Bild 261 V 2 - Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, StVO DDR 1977


Autor/Urheber:
nach den verschiedenenen TGLs interpretiert und digital umgesetzt durch Mediatus
Größe:
1001 x 1793 Pixel (10697 Bytes)
Beschreibung:
Bild 261 V 2: Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Breite: 1000 mm


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Lizenz:
Public domain
Credit:
TGL 20684/06, TGL 12146, TGL 12 096/01, TGL 21196/04; die Hausschrift der StVO 77 wurde von dem Hobbytypographen Peter Wiegel zuletzt 2016 neu erarbeitet und unter der Lizenz [1] (SIL Open Font License) unter Catfonds.de veröffentlicht. Die originale Hausschrift, eine Variante der Gill, gilt in Zusammenhang mit dem jeweiligen Verkehrszeichen gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Reichs-, Bundes-, DDR- oder Landesbehörde bzw. durch ein deutsches Reichs-, Bundes-, DDR- oder Landesgericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).
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Weitere Informationen zur Lizenz des Bildes finden Sie hier. Letzte Aktualisierung: Tue, 24 Jan 2023 01:48:20 GMT

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