LawrenceDundas LordRonalshay-EarlZetland asGovernorBengal 1917-22
- Der Indian Copyright Act (Urheberrechtsgesetz) greift in Indien bei Werken, die zuerst in Indien veröffentlicht wurden.
- Laut The Indian Copyright Act, 1957 (Paragraph V, Abschnitt 25), läuft die Schutzfrist für anonyme Werke, Fotografien, Filmwerke, Tonaufnahmen, Werke der Regierung, und Auftragswerke oder Werke von internationalen Organisationen am Ende des 60. Jahres nach dem Tag ab, an dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde, (d. h. im Jahr 2022 gelten Werke, die vor dem 1. Januar 1962 veröffentlicht wurden, als gemeinfrei). Postume Veröffentlichungen (abgesehen von den oben genannten) genießen eine Schutzfrist von 60 Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung. Alle anderen Arten von Werken werden 60 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Texte wie Gesetze, Rechtsprechung, und andere amtliche Werke genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Fotografien, die vor 1958 aufgenommen wurden, werden 50 Jahre nach der Erstellung gemeinfrei, wie im Copyright Act 1911 festgelegt.
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Lawrence Dundas, 2. Marquess of ZetlandLawrence John Lumley Dundas, 2. Marquess of Zetland KG GCSI GCIE PC KGStJ JP DL war ein britischer Kolonialadministrator und Politiker der Conservative Party, neun Jahre lang den Wahlkreis Hornsey als Abgeordneter im House of Commons vertrat, von 1916 bis 1922 Gouverneur von Bengalen sowie von 1935 bis 1937 erst Minister für Indien und danach zwischen 1937 und 1940 Minister für Indien und Burma war. 1929 erbte er von seinem Vater den Titel als 2. Marquess of Zetland und gehörte damit dem House of Lords bis zu seinem Tod als Mitglied an. Darüber hinaus war er zwischen 1922 und 1925 Präsident der Royal Geographical Society und von 1923 bis 1935 Gouverneur der National Bank of Scotland. Des Weiteren verfasste er mehrere Bücher, die sich mit Indien, Asien und politisch-historischen Themen und Persönlichkeiten befassten. .. weiterlesen