Abitur für Nichtschüler

Ein Abitur für Nichtschüler (auch: Außerschulisches Abitur, Externenprüfung, Fremdenprüfung, Nichtschülerabitur oder Nichtschülerabiturprüfung) ist eine ohne vorherigen Besuch einer Gymnasialen Oberstufe in Gymnasien (Schulen für Jugendliche) oder Abendgymnasien oder Kollegs (Schulen für Erwachsene) abgehaltene Abitur­prüfung, die eine Hochschulzugangsberechtigung darstellt. Anders als bei Hochschulzugangsberechtigungen durch Berufsqualifikation[1] (z. B. Meister­prüfungen, früher auch Abschlüsse von bestimmten höheren Fachschulen) u. ä., die – von Ausnahmen abgesehen – regelmäßig nur zum Studium einzelner Fächer berechtigen, wird durch die Nichtschülerprüfung eine allgemeine Zugangsberechtigung für alle Hochschuldisziplinen erteilt.

Regelung

Das Abitur für Nichtschüler beruht auf der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974, wobei die einzelnen landesrechtlichen Regelungen lediglich in Details abweichen.

Die zu absolvierende Prüfung wird in den meisten Bundesländern Abiturprüfung für Nichtschüler, in manchen Bundesländern auch Externenabiturprüfung genannt, nur in Baden-Württemberg und Sachsen heißt die Prüfung offiziell Schulfremdenabiturprüfung.

Vor allem Schüler von Waldorfschulen, deren Gymnasiale Oberstufe in den jeweiligen Bundesländern nicht anerkannt werden, machen von der Möglichkeit des Abiturs für Nichtschüler Gebrauch, prinzipiell steht dieser Weg aber jeder Person offen. Anders als etwa bei der Begabtenprüfung wird weder eine besondere Begabung noch ein befürwortendes Schreiben benötigt.

Voraussetzungen

Das Abitur für Nichtschüler setzt grundsätzlich voraus, dass der Bewerber im vergangenen Schuljahr keine gymnasiale Oberstufe, Abendgymnasium oder Kolleg besucht hat und auch nicht die Abiturprüfung bereits zweimal nicht bestanden hat.

Ferner muss sich der Bewerber angemessen auf die Prüfung vorbereitet haben. Dies ist prinzipiell komplett autodidaktisch möglich, es gibt aber in einigen Großstädten private Vorbereitungseinrichtungen sowie vereinzelte Fernlehrgänge, die auf die Prüfung vorbereiten sollen. Die Prüfungsinhalte unterscheiden sich kaum von denen der Abiturprüfung in und nach Ende der gymnasialen Oberstufe.

Die Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung muss bei der zuständigen, meist vom Kultusministerium bestimmten, Behörde des jeweiligen Landes beantragt werden. Prüfungszeit und Prüfungsort bestimmt je nach landesrechtlicher Regelung die Behörde. Die Prüfung ist in den allermeisten Ländern kostenpflichtig, wobei häufig Ausnahmen für bedürftige Personen wie Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vorgesehen ist. Kostenlos ist die Prüfung u. a. in den Ländern Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.

Die meisten Bundesländer veröffentlichen keine offiziellen Zahlen darüber, wie viele Bewerber sich für die Nichtschülerprüfung anmelden und wie viele von ihnen die Prüfung bestehen. Allgemein liegt die Zahl – je nach Bundesland – zwischen 50 und 200 Personen pro Schuljahr, die Absolventenquote liegt bei ca. 60 %.

Prüfung

Die Prüfung findet grundsätzlich in acht Fächern statt, wobei vier Fächer schriftlich und vier Fächer mündlich geprüft werden.

Nach der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz können die Bewerber aus folgenden Fächern wählen, wobei die einzelnen Bundesländer das Angebot nach den örtlichen Gegebenheiten einschränken oder ausweiten können:

  • Aufgabenfeld I (sprachlich-literarisch-künstlerisch): Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Latein, Griechisch, Bildende Kunst, Musik
  • Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftlich): Geschichte, Geographie, Sozialkunde/Politik, Wirtschaft
  • Aufgabenfeld III (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch): Mathematik, Physik, Chemie, Biologie

Wie bei der regulären Abiturprüfung auch sind Leistungskurse nach den Gegebenheiten des Landesrechts zu wählen, die vertieft geprüft werden. In den Bundesländern, die zwei Leistungskurse vorsehen, muss Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache als Leistungskurs belegt werden, in den Bundesländern, die drei Leistungskurse vorsehen, müssen die ersten beiden Leistungskurse Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein.

Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Mathematik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden. Welche Fächer schriftlich und welche mündlich geprüft werden müssen, entscheidet jedes Bundesland individuell.

Die Bundesländer können vorsehen, dass in den schriftlichen Prüfungsfächern zusätzlich eine mündliche Prüfung abgelegt werden kann, die in die Gesamtbenotung einfließt. Das ist u. a. in Rheinland-Pfalz der Fall.

Wird die Prüfung bestanden, erhält der Bewerber ein Abiturzeugnis. Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmalig nach frühestens einem Jahr wiederholt werden. In allen Bundesländern außer Bayern und Sachsen kann mit der Nichtschülerprüfung auch der schulische Teil der Fachhochschulreife absolviert werden, sofern die Abiturprüfung nicht bestanden wird. Die so erworbene Fachhochschulreife wird in allen Bundesländern außer Bayern und Sachsen anerkannt.

Landesrechtliche Besonderheiten

Baden-Württemberg

2008 unterzogen sich 33 Externe aus Baden-Württemberg am Faust-Gymnasium in Staufen dieser Prüfung.

In Freiburg im Breisgau besteht seit 2007 eine Kursus-Initiative von zehn Waldorf-Schülern, die sich von ihren Gymnasien unzufrieden abgemeldet haben, um sich gemeinsam auf das Externenabitur vorzubereiten. Im Juni 2008 waren zwei abgesprungen, acht bestanden es.[2] Die Initiative besteht noch heute (Stand 2022).[3] Im Jahre 2010 bestanden fünf von sechs Schülern ihre Prüfungen, sowie im Jahr 2011 zwei von drei Schülern. Für den Jahrgang 2011/2012 haben sich mittlerweile dreizehn Schüler aus verschiedenen Schulen zusammengefunden, von denen voraussichtlich elf Schüler im Frühjahr 2012 ihre Abiturprüfung ablegen werden.[4]

Bayern

Die Nichtschülerabiturprüfung wird in Bayern als „Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber“ bezeichnet und ist in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO)[5] beschrieben. Dabei wird eine Person in vier Fächern jeweils schriftlich (in den Fächern Mathematik, Deutsch, einer Fremdsprache und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach) und vier Fächern mündlich geprüft. Für die vierte schriftliche Prüfung (Gesellschaftswissenschaftliches Fach) kann man ein Halbjahr aus dem elften Schuljahr aus der Prüfung entnehmen, die mündlichen Prüfungen werden als Kolloquium abgehalten, bei diesen ist das elfte Schuljahr nicht prüfungsrelevant.

Berlin

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie bietet jedes Jahr externe Abiturprüfungen an. Die Prüfungen finden jedes Jahr im ersten Halbjahr statt. Es gibt vier mündliche Prüfungen und vier schriftliche Prüfungen. Dazu besteht die Möglichkeit, in zwei der schriftlichen Fächer eine Nachprüfung abzulegen.

Vorbereitende Kollegs sind auf den zweiten Bildungsweg ausgelegt, eine staatliche Förderung der Schüler durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist bei ihrem Besuch möglich. Verschiedene Anbieter bieten sowohl BAföG-Kurse, wie auch „Gymnasial-Kurse“ an, die nicht gefördert werden.

Fächerkombination

Mindestens eine Naturwissenschaft und eine Fremdsprache müssen als schriftliches Fach gewählt werden. Zwei der vier Fächer müssen als Leistungskurse gewählt werden. Die mündlichen Fächer werden auf Grundkursniveau geprüft.

Beispiele:

  • Schriftlich: Deutsch (LK), Englisch (LK), Mathematik (GK), Politikwissenschaft (GK)
  • Mündlich: Kunst, Biologie, Geschichte, zweite Fremdsprache

Deutsch und Kunst, Geschichte und Politikwissenschaft sowie die beiden Fremdsprachen können nach eigenem Ermessen getauscht werden. Seit dem Schuljahr 2012/2013 muss Mathematik als schriftliches Prüfungsfach gewählt werden.[6]

Bewertungssystem

Jede erreichte Punktzahl wird mit einem vorgegebenen Faktor multipliziert. Im mündlichen Teil der Prüfung werden die erreichten Punktzahlen mit vier multipliziert. Um den zweiten Teil der Prüfung ablegen zu können, benötigt man mindestens 80 Punkte in vierfacher Wertung, maximal erreichbar sind 240 Punkte. Im zweiten Teil sind insgesamt 660 Punkte zu erreichen, wobei die Grundkurse mit neun und die Leistungskurse mit dreizehn multipliziert werden. Um die Abiturprüfung zu bestehen, müssen 300 Punkte aus beiden Prüfungsteilen erreicht werden (entspricht der Note 4.0). Maximal erreichbar sind 900 Punkte.

Sollte ein Fach mit 0 (null) Punkten abgeschlossen werden, so ist die gesamte Prüfung ohne Weiteres nicht bestanden.[7]

Brandenburg

In Brandenburg wird das Abitur für Nichtschüler in der Verordnung über Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Land Brandenburg (Nichtschülerprüfungsverordnung – NschPV) geregelt.[8]

Bremen

Nichtschüler und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen können in Bremen durch Ablegen einer externen Prüfung die Allgemeine Hochschulreife erwerben. Der Senator für Bildung und Wissenschaft beauftragt öffentliche, zur Allgemeinen Hochschulreife führende Schulen oder Abteilungen von Schulen im Lande Bremen mit der Abnahme der Prüfung. In Bremerhaven geschieht dies im Einvernehmen mit dem Magistrat. Es sind geeignete Nachweise über einen regelmäßigen Schulbesuch in einem Bildungsgang, der auf die Allgemeine Hochschulreife vorbereitet, zu erbringen, womit explizit Waldorfschülern die Möglichkeit gegeben werden sollt, eine Abitur-Prüfung abzulegen. Näheres ist der Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen in der Fassung vom 26. Juni 2009 zu entnehmen.[9]

Hessen

In Hessen ist Nichtschülerinnen und -schülern zum Erwerb schulischer Abschlüsse gemäß § 79 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz die Ablegung entsprechender Prüfungen (Externenprüfung) zu ermöglichen. Ein derartiger Abschluss ist z. B. für die Allgemeine Hochschulreife die Nichtschülerabiturprüfung.[10] Bei Bestehen der Prüfung ist ein dem Abschlusszeugnis entsprechendes Zeugnis zu erteilen.[11]

Die Prüfung umfasst acht Prüfungsfächer

  • im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld können dies sein: Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Italienisch, Russisch, Spanisch, Altgriechisch, Musik oder Kunst;
  • im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld können dies sein:Politik und Wirtschaft, Geschichte, Erdkunde, Wirtschaftswissenschaften oder Religion/Ethik;
  • im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld können dies sein: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie oder Informatik.

Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile, von denen jeder vier Fächer umfasst. In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils wird schriftlich landesweit einheitlich geprüft. Die Bearbeitungszeit beträgt in den Leistungsfächern fünf Zeitstunden, in den beiden weiteren Fächern vier Zeitstunden. Auf Verlangen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann in höchstens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils zusätzlich auch mündlich geprüft werden. In den vier Fächern des zweiten Prüfungsteils, die nicht Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen, wird mündlich geprüft. Die Prüfungsergebnisse ergeben auch die Abiturnote.

Mecklenburg-Vorpommern

Gegenstand der Prüfung sind vier schriftliche Prüfungen und weitere vier mündliche Fächer.

Die schriftlichen Fächer sind:

  1. Deutsch
  2. Mathematik
  3. Geschichte und Politische Bildung
  4. Eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft

Unter den Punkten 1–4 werden zwei Fächer auf Leistungskursniveau und die verbleibenden zwei auf Grundkursniveau geprüft. Hier kann frei gewählt werden, welche Fächer auf welchem Niveau geprüft werden sollen.

Die mündlichen Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass unter Einbeziehen der schriftlichen Prüfungsfächer bei den gesamten Prüfungen mindestens eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen geprüft werden. Die mündlichen Prüfungen können aus folgenden Gegenstandsbereichen gewählt werden: Fremdsprachen, Musik, Kunst und Gestaltung, Geographie, Philosophie, Wirtschaft, Naturwissenschaften, Informatik und Religion. An den mündlichen Prüfungen kann nur teilnehmen, wer die schriftlichen Prüfungen bestanden hat.

Die Ergebnisse werden wie in der gymnasialen Oberstufe bewertet und mit einem Punkteschlüssel umgerechnet. Maximal können 840 Punkte erreicht werden (1,0). Minimal müssen 280 Punkte (4,0) erreicht werden damit die Prüfungen als bestanden angesehen werden.[12]

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen werden die Nichtschüler in acht Fächern geprüft – vier schriftlich und vier mündlich. Die Prüfungsergebnisse darin ergeben die Abiturnoten.

Zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler können sich Landeskinder – je nach Wohnsitz – bei der zuständigen Bezirksregierung anmelden.

Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage ist die Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 26. Mai 2011.[13]

In Rheinland-Pfalz werden als Prüfungsfächer auch Italienisch (Aufgabenfeld I), Informatik (Aufgabenfeld III) sowie Religion ev., Religion kath. und Ethik (außerhalb der Aufgabenkreise) angeboten. Zusätzlich zu den allgemeinbildenden Fächern werden die berufsbezogenen Fächer Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (Aufgabenfeld II) oder Technik (Aufgabenfeld III) angeboten, die ausschließlich als Leistungskurs belegt werden können. (§ 5 der Verordnung)

Mit der schriftlichen Prüfung in den Fächern Latein oder Griechisch kann gleichzeitig das Latinum oder Graecum erworben werden. (§ 15 der Verordnung)

Saarland

Wer im Saarland die Allgemeine Hochschulreife erwerben möchte, ohne Schüler einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule zu sein, kann sich als Externer der Abiturprüfung unterziehen. Eine Zulassung des Prüflings erfolgt nur bei einer Vollendung des 18. Lebensjahres und nach Erbringung eines Nachweises über eine angemessene Prüfungsvorbereitung. Der Prüfling darf auch nicht bereits zweimal erfolglos versucht haben, die Allgemeine Hochschulreife zu erlangen.[14]

Sachsen

Die Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen können in Sachsen nach selbstständiger Vorbereitung auch durch eine Schulfremdenprüfung (auch Externen- oder Nichtschülerprüfung genannt) erworben werden, so auch die Allgemeine Hochschulreife. Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Volkshochschulen oder private Bildungsträger), bieten auf die Prüfung vorbereitende Kurse an. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und findet einmal jährlich statt. Der Antrag auf Zulassung ist an die zuständige Regionalstelle des Sächsischen Landesamtes für Schule und Bildung (LaSuB) zu stellen.[15]

Sachsen-Anhalt

Die Zulassung zu dieser Form der Abiturprüfung ist bis spätestens 1. Februar eines jeden Jahres im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Halle, Dessau-Roßlau oder Magdeburg zu beantragen. Sie findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung an öffentlichen Gymnasien statt.[16]

Schleswig-Holstein

Die sogenannten Externen können in Schleswig-Holstein nach dem Besuch von Vorbereitungskursen, die von staatlich anerkannten Weiterbildungsträgern durchgeführt werden, den Antrag auf eine Abiturprüfung bei der Schulaufsichtsbehörde stellen. Externenprüfungen zum Abitur werden in Schleswig-Holstein einmal jährlich am Abendgymnasium Lübeck durchgeführt.[17]

Situation in anderen Ländern

Österreich

Die Möglichkeit zur Erlangung der Matura auf dem zweiten Bildungsweg ist in Österreich durch die sogenannte Externistenreifeprüfung gegeben.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Klassenstufe, sowie ein Antrag beim jeweiligen Landesschulrat.[18]

Schweiz

In der Schweiz ist es Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich, die schweizerische Maturitätsprüfung nachträglich abzulegen, die zum prüfungsfreien Übertritt an eine kantonale oder eidgenössische Universität berechtigt.[19]

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Fußnoten und Einzelnachweise

  1. Artikel 11 c) i) der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. In: Amtsblatt der Europäischen Union L 255/22 vom 30. September 2005.
  2. Arnfrid Schenk: Ohne Schule zum Abi. In: Die Zeit, Nr. 38/2007. Tanjev Schultz: Fleißige Rebellen. In: Süddeutsche Zeitung vom 28./29. Juni 2008, S. 12.
  3. Badische Zeitung: Freiburger Abitur-Selbstlerner wollen gemeinsame Sache machen. 9. Februar 2022, abgerufen am 7. Februar 2023.
  4. Website des Methodos e. V.
  5. §§ 90–94 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007, GVBl 2007, S. 68, URL: gesetze-bayern.de
  6. Berlin.de: Hinweise und Antragsformulare für die Nichtschülerprüfung. Abgerufen am 17. Mai 2019.
  7. gesetze.berlin.de
  8. Nichtschülerprüfungsverordnung Brandenburg
  9. Abschlüsse & Prüfungen: Nichtschülerprüfungen. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Bremen; abgerufen am 12. April 2015.
  10. §§ 42 bis 47 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums (ABl.) 2009, 408
  11. § 79 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz – HSchG) in der Fassung vom 30. Juni 2014, 2017, Nr. 13, S. 150–225
  12. mv.juris.de zu genaueren Informationen
  13. Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 26. Mai 2011. Stand der Verordnung: 3. Mai 2015, Ministerium für Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz; abgerufen am 3. Mai 2015.
  14. Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007. (PDF; 182 kB) Bildungsserver des Saarlandes, saarland.de; abgerufen am 1. Mai 2015.
  15. Zweiter Bildungsweg. bildungsmarkt-sachsen.de – das offizielle Bildungsportal des Freistaates Sachsen; abgerufen am 3. Mai 2015.
  16. Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO, GVBl. LSA S. 160)
  17. Zentrale Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Bildung Schleswig-Holstein; abgerufen am 2. Mai 2015.
  18. RIS - Schulunterrichtsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.06.2020. Abgerufen am 4. Juni 2020.
  19. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI: Schweizerische Maturitätsprüfung. Abgerufen am 4. Juni 2020.