Spelterini Zürich 3
Der Urheber dieses Werks ist 1931 gestorben; es ist daher gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 80 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Dieses Werk ist in den Vereinigten Staaten gemeinfrei, da es drei Anforderungen erfüllt:
- es zum ersten Mal außerhalb der Vereinigten Staaten veröffentlicht wurde (und nicht innerhalb von 30 Tagen auch in den USA veröffentlicht wurde),
- es vor dem 1. März 1989 ohne Copyright-Vermerk oder vor 1964 ohne Erneuerung des Copyrights oder bevor das Ursprungsland Copyright-Beziehungen mit den USA aufgenommen hatte erstveröffentlicht wurde,
- es im Herkunftsland (Schweiz) am URAA-Datum gemeinfrei war (1. Januar 1996).
For background information, see the explanations on Non-U.S. copyrights.
The Swiss copyright on Spelterini's work's expired at the end of 1981, since Switzerland had a copyright term of 50 years p.m.a. until 1993, and the extension to 70 years p.m.a. made in 1993 did not restore already expired copyrights.
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