Modell Schloss Cronheim


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Markus Schaefer
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Größe:
3822 x 2867 Pixel (6090534 Bytes)
Beschreibung:
Modell Schloss Cronheim
Lizenz:
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Eigenes Werk
Originaltext: selbst fotografiert
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Weitere Informationen zur Lizenz des Bildes finden Sie hier. Letzte Aktualisierung: Sun, 28 Jan 2024 15:36:02 GMT

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Allodium Cronheim

An der Stelle des historischen Pfarrhofs in Cronheim stand ursprünglich das möglicherweise um 1140 errichtete und bewehrte Allodium des Rittergutes Cronheim. Es ist Teil der ehemaligen Vorburg des Schlosses Cronheim. Die Grund- und Erdgeschossmauern des Herrenhauses wurden vom fürstbischöflichen Bauinspektor Matthias Seybold beim Umbau 1749 teilweise wiederverwendet. Es ist damit eines der ältesten Gebäude am Ort. Der zweigeschossige verputzte Walmdachbau besitzt fünf zu vier Fensterachsen. .. weiterlesen

Schloss Cronheim

Das Schloss Cronheim ist ein Schlossbau in Cronheim, einem Ortsteil der Stadt Gunzenhausen im mittelfränkischen Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen. Das Wasserschloss ist unter der Denkmalnummer D-5-77-136-149 als Baudenkmal in die Bayerische Denkmalliste eingetragen. Das Schloss, in Teilen erhaltene Vorgänger und das Gelände um das Schloss sind als Mittelalterlicher Wasserburgstall, frühneuzeitliches Wasserschloss Cronheim zusätzlich als Bodendenkmal unter der Nummer D-5-6929-0192 ausgewiesen. .. weiterlesen

Rittergut

Ein Rittergut war ein Besitz, mit dem durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht seit dem Mittelalter bestimmte Vorrechte des Eigentümers, insbesondere die Rechte der Grundherrschaft über erbuntertänige und zinspflichtige Bauern sowie die Landtagsfähigkeit verbunden waren. Hinzu kamen oft die Kanzleifähigkeit sowie Steuerbefreiungen. .. weiterlesen

Allod

Das Allod, auch Eigengut oder Erbgut oder freies Eigen, bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht ein Eigentum, über das der Eigentümer frei verfügen konnte. Als Familienerbe unterscheidet es sich darin vom Lehen und vom grundherrlichen Land. Allode konnten sowohl freie Bauern als auch Adlige oder Fürsten besitzen. Sofern es sich um Landesherren handelte, waren sie in ihrem Allodialbesitz souverän, während ihre Regierungsfunktion ein Reichslehen war. Allode konnten frei vererbt werden, auch an Töchter, während Lehen beim Aussterben einer Familie im Mannesstamm an den Lehnsherrn zurückfielen. Die Umwandlung von Benefizien in Eigengut wird entsprechend als Allodialisierung bezeichnet. Über ein als Odal bezeichnetes Eigentum durfte der jeweilige Besitzer dagegen nicht frei verfügen. .. weiterlesen