Bild 317 - Vorwegweiser, StVO DDR 1977


Autor/Urheber:
nach den verschiedenenen TGLs interpretiert und digital umgesetzt durch Mediatus
Größe:
1750 x 1000 Pixel (23567 Bytes)
Beschreibung:
Bild 317: Vorwegweiser, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. In der TGL 12 096/01 von 1978 gibt es lediglich eine mit Maßpapier unterlegte Zeichnung des Verkehrszeichens. In der Bemaßungstabelle 10 fehlt dieses Bild. Da sich die Maße aus der Zeichnung jedoch unmittelbar mit den Bemaßungen der entsprechenden Bilder aus der 1967 bekanntgegebenen TGL 10629/2 decken, habe ich die dort enthaltene Ausrundung, Lichtkante und Rahmung als Vorgabe entnommen, um dieses Zeichen zu rekonstruieren. Die Lochung entstammt der selben TGL. Die Breite der Pfeilschäfte betrug bei einer Schrifthöhe von 110 mm (wie hier gezeigt) bei Hauptrichtungen 80 mm, bei Nebenrichtungen 50 mm. Der Pfeil selber war bei Hauptrichtungen 210 mm hoch, der Ausrundungsradius lag bei 24 mm. Bei Nebenrichtungen betrug die Pfeilhöhe bei einer Schrifthöhe von 110 mm (wie hier gezeigt) 140 mm, der Ausrundungsradius lag dann bei 18 mm. Nenngröße laut TGL 10629/2 von 1967: Breite: 1750 mm; Höhe 1000 mm.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Lizenz:
Public domain
Credit:
TGL 20684/06, TGL 12146, TGL 12 096/01, TGL 21196/04, die Hausschrift der StVO 77 wurde von dem Hobbytypographen Peter Wiegel zuletzt 2016 neu erarbeitet und unter der Lizenz [1] (SIL Open Font License) unter Catfonds.de veröffentlicht. Die originale Hausschrift, eine Variante der Gill, gilt in Zusammenhang mit dem jeweiligen Verkehrszeichen gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Reichs-, Bundes-, DDR- oder Landesbehörde bzw. durch ein deutsches Reichs-, Bundes-, DDR- oder Landesgericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).
Bild teilen:
Facebook   Twitter   Pinterest   WhatsApp   Telegram   E-Mail
Weitere Informationen zur Lizenz des Bildes finden Sie hier. Letzte Aktualisierung: Tue, 24 Jan 2023 01:51:03 GMT

Relevante Bilder


Relevante Artikel

Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990 zeigt die Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wie sie sich nach dem im Kraft treten der TGL 12096/01 am 1. Mai 1979 bis zur Wende darstellten. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde die DDR als Staatsgebilde aufgelöst. Wie im Vertrag festgelegt, wurden unverzüglich und weitestgehend die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gültig. Dies galt auch für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der DDR. Einige für die DDR-StVO wichtige Festlegungen, wie die TGL 12096/05 für Leitpfosten waren bereits am 1. Februar 1990 aufgehoben worden. Nur wenige StVO-Paragraphen der Deutschen Demokratischen Republik blieben vorübergehend rechtskräftig. Es verloren zunächst alle Verkehrszeichen bis auf folgende Ausnahmen ihre Gültigkeit: Bild 215 (Wendeverbot), Bild 419, Bild 421 sowie Bild 422. Bis zum 31. Dezember 1990 wurden auch diese Zeichen ungültig. .. weiterlesen