BAMF-Ablehnung02
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FlüchtlingseigenschaftFlüchtlingseigenschaft ist ein rechtlicher Status, der einem Asylbewerber in Deutschland förmlich zuerkannt wird, wenn er sich als nicht-deutscher Staatsangehöriger wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dort als dessen Staatsangehöriger keinen Schutz erhält oder aus Furcht den dortigen Schutz nicht in Anspruch nehmen will oder als Staatenloser nicht dorthin zurückkehren kann oder will. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem Asylverfahren, ggf. zusätzlich zur Asylberechtigung nach Art. 16a GG, festgestellt. Das BAMF kann im Klageverfahren auch von einem Gericht dazu verpflichtet werden, einen Antragsteller als Flüchtling anzuerkennen. Gemäß § 6 AsylG ist die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, abgesehen vom Auslieferungsverfahren sowie dem Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist. .. weiterlesen