Grünpfeil

Zeichen 720: Grünpfeil (Ausführung nach VkBl. 1994, S. 294)

Der Grünpfeil ist nach der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO eine nicht leuchtende Ergänzung an Lichtzeichenanlagen, durch die die Wartezeit für Rechtsabbieger bei bestimmten Verkehrssituationen verkürzt wird. Dargestellt wird er durch einen nach rechts gerichteten Pfeil auf einem Zusatzschild rechts neben dem roten Licht der Ampel (Zeichen 720).

Er erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens an einer Ampel, wenn sie zuvor an der Haltlinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. Es besteht keine Pflicht, die Erlaubnis des Grünpfeils zu nutzen.[1] Im Gegensatz zu leuchtendem Grünlicht ist Warten vor einem Rotlicht mit Grünpfeil keine Verkehrsbehinderung im Sinne der StVO, auch dann nicht, wenn es sich um eine reine Rechtsabbiegespur handelt.

Das Rechtsabbiegen mit Grünpfeil ohne vorheriges Anhalten an der Haltlinie ist mit einem Punkt im Fahreignungsregister und einer Geldbuße von 70 Euro belegt, bei Behinderung bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer steigt das Bußgeld auf bis zu 150 Euro.[2] 77 % der Autofahrer missachten die Pflicht zum Anhalten.[3]

Einige andere Länder haben ähnliche Regelungen wie Deutschland. In Frankreich, den Niederlanden und seit Februar 2019 als Pilotversuch auch in einigen Städten in Deutschland,[4] gibt es zudem fahrradspezifische Grünpfeil-Regelungen (siehe Rechts Abbiegen für Radfahrer frei).

Umgangssprachlich wird der Grünpfeil oft abweichend von der StVO als Grüner Pfeil bezeichnet. Der grüne Pfeil nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO befindet sich in der Scheibe des grünen Ampellichtes und besagt: „Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben.“

Geschichte

Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot“. Bild 23 der StVO 77 aus der im Mai 1979 verbindlich gewordenen TGL 12096/04

In der DDR wurde der Grünpfeil, hier grüner Pfeil genannt, bereits 1978 eingeführt, allerdings ohne Anhaltepflicht. Zuvor war in der DDR das Rechtsabbiegen bei rot generell erlaubt gewesen (so wie heute noch in den USA, siehe unten).[5] Nach der Wiedervereinigung konnten die Schilder jedoch nicht rechtzeitig zum 31. Dezember 1990, mit dessen Ablauf die Straßenverkehrs-Ordnung der DDR außer Kraft treten sollte, abgebaut werden, so dass mit einer Ausnahme-Verordnung vom 11. Dezember 1990 für höchstens ein Jahr verlängert wurde. Aufgrund des großen Widerstands in der Bevölkerung wurde die Regelung jedoch mit einer weiteren Ausnahme-Verordnung für die neuen Bundesländer vom 20. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1996 verlängert.[6]

Daneben wurde 1992 von der Bundesanstalt für Straßenwesen eine Studie durchgeführt, die zum Ergebnis kam, dass an Kreuzungen mit Grünpfeilregelung Unfälle nicht häufiger oder schwerer sind als bei einer konventionellen Ampelanlage. Es gab bis 1998 dazu noch vier weitere Untersuchungen von der BASt, die zu ähnlichen Ergebnissen kamen. Gerade Blindenverbände hatten sich vehement gegen die Einführung der Grünpfeilregelung ausgesprochen. Der Grünpfeil wurde zum 1. März 1994 Bestandteil der bundesdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung. Der erste offizielle Grünpfeil im Westen wurde am Stichtag im Berliner Bezirk Reinickendorf enthüllt.[7]

Ampel mit Zeichen 720 „Grünpfeil“

Seither wird der Grünpfeil auch in den alten Bundesländern an Kreuzungen eingesetzt. 1999 gab es 300 Grünpfeiltafeln in westdeutschen Städten, wohingegen sich fast 2.500 Grünpfeile auf dem Gebiet der DDR befanden. Für 2002 schätzte man etwa 5.000 Grünpfeile in Deutschland, davon 48 % in den alten Bundesländern.

Aufgrund der Gefahrensituation an grünpfeilgeregelten Kreuzungen wurden in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung die Einsatzbereiche des Grünpfeils immer weiter eingeschränkt. In einigen westdeutschen Städten (z. B. Bielefeld, Elmshorn, Krefeld und Wiesbaden) wurden die anfangs angebrachten Grünpfeile wieder abgebaut. In Hamburg waren zwischen 2002 und 2006 zunächst 362 Grünpfeile montiert worden, nach einem Rückbau an zahlreichen Kreuzungen waren 2014 aber nur noch 191 vorhanden.[8]

Trotz Rotlicht darf das Auto rechts abbiegen

Das Fernsehmagazin Umschau recherchierte 2018 die Entwicklung des Grünpfeils in mitteldeutschen Großstädten. Im Vergleich zu der für 2003 von der Bundesanstalt für Straßenwesen festgestellten Anzahl gab es überwiegend Abnahmen:

  • - 37 %: Magdeburg
  • - 34 %: Leipzig
  • - 34 %: Chemnitz
  • - 11 %: Halle
  • - 06 %: Dresden
  • 00 0 %: Jena
  • + 24 %: Erfurt

Eine Sprecherin des Straßen- und Tiefbauamts Leipzig gab an:[9]

„Unsere Beobachtungen haben leider gezeigt, dass das Verhalten der Verkehrsteilnehmer an den Grünpfeilen nicht immer den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung entspricht. Sobald die Unfalllage auffällig ist oder es sich sogar um Unfälle handelt, entfernen wir den Grünpfeil.“

1999 wurde bei der Bundesanstalt für Straßenwesen eine Projektgruppe „Grünpfeil“ eingerichtet, die Ausschluss- und Abwägungskriterien entwickelt hat. Die Empfehlungen der Projektgruppe wurden nicht alle in der Novellierung der Verwaltungsvorschrift zur StVO übernommen.

Die Richtlinien für Lichtsignalanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen formulieren ebenfalls weiter Ausschluss- und Abwägungskriterien.

Ein Fachartikel zum Grünpfeil schließt mit der Erkenntnis:

„Der Grünpfeil hat ein nicht zu unterschätzendes Gefährdungspotential und darf deshalb nur unter strikter Beachtung der Hinweise der Verwaltungsvorschrift zur StVO und des Grünpfeil-Berichts der Projektgruppe ‚Grünpfeil‘ angewendet werden.“

Lagemann, Topp 2003 siehe Literaturhinweise

In § 37 Abs. 2 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil ist das Verhalten am Grünpfeil geregelt: Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung sind zahlreiche Einschränkungen für die Einsatzbereiche des Grünpfeils festgelegt:

Der Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsabbieger Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen kann, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es darf nicht verwendet werden, wenn

  • dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links signalisiert wird. Konfliktfreies Abbiegen nach links wird beispielsweise signalisiert, wenn links hinter der Kreuzung ein Licht mit grünem Pfeil angebracht ist oder in der Ampel ein grüner Pfeil verwendet wird.
  • Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben.
  • beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden müssen.
  • der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtungen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr trotz Verbotes in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet und durch geeignete Maßnahmen nicht ausreichend eingeschränkt werden kann.
  • für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verfügung stehen oder
  • die Lichtzeichenanlage überwiegend der Schulwegsicherung dient.
  • An Kreuzungen und Einmündungen, die häufig von seh- oder gehbehinderten Personen überquert werden, soll die Grünpfeil-Regelung nicht angewandt werden. Ist sie ausnahmsweise an Kreuzungen oder Einmündungen erforderlich, die häufig von Blinden oder Sehbehinderten überquert werden, so sind Lichtzeichenanlagen dort mit akustischen oder anderen geeigneten Zusatzeinrichtungen auszustatten.[10]

An Knotenzufahrten mit Grünpfeil ist das Unfallgeschehen regelmäßig mindestens anhand von Unfallsteckkarten auszuwerten. Im Falle einer Häufung von Unfällen, bei denen der Grünpfeil ein unfallbegünstigender Faktor war, ist der Grünpfeil zu entfernen, soweit nicht verkehrstechnische Verbesserungen möglich sind. Eine Unfallhäufung liegt in der Regel vor, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren zwei oder mehr Unfälle mit Personenschaden, drei Unfälle mit schwerwiegendem oder fünf Unfälle mit geringfügigem Verkehrsverstoß geschehen sind.

Das 2020 neu eingeführte Zeichen 721: „Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr“

Weitere Ausschluss- und Abwägungskriterien

Blockieren der Fußgängerfurt, da der LKW-Fahrer erst vorfahren muss, um ausreichende Sicht zu haben

Von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist die Teilfortschreibung 2003 der Richtlinien für Lichtsignalanlagen herausgegeben worden. Diese Teilfortschreibung ist vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Schreiben vom 12. März 2004 für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt worden. Für den Bereich der anderen Straßen ist die Einführung empfohlen worden.

In der Teilfortschreibung 2003 sind weiter Ausschluss- und Abwägungskriterien formuliert worden:

  • Voraussetzung für die Grünpfeilregelung ist die ausreichende Sicht der „Grünpfeilnutzer“ auf die freigegebene Verkehrsrichtung.
  • Bei abgesetzter Radwegefurt kommt es häufig zur Blockierung dieser Furt. Dies ist ähnlich wie bei Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen. Dann ist entweder eine andere Radwegeführung zu wählen oder auf die Grünpfeil-Regelung zu verzichten.
  • Der Grünpfeil sollte nicht verwendet werden, wenn der freigegebene Radverkehr gesondert signalisiert wird.
  • Ebenfalls sollte der Grünpfeil nicht verwendet werden, wenn im Knotenpunktbereich Aufstellflächen für den Radverkehr sind, die dann von Kraftfahrern bei „Grünpfeilnutzung“ überfahren werden.
  • Wegen der hohen Geschwindigkeiten sollte der Grünpfeil außerhalb bebauter Gebiete nicht eingesetzt werden.

Bei folgenden Bedingungen ist der Einsatz des Grünpfeils sorgfältig zu prüfen:

  • Wenn durch viele Fahrspuren und Fahrtbeziehungen der „Grünpfeil-Abbieger“ überfordert ist.
  • Wenn häufig lange Fahrzeuge nach Grünpfeil-Regelung abbiegen und die Fußgängerfurt blockieren (siehe Abbildung).
  • Wenn rechtsabbiegende Lastkraftwagen wegen der Knotengeometrie die Verkehrsfläche des von rechts kommenden Verkehrs überstreichen.
  • Wenn aus der von rechts kommenden Fahrtrichtung regelmäßig Wendefahrten vorgenommen werden.

Verkehrssicherheit

Im Auftrag der Unfallforschung der Versicherer untersuchte die Technische Universität Dresden die Auswirkungen des Grünpfeils auf die Sicherheit an Kreuzungen und Einmündungen und der mit dem Grünpfeil versehenen Zufahrten.[11] Aus einer Befragung konnten Hinweise zur Anwendungspraxis abgeleitet werden, Verhaltensbeobachtungen gaben Aufschluss zur Nutzung und Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer und Reisezeitmessungen Hinweise auf Zeit- und Kraftstoffverbrauch.

  • Die Unfallanalyse von 200 Knotenarmen mit Grünpfeil zeigt, dass in diesen Zufahrten die mit Abstand höchsten Anteile nichtmotorisierter Unfallbeteiligter auftreten. Die Untersuchung konnte örtliche Unfallhäufungen aufzeigen, eine grundsätzliche statistische Auffälligkeit wurde allerdings nicht nachgewiesen.
  • Die Befragung von 75 Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zeigte, dass die definierten Ausschlusskriterien der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu §37 oft nicht umfassend eingehalten werden und dies häufig zu Lasten des Schutzes der schwachen Verkehrsteilnehmer geht. Sofern aber Grünpfeile angebracht sind überprüfen die Städte das Unfallgeschehen regelmäßig.
  • Die Verhaltensbeobachtungen bestätigen, dass die Grünpfeilregelung von den Autofahrern gerne angenommen wird, der Anhaltepflicht dabei aber zu meist nicht nachgekommen wird. Blockierungen führen zu einem erhöhten Gefährdungspotenzial von Fußgänger- oder Radfahrfurten.
  • Aus den durchgeführten Reisezeitmessungen kann kein oder nur ein sehr marginaler Nutzen für Kraftfahrzeugführer und Umwelt abgeleitet werden.

Andere Länder

Zusatzschild in Chile
Australisches "left turn on red"-Zeichen

Nordamerika

In fast allen Bundesstaaten der USA (Ausnahme Staat New York) sowie in allen Provinzen Kanadas (Ausnahme Île de Montréal) ist das Rechts-Abbiegen an roten Ampeln grundsätzlich erlaubt. An manchen Kreuzungen verbietet jedoch ein Schild mit der Aufschrift „NO TURN ON RED“ (Kein [Rechts-]Abbiegen bei rot), das sozusagen das Gegenteil zum Grünpfeil darstellt, das Abbiegen. In New York (hier ist das Abbiegen bei rot allgemein verboten) existiert eine mit Deutschland vergleichbare Regelung (Schild: Turn on red permitted).

Südamerika

In Chile und Kolumbien gilt eine der deutschen Rechtslage vergleichbare Regelung.

Asien und Australien

In China gilt dieselbe Regelung wie in den USA, d. h. Abbiegen bei rot ist (auch in Großstädten wie Shanghai oder Peking) allgemein erlaubt. Ein Verbot kann durch eine rote Rechtsabbiegerampel an einzelnen Kreuzungen angeordnet werden. Singapur und Thailand kennen ähnliche Regelungen wie Deutschland.

Australien (Linksverkehr) erlaubt das Abbiegen nur mit Zusatzschild, vergleichbar Deutschland.

Europa

Die Möglichkeit, trotz rotem Ampellicht rechts (bzw. links in Ländern mit Linksverkehr) abzubiegen wie in Deutschland, besteht in ähnlicher Form auch in Frankreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Tschechien und der Ukraine[12]. In Österreich wurde der Grünpfeil (auf weißem Grund) mit Wirkung vom 1. April 2019 eingeführt.[13] Die Regelung nimmt Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen aus. In Litauen wurde die deutsche Regel exakt übernommen. Auch der Einsatz erfolgt nach den deutschen Richtlinien[14]. Im Oktober 2014 wurde jedoch die Abschaffung zum 1. Januar 2020 beschlossen.[15] Die Grünpfeile in Litauen wurden am 1. Januar 2020 abgeschafft. Trotz der Bekanntgabe des Termins für die Abschaffung der Grünpfeile im Oktober 2014 waren viele Stadtverwaltungen nicht auf Alternativen vorbereitet, was im Januar 2020 zu erheblicher öffentlicher Empörung führte. Die Regierung hat die Rückgabe der Grünpfeile als Reaktion auf die Situation zugelassen, aber jeder grüne Pfeil muss mit der Agentur für Verkehrskompetenz des Verkehrsministeriums koordiniert werden. Die Agentur führt eine Bewertung eines Grünpfeiles hinsichtlich Verkehrssicherheit und Verkehrskapazität durch. In Slowenien wurde am 20. August 2021 der erste Grünpfeil montiert, sodass das Grünabbiegen auch in der Praxis möglich wird.[16]

Literatur

  • Arndt Lagemann, Hartmut Topp: Der Grünpfeil – Verkehrsbeschleuniger oder Grüne Gefahr? In: Straßenverkehrstechnik. Heft 07/2003.
  • U. Schrobitz, K. Krause, W. Schnabel: Untersuchung der Vor- und Nachteile des Rechtsabbiegens beim Farbzeichen „Rot“ durch die Regelung „Grüner Pfeil“. Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach 1992.
  • Peter Struben: Der Grüne Pfeil : Konflikt- und Unfallpotenzial an Ampeln mit Grünpfeil. 3., korrigierte und aktualisierte Auflage. Berlin 2006, ISBN 3-922504-43-4.
  • Projektgruppe „Grünpfeil“: Rechtsabbiegen bei Rot mit Grünpfeil. Bundesanstalt für Straßenwesen – Heft V 72. Bergisch Gladbach 1999, DNB 959026290.
  • Peter Struben: Was kann man gegen den grünen Pfeil tun?
  • Arndt Schwab, Ekkehard Westphal: Der Grünpfeil. In: Fußnote. 7, hrsg. von SRL und FUSS e.V., Dezember 2005.
  • Arndt Schwab: Der Grüne Pfeil. OH-Folien mit Erläuterungen; Hrsg.: Fachverband Fußverkehr FUSS e.V.; Berlin 2004. (Vortragsmanuskript und 18 farbige Overheadfolien)
  • Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – FGSV: Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA). Teilfortschreibung 2003. Köln 2003.

Weblinks

Commons: Grünpfeil (Zeichen 720) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Grünpfeil – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. https://web.archive.org/web/20100921131707/http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/verkehrsicherheit/sicher/detail/08522/#anchor_0_71
  2. Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen im Punktekatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes. Abgerufen am 29. April 2015.
  3. Unfallforschung der Versicherer (Hrsg.): Regelverstöße im Straßenverkehr. (Memento vom 23. März 2013 im Internet Archive) Forschungsbericht VV 05, Juni 2011, ISBN 978-3-939163-38-1, S. 31 (PDF, 2,8 MB).
  4. Hunger: Pilotversuch "Grüner Pfeil für Radfahrer" in neun deutschen Städten. 8. Januar 2019, abgerufen am 5. April 2019.
  5. https://www.mdr.de/nachrichten/vermischtes/test-gruener-pfeil-radfahrer-leipzig-100.html
  6. Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen. Vom 20. Dezember 1991. In: Bundesgesetzblatt 68, Teil 1, Bonn, 31. Dezember 1991, S. 2391.
  7. Der Grüne Pfeil im zweiten Frühling In: Berliner Zeitung vom 2. März 1994, abgerufen am 2. März 2014
  8. Daniel Herder: Hamburg baut grüne Pfeile an Ampeln ab, Hamburger Abendblatt Online vom 3. März 2014
  9. Auslaufmodell Grüner Pfeil?, mdr Umschau vom 15. Januar 2019, Video 7:38 min
  10. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Abgerufen am 3. April 2020.
  11. Unfallforschung der Versicherer (Hrsg.): Sicherheit von Knotenpunkten mit Grünpfeil Unfallforschung kompakt Nr. 50, Februar 2015.
  12. Ukrainische Verkehrsregeln (Правила дорожнього руху) Abschnitt 8.7.3 e)
  13. § 54 Abs. 5 lit. n der Straßenverkehrs-Ordnung 1960 nach Ziffer 8 der Novelle vom 6. März 2019 (BGBl. I Nr. 18/2019)
  14. Siehe Antanas Klibavicius, Lina Jukneviciute-Zilinskiene: Investigation of crossroads regulated by traffic-lights with an attachable arrow in terms of road accident rate and perviousness (Memento desOriginals vom 11. August 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/leidykla.vgtu.lt (PDF; 103 kB). In: Vilnius Gediminas Technical University (Hrsg.): Environmental Engineering The 8th International Conference May 19–20, 2011, Vilnius, Lithuania, Selected papers. Vilnius 2011, ISBN 978-9955-28-827-5, S. 1103.
  15. Änderung der litauischen Straßenverkehrs-Ordnung vom 3. Oktober 2014 (lit.)
  16. Rechtsabbiegen bei Rot in Slowenien auf ORF vom 20. August 2021, abgerufen am 21. August 2021.

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Zeichen 721: Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr. Das Zeichen ist 420 × 315 mm groß. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden.
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Bild 23: Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot“. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1977, die 1978 in Kraft trat. Das Zeichen befand sich in Anlage 1 zur StVO (Verkehrsregelung durch Farbzeichen) und bezog sich auf § 3 Absatz 4. Die Bemaßung richtet sich nach Bild 11 (Einfahrsignalgeber mit Rechtsabbiegepfeil) der ab dem 1. Mai 1979 verbindlich gewordenen TGL 12096/04
  • Die farbliche Ausführung des Grünpfeils richtet sich nach der überarbeiteten, 1977 bekanntgegebenen Norm TGL 10629. Der grüne Farbton TGL 2047 „Signalgrün“ wurde 1977 neu eingeführt.
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Zeichen 720: Grünpfeil. Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO. Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen. Anstelle des TGL-Farbtons Signalgrün wurde bei der Übernahme in die gesamtdeutsche StVO der RAL-Farbton Verkehrsgrün gewählt. Das zeichen ist heute 250 x 250 mm groß. Alle weiteren Vorgaben finden sich im Verkehrsblatt 1994, S. 294.
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