SwissArgumentsNovellaberg1859
- „Die wesentlichsten Gründe, welche unsere Kommissarien dabei geleitet haben, sind folgende :
1) Die von der Schweiz behauptete Innlinie ist eine natürliche Gränze, von welcher nur dann abgegangen werden kann, wenn eine andere Gränze urkundlich sich nachweisen läßt.
2) Dieser urkundliche Beweis ist aber von Oesterreich in keiner Weise erbracht worden.
3) Eben so wenig liegen faktische Verhältnisse vor, aus denen die österreichischen Ansprüche als begründet erkannt werden könnten. Denn, wenn auch Oesterreich aus dem Grunde, daß es die Straße von Alt-Finstermünz bis zum Schergenbach unterhalten und über den Schergenhof Hoheitsrechte ausgeübt hat, den Bezirk des Schergenhofes glaubt ansprechen zu können, so sind deßhalb seine viel weiter gehenden Ansprüche über ein Gebiet von 8 Stunden Umfanges in keiner Weise erwiesen.
4) Gebieten die militärischen Rüksichten, von der Innlinie nicht abzugehen, indem in dieser Beziehung die Schweiz ein hohes Interesse hat, auf der zeitherigen Forderung zu beharren.
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