Zunftzwang

Mit Zunftzwang wird der Umstand bezeichnet, dass bestimmte Berufe nur von Mitgliedern einer entsprechenden Zunft ausgeübt werden dürfen. Dieser Zunftzwang dient einerseits dem Konkurrenzschutz durch lokale Begrenzung der Zahl der Meister in einem Gewerbe und der ausgebildeten Gesellen, andererseits der Gewährleistung einer bestimmten Qualität in einem Handwerksberuf. Es gab auch Missbräuche und Missstände, insbesondere zu einer engen Beschränkung der Chancen des Nachwuchses im Handwerk, die von ihren Meistern in vielerlei Hinsicht abhängig waren (Wohlverhaltensnachweise, Heiratsverbote, Mobilitätsbeschränkungen). Nur wenige Gewerbe und Meister konnten sich dem Zunftzwang legal entziehen.

In der Folge u. a. der Handwerkerunruhen des 17. und 18. Jahrhunderts wurde jahrzehntelang kontrovers über eine Handwerksgesetzgebung im deutschen Reich diskutiert. Zum Hauptstreitpunkt geriet die Frage, ob bestimmte Zünfte mit einem Hauptladen in einer Stadt von dieser aus überregional reguliert werden sollten. Die Forderung nach Abschaffung dieser überregionalen Regulation stellte eine Waffe im Konkurrenzkampf der Städte untereinander dar. Nach dem Reichstag zu Augsburg (1530), wo es zu Diskussionen mit den bestehenden Zünften gekommen war,[1] wurde durch den Augsburger Reichsschluss von 1731 eine Reichszunftsordnung geschaffen, die die überregionalen Verbindungen der Handwerksgesellen zwar behinderte, aber auch eine Verschärfung des Zunftzwanges mit sich brachte.[2]

Durch die Französische Revolution wurde der Zunftzwang in Frankreich aufgehoben, nach dem Franzoseneinfall ebenso in der Schweiz am 19. Oktober 1798 und auch in weiteren Ländern wie in Deutschland. Zunftähnliche Verträge wurden in vielen Städten untersagt, so etwa in Bremen. An ihre Stelle trat in den von Napoleon dominierten Gebieten die staatliche Konzession, die ansonsten vom Rat einer Stadt erteilt wurde.[3]

Die Einführung der Gewerbefreiheit fand Staat für Staat zu unterschiedlichen Terminen statt. In Preußen waren es die Stein-Hardenbergsche Reform am 2. November 1810[4], im Königreich Hannover 1813, in Hamburg, Bremen, dem Großherzogtum Oldenburg und dem Königreich Sachsen erst 1861, in Baden und Württemberg im Folgejahr und im Königreich Bayern gar erst 1868.[5] Schließlich brachte die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes von 1869 auch in denjenigen deutschen Staaten die Aufhebung des Zunftzwangs, die bis dahin noch keine Gewerbefreiheit eingeführt hatten. Die Zünfte blieben zwar bestehen, standen dem freien Wettbewerb aber nicht mehr im Weg. 1935 wurde über den großen Befähigungsnachweis für Handwerksmeister die Gewerbefreiheit wieder eingeschränkt, 1953 erneut durch den Erlass der Handwerksordnung. Auch heute sind die Berufsausübung und das Niederlassungsrecht für gewisse Berufe eingeschränkt, z. B. Ärzte und Apotheker.

In Österreich bestand der Zunftzwang bis zur Einführung der Österreichischen Gewerbeordnung von 1859.

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Die Mehrheit der Reichsstände nahm an einer Prozession teil, aber trotz Aufforderung keine Augsburger Zunft
  2. Kristina Winzen: Handwerk, Städte, Reich: die städtische Kurie des immerwährenden Reichstags und die Anfänge der Reichshandwerksordnung. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2002, ISBN 3-515-07936-X.
  3. Gerd Reißner: Die Entwicklung der Druckkunst in Bremen, Druck von Carl Schünemann, Bremen 1955, Seite 22
  4. http://www.koenigin-luise.com/Reformen/Gewerbefreiheit/gewerbefreiheit.html
  5. http://www.buhev.de/seitena/handwerk-historisches.html