Le Pont Neuf
Der Urheber dieses Werks ist 1926 gestorben; es ist daher gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 95 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Beachte bitte auch, dass in Mexiko eine Schutzfrist von 100 Jahren gilt und dort nicht der Schutzfristenvergleich angewandt wird. Die Elfenbeinküste hat eine allgemeine Schutzfrist von 99 Jahren, aber dort wird der Schutzfristenvergleich angewandt.
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