Leiharbeiter-Merkblatt AUeG1972 001


Größe:
2480 x 3507 Pixel (790547 Bytes)
Beschreibung:
Facsimile des "Merkblatt für Leiharbeitnehmer" der de:Bundesanstalt für Arbeit, wie es gemäß dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) in der ursprünglichen Fassung vom 7. August 1972 jedem Leiharbeiter beim Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem Verleiher ausgehändigt werden mußte. Hier die Vorderseite. Die Rückseite ist in der Datei mit der Nummer 002 am Ende
Kommentar zur Lizenz:
Public domain Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).

dansk  Deutsch  English  español  Esperanto  français  italiano  Malti  Nederlands  polski  sicilianu  suomi  svenska  Tiếng Việt  македонски  русский  українська  বাংলা  日本語  中文(简体)  中文(繁體)  العربية  +/−

Lizenz:
Public domain
Credit:
Official copy kept in the private collection of User:L.Willms
Bild teilen:
Facebook   Twitter   Pinterest   WhatsApp   Telegram   E-Mail
Weitere Informationen zur Lizenz des Bildes finden Sie hier. Letzte Aktualisierung: Mon, 29 Apr 2024 11:52:57 GMT

Relevante Bilder


Relevante Artikel

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers liegen grundsätzlich beim Verleiher. Das Dispositionsrecht des Arbeitgebers und die Verpflichtung zur Fürsorge gehen an den Entleihbetrieb über, der konkrete Arbeitsplätze und Arbeitsweisen anordnen kann und dafür auch für einen sicheren Arbeitsplatz und gleichberechtigten Zugang zu den Sozialeinrichtungen des Betriebs sorgen muss. .. weiterlesen

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmern), soweit sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Bis zum 30. November 2011 war der Anwendungsbereich des Gesetzes auf solche Arbeitnehmerüberlassung beschränkt, die gewerbsmäßig ausgeübt wurde. Das AÜG diente ursprünglich ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer und sollte diese insbesondere vor Ausbeutung bewahren. Mittlerweile verfolgt der Gesetzgeber mit dem AÜG auch arbeitsmarktpolitische Zwecke. .. weiterlesen