Schifffahrtszeichen B.11b Gebot Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen-0234
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Zwei Schifffahrtszeichen „B.11b Gebot Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen“, unterschieden nach Tal- und Bergfahrt, mit Hinweis auf die Meldepflicht nach § 10.01 RheinSchPV
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