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Urkundenfälschung (Deutschland)Die Urkundenfälschung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 267 geregelt ist. Sie stellt den praxisrelevantesten Tatbestand der Urkundsdelikte dar. Die Vorschrift verbietet mehrere Verhaltensweisen, die das Potential haben, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit von Urkunden zu enttäuschen: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das bewusste Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, jeweils mit Täuschungsabsicht. Die Vorschrift soll das Vertrauen darauf schützen, dass der scheinbare Aussteller einer Urkunde auch deren tatsächlicher Aussteller ist. .. weiterlesen