Artikel 8 Grundgesetz
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Artikel 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik DeutschlandArtikel 8 des deutschen Grundgesetzes (GG) verbürgt die Versammlungsfreiheit. Er ist Teil des ersten Abschnitts des Grundgesetzes, in dem die Grundrechte gewährleistet werden. Bei der Versammlungsfreiheit handelt es sich um das Recht, sich ungehindert privat oder in der Öffentlichkeit friedlich ohne Waffen zu versammeln. Von besonderer praktischer Bedeutung ist Art. 8 GG im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen, bei denen das freie Versammeln die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung fördert. Daher besteht zwischen ihm und der in Art. 5 GG garantierten Meinungsfreiheit und anderen Kommunikationsgrundrechten ein enger Zusammenhang. .. weiterlesen