Deutsche Rechnungslegungsstandards

Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) werden vom HGB Fachausschuss, ehemals Deutschen Standardisierungsrat (DSR), des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees (DRSC) entwickelt.

Auf der Grundlage des § 342 HGB hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit Vertrag vom 3. September 1998 das DRSC als privates Rechnungslegungsgremium anerkannt. Es hat das DRSC u. a. mit der Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung beauftragt. Unter dem Dach des DRSC nimmt der Deutsche Standardisierungsrat diese Aufgabe durch die Herausgabe der deutschen Rechnungslegungsstandards wahr.

Wenn die durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemachten Standards bei der Rechnungslegung angewendet wurden, wird gemäß § 342 Abs. 2 HGB die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Rechtscharakter und Verbindlichkeit

Die DRS adressieren ausschließlich Konzernabschlüsse, die nach deutschem Handelsrecht aufgestellt werden. Ihr Verpflichtungsgrad und ihr Rechtscharakter ist umstritten.[1] So wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass der Bilanzierende die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einhält, wenn er die DRS beachtet. Es ergäben sich jedoch keine Konsequenzen für den Bilanzierenden bei Nichtbeachten der DRS.[2] Insbesondere hätten die Normen des Gesetzes Vorrang vor den DRS.[3] Übt der Bilanzierende ein gesetzliches Wahlrecht anders aus als es in den DRS empfohlen wird, so soll der Konzernabschlussprüfer nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. keine Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung haben (PS 450). Der Abschlussprüfer habe jedoch im Prüfungsbericht auf eine solche Abweichung hinzuweisen.

Prozess der Entwicklung der Standards

Die Entwicklung der Standards erfolgt in einem formellen Standardsetzungsverfahren (Due Process), indem interessierte Organisationen und Personen zu den Standardentwürfen Stellung nehmen können.

Aktuelle Standards

DRS-Nr.Thema
DRS 3Segmentberichterstattung

Besonderheiten für Kreditinstitute (DRS 3-10) und Versicherungsunternehmen (DRS 3-20)

DRS 4Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss
DRS 9Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss
DRS 13Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern
DRS 16Zwischenberichterstattung BAnz AT 04.12.2012 B2
DRS 17Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder
DRS 18Latente Steuern
DRS 19Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises
DRS 20Konzernlagebericht BAnz AT 04.12.2012 B1
DRS 21Kapitalflussrechnung BAnz AT 08.04.2014 B2
DRS 22Konzerneigenkapital BAnz AT 23.02.2016 B1
DRS 23Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) BAnz AT 23.02.2016 B2
DRS 24Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss BAnz AT 23.02.2016 B3
DRS 25Währungsumrechnung im Konzernabschluss BAnz AT 03.05.2018 B1
DRS 26Assoziierte Unternehmen BAnz AT 16.10.2018 B1
DRS 27Anteilmäßige Konsolidierung BAnz AT 16.10.2018 B2
DRS 28Segmentberichterstattung

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Pellens, Fülbier, Gassen, Sellhorn: Internationale Rechnungslegung. 7. Auflage. Stuttgart 2008, S. 48
  2. Küting, Weber: Der Konzernabschluss. 11. Auflage. Stuttgart 2008, S. 6
  3. Küting, Weber: Der Konzernabschluss. 11. Auflage. Stuttgart 2008, S. 7