Dienstjubiläumsverordnung

Basisdaten
Titel:Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen
Kurztitel:Dienstjubiläumsverordnung
Abkürzung:DJubV
Art:Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:§ 84 BBG, § 30 SG
Rechtsmaterie:Beamtenrecht, Wehrrecht
Fundstellennachweis:2030-2-12
Erlassen am:18. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2267)
Inkrafttreten am:19. Dezember 2014
Letzte Änderung durch:Art. 3 G vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2163, 2170)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2016
(Art. 11 G vom 3. Dezember 2015)
GESTA:B045
Weblink:Text der DJubV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (DJubV) regelt die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte, Soldaten und Richter im Bundesdienst der Bundesrepublik Deutschland.

Der Anspruch auf Jubiläumszuwendungen ergibt sich aus § 84 Bundesbeamtengesetz sowie § 30 Absatz 4 Soldatengesetz. Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von

  • 25 Jahren 350 Euro,
  • 40 Jahren 500 Euro,
  • 50 Jahren 600 Euro.

Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt, wenn und solange gegen den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist (§ 5 Absatz 1 DJubV). Damit sollen mögliche Wertungswidersprüche – Anerkennung von treuen Diensten einerseits, Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen Dienstpflichtverletzungen andererseits – vermieden werden.

Vorläufer der Dienstjubiläumsverordnung waren die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) und die Soldatenjubiläumsverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2806). Beide Verordnungen wurden durch § 7 DJubV aufgehoben.