Wildfolge
Wildfolge ist die notwendige Verfolgung von krankgeschossenem oder durch Unfall schwerkrankem Wild, das in ein fremdes Jagdrevier wechselt. Die Wildfolge wird meist im Rahmen einer Nachsuche durchgeführt.
Historisch
Historisch schon im Sachsenspiegel von 1225 und im Weistum[1] erwähnt, beruht sie maßgeblich auf dem Gedanken des Tierschutzes, das Tier von evtl. Schmerzen so schnell wie möglich zu erlösen.
Jagdrecht
Ein Überschreiten der Grenze des Jagdbezirkes mit der Schusswaffe gilt als Wilderei, insofern braucht die Wildfolgevereinbarung einen gesetzlichen Rahmen und schriftliche Form.
Wildfolge ist zulässig, wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Jagdreviers eine schriftliche Vereinbarung nach § 22 a des Bundesjagdgesetzes über die Wildfolge abgeschlossen wurde (Wildfolgevereinbarung).
Die einzelnen Bundesländer haben in den Landesjagdgesetzen hierzu weitere z. T. erheblich voneinander abweichende Regelungen getroffen. Grundsätzlich besteht in allen Bundesländern die gesetzliche Wildfolge.
Gesetzliche Wildfolge
Besteht zwischen Reviernachbarn keine einvernehmliche Wildfolgevereinbarung, so kommt die gesetzliche Wildfolge[2] zur Anwendung, die eine unverzügliche Nachsuche mit der Waffe im fremden Jagdrevier ausschließt. Bei einem daraus resultierenden Verstoß gegen den Tierschutz können strafrechtliche Belange entstehen.
Vereinbarungen
Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es vom jagdausübenden Jäger oder Nachsuchenführer zu erlegen und sodann zu versorgen. Das Fortschaffen von versorgtem Schalenwild ist nicht zulässig. Erlegtes Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Revierinhabers anzurechnen, in dessen Revier das Wild beschossen wurde.
Wildfolge in befriedete Bezirke hinein ist ohne Vereinbarung möglich, in Gebäuden jedoch nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. In beiden Fällen steht das Aneignungsrecht dem Jagdausübungsberechtigten zu. Dies gilt auch für Grundflächen, die aus ethischen Gründen befriedet wurden (§ 6a Abs. 8 BJagdG).
Um die Folgen von Verstößen gegen den Tierschutz zu umgehen, gibt es inzwischen in einigen Ländern die Bestätigten Schweißhundeführer. So in Brandenburg oder Hessen[3] denen auch ohne Vereinbarung Wildfolge gestattet ist, wenn es sich nach ihrer Beurteilung um Schussverletzungen handelt, die erfahrungsgemäß dem Wild längere Qualen bereiten (z. B. Laufschüsse, Weidwundschüsse, Äser- oder Gebrechschüsse), die Nachsuche am selben Tag aufgenommen wurde und der Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar ist. In diesem Falle ist der Auftraggeber des Schweißhundeführers verpflichtet, die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich zu benachrichtigen.
Literatur
- Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: „Knaurs Großes Jagdlexikon“, Augsburg 2000, Stichwort: Wildfolge, ISBN 3-8289-1579-5
- Bundesjagdgesetz
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Haseder, S. 880
- ↑ Bundesjagdgesetz § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes (1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen. (2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.
- ↑ HJagdG § 27 Krankes Wild, Wildfolge (1) Krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder andere Weise verletztes Wild ist unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen. (2) Verletztes oder erkranktes Wild, das unabhängig von der Jagdzeit erlegt wurde, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren oder um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern, ist von den Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur Untersuchung vorzulegen. Erlegtes Wild, für das ein Abschussplan besteht, ist auf den Plan anzurechnen. (3) Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und bleibt in Sicht- und Schussweite, ist es sofort zu erlegen. Hierüber sind die Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers oder deren Vertreter unverzüglich zu unterrichten. (4) Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne in Sichtweite jenseits der Grenze zu verenden oder in Schussweite zu bleiben, so haben die Jagdausübenden den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem haben sie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks oder deren Vertretern unverzüglich mitzuteilen. Diese haben die Nachsuche sofort zu veranlassen und zu bestimmen, wer an ihr teilnimmt. Neben Jagdgästen sind auch Jagdausübungsberechtigte zur Meldung verpflichtet, sofern sie vom Überwechseln des kranken Wildes Kenntnis erlangen. (5) Kommt krankgeschossenes Schalenwild, für das ein Abschussplan vorgesehen ist, im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so ist es auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es nachweisbar krankgeschossen wurde. (6) Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Jagdbehörde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. Darüber hinaus dürfen Schweißhundegespanne, die den Anforderungen nach Abs. 7 genügen und von der oberen Jagdbehörde anerkannt sind, einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen, krankes Schalenwild nachsuchen. Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke, ist es zu versorgen. Das Fortschaffen ist unzulässig. Jede ausgeübte Wildfolge ist sodann den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, in deren Jagdbezirken die Nachsuche stattgefunden hat. (7) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger erarbeiten Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen, die der Genehmigung der obersten Jagdbehörde bedürfen. Insbesondere sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schweißhundegespanne sowie deren Rechte und Pflichten darin festzulegen. (8) Über die Bestimmung der Abs. 3 bis 5 hinausgehende Vereinbarungen, insbesondere über 1. die Zulässigkeit der Nachsuche in einem benachbarten Jagdbezirk, 2. die Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten oder der zu ihrer Vertretung Bestellten, 3. die Voraussetzungen, unter denen Wild versorgt und fortgeschafft werden darf, und 4. die Aneignung des Wildbretes und der Trophäen können in Wildfolgevereinbarungen getroffen werden, die der Schriftform bedürfen. (9) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Handelt es sich um eingefriedete Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen, oder um Gebäude, Hofräume und Kleingartenanlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3, so ist die Wildfolge erlaubt, wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem allgemein oder im Einzelfall zustimmen. Das Aneignungsrecht von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten bleibt unberührt.