Finanzgerichtsbarkeit
Die Finanzgerichtsbarkeit gehört zur Fachgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Gewährung von Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide) der Finanzbehörden (Art. 108 Abs. 6 GG).
Zuständigkeit
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden, sowie über berufsrechtliche Streitigkeiten der Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz. Landesbehörden in diesem Sinne sind vor allem, aber nicht nur, die Finanzämter, Bundesbehörden und die Zollämter.
Sie ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. Diese ist für die nicht abgabenrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig.
Aufbau
Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist, anders als der der übrigen Gerichtsbarkeiten, zweistufig. Die Finanzgerichte sind obere Landesgerichte. In den 16 Ländern bestehen insgesamt 18 Finanzgerichte (zu Namen und Sitz siehe hier). Einziges Rechtsmittel gegen das Urteil ist die Revision. Diese führt, wenn sie zugelassen wird (§ 115 FGO), zum Bundesfinanzhof in München. Ansonsten kann die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden (§ 116 FGO). Anders als bei den anderen Gerichtsbarkeiten existiert innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit keine zwischengelagerte Rechtsmittelinstanz namens „Oberfinanzgericht“.
Verfahren
Die Verfahren vor den Finanzgerichten finden nach den Vorschriften der FGO statt. Vertretungsbefugt sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Vor dem Bundesfinanzhof, aber nicht vor den Finanzgerichten, besteht Vertretungszwang durch einen Angehörigen dieser Berufsgruppen. Die Klagearten bestimmen sich nach der Finanzgerichtsordnung, sind aber im Wesentlichen identisch mit denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Spruchkörper
Die Spruchkörper bei den Gerichten erster Instanz (den Finanzgerichten) sind entweder der Senat mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern oder aber der Berichterstatter als Einzelrichter. Der Bundesfinanzhof entscheidet mit fünf Berufsrichtern im Senat.
Sonstiges
Wegen des besonderen Rechtsgebiets unterscheiden sich die Finanzrichter in einigen Bundesländern auch durch das Tragen einer andersfarbigen (tiefblauen) Robe von den Richtern der anderen Gerichtsbarkeiten.
Siehe auch
Zu Namen und Sitz der Finanzgerichte siehe Liste deutscher Gerichte#Finanzgerichtsbarkeit.
Literatur
- Jürgen Schmidt-Troje, Heide Schaumburg: Der Steuerrechtsschutz. 3. Auflage. Otto Schmidt Verlag, Köln 2008, ISBN 978-3-504-16562-8.
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