Jeanmaire nach Urteil cropped
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Diese Fotografie war vor dem 1. April 2020 in der Schweiz gemeinfrei, da sie keinen individuellen Charakter hat. Seit der Änderung des Urheberrechtsgesetzs (URG) am 1. April 2020 ist sie urheberrechtlich geschützt. Die bestehende Nutzung auf Commons und für Wikimedia-Projekte, die vor dem 1. April 2020 begannen, ist legal. (Art. 80 Abs. 2 URG) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzte der Urheberrechtsschutz voraus, dass die Fotografie Ausdruck einer Gedankenäusserung mit individuellem Charakter war. Dies ist z. B durch die Wahl des Bildausschnitts und des Zeitpunkts des Auslösens, durch die Einstellung von Schärfe und Belichtung sowie durch die Bearbeitung des Negativs möglich. Nicht geschützt war somit (unabhängig vom Gegenstand) eine Fotografie, die den Gestaltungsspielraum weder in fototechnischer noch in konzeptioneller Hinsicht ausnutzt, sondern sich vom allgemein Üblichen nicht abhebt. Vgl. Blau Guggenheim gegen British Broadcasting Corporation BBC, BGE 130 (2004) III S. 714-720. Für Fotografien ohne individuellen Charakter, die älter als 50 Jahre sind, kann die Lizenz {{PD-Switzerland-photo-non-individual-50-years}} verwendet werden.
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