Erbschein 1983
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ErbscheinDer Erbschein ist in Deutschland ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Umfasst der Nachlass auch Vermögenswerte im EU-Ausland, so kann die Erbenstellung sowohl in Deutschland als auch im EU-Ausland alternativ durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden. Allerdings ist das Europäische Nachlasszeugnis im Gegensatz zum deutschen Erbschein deutlich umfangreicher und besitzt nur eine Geltungsdauer von 6 Monaten. .. weiterlesen
Erwerb vom NichtberechtigtenDer Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein in zahlreichen Rechtsordnungen anerkanntes Rechtsinstitut des Zivilrechts. Die gesetzlichen Regeln schützen dabei ausnahmsweise nicht das Recht an einer Sache, sondern den durch bloßen Besitz ausgelösten Rechtsschein des Rechts zum Besitz. Im Hauptanwendungsfall des Eigentumserwerbs bedeutet das, dass der Erwerber, der auf den Rechtsschein der Besitzlage, die den Veräußerer als Berechtigten ausweist vertraut, im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts gutgläubig vom Nichtberechtigten erwirbt. .. weiterlesen