Verfassungsdiagramm Deutscher Bund 1815


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Verfassungsdiagramm für den Deutschen Bund von 1815.
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Bundesrecht (Deutscher Bund)

Das Bundesrecht des Deutschen Bundes galt sowohl für ihn selbst als auch für seine Gliedstaaten. Es bestand aus den Bundesgrundgesetzen sowie aus Bundesgesetzen bzw. Bundesbeschlüssen. Obwohl der Deutsche Bund (1815–1866) allgemein als Staatenbund angesehen wird, stand sein Bundesrecht über dem Landesrecht der Mitgliedsstaaten. Dies ist bereits als ein bundesstaatliches Element des Deutschen Bundes anzusehen. .. weiterlesen

Frankfurter Reformakte

Die Frankfurter Reformakte war das Dokument, das dem Frankfurter Fürstentag am 1. September 1863 vorlag. Darin hatte Österreich beschrieben, wie der Deutsche Bund reformiert werden sollte. Die Reformakte stellt den letzten großen Reformvorschlag dar: Sie scheiterte am Widerstand Preußens, aber auch der übrigen Staaten, die ohne Preußen eine Vorherrschaft Österreichs fürchteten. .. weiterlesen

Reform des Deutschen Bundes

Eine Reform des Deutschen Bundes wurde zu unterschiedlichen Zeiten im Deutschen Bund von 1815 bis 1866 diskutiert. Dazu kam es vor allem in den Zeiträumen, als die österreichisch-preußische Zusammenarbeit gestört war, nämlich von 1848 bis 1850 und ab 1859. Die Großmächte Österreich und Preußen versuchten, durch eine Reform ihre eigene Machtposition zu stärken. Die Mittelstaaten wie Bayern oder Hannover wollten allerdings weder Österreich noch Preußen eine noch größere Vormachtstellung einräumen. .. weiterlesen

Bundesheer (Deutscher Bund)

Das Deutsche Bundesheer war von 1815 bis 1866 die Streitmacht des Deutschen Bundes. Geregelt waren die militärischen Fragen vor allem in der Bundeskriegsverfassung ab 1821. Der Bund hatte selbst keine Truppen, sondern war auf Truppen der Mitgliedsstaaten angewiesen. Diese Truppen waren in Bundeskorps eingeteilt. Im Bedarfsfall ernannte der Deutsche Bundestag, das einzige Organ des Bundes, einen Bundesfeldherrn. .. weiterlesen

Deutscher Bund

Der Deutsche Bund war ein Staatenbund, auf den sich im Jahr 1815 die „souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands“ mit Einschluss des Kaisers von Österreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande geeinigt hatten. Dieser Bund existierte von 1815 bis 1866 und hatte bereits bundesstaatliche Züge, da sich ein Recht des Deutschen Bundes entwickelte, das die Gliedstaaten band. Dennoch besaß der Deutsche Bund keine Staatsgewalt, sondern nur eine „völkerrechtsvertraglich vermittelte Vereinskompetenz“. Laut Präambel der Bundesakte hatten sich die Fürsten zu einem „beständigen Bund“ vereint, diese sind allerdings als Repräsentanten ihrer Staaten anzusehen. .. weiterlesen

Bundestag (Deutscher Bund)

Der sogenannte Bundestag war ein in Frankfurt am Main tagender, ständiger Gesandtenkongress der Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes und dessen einziges Organ. Seine Beschlüsse waren Bundesrecht. Er wurde durch die auf dem Wiener Kongress 1815 verabschiedete Bundesakte ins Leben gerufen und war bis zur Auflösung des Deutschen Bundes im Jahr 1866 tätig. .. weiterlesen