Zusatzzeichen

Ein Zusatzzeichen (Deutschland) oder eine Zusatztafel (Österreich, Schweiz) konkretisiert die Bedeutung eines Verkehrszeichens (Deutschland) bzw. eines Signals (Schweiz), mit dem es in der Regel gemeinsam aufgestellt ist.

Deutschland

Das Verkehrszeichen „allgemeine Gefahrenstelle“ wird durch die Zusatzschilder konkretisiert. Hier: Warnung auf eingeschränktes Lichtraumprofil auf den folgenden 3 km.
Zudem: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h ab dem Schild, dessen Anordnung nach 3 km nach Verlassen der Gefahrenstelle sich selbstständig aufhebt

In Deutschland beziehen sich Zusatzzeichen auf das eigentliche Verkehrszeichen direkt über dem Zusatzzeichen.[1]
Ausnahmen sind die Zusatzzeichen 1000-32 Zusatzzeichen 1000-32 - Radfahrer kreuzen von rechts und links, StVO 1997.svg und 1048-19 Zusatzzeichen 1048-19 - nur Straßenbahnen (600x330), StVO 1992.svg, die in Verbindung mit den Vorschriftzeichen 205 Zeichen 205 - Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg (Vorfahrt gewähren) und 206 Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg (Halt, Vorfahrt gewähren) über dem Verkehrszeichen anzubringen sind.[2]
Ebenfalls kann das Zusatzzeichen 1022-10 Zusatzzeichen 1022-10 - Radfahrer frei, StVO 1992.svg für die Freigabe linksseitiger Radwege ohne ein eigentliches Verkehrszeichen aufgestellt werden.

Zusatzzeichen werden gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), Teil:8, in 4 Hauptgruppen zusammengefasst:

  • Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
  • Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
  • Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
  • Gruppe der besonderen Zusatzzeichen

Umfassende Zusammenstellungen

Weblinks

Commons: Internationale und deutschsprachige Zusatzzeichen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen

  1. Die ursprüngliche Formulierung enthält zwar den Passus „in der Regel“, jedoch stellt ein Urteil des BVerwG von 2003 klar, dass diese Regelung immer gilt.
  2. Abschnitt 2.1 und 3.2 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der StVO. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 8. April 2019.

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Zusatztafel - Verlauf des Verbots (Parkverbot), StVO 1953.svg
Zusatztafel: Verlauf des Verbots (Parkverbot). Das rechteckige, weiße Schild mußte 150 mm hoch und 500 mm lang sein (Straßenverkehrs-Ordnung in: Bundesgesetzblatt 1953, Teil 1, S. 1214.)
Zusatzschild 723 d - Personenkraftwagen (Sinnbild) frei, StVO 1970.svg
Zusatzschild 723 d: Personenkraftwagen (Sinnbild) frei; Zusatzzeichen nach der StVO von 1970, eingeführt 1971. Im Jahr 1972 wurde das Zeichen als „Zusatzschild 723: Pkw (Symbol) frei“ bezeichnet (Quelle: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, Seite 557). Wie in diesem Verkehrsblatt vorgeschrieben, war das Zusatzschild bei 600 mm durchmessenden Verkehrszeichen, die Ronden bildeten, insgesamt 500 mm breit und 350 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm, der schwarze Rahmen war 15 mm breit. Der Ausrundungsradius lag bei 40 mm. In Verbindung mit anderen Verkehrszeichen konnte die Größe entsprechend den gemachten Vorgaben variieren. Die Versalhöhe der Schrift lag bei 70 mm.
Zusatztafel - drei scharfe Kurven folgen, StVO 1936.svg
Zusatztafel - drei scharfe Kurven folgen. Beispiel für eine Zusatztafel mit mehreren gleichartigen Gefahrenstellen die kurz aufeinanderfolgen. Die Abbildung wurde nach dem Foto eines älteren Originals aus den 1960er Jahren rekonstruiert. Diverse Varianten sind möglich, da das Zeichnen im Reichsgesetzblatt nicht näher geregelt wurde. Quelle: Kurt Albrecht: „Kraftfahrtechnischer Leitfaden.“ 8. Auflage, Elbe Verlag, Dresden 1943. S. 291. Tafeln dieser Art wurden in ähnlicher Form bis 1971 in Westdeutschland aufgestellt.
Zusatzschild 802 – Kinder Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Symbol), 750x350, StVO 1970.svg
Zusatzschild 802: Kinder Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Symbol); Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1588. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Schild wurde im de:Verkehrsblatt (Verkehrsblatt 1972, Heft 15, S. 566) veröffentlicht. Breite: 750 mm, Höhe: 350 mm. Die Lichtkantenbreite betrug – je nach Gebrauch – 14 mm oder 10 mm; der schwarze Rahmen war 15 mm breit, der Ausrundungsradius betrug 40 mm. Das Schild gab es je nach Gebrauch auch in anderen Größen.
Zusatzzeichen 1000-32 - Radfahrer kreuzen von rechts und links, StVO 1997.svg
Zusatzzeichen 1000-32: Radfahrer kreuzen von rechts und links. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450. Das Zeichen wurde am 1. September 1997 mit der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingeführt.
Zusatzzeichen - für Lastkraftwägen und Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen.svg
Zusatzzeichen: für Lastkraftwägen und Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen. Das Vorbild für dieses Schild ist im „Fernsehfahrkurs, Telekurs für Autofahrer, Folge 10“ des Bayerischen Rundfunks von 1968 sehr deutlich zu sehen und wurde von mir über einem Standfoto nachgezeichnet. Dieses Schild stand am Irschenberg-Abstieg der Autobahn A8 in Richtung Rosenheim.
Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! Verkehrszeichen der StVO 1970. Das Zeichen wird sowohl im Verkehrsblatt 1972 als auch im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 764. abgebildet. Es war danach insgesamt 900 mm breit und hoch. Die Lichtkante war 40 mm breit. Der Schriftzug „STOP“ hatte eine Breite von 650 mm und war 300 mm hoch. Jeder Buchstabe war zudem 140 mm breit. Die Strichstärke betrug 43 mm. Eine Längsseite des oktonalen Zeichens war 340 mm lang.
Zusatzzeichen 1060-10 - Gefahrzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1060-10: Gefahrzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 330; zwei weitere Größen (420x231 mm, 750x412 mm) sind möglich
Zusatzzeichen 1020-30 - Anlieger frei (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1020-30: Anlieger frei. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zusatzzeichen 1048-19 - nur Straßenbahnen (600x330), StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1048-19: nur Straßenbahnen. In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wurde in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Tempolimit.JPG
(c) Lienhard Schulz, CC BY-SA 3.0
Verkehrsschilder: Warnung vor eingeschränktem Lichtraumprofil sowie Tempolimit 10 km/h
Naturpark Nuthe-Nieplitz, Brandenburg. Straße Tremsdorf – Gröben
Zusatzzeichen 1022-10 - Radfahrer frei, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1022-10: Radfahrer frei. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 450. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm breit. Die Versalhöhe liegt bei 85 mm. Die Höhe des Sinnbilds liegt bei 200 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zusatzzeichen 1000-10 - Richtungsangaben durch Pfeile, linksweisend, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1000-10: Richtungsangaben durch Pfeile, linksweisend. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 × 330. Weitere Größen: 420 × 231 mm und 750 × 412 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen 15 mm. Das Zeichen wurde mit der Novelle der Staßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1992 in dieser Form eingeführt.
Zeichen 205 - Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg
Zeichen 205: Vorfahrt gewähren! Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Farbe und Form des Zeichens waren auch nach der StVO-Neufassung von 2013 noch gültig. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 763 im Detail beschrieben. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Zusatzzeichen 1040-30 - Zeitliche Beschränkung (16 - 18 h), 330x600, StVO 1992.svg
Zusatzzeichen 1040-30: Zeitliche Beschränkung (16 - 18 h). Maße der hier gezeigten Version in mm: 330x600; zwei weitere Größen (231x420 mm, 412x750 mm) sind möglich. Die Lichtkantenbreite beträgt hier 10 mm, die Randbreite 15 mm. Das Zeichen wurde in dieser Form 1992 eingeführt.