthalten waren, wurden in sehr ähnlicher oder im Sinnbild veränderter Ausführung mit oder kurz nach der Novelle von 1992 in die erste gesamtdeutsche Nachkriegs-StVO übernommen:

Siehe auch

Unter dem Titel Sicherheit im Straßenverkehr verausgabte die Deutschen Post der DDR in den Jahren 1966, 1969 und 1975 drei Briefmarkenserien zum Thema Verkehrssicherheit.

Weblinks

Commons: Ostdeutsche Verkehrszeichen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Literatur

  • Klaus Zwingenberger: Autobahnzeichen. In: Der Deutsche Straßenverkehr 8 (1980), S. 4–5.

Anmerkungen

  1. Bundesgesetzblatt, Einigungsvertrag, Teil II, Nr. 35 vom 28. September 1990, S. 885–1248; hier: S. 1223
  2. TGL 12096/01: Anlagen des Straßenverkehrs – Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen vom November 1978, S. 1–28; hier S. 1.
  3. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil II, Nr. 49, Berlin, den 4. Juni 1964, S. 357–372.
  4. § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
  5. TGL 12096/03: Anlagen des Straßenverkehrs – Leiteinrichtungen – Vertikale Leiteinrichtungen vom Oktober 1985, S. 1–4; hier S. 4 (Hinweise).
  6. Taktische und Militärverkehrszeichen In: Handbuch für Militärtransportwesen/Straßendienst Militärverlag der DDR, Berlin 1983, S. 612 ff.
  7. Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 69, Teil 1, Bonn, 19. Dezember 1990, S. 2765.
  8. Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen. Vom 20. Dezember 1991. In: Bundesgesetzblatt 68, Teil 1, Bonn, 31. Dezember 1991, S. 2391.

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Bild 309 V - Vorwegweiser auf Autobahnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 309: Vorwegweiser auf Autobahnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1750 x 2500 mm (ungelocht); Größe dieses Zeichens: 1750 x 2750 mm (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 203 - Fahrverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 203: Fahrverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 318 - Wegweiser für Fernverkehrsstraßen, StVO DDR 1977.svg
Bild 318: Wegweiser für Fernverkehrsstraßen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße nach Tabelle 10: 1500 x 330 mm.


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Bild 484: Obsternte, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 700 x 200 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen, überarbeiteten Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 304 V 3 - Fernverkehrsstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 304 V 3: Fernverkehrsstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 700 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 235 V 3 - vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge, StVO DDR 1987.svg
Bild 235 V 3: vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 1200 x 800 mm. Das hier gezeigte Zeichen ist 1200 x 900 mm und entspricht damit der Bemaßung, die in der Abbildung zu sehen ist.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 420 - Rollstuhlfahrer, StVO DDR 1977.svg
Bild 420: Rollstuhlfahrer, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 10 - Schienenfahrzeuge (rechtsweisend), StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 10: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 419 V 4 - nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 419 V 4: nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 235 V 2 - vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 235 V 2: vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1200 x 800 mm. Das hier gezeigte Zeichen ist 1200 x 900 mm und entspricht damit der Bemaßung, die in der Abbildung zu sehen ist.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 338 V 5 - Wegweiser für Umleitungen, StVO DDR 1987.svg
Bild 338 V 5: Wegweiser für Umleitungen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 700 mm Breite


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 226 - Halt - Vorfahrt gewähren, StVO DDR 1977.svg
Bild 226: Halt - Vorfahrt gewähren, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 x 600 mm und 800 x 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 455 - AGRA, StVO DDR 1977.svg
Bild 455: AGRA, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 300 x 400 mm (gelocht). Das Logo habe ich nach der elendig schlechten Vorlage rekonstruiert.
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 409 - Entfernung in Meter, StVO DDR 1977.svg
Bild 409: Entfernung in Meter, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 213 V 3 - Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse, StVO DDR 1977.svg
Bild 213 V 3: Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 126 - beschranker Bahnübergang, StVO DDR 1977.svg
Bild 126: beschranker Bahnübergang, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 301 - Hauptstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 301: Hauptstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 601 V, Leit- und Absperrkegel, Oktober 1985.svg
zu Bild 601 V: Leit- und Absperrkegel. Die TGL wurde am 1. Mai 1986 verbindlich.
Bild 240 - Verringerung der Zahl der Fahrspuren, StVO DDR 1977.svg
Bild 240: Verringerung der Zahl der Fahrspuren, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1750 x 2500 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 127 V 2 - dreistreifige Bake (rechts - 180 m), StVO DDR 1977.svg
Bild 127 V 2: dreistreifige Bake (rechts - 180 m), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 240 V 5 - Verringerung der Zahl der Fahrspuren, StVO DDR 1987.svg
Bild 240 V 5: Verringerung der Zahl der Fahrspuren, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 401 V 1 - Verlauf der Hauptstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 401 V 1: abbiegende Hauptstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 204 - Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 204: Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 253 - Parkplatz mit begrenzter Parkdauer; Benutzung nur mit Parkscheibe, StVO DDR 1977.svg
Bild 253: Parkplatz mit begrenzter Parkdauer; Benutzung nur mit Parkscheibe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1200 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 129 - einstreifige Bake (rechts - 80 m), StVO DDR 1977.svg
Bild 129: einstreifige Bake (rechts - 80 m), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 410 V 2 - Länge des Geltungsbereichs, StVO DDR 1977.svg
Bild 410 V 2: Länge des Geltungsbereichs, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 700 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 422 - Gültig bei Nässe, StVO DDR 1977.svg
Bild 422: Gültig bei Nässe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096 - Bild 4, Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen - Einfach-, Zweifach-, Dreifachmarkierung, Juni 1966.svg
zu Bild 4: Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen wie Absperrgeräten, Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeugen sowie Sonderfahrzeuge und Arbeitsgeräten. Außerdem sind rot-weiße Leitschraffuren auch bei Absperrgeräten anzutreffen, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befinden.
Bundesarchiv Bild 183-1988-0810-027, Berlin, Parken - Reisen.jpg
(c) Bundesarchiv, Bild 183-1988-0810-027 / Oberst, Klaus / CC-BY-SA 3.0
Es folgt die historische Originalbeschreibung, die das Bundesarchiv aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann allerdings fehlerhaft, tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.
ADN-ZB-Oberst-10.8.88-mx-Berlin: Parken + Reisen- Berlinbesucher, die über die Autobahnabfahrt bei Schönefeld in die Stadt hineinfahren, kommen an diesem Zeichen vorbei. Doch beachtet wird es von zu wenigen. Der P+R-Parkplatz in Altglienicke bleibt oftmals leer. Lieber nehmen Autofahrer Staus, langes Parkplatzsuchen und damit Zeitverlust in Kauf. Doch muß das sein? In nur 25 Minuten gelangt man mit der S-Bahn von Altglienicke ins Stadtzentrum. (siehe auch 26N)
Bild 234 V 1 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 234 V 1: vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 332 - Toilette, StVO DDR 1977.svg
Bild 332: Toilette, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 V 10 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 10: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 mm Höhe (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096 - Bild 5, Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen, Juni 1966.svg
Bild 5: Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen wie Absperrgeräten, Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeugen sowie Sonderfahrzeuge und Arbeitsgeräten. Außerdem sind rot-weiße Leitschraffuren auch bei Absperrgeräten anzutreffen, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befinden
Bild 114 - Gegenverkehr, StVO DDR 1977.svg
Bild 114: Gegenverkehr, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 602, Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen, Dezember 1980.svg
zu Bild 602: Rot-weiße Leitschraffuren auf Absperrgeräten, die sich nicht ständig auf Straßenflächen befinden und auf Hindernissen sowie Arbeitsgeräten, die sich zeitweilig innerhalb des Lichtraumprofils befinden wie Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeuge und Arbeitsgeräte für Bau und Erhaltung. Die TGL wurde am 1. Juli 1981 verbindlich.
Bild 213 - Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse, StVO DDR 1977.svg
Bild 213: Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 604, Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen, Dezember 1980.svg
zu Bild 604: Rot-weiße Leitschraffuren auf Absperrgeräten, die sich nicht ständig auf Straßenflächen befinden und auf Hindernissen sowie Arbeitsgeräten, die sich zeitweilig innerhalb des Lichtraumprofils befinden wie Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeuge und Arbeitsgeräte für Bau und Erhaltung. Die TGL wurde am 1. Juli 1981 verbindlich.
Bild 419 V 3 - nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 419 V 3: nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 233 V 2 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 233 V 2: vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 2500 x 1750 mm (ungelocht); 1200 x 800 (gelocht); Größe des hier gezeigten Zeichens: 2300 x 1750 mm (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 6 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 6: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 400 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 339 - Wegweiser für Umleitungen des Autobahnverkehrs, StVO DDR 1977.svg
Bild 339: Wegweiser für Umleitungen des Autobahnverkehrs, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1000 mm x 1200 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 304 - Fernverkehrsstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 304: Fernverkehrsstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 262 V 1 - Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, StVO DDR 1977.svg
Bild 262 V 1: Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1000 x 1000 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 255 - Parkordnung schräg zur Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 255: Parkordnung schräg zur Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 235 - vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 235: vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1200 x 800 mm. Das hier gezeigte Zeichen ist 1200 x 900 mm und entspricht damit der Bemaßung, die in der Abbildung zu sehen ist.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 410 V 1 - Länge des Geltungsbereichs, StVO DDR 1977.svg
Bild 410 V 1: Länge des Geltungsbereichs, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 700 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 471 - außer Volkspolizei-Fahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 471: außer Volkspolizei-Fahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 453 - Sportstätte, StVO DDR 1977.svg
Bild 453: Sportstätte, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 300 x 300 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 262 V 2 - Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, StVO DDR 1987.svg
Bild 262 V 2: Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Breite: 1000 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
TGL 12 096 - Bild 6, Leitschraffur an ständigen Hindernissen, Juni 1966.svg
Bild 6: Leitschraffur an ständigen Hindernissen wie Widerlager, Brückenpfeiler Brüstungsmauern, Gebäudeecken, Felsen und Stützmauern
Bild 325 - Medizinische Hilfe, StVO DDR 1977.svg
Bild 325: Medizinische Hilfe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 261 - Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, StVO DDR 1977.svg
Bild 261: Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1000 x 1000 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 317 - Vorwegweiser, StVO DDR 1977.svg
Bild 317: Vorwegweiser, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. In der TGL 12 096/01 von 1978 gibt es lediglich eine mit Maßpapier unterlegte Zeichnung des Verkehrszeichens. In der Bemaßungstabelle 10 fehlt dieses Bild. Da sich die Maße aus der Zeichnung jedoch unmittelbar mit den Bemaßungen der entsprechenden Bilder aus der 1967 bekanntgegebenen TGL 10629/2 decken, habe ich die dort enthaltene Ausrundung, Lichtkante und Rahmung als Vorgabe entnommen, um dieses Zeichen zu rekonstruieren. Die Lochung entstammt der selben TGL. Die Breite der Pfeilschäfte betrug bei einer Schrifthöhe von 110 mm (wie hier gezeigt) bei Hauptrichtungen 80 mm, bei Nebenrichtungen 50 mm. Der Pfeil selber war bei Hauptrichtungen 210 mm hoch, der Ausrundungsradius lag bei 24 mm. Bei Nebenrichtungen betrug die Pfeilhöhe bei einer Schrifthöhe von 110 mm (wie hier gezeigt) 140 mm, der Ausrundungsradius lag dann bei 18 mm. Nenngröße laut TGL 10629/2 von 1967: Breite: 1750 mm; Höhe 1000 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 129 V 2 - einstreifige Bake (rechts - 50 m), StVO DDR 1977.svg
Bild 129 V 2: einstreifige Bake (links - 50 m), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 479 - außer Anlieger, StVO DDR 1977.svg
Bild 479: außer Anlieger, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 412 - Zeitbegrenzung, StVO DDR 1977.svg
Bild 412: Zeitbegrenzung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 412 V 3 - Zeitbegrenzung, StVO DDR 1977.svg
Bild 412 V 3: Zeitbegrenzung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 604, Leitschraffur an ständigen Hindernissen - Einfach-, Zweifach-, Dreifachmarkierung, Dezember 1980.svg
Bild 604: Gelb-schwarze Leitschraffuren auf ständigen Hindernissen wie Brücken mit verenter Durchfahrtshöhe und/oder -breite, Brüstungsmauern, vorstehende Ecken von Gebäuden, Felsen, Stützmauern, die sich innerhalb des Lichtraumprofils befinden. Die TGL wurde am 1. Juli 1981 verbindlich.
Bild 320 - Wegweiser für unbefestigte Straßen, StVO DDR 1977.svg
Bild 320: Wegweiser für unbefestigte Straßen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße nach Tabelle 10: Höhe: 330 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 112 - Einengung der Fahrbahn beidseitig, StVO DDR 1977.svg
Bild 112: Einengung der Fahrbahn beidseitig, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 327 V 1 - Pannenhilfe, StVO DDR 1977.svg
Bild 327 V 1: Pannenhilfe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 402 V 3 - Verlauf der Hauptstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 402 V 3: abbiegende Hauptstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 206 - Fahrverbot für Lastkraftwagen, StVO DDR 1977.svg
Bild 206: Fahrverbot für Lastkraftwagen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 237 - Einbahnstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 237: Einbahnstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 800 x 250 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096 - Bild 4, Leitschraffur an ständigen Hindernissen, Juni 1966.svg
zu Bild 4: Leitschraffur an ständigen Hindernissen wie Widerlager, Brückenpfeiler Brüstungsmauern, Gebäudeecken, Felsen und Stützmauern
Bild 211 - Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite, StVO DDR 1977.svg
Bild 211: Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 250 V 5 - Parkplatz bewacht, StVO DDR 1977.svg
Bild 250 V 5: Parkplatz bewacht, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2000 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 247 - für Fußgänger - gegenüberliegende Straßenseite benutzen, StVO DDR 1987.svg
Bild 247: für Fußgänger - gegenüberliegende Straßenseite benutzen, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 246 - Fußgängerbrücke oder -tunnel, StVO DDR 1977.svg
Bild 246: Fußgängerbrücke oder -tunnel, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 231 - Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit, StVO DDR 1977.svg
Bild 232: Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 109 V - starke Steigung, StVO DDR 1977.svg
Bild 109 V: starke Steigung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 407 V - links und rechts, StVO DDR 1977.svg
Bild 407 V: links und rechts, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 190 mm (gelocht), 1000 x 400 mm (ohne Lochung); hier 500 x 300 mm (gelocht).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 209 - Fahrverbot für Radfahrer, StVO DDR 1977.svg
Bild 109: Fahrverbot für Radfahrer, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 236 V - vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren, StVO DDR 1987.svg
Bild 236 V: vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 258 V - Parkordnung auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung, StVO DDR 1987.svg
Bild 258 V: Parkordnung auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 476 - außer Krankenwagen, StVO DDR 1977.svg
Bild 476: außer Krankenwagen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 401 V 2 - Verlauf der Hauptstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 401 V 2: abbiegende Hauptstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 415 - Gefahr am Fahrbahnrand, StVO DDR 1977.svg
Bild 415: Gefahr am Fahrbahnrand, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
MVZ 21 - Fahrverbot für Kettenfahrzeuge; Militärverkehrszeichen DDR.svg
MVZ 21: Fahrverbot für Kettenfahrzeuge; Militärverkehrszeichen der DDR. Nenngröße: 600 mm. In dieser Ausführung wurde das Zeichen nach Erscheinen der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 hergestellt. Das Sinnbild für Kettenfahrzeuge wurde nicht durchgehend einheitlich hergestellt. Das Zeichen MVZ war das einzige Vorschriftzeichen in der Liste der Militärverkehrszeichen der DDR.


  • Die grundlegende Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 247 V - für Fußgänger - gegenüberliegende Straßenseite benutzen, StVO DDR 1987.svg
Bild 247 V: für Fußgänger - gegenüberliegende Straßenseite benutzen, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 337 V 1 - Vorwegweiser für Umleitungen, StVO DDR 1977.svg
Bild 337 V 1: Vorwegweiser für Umleitungen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1200 mm Breite (4 Lochungen, jeweils 150 mm von den Rändern entfernt.)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 417 - Zugbetrieb, StVO DDR 1977.svg
Bild 417: Zugbetrieb (mit Verkehrszeichen Bild 101), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 259 V - Parkordnung halb auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung, StVO DDR 1987.svg
Bild 259 V: Parkordnung halb auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 239 V 8 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 8: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 mm Höhe (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 323 - Sackgasse, StVO DDR 1977.svg
Bild 323: Sackgasse, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 232 - Schneeketten vorgeschrieben, StVO DDR 1977.svg
Bild 232: Schneeketten vorgeschrieben, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Berlin Hauptstadt 010.jpg
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Ortsschild Berlin, 1988
Bild 252 - Parkplatz nur für Taxi, StVO DDR 1977.svg
Bild 252: Parkplatz nur für Taxi, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1200 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 127 V 1 - dreistreifige Bake (links - 240 m), StVO DDR 1977.svg
Bild 127 V 1: dreistreifige Bake (links - 240 m), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 224 - Halteverbot, StVO DDR 1977.svg
Bild 224: Halteverbot, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 201- Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 201: Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 260 V - Parkordnung auf der Fahrbahn, parallel zur Fahrtrichtung, StVO DDR 1987.svg
Bild 260 V: Parkordnung auf der Fahrbahn, parallel zur Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 331 - Hotel oder Motel, StVO DDR 1977.svg
Bild 331: Hotel oder Motel, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 402 V 1 - Verlauf der Hauptstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 402 V 1: abbiegende Hauptstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 419 V 1 - nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 419 V 1: nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart (Radfahrer), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 mm x 300 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 257 V - Parkordnung halb auf dem Gehweg, StVO DDR 1987.svg
Bild 257 V: Parkordnung halb auf dem Gehweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Collage historischer und aktueller Verkehrszeichen.svg
Collage historischer und aktueller Verkehrszeichen. Die Zeichen wurden von mir selbst und Andreas 06 als Vektordateien erstellt. Es handelt sich um die Zeichen E - Unbeschrankter Bahnübergang, Bild 17c - Kraftfahrstraße, Zeichen 306 - Vorfahrtsstraße.
Signal St 29b - Zeichen für Sonderhaltestellen, SOStrab DDR, 1976.svg
Signal St 29b: Zeichen für Sonderhaltestellen, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 22. Januar 1976. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 240 V 1 - Verringerung der Zahl der Fahrspuren, StVO DDR 1977.svg
Bild 240 V 1: Verringerung der Zahl der Fahrspuren, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1750 x 2500 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 V 12 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 12: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1200 x 800 (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 327 V 3 - Pannenhilfe und Tankstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 327 V 3: Pannenhilfe und Tankstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2500 x 2500 mm (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 605, Leitschraffur an ständigen Hindernissen, Oktober 1985.svg
zu Bild 605: Gelb-schwarze Leitschraffuren auf ständigen Hindernissen wie Brücken mit verenter Durchfahrtshöhe und/oder -breite, Brüstungsmauern, vorstehende Ecken von Gebäuden, Felsen, Stützmauern, die sich innerhalb des Lichtraumprofils befinden. Die TGL wurde am 1. Mai 1986 verbindlich.
Bild 250 V 3 - Parkplatz, StVO DDR 1977.svg
Bild 350 V 3: Parkplatz, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
MVZ 32 - Straße für Kettenfahrzeuge; Militärverkehrszeichen DDR.svg
MVZ 32: Straße für Kettenfahrzeuge; Militärverkehrszeichen der DDR. In dieser Ausführung wurde das Zeichen nach Erscheinen der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 hergestellt. Das Sinnbild für Kettenfahrzeuge wurde nicht durchgehend einheitlich hergestellt.


  • Die grundlegende Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 414 - Gefahr plötzlicher Nebelbildung, StVO DDR 1977.svg
Bild 414: Gefahr plötzlicher Nebelbildung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 249 b - Gemeinsamer Geh- und Radweg, StVO DDR 1987.svg
Bild 249 b: Gemeinsamer Geh- und Radweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 339 V - Wegweiser für Umleitungen des Autobahnverkehrs, StVO DDR 1977.svg
Bild 339 V: Wegweiser für Umleitungen des Autobahnverkehrs, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1000 mm x 1200 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Zeichen 116 - Splitt, Schotter, StVO 1992.svg
Zeichen 116: Splitt, Schotter. Mit der StVO 1992 wurde dieses in der DDR genutzte Zeichen in die erste gesamtdeutsche StVO (Novelle von 1992) aufgenommen. Wie im Verkehrsblatt festgelegt, muß das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der rote Rahmen ist 80 mm breit. Im Jahr 2013 und anschließend 2017 erhielt das Zeichen eine neue Nummer. Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Bild 251 - reservierte Parkfläche StVO DDR 1977.svg
Bild 251: reservierte Parkfläche, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1200 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 120 - Wild, StVO DDR 1977.svg
Bild 120: Wild, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge..


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 2 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 2: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 408 - rechts, StVO DDR 1977.svg
Bild 408: rechts, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 190 mm (gelocht), 1000 x 400 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 125 - unbeschranker Bahnübergang, StVO DDR 1977.svg
Bild 125: unbeschranker Bahnübergang, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 262 - Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, StVO DDR 1977.svg
Bild 262: Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1000 x 1000 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 118 - Fußgängerüberweg, StVO DDR 1977.svg
Bild 118: Fußgängerüberweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 113 - Einengung der Fahrbahn einseitig, StVO DDR 1977.svg
Bild 113: Einengung der Fahrbahn einseitig, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 313 V 1 - Wegweiser auf Autobahnen, StVO DDR 1987.svg
Bild 313 V 1: Wegweiser auf Autobahnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 408 V 2 - rechts, StVO DDR 1977.svg
Bild 408 V 2: rechts, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 190 mm (gelocht), 1000 x 400 mm (ohne Lochung); hier 500 x 350 mm (gelocht).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 408 V 3 - schräg rechts, StVO DDR 1977.svg
Bild 408 V 3: schräg rechts, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 350 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Zeichen 272, Verbot des Wendens, StVO 1992.svg
Zeichen 272: Verbot des Wendens – gültig ab 01.07.1992 auf Grundlage der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1992. Das Zeichen war in den Größen 420x420 mm, 600x600 mm sowie 750x750 mm erhältlich.
Bild 233 V 1 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 233 V 1: vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Signal St 29 - Haltestellenzeichen, SOStrab DDR, 1976.svg
Signal St 29: Haltestellenzeichen, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 22. Januar 1976. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 212 - Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe, StVO DDR 1977.svg
Bild 212: Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 128 - zweistreifige Bake (links - 160 m), StVO DDR 1977.svg
Bild 128: zweistreifige Bake (links - 160 m), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 601, Leit- und Absperrkegel, Oktober 1985.svg
zu Bild 601: Leit- und Absperrkegel. Die TGL wurde am 1. Mai 1986 verbindlich.
TGL 12 096-03 - Bild 603, Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen, Dezember 1980.svg
zu Bild 603: Rot-weiße Leitschraffuren auf Absperrgeräten, die sich nicht ständig auf Straßenflächen befinden und auf Hindernissen sowie Arbeitsgeräten, die sich zeitweilig innerhalb des Lichtraumprofils befinden wie Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeuge und Arbeitsgeräte für Bau und Erhaltung. Die TGL wurde am 1. Juli 1981 verbindlich.
Bild 115 - Baustelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 114: Gegenverkehr, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 250 V 1 - Parkplatz, StVO DDR 1977.svg
Bild 350 V 1: Pannenhilfe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 8 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 8: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 400 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 261 V 2 - Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, StVO DDR 1977.svg
Bild 261 V 2: Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Breite: 1000 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 485 V1 - Tag und Nacht, StVO DDR 1987.svg
Bild 485 V1: Tag und Nacht, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen, überarbeiteten Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 128 V 1 - zweistreifige Bake (rechts - 160 m), StVO DDR 1977.svg
Bild 128 V 1: zweistreifige Bake (rechts - 160 m), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 210 - Fahrverbot für Gespannfahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 210: Fahrverbot für Gespannfahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 250 V 1 - Parkplatz, StVO DDR 1987.svg
Bild 250 V 1: Parkplatz, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Bisher hatte das Zeichen die Nummer 250 V 2. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 408 V 1 - rechts mit Längenangabe, StVO DDR 1977.svg
Bild 408 V 1: rechts, mit Längenangabe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 190 mm (gelocht), 1000 x 400 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 407 - links und rechts, StVO DDR 1977.svg
Bild 407: links und rechts, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 190 mm (gelocht), 1000 x 400 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 316 - Vorwegweiser, StVO DDR 1977.svg
Bild 316: Vorwegweiser. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1977. Größe nach TGL 12096-1, Tabelle 12: 1500 mm Breite (ohne Lochung)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der 1977 beschlossenen und am 1. Januar 1978 eingeführten neuen Straßenverkehrs-Ordnung.
  • Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 106 V - gefährliche Kurve, StVO DDR 1977.svg
Bild 106V: gefährliche Kurve, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 23 - Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei Rot, StVO DDR 1977.svg
Bild 23: Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot“. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen befand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 4. Die Bemaßung richtet sich nach Bild 11 (Einfahrsignalgeber mit Rechtsabbiegepfeil) der ab dem 1. Mai 1979 verbindlich gewordenen TGL 12096/04
  • Die farbliche Ausführung des Grünpfeils richtet sich nach der überarbeiteten, 1977 bekanntgegebenen Norm TGL 10629. Der grüne Farbton TGL 2047 „Signalgrün“ wurde 1977 neu eingeführt.
Bild 113 V - Einengung der Fahrbahn einseitig, StVO DDR 1977.svg
Bild 113 V: Einengung der Fahrbahn einseitig, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 235 V 1 - vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 235 V 1: vorgeschriebene Fahrtrichtung für abbiegende Fahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1200 x 800 mm. Das hier gezeigte Zeichen ist 1200 x 900 mm und entspricht damit der Bemaßung, die in der Abbildung zu sehen ist.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 129 V 1 - einstreifige Bake (links - 80 m), StVO DDR 1977.svg
Bild 129 V 1: einstreifige Bake (links - 80 m), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 404 - vor und hinter, StVO DDR 1977.svg
Bild 404: vor und hinter, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 1900 mm (gelocht), 1000 x 400 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 419 V 5 - ungültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 419 V 5: nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart (Straßenbahn), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: Die Tabelle 10 der TGL gibt für dieses Bild eine Nenngröße von 500 mm x 400 mm an. Die Lochung soll 50 mm vom oberen und unteren Rand entfernt liegen. Eine solche Bildgröße wäre in Proportion zum Sinnbild überdimensioniert. In der bemaßten Abbildung auf S. 25 wird dann auch bei 500 mm Breite eine sinnvolle Höhe von 350 mm angegeben. Offensichtlich liegt hier ein Fehler in der TGL-Norm vor. Die hier gezeigte Abbildung hält sich daher an die Nenngröße 500 mm x 350 mm, wobei laut Tabelle 10 für diese Größe die Lochung vom oberen und unteren Rand entfernt bei 45 mm angebracht werden muß.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 409 V 2 - Entfernung in Meter, StVO DDR 1977.svg
Bild 409 V 2: Entfernung in Meter, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 107 - gefährliche Doppelkurve, StVO DDR 1977.svg
Bild 107: gefährliche Doppelkurve, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 240 V 3 - Verringerung der Zahl der Fahrspuren, StVO DDR 1987.svg
Bild 240 V 3: Verringerung der Zahl der Fahrspuren, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 241 V - Vergrößerung der Zahl der Fahrspuren, StVO DDR 1977.svg
Bild 241 V: Vergrößerung der Zahl der Fahrspuren, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1750 x 2500 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 109 - starke Steigung, StVO DDR 1977.svg
Bild 109: starke Steigung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 250 - Parkplatz, StVO DDR 1977.svg
Bild 250: Halt - Parkplatz, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: a) 500 x 500 mm (mit Lochung bei 85 mm von Ober- und Unterkante entfernt); b) 700 x 700 mm (ohne Lochung)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 319 V - Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (zweisprachig), StVO DDR 1977.svg
Bild 319 V: Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (zweisprachig), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße nach Tabelle 10: 1250 x 330 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
DDR Grenz-Schilder.jpg
Autor/Urheber: Elkawe, Lizenz: CC BY 3.0
DDR-Grenze Helmstedt - Marienborn
Bild 419 - nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 419: nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 250 V 7 - Parkplatz, StVO DDR 1977.svg
Bild 350 V 7: Parkplatz, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 233 V2 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1987.svg
Bild 233 V2: vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 418 V 12 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 12: nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 256 V - Parkordnung auf dem Gehweg, StVO DDR 1987.svg
Bild 256 V: Parkordnung auf dem Gehweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 106 - gefährliche Kurve, StVO DDR 1977.svg
Bild 106: gefährliche Kurve, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 478 V - außer Versorgungsfahrzeuge (mit Uhrzeit), StVO DDR 1977.svg
Bild 47b V: außer Versorgungsfahrzeuge (mit Uhrzeit), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 500 mm. Die Lochung mußte mittig, 85 mm vom oberen und unteren Rand entfernt angebracht werden (siehe TGL 12 096/01, Tabelle 10, Seite 10).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 V 9 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 9: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 mm Höhe (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 486 - Intertank, StVO DDR 1987.svg
Bild 486: Intertank, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 700 x 200 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen, überarbeiteten Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 303 - Europastraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 303: Europastraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 262 V 2 - Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, StVO DDR 1977.svg
Bild 262 V 2: Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Breite: 1000 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 117 - Steinschlag, StVO DDR 1977.svg
Bild 117: Steinschlag, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 401 - Verlauf der Hauptstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 401: abbiegende Hauptstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 411 - Anzahl, StVO DDR 1977.svg
Bild 411: Anzahl, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 300 mm Höhe


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 230 - vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit, StVO DDR 1977.svg
Bild 230: Halt - vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 227 - Vorfahrt gewähren, StVO DDR 1977.svg
Bild 227: Vorfahrt gewähren, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 233 V 3 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1987.svg
Bild 233 V3: vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 241 - Vergrößerung der Zahl der Fahrspuren, StVO DDR 1977.svg
Bild 241: Vergrößerung der Zahl der Fahrspuren, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1750 x 2500 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 214 V - Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast, StVO DDR 1977.svg
Bild 214 V: Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 410 - Länge des Geltungsbereichs, StVO DDR 1977.svg
Bild 410: Länge des Geltungsbereichs, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 700 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 250 V 2 - Parkplatz, StVO DDR 1987.svg
Bild 250 V 2: Parkplatz, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Bisher hatte das Zeichen die Nummer 250 V 1. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 340 V - Ankündigung des Fahrbahnwechsels, StVO DDR 1977.svg
Bild 340 V: Ankündigung des Fahrbahnwechsels, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1200 mm Breite


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 259 - Parkordnung halb auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 259: Parkordnung halb auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 603, Leitschraffur an ständigen Hindernissen, Dezember 1980.svg
zu Bild 603: Gelb-schwarze Leitschraffuren auf ständigen Hindernissen wie Brücken mit verenter Durchfahrtshöhe und/oder -breite, Brüstungsmauern, vorstehende Ecken von Gebäuden, Felsen, Stützmauern, die sich innerhalb des Lichtraumprofils befinden. Die TGL wurde am 1. Juli 1981 verbindlich.
Bild 108 - starkes Gefälle, StVO DDR 1977.svg
Bild 108: starkes Gefälle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 324 - Krankenhaus, StVO DDR 1977.svg
Bild 324: Krankenhaus, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 233 V1 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1987.svg
Bild 233 V1: vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 234 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 234: vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 5 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 5: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart (Straßenbahn), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: Die Tabelle 10 der TGL gibt für dieses Bild eine Nenngröße von 500 mm x 400 mm an. Die Lochung soll 50 mm vom oberen und unteren Rand entfernt liegen. Eine solche Bildgröße wäre in Proportion zum Sinnbild überdimensioniert. In der bemaßten Abbildung auf S. 25 wird dann auch bei 500 mm Breite eine sinnvolle Höhe von 350 mm angegeben. Offensichtlich liegt hier ein Fehler in der TGL-Norm vor. Die hier gezeigte Abbildung hält sich daher an die Nenngröße 500 mm x 350 mm, wobei laut Tabelle 10 für diese Größe die Lochung vom oberen und unteren Rand entfernt bei 45 mm angebracht werden muß.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 217 V - vorgeschriebener Mindestabstand für Kraftfahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 217 V: vorgeschriebener Mindestabstand für Kraftfahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 423 - Parken und Reisen, StVO DDR 1987.svg
Bild 423: Parken und Reisen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen, überarbeiteten Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 406 - links, StVO DDR 1977.svg
Bild 406: links, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 190 mm (gelocht), 1000 x 400 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 310 - dreistreifige Bake, StVO DDR 1977.svg
Bild 310: dreistreifige Bake, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 660 x 1500 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 236 - vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren, StVO DDR 1977.svg
Bild 236: Bild 236 - vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 406 V - links mit Längenangabe, StVO DDR 1977.svg
Bild 406 V : links, mit Längenangabe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 190 mm (gelocht), 1000 x 400 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 317 V - Vorwegweiser (zweisprachig), StVO DDR 1977.svg
Bild 317 V: Vorwegweiser (zweisprachig), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. In der TGL 12 096/01 von 1978 gibt es lediglich eine mit Maßpapier unterlegte Zeichnung des Verkehrszeichens. In der Bemaßungstabelle 10 fehlt dieses Bild. Da sich die Maße aus der Zeichnung jedoch unmittelbar mit den Bemaßungen der entsprechenden Bilder aus der 1967 bekanntgegebenen TGL 10629/2 decken, habe ich die dort enthaltene Ausrundung, Lichtkante und Rahmung als Vorgabe entnommen, um dieses Zeichen zu rekonstruieren. Die Lochung entstammt der selben TGL. Die Breite der Pfeilschäfte betrug bei einer Schrifthöhe von 110 mm (wie hier gezeigt) bei Hauptrichtungen 80 mm, bei Nebenrichtungen 50 mm. Der Pfeil selber war bei Hauptrichtungen 210 mm hoch, der Ausrundungsradius lag bei 24 mm. Bei Nebenrichtungen betrug die Pfeilhöhe bei einer Schrifthöhe von 110 mm (wie hier gezeigt) 140 mm, der Ausrundungsradius lag dann bei 18 mm. Nenngröße laut TGL 10629/2 von 1967: Breite: 1750 mm; Höhe 1000 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 409 V 3 - Entfernung in Meter, StVO DDR 1977.svg
Bild 409 V 3: Entfernung in Meter, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 650 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 421 - nicht gültig für Rollstuhlfahrer, StVO DDR 1977.svg
Bild 421: nicht gültig für Rollstuhlfahrer, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096 - Bild 5, Leitschraffur an ständigen Hindernissen, Juni 1966.svg
Bild 5: Leitschraffur an ständigen Hindernissen wie Widerlager, Brückenpfeiler Brüstungsmauern, Gebäudeecken, Felsen und Stützmauern
Bild 221 - Ende aller durch Verkehrszeichen angezeigten Verbote für fahrende Fahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 221: Ende aller durch Verkehrszeichen angezeigten Verbote für fahrende Fahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 602, Leitschraffur an ständigen Hindernissen, Dezember 1980.svg
zu Bild 602: Gelb-schwarze Leitschraffuren auf ständigen Hindernissen wie Brücken mit verenter Durchfahrtshöhe und/oder -breite, Brüstungsmauern, vorstehende Ecken von Gebäuden, Felsen, Stützmauern, die sich innerhalb des Lichtraumprofils befinden. Die TGL wurde am 1. Juli 1981 verbindlich.
Bild 242 V - Beginn einer Fahrspur für langsamfahrende Fahrzeuge, StVO DDR 1987.svg
Bild 242 V: Beginn einer Fahrspur für langsamfahrende Fahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 237 V - Einbahnstraße, StVO DDR 1987.svg
Bild 237 V: Einbahnstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 307 - Wegweiser zur Autobahn, StVO DDR 1977.svg
Bild 307: Wegweiser zur Autobahn, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Höhe: 330 mm, Die Lochung ist 50 mm vom oberen und unteren Rand entfernt.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 308 V 1 - Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 308 V 1: Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2500 x 1750 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 419 V 7 - nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 419 V 7: nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 246 V - Fußgängerbrücke oder -tunnel, StVO DDR 1977.svg
Bild 246 V: Fußgängerbrücke oder -tunnel, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 261 V 1 - Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, StVO DDR 1977.svg
Bild 261 V 1: Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1000 x 1000 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 328 V 2 - Tankstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 328 V 2: Tankstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 11 - für Fußgänger - Verkehrsrichtung freigegeben, StVO DDR 1977.svg
Bild 11: für Fußgänger: Verkehrsrichtung freigegeben. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen fand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 3. Die Bemaßung richtet sich nach Bild 17 (Fußgängersignalgeber), Bild 18 (Leuchtfeldmaske für rotes Fußgängersignal) und Bild 19 (Leuchtfeldmaske für grünes Fußgängersignal) der ab dem 1. Mai 1979 verbindlich gewordenen TGL 12096/04
Bild 121 - Tiere, StVO DDR 1977.svg
Bild 121: Tiere, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge..


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 488 - Baumpflege, StVO DDR 1987.svg
Bild 488: Baumpflege, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen, überarbeiteten Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 308 V 2 - Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 308 V 2: Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2500 x 1750 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 202 - Einfahrt verboten, StVO DDR 1977.svg
Bild 202: Einfahrt verboten, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 487 - Intershop, StVO DDR 1987.svg
Bild 487: Intershop, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 700 x 200 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen, überarbeiteten Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
MVZ 31 - Militärstraße; Militärverkehrszeichen DDR.svg
MVZ 31: Militärstraße; Militärverkehrszeichen der DDR. In dieser Ausführung wurde das Zeichen nach Erscheinen der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 hergestellt. Das Sinnbild für Kettenfahrzeuge wurde nicht durchgehend einheitlich hergestellt.


  • Die grundlegende Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 V 13 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 13: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1200 x 800 (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 328 - Tankstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 328: Tankstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 304 V 2 - Fernverkehrsstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 304 V 2: Fernverkehrsstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 400 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 102 - unebene Fahrbahn, StVO DDR 1977.svg
Bild 102: unebene Fahrbahn, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 2 - Grün-Gelb - Verkehrsrichtung noch freigegeben - Wechsel auf Gelb steht bevor, StVO DDR 1977.svg
Bild 2: Grün-Gelb: Verkehrsrichtung noch freigegeben – Wechsel auf „Gelb“ steht bevor. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen fand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 1.
Bild 330 V 3 - Raststätte und Kiosk, StVO DDR 1977.svg
Bild 330 V 3: Raststätte und Kiosk, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2500 x 2500 mm (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 412 V 1 - Zeitbegrenzung, StVO DDR 1977.svg
Bild 412 V 1: Zeitbegrenzung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 400 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 318 V - Wegweiser für Fernverkehrsstraßen, StVO DDR 1987.svg
Bild 318 V: Wegweiser für Fernverkehrsstraßen, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 413 - Gefahr von Schnee und Eisglätte, StVO DDR 1977.svg
Bild 413: Gefahr von Schnee und Eisglätte, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 330 V 1 - Rast- oder Gaststätte, StVO DDR 1977.svg
Bild 330 V 1: Rast- oder Gaststätte, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 248 - Gehweg, StVO DDR 1977.svg
Bild 248: Gehweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 110 - Seitenwind, StVO DDR 1977.svg
Bild 110: Seitenwind, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 244 - Haltestelle von Schienenfahrzeugen, StVO DDR 1977.svg
Bild 244: Haltestelle von Schienenfahrzeugen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: Die Tabelle 10 der TGL gibt für dieses Bild eine Nenngröße von 500 mm x 700 mm an. Die Lochung soll 75 mm vom oberen und unteren Rand entfernt liegen.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 4 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 4: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 405 - Ende, StVO DDR 1977.svg
Bild 405: Ende, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 1900 mm (gelocht), 1000 x 400 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 478 - außer Versorgungsfahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 478: außer Versorgungsfahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 400 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 211 V - Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite, StVO DDR 1977.svg
Bild 211 V: Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 124 - Straßenbahn, StVO DDR 1977.svg
Bild 124: Straßenbahn, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 482 - außer Bewohner, StVO DDR 1977.svg
Bild 482: außer Bewohner, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 220 - Verbot, mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen, StVO DDR 1977.svg
Bild 220: Verbot, mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 218 - zulässige Höchstgeschwindigkeit, StVO DDR 1977.svg
Bild 218: zulässige Höchstgeschwindigkeit, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 409 V 1 - Entfernung in Meter, StVO DDR 1977.svg
Bild 409 V 1: Entfernung in Meter, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 333 - Informationsstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 333: Informationsstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm und 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 604, Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen - Einfach-, Zweifach-, Dreifachmarkierung, Dezember 1980.svg
Bild 604: Rot-weiße Leitschraffuren auf Absperrgeräten, die sich nicht ständig auf Straßenflächen befinden und auf Hindernissen sowie Arbeitsgeräten, die sich zeitweilig innerhalb des Lichtraumprofils befinden wie Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeuge und Arbeitsgeräte für Bau und Erhaltung. Die TGL wurde am 1. Juli 1981 verbindlich.
Bild 418 V 3 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 3: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 321 - Wegweiser für Transitstraßen, StVO DDR 1977.svg
Bild 321: Wegweiser für Transitstraßen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Höhe: 330 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 329 V - Campingplatz, StVO DDR 1977.svg
Bild 329 V: Campingplatz, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 128 V 2 - zweistreifige Bake (rechts - 110 m), StVO DDR 1977.svg
Bild 128 V 2: zweistreifige Bake (rechts - 110 m), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 16 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 16: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 600 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 330 V 2 - Kiosk, StVO DDR 1977.svg
Bild 330 V 2: Kiosk, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 419 V 2 - nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 419 V 2: nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 238 - Einbahnstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 238: Einbahnstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: a) 500 x 500 mm (mit Lochung bei 85 mm von Ober- und Unterkante entfernt)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 314 V 2 - Ortstafel (Vorderseite), StVO DDR 1977.svg
Bild 314 V 2: Ortstafel (Vorderseite). Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1977. Größe nach TGL 12096-1, Tabelle 12: a) 1000 x 650 mm (ohne Lochung für Rohrrahmen); b) 1200 x 1000 mm (mit Lochung in jeder Ecke, je 135 mm von den Rändern entfernt).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der 1977 beschlossenen und am 1. Januar 1978 eingeführten neuen Straßenverkehrs-Ordnung.
  • Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 214 - Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast, StVO DDR 1977.svg
Bild 214: Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 101 - Gefahrenstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 101: Gefahrenstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 477 - außer Dienstfahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 477: außer Dienstfahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 457 - Hochspannung, StVO DDR 1977.svg
Bild 457: Hochspannung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 336 - allgemeine Höchstgeschwindigkeiten in der DDR, StVO DDR 1977.svg
Bild 336: allgemeine Höchstgeschwindigkeiten in der DDR, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1750 mm x 2500 mm. Hier gezeigt wird ein Zeichen nach den in der TGL 12 096/01 vorgegebenen Abbildung, die etwas kleiner ist.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 17 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 17: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 600 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 245 - Fußgängerüberweg, StVO DDR 1977.svg
Bild 245: Fußgängerüberweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 700 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 V 2 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 2: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 mm Höhe (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 15 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 15: nur gültig für abgebildete Fahrzeugarten, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 454 - Leipziger Messe, StVO DDR 1977.svg
Bild 454: Leipziger Messe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 300 x 300 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 474 - außer Taxi, StVO DDR 1977.svg
Bild 474: außer Taxi, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 308 - Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 308: Ankündigung einer Autobahnanschlußstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2500 x 1750 mm. (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 108 V - starkes Gefälle, StVO DDR 1977.svg
Bild 108V: starkes Gefälle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 213 V 1 - Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse, StVO DDR 1977.svg
Bild 213 V 1: Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 104 - Kreuzung, StVO DDR 1977.svg
Bild 104: Kreuzung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 4 - Rot - Halt, StVO DDR 1977.svg
Bild 4: Rot: Halt. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen fand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 1.
Bild 127 - dreistreifige Bake (rechts - 240 m), StVO DDR 1977.svg
Bild 127: dreistreifige Bake (rechts - 240 m), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 400 x 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 130 V 1 - Warnkreuz am Bahnübergang, StVO DDR 1977.svg
Bild 130 V 1: Warnkreuz am Bahnübergang, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: Höhe eines Kreuzarmes: 500 mm; Breite eines Kreuzarmes: 190 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 309 - Vorwegweiser auf Autobahnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 309: Vorwegweiser auf Autobahnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1750 x 2500 mm (ungelocht); Größe dieses Zeichens: 1750 x 2175 mm (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 460 - Zoo, StVO DDR 1987.svg
Bild 460: Zoo, Tierpark, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen, überarbeiteten Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 234 V 2 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 234 V 2: vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 327 V 2 - Pannenhilfe, StVO DDR 1977.svg
Bild 327 V 2: Pannenhilfe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096 - Bild 6, Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen, Juni 1966.svg
Bild 6: Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen wie Absperrgeräten, Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeugen sowie Sonderfahrzeuge und Arbeitsgeräten. Außerdem sind rot-weiße Leitschraffuren auch bei Absperrgeräten anzutreffen, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befinden.
Bild 22 - Beispiel für die Anordnung von Verkehrszeichen an Signalgebermasten, TGL 12096-04, November 1978, S. 8.svg
Bild 22: Beispiel für die Anordnung von Verkehrszeichen an Signalgebermasten, TGL 12096/04, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Das Bild 22 befindet sich als schwarz-weiße, bemaßte Skizze in der genannten TGL auf S. 8. Diese Skizze wurde von mir in den genannten Bemaßungen und in Farbe exakt umgesetzt. Die Maße für den Ampelkopf und den Grünpfeil sind Bild 11 auf Seite 4 der TGL 12096/04 entnommen. Für das Erscheinungsbild (nicht den Bemaßungen) des Ampelkopfes selbst, orientierte ich mich an der entsprechenden Anlage in der StVO 77.


  • Die Ausführung der Verkehrszeichen richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 328 V 4 - Tankstelle und Raststätte, StVO DDR 1977.svg
Bild 328 V 4: Tankstelle und Raststätte, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2500 x 2500 mm (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 242 - Beginn einer Fahrspur für langsamfahrende Fahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 242: Beginn einer Fahrspur für langsamfahrende Fahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1750 x 2500 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 326 - Fernsprechstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 326: Fernsprechstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 228 - Halt - Weiterfahrt nach Aufforderung, StVO DDR 1977.svg
Bild 228: Halt - Weiterfahrt nach Aufforderung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 305 - Anfang der Autobahn, StVO DDR 1977.svg
Bild 305: Anfang der Autobahn, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1000 x 700 mm (ohne Lochung)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 481 - außer Fahrzeuge mit Sondergenehmigung, StVO DDR 1977.svg
Bild 481: außer Fahrzeuge mit Sondergenehmigung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 500 mm. Die Lochung mußte mittig, 85 mm vom oberen und unteren Rand entfernt angebracht werden (siehe TGL 12 096/01, Tabelle 10, Seite 10).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 250 V 3 - Parkplatz, StVO DDR 1987.svg
Bild 350 V 3: Parkplatz, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 473 - außer Fahrzeuge Kraftverkehr, StVO DDR 1977.svg
Bild 473: außer Fahrzeuge Kraftverkehr, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 400 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 338 V 1- Wegweiser für Umleitungen, StVO DDR 1977.svg
Bild 338 V 1: Wegweiser für Umleitungen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 700 mm Breite


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 250 V 2 - Parkplatz, StVO DDR 1977.svg
Bild 350 V 2: Parkplatz, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 215 - Wendeverbot, StVO DDR 1977.svg
Bild 215: Wendeverbot, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 451 - Flughafen, StVO DDR 1977.svg
Bild 451: Flughafen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 300 x 300 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 223 - Ende des Überholverbotes, StVO DDR 1977.svg
Bild 223: Ende des Überholverbotes, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 452 - Telefonnummer, StVO DDR 1977.svg
Bild 452: Telefonnummer, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 190 mm (gelocht)
  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 314 V 1 - Ortstafel (Vorderseite), zweisprachig, StVO DDR 1977.svg
Bild 314 V 1: Ortstafel (Vorderseite), zweisprachig. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1977. Größe nach TGL 12096-1, Tabelle 12: a) 1000 x 650 mm (ohne Lochung für Rohrrahmen); b) 1200 x 1000 mm (mit Lochung in jeder Ecke, je 135 mm von den Rändern entfernt).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der 1977 beschlossenen und am 1. Januar 1978 eingeführten neuen Straßenverkehrs-Ordnung.
  • Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 418 V 7 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 7: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 400 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 605, Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen, Oktober 1985.svg
zu Bild 605: Rot-weiße Leitschraffuren auf Absperrgeräten, die sich nicht ständig auf Straßenflächen befinden und auf Hindernissen sowie Arbeitsgeräten, die sich zeitweilig innerhalb des Lichtraumprofils befinden wie Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeuge und Arbeitsgeräte für Bau und Erhaltung. Die TGL wurde am 1. Mai 1986 verbindlich.
Bild 416 - Spielstraße - für Anlieger frei, StVO DDR 1977.svg
Bild 416: Spielstraße - für Anlieger frei, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 250 V 4 - Parkplatz unbewacht, StVO DDR 1977.svg
Bild 250 V 4: Parkplatz unbewacht, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2000 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 247 - für Fußgänger - Gegenüberliegende Straßenseite benutzen, StVO DDR 1977.svg
Bild 247: für Fußgänger: Gegenüberliegende Straßenseite benutzen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 340 - Ankündigung des Fahrbahnwechsels, StVO DDR 1977.svg
Bild 340: Ankündigung des Fahrbahnwechsels, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1200 mm Breite


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 254 - Parkordnung quer zur Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 254: Parkordnung quer zur Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 207 - Fahrverbot für Traktoren, StVO DDR 1977.svg
Bild 207: Fahrverbot für Traktoren, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 3 - Gelb - Achtung, anhalten, StVO DDR 1977.svg
Bild 3: Gelb: Achtung, anhalten. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen fand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 1.
Bild 253 V - Parkplatz mit begrenzter Parkdauer; Benutzung nur mit Parkscheibe, StVO DDR 1977.svg
Bild 253 V: Parkplatz mit begrenzter Parkdauer; Benutzung nur mit Parkscheibe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1200 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 123 - Radfahrer, StVO DDR 1977.svg
Bild 123: Radfahrer, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 105 - Lichtsignalanlage, StVO DDR 1977.svg
Bild 105: Lichtsignalanlage, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 234 V 3 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 234 V 3: vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 1 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 1: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart (Radfahrer), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 mm x 300 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 328 V 5 - Tankstelle und Raststätte, StVO DDR 1977.svg
Bild 328 V 5: Tankstelle und Raststätte, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2500 x 2500 mm (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 119 - Kinder, StVO DDR 1977.svg
Bild 119: Kinder, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 247 V - für Fußgänger - Gegenüberliegende Straßenseite benutzen, StVO DDR 1977.svg
Bild 247 V: für Fußgänger: Gegenüberliegende Straßenseite benutzen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 SV - Einordnen, StVO DDR 1987.svg
Bild 239 SV: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 418 V 13 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 13: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 600 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 249 - Radweg, StVO DDR 1977.svg
Bild 249: Radweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 250 V 6 - Parkplatz bewacht, StVO DDR 1977.svg
Bild 250 V 6: Parkplatz bewacht, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 402 - Verlauf der Hauptstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 402: abbiegende Hauptstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 304 V 1 - Fernverkehrsstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 304 V 1: Fernverkehrsstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Signal St 29a - Zeichen für Doppelhaltestelle (2 H-Schilder), SOStrab DDR, 1976.svg
Signal St 29a: Zeichen für Doppelhaltestelle, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 22. Januar 1976. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 472 - außer Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, StVO DDR 1977.svg
Bild 472: außer Kraftfahrzeuge – Feuerwehr, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Leitsteine nach Tafel VIII zu RAL 1937, 4. Auflage, Dezember 1942 - in der ab 1966 für die DDR genutzten Form.svg
Leitsteine in der seit 1966 angestrichenen Version. Die TGL 12096, die ab 1967 verpflichtend wurde, hatte auch Auswirkungen auf die Farbgebung der Leitsteine. Im März 1956 hatte das Fachbuch Linienführung im Straßenbau noch die Vorläufigen Richtlinien für den Ausbau der Landstraßen (RAL 1937) vom Dezember 1942 bestätigt. Dies galt auch für den Anstrich der Steine mit 0,20 Meter hohem weißen Kopf und darunterliegender, schwarzer, 0,12 Meter hoher Banderole. Die in der TGL 12096 genannten rot-weißen Leitschraffuren hatten in abgewandelter Form offensichtlich eine klare Auswirkung auf die Leitsteine, denn die ansonsten für ständigen Hindernissen eingeführten rot-weiße Schraffuren sollten nach der TGL auch an Absperrgeräten angebracht werden, die sich ständig im Straßenverkehrsraum befanden. Dies war bei den Leitsteinen klar der Fall.
Bild 402 V 2 - Verlauf der Hauptstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 402 V 2: abbiegende Hauptstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 122 - Flugbetrieb, StVO DDR 1977.svg
Bild 122: Flugbetrieb, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Zusatzzeichen MVZ 44 - Gültig für abgebildete Fahrzeugart in der angegebenen Richtung; Militärverkehrszeichen DDR.svg
MVZ 44: Gültig für abgebildete Fahrzeugart in der angegebenen Richtung; Zusatzzeichen der Militärverkehrszeichen der DDR


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 V 3 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 3: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 mm Höhe (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 217 - vorgeschriebener Mindestabstand für Kraftfahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 217: vorgeschriebener Mindestabstand für Kraftfahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 457 - Hochspannung, StVO DDR 1987.svg
Bild 457: Hochspannung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen, überarbeiteten Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 319 V - Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (zweisprachig), StVO DDR 1987.svg
Bild 319 V: Wegweiser für sonstige befestigte Straßen (zweisprachig), Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Leicht veränderte Anordnung der Beschriftung im Gegensatz zum gleichnamigen Bild aus der 1979 erschienenen TGL. Nenngröße: 1250 x 330 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
TGL 12 096-03 - Bild 605, Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen, Dezember 1980.svg
zu Bild 605: Rot-weiße Leitschraffuren auf Absperrgeräten, die sich nicht ständig auf Straßenflächen befinden und auf Hindernissen sowie Arbeitsgeräten, die sich zeitweilig innerhalb des Lichtraumprofils befinden wie Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeuge und Arbeitsgeräte für Bau und Erhaltung. Die TGL wurde am 1. Juli 1981 verbindlich.
TGL 12 096-03 - Bild 605, Leitschraffur an ständigen Hindernissen, Dezember 1980.svg
zu Bild 605: Gelb-schwarze Leitschraffuren auf ständigen Hindernissen wie Brücken mit verenter Durchfahrtshöhe und/oder -breite, Brüstungsmauern, vorstehende Ecken von Gebäuden, Felsen, Stützmauern, die sich innerhalb des Lichtraumprofils befinden. Die TGL wurde am 1. Juli 1981 verbindlich.
Bild 258 - Parkordnung auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 258: Parkordnung auf dem Gehweg, quer zur Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 480 - außer Corps Diplomatique-Fahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 480: außer Corps Diplomatique-Fahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 5 - Rot-Gelb - nach Halt - Wechsel auf Grün steht bevor, StVO DDR 1977.svg
Bild 5: Rot-Gelb: nach Halt – Wechsel auf „Grün“ steht bevor. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen fand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 1.
Bild 205 - Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 205: Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 321 - Wegweiser für Transitstraßen, StVO DDR 1987.svg
Bild 321: Wegweiser für Transitstraßen, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Leicht veränderte Anordnung der Beschriftung im Gegensatz zum gleichnamigen Bild aus der 1979 erschienenen TGL. Höhe: 330 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 130 - Warnkreuz am Bahnübergang, StVO DDR 1977.svg
Bild 130: Warnkreuz am Bahnübergang, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: Höhe eines Kreuzarmes: 500 mm; Breite eines Kreuzarmes: 190 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 403 - Anfang, StVO DDR 1977.svg
Bild 403: Anfang, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 1900 mm (gelocht), 1000 x 400 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 222 - Ende der angezeigten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, StVO DDR 1977.svg
Bild 222: Ende der angezeigten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 330 - Rast- oder Gaststätte, StVO DDR 1977.svg
Bild 330: Rast- oder Gaststätte, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 338 - Wegweiser für Umleitungen, StVO DDR 1977.svg
Bild 338: Wegweiser für Umleitungen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 700 mm Breite


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 314 V 3 - Ortstafel (Vorderseite), StVO DDR 1977.svg
Bild 314 V 3: Ortstafel (Vorderseite). Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1977. Größe nach TGL 12096-1, Tabelle 12: a) 1000 x 650 mm (ohne Lochung für Rohrrahmen); b) 1200 x 1000 mm (mit Lochung in jeder Ecke, je 135 mm von den Rändern entfernt).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der 1977 beschlossenen und am 1. Januar 1978 eingeführten neuen Straßenverkehrs-Ordnung.
  • Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 240 V 4 - Verringerung der Zahl der Fahrspuren, StVO DDR 1987.svg
Bild 240 V 4: Verringerung der Zahl der Fahrspuren, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 257 - Parkordnung halb auf dem Gehweg, StVO DDR 1977.svg
Bild 257: Parkordnung halb auf dem Gehweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 V 6 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 6: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 mm Höhe (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 116 - Splitt, Schotter, StVO DDR 1977.svg
Bild 116: Splitt, Schotter, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 1 - Leitpfosten, TGL 12096-05, S. 1, Dezember 1973.svg
Bild 27: Leitpfosten der Deutschen Demokratischen Republik, TGL 12 096/05, S. 1.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Dezember 1973 bekanntgegebenen neuen Norm TGL 12 096/05 (Anlagen des Straßenverkehrs – Leiteinrichtungen – Leitpfosten). Diese Norm wurde am 1. Juli 1974 verbindlich.
TGL 12 096 - Bild 4, Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen, Juni 1966.svg
zu Bild 4: Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen wie Absperrgeräten, Baugerüste, Bauzäune, Fahrzeugen sowie Sonderfahrzeuge und Arbeitsgeräten. Außerdem sind rot-weiße Leitschraffuren auch bei Absperrgeräten anzutreffen, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befinden.
Bild 219 - Verbot, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen, StVO DDR 1977.svg
Bild 219: Verbot, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 V 11 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 11: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1200 x 800 (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 311 - zweistreifige Bake, StVO DDR 1977.svg
Bild 311: zweistreifige Bake, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 660 x 1500 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 409 V 5 - Entfernung in Meter, StVO DDR 1977.svg
Bild 409 V 5: Entfernung in Meter, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 650 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 338 V 4 - Wegweiser für Umleitungen, StVO DDR 1987.svg
Bild 338 V 4: Wegweiser für Umleitungen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 800 mm x 600 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 338 V 2 - Wegweiser für Umleitungen, StVO DDR 1977.svg
Bild 338 V 2: Wegweiser für Umleitungen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 700 mm Breite


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 328 V 1 - Tankstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 328 V 1: Tankstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Zeichen 720 - Grünpfeil, StVO 1994.svg
Zeichen 720: Grünpfeil. Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO. Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen. Anstelle des TGL-Farbtons Signalgrün wurde bei der Übernahme in die gesamtdeutsche StVO der RAL-Farbton Verkehrsgrün gewählt. Das zeichen ist heute 250 x 250 mm groß. Alle weiteren Vorgaben finden sich im Verkehrsblatt 1994, S. 294.
Bild 233 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 233: Halt - vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 334 - Kinderbeförderung (wird nur an Kraftfahrzeugen angebracht), StVO DDR 1977.svg
Bild 334: Kinderbeförderung (wird nur an Kraftfahrzeugen angebracht), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979.


  • Das Zeichen wurde in der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen) nicht aufgeführt, war aber Teil der Straßenverkehrs-Ordnung 1977.
Bild 302 - Ende der Hauptstraße, StVO DDR 1977.svg
Bild 302: Ende der Hauptstraße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 249 a - Rad- und Gehweg, StVO DDR 1987.svg
Bild 350 V 3: Radweg und Gehweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 240 V 2 - Verringerung der Zahl der Fahrspuren, StVO DDR 1977.svg
Bild 240 V 2: Verringerung der Zahl der Fahrspuren, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1750 x 2500 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 V 7 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 7: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 mm Höhe (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 130 V 2 - Warnkreuz am Bahnübergang, StVO DDR 1977.svg
Bild 130 V 2: Warnkreuz am Bahnübergang, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: Höhe eines Kreuzarmes: 500 mm; Breite eines Kreuzarmes: 190 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 312 - einstreifige Bake, StVO DDR 1977.svg
Bild 312: einstreifige Bake, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 660 x 1500 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 107 V - gefährliche Doppelkurve, StVO DDR 1977.svg
Bild 107V: gefährliche Doppelkurve, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 322 - Gegenverkehr hat Wartepflicht, StVO DDR 1977.svg
Bild 322: Gegenverkehr hat Wartepflicht, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
TGL 12 096-03 - Bild 604, Leitschraffur an ständigen Hindernissen, Dezember 1980.svg
zu Bild 604: Gelb-schwarze Leitschraffuren auf ständigen Hindernissen wie Brücken mit verenter Durchfahrtshöhe und/oder -breite, Brüstungsmauern, vorstehende Ecken von Gebäuden, Felsen, Stützmauern, die sich innerhalb des Lichtraumprofils befinden. Die TGL wurde am 1. Juli 1981 verbindlich.
Bild 239 V 1 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 1: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1200 x 800 mm (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 409 V 4 - Entfernung in Meter, StVO DDR 1977.svg
Bild 409 V 4: Entfernung in Meter, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 650 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 314 - Ortstafel (Vorderseite), StVO DDR 1977.svg
Bild 314: Ortstafel (Vorderseite). Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1977. Größe nach TGL 12096-1, Tabelle 12: a) 1000 x 650 mm (ohne Lochung für Rohrrahmen); b) 1200 x 1000 mm (mit Lochung in jeder Ecke, je 135 mm von den Rändern entfernt).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der 1977 beschlossenen und am 1. Januar 1978 eingeführten neuen Straßenverkehrs-Ordnung.
  • Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 239 V 4 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 4: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 mm Höhe (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 474 - außer TAXI, StVO DDR 1987.svg
Bild 474: außer TAXI, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen, überarbeiteten Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
TGL 12 096 - Bild 4, Leitschraffur an ständigen Hindernissen - Einfach-, Zweifach-, Dreifachmarkierung, Juni 1966.svg
zu Bild 4: Leitschraffur an ständigen Hindernissen wie Widerlager, Brückenpfeiler Brüstungsmauern, Gebäudeecken, Felsen und Stützmauern. Leitschraffur an ständigen Hinternissen - Einfach-, Zweifach-, Dreifachmarkierung.
Bild 12 - für Fußgänger - Halt bzw. Fahrbahn verlassen, StVO DDR 1977.svg
Bild 12: für Fußgänger: Halt bzw. Fahrbahn verlassen. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen fand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 3. Die Bemaßung richtet sich nach Bild 17 (Fußgängersignalgeber), Bild 18 (Leuchtfeldmaske für rotes Fußgängersignal) und Bild 19 (Leuchtfeldmaske für grünes Fußgängersignal) der ab dem 1. Mai 1979 verbindlich gewordenen TGL 12096/04
Bild 243 - Haltestelle von Omnibussen StVO DDR 1977.svg
Bild 243: Haltestelle von Omnibussen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 249 a V - Geh- und Radweg, StVO DDR 1987.svg
Bild 249 a V: Geh- und Radweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 313 - Wegweiser auf Autobahnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 313: Wegweiser auf Autobahnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2500 x 1750 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 213 V 2 - Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse, StVO DDR 1977.svg
Bild 213 V 2: Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 239 V 5 - Einordnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 239 V 5: Einordnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 mm Höhe (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 212 V - Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe, StVO DDR 1977.svg
Bild 212 V: Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 233 V4 - vorgeschriebene Fahrtrichtung, StVO DDR 1987.svg
Bild 233 V4: vorgeschriebene Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1987, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Zwei Nenngrößen waren möglich: 600 mm und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Bild 260 - Parkordnung auf der Fahrbahn, parallel zur Fahrtrichtung, StVO DDR 1977.svg
Bild 260: Parkordnung auf der Fahrbahn, parallel zur Fahrtrichtung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 252 V - Parkplatz nur für Taxi, StVO DDR 1977.svg
Bild 352 V: Parkplatz, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) und 700 x 1200 mm (gelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 313 V - Wegweiser auf Autobahnen, StVO DDR 1977.svg
Bild 313V: Wegweiser auf Autobahnen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 2500 x 1750 mm (ohne Lochung).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 319 - Wegweiser für sonstige befestigte Straßen, StVO DDR 1977.svg
Bild 319: Wegweiser für sonstige befestigte Straßen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße nach Tabelle 10: 1250 x 330 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 327 - Pannenhilfe, StVO DDR 1977.svg
Bild 327: Pannenhilfe, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 418 V 9 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 9: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 400 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 256 - Parkordnung auf dem Gehweg, StVO DDR 1977.svg
Bild 256: Parkordnung auf dem Gehweg, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 315 - Ortstafel (Rückseite), StVO DDR 1977.svg
Bild 315: Ortstafel (Rückseite), StVO DDR 1977. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1977. Größe nach TGL 12096-1, Tabelle 12: a) 1000 x 650 mm (ohne Lochung für Rohrrahmen); b) 1200 x 1000 mm (mit Lochung in jeder Ecke, je 135 mm von den Rändern entfernt).


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der 1977 beschlossenen und am 1. Januar 1978 eingeführten neuen Straßenverkehrs-Ordnung.
  • Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 328 V 3 - Tankstelle, StVO DDR 1977.svg
Bild 328 V 3: Tankstelle, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 306 - Ende der Autobahn, StVO DDR 1977.svg
Bild 306: Ende der Autobahn, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 1000 x 700 mm (ohne Lochung)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 1 - Grün - Verkehrsrichtung freigegeben, StVO DDR 1977.svg
Bild 1: Grün: Verkehrsrichtung freigegeben. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen fand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 1.
Bild 103 - Kreuzung mit untergeordneter Straße, StVO DDR 1977.svg
Bild 103: Kreuzung mit untergeordneter Straße, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 208 - Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit mehrachsigen Anhängefahrzeugen, StVO DDR 1977.svg
Bild 208: Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit mehrachsigen Anhängefahrzeugen, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 229 - Wartepflicht bei Gegenverkehr, StVO DDR 1977.svg
Bild 229: Wartepflicht bei Gegenverkehr, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 329 - Campingplatz, StVO DDR 1977.svg
Bild 329: Campingplatz, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 700 mm (gelocht) oder 700 x 1000 (ungelocht)


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 216 - Hupverbot, StVO DDR 1977.svg
Bild 216: Hupverbot, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Signal St 29a - Zeichen für Doppelhaltestelle, SOStrab DDR, 1976.svg
Signal St 29a: Zeichen für Doppelhaltestelle, SOStrab DDR. Haltestellensignal nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 22. Januar 1976. Die Zeichen waren in Anlage 3 zu finden. Die hier wiedergegebenen Farben richten sich nach den TGL-Vorgaben für Verkehrszeichen. Hier: Farbtafel TGL 21196 (1977). TGL 2095 Smaragd. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = 00654E; TGL 0209 Chromgelb. Berechnung aus dem xyY-Farbraum = EEB110.
Bild 418 V 11 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 418 V 11: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 600 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 225 - Parkverbot, StVO DDR 1977.svg
Bild 225: Parkverbot, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 600 und 800 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 Blatt 2 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 419 V 6 - nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Bild 419 V 6: nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 500 x 500 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 111 - Schleudergefahr, StVO DDR 1977.svg
Bild 111: Schleudergefahr, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngrößen: 700 bzw. 1100 mm Kantenlänge.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Bild 475 - außer Baufahrzeuge, StVO DDR 1977.svg
Bild 475: außer Baufahrzeuge, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: 600 x 300 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.