Zeugenschutzprogramm

Der Begriff Zeugenschutz umfasst als Sammelbegriff staatliche Maßnahmen, um Zeugen vor den Gefahren zu schützen, denen sie aufgrund ihrer Aussage in einem eigenen oder gegen Dritte gerichteten Strafverfahren, in der Hauptverhandlung selbst oder in einem späteren Stadium ausgesetzt sind.[1] Die Durchführung des Strafverfahrens soll gesichert werden, indem das Wissen des Zeugen in das Strafverfahren eingeführt werden und zu einer Verurteilung beitragen kann.[2] Aus polizeilicher Sicht kommt die Ermutigung zur Aussage und zum Ausstieg aus der kriminellen Szene dazu.[3] Identität und Aufenthaltsort von Informanten, V-Personen oder verdeckten Ermittlern können geheim gehalten werden, um sie weiterhin für die polizeiliche Arbeit einsetzen zu können.[4]

Situation in Deutschland

Der Schutz gefährdeter Zeugen ist insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zunächst und zum überwiegenden Teil eine Aufgabe der Gefahrenabwehr.[5] Opfer von Straftaten werden durch die im Laufe des Strafverfahrens durchgeführten Vernehmungen aber nicht selten auch psychisch erheblich belastet. Zugleich verpflichtet die Rechtspflege den Bürger als Zeugen zur Mitwirkung am Verfahren (§ 48 StPO). Zur Wahrung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren und ihrer berechtigten Interessen sollen die für schutzbedürftige Zeugen daraus erwachsenden Lasten in Grenzen gehalten werden.[6]

Gesetzliche Regelung

Neben den Maßnahmen, die auf Grundlage des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes (ZSHG) zum Schutz gefährdeter Personen erfolgen, enthalten die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verschiedene Möglichkeiten, um den Zeugen im laufenden Strafverfahren zu schützen.[7]

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Angeklagter während der Aussage eines Zeugen aus dem Gerichtssaal verwiesen werden (§ 168c Abs. 3, § 247 Satz 2 StPO); er wird dann anschließend über die Aussage des Zeugen in Kenntnis gesetzt.

Gefährdete Zeugen dürfen gem. § 68 Abs. 2 StPO bei einer Vernehmung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft sowie in der Hauptverhandlung statt ihres Wohnortes ihren Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift angeben. Sie sind berechtigt, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen und ausnahmsweise ihr Gesicht entgegen § 176 Abs. 2 Satz 1 GVG ganz oder teilweise zu verhüllen (§ 68 Abs. 3 StPO).

Zeugenvernehmungen können sowohl im Ermittlungsverfahren nach § 58a StPO als auch in der Hauptverhandlung nach § 247a Satz 4 StPO in Abwesenheit des Angeklagten aufgezeichnet und im Rahmen der Beweisaufnahme nach § 255a StPO vorgeführt werden. Diese Vorschriften wurden mit dem Zeugenschutzgesetz zum 1. Dezember 1998 in die StPO eingefügt, um insbesondere schutzbedürftige Opferzeugen vor den psychischen Folgen einer erneuten Konfrontation mit dem mutmaßlichen Täter zu schützen. Sie sind aber auch auf einen nach Maßgabe des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes (ZSHG) geschützten Zeugen anwendbar.[8]

Nach Maßgabe der § 223, § 251 StPO kann das Gericht prüfen, ob einem Zeugen bei Berücksichtigung seiner persönlichen Belange das Erscheinen in der Hauptverhandlung oder die Aussage überhaupt zuzumuten ist.

Außerdem kann die Öffentlichkeit von einer Verhandlung oder einem Teil davon, etwa der Einvernahme eines gefährdeten Zeugen, ausgeschlossen werden, wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des Zeugen zu besorgen ist (§ 172 Nr. 1a GVG).

Statistik

Konkrete Angaben zum Zeugenschutz werden vom Bundeskriminalamt nicht mehr veröffentlicht, um das Schutzprogramm nicht durch das potentielle Zusammenfügen von Informationsstücken zu gefährden. Auf Basis einer Auskunft des Bundeskriminalamts im Jahr 2006 konnten jedoch deutschlandweit rund 330 Fälle von Zeugenschutz-Aktivitäten verzeichnet werden.[9]

Beispiele

Volker Speitel (* 1950) war ein Mitglied der Rote Armee Fraktion (RAF). Seine Aussagen besitzen insbesondere eine Bedeutung für das Verständnis der Vorgänge in der Todesnacht von Stammheim. 1979 wurde Speitel entlassen und tauchte mit Hilfe des Zeugenschutzprogramms des Bundeskriminalamts ab. Speitels Tarnidentität wurde bereits zweimal aufgedeckt und musste erneuert werden.

Klaus Steinmetz (* 1959) ist ein ehemaliger V-Mann der Landesbehörde für Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz. Nach Bekanntwerden der Spitzel-Tätigkeit veröffentlichten Autonome aus Wiesbaden einen „alternativen Steckbrief“ gegen Steinmetz und verteilten ihn europaweit. Daraufhin tauchte der ehemalige V-Mann unter. Seit August 1993 befindet er sich im Zeugenschutzprogramm des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes.

Der im NSU-Prozess mitangeklagte Carsten Schultze wurde wegen seiner Aussage in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen.[10][11]

Zeugenschutz in anderen Ländern (Auswahl)

Europa

Die Europäische Union hat sich in verschiedenen Rechtsakten des Opfer- und Zeugenschutzes angenommen.[12] Entsprechende Mindeststandards wurden in der europäischen Opferschutzrichtlinie vom 25. Oktober 2012 formuliert.[13]

Einen Überblick zu den Zeugenschutzgesetzen in den Mitgliedstaaten und Norwegen bietet das Arbeitsdokument der Europäischen Kommission vom 13. November 2007.[14] Die meisten EU-Mitgliedstaaten verfügen danach entweder in einem gesonderten Gesetz oder in der Strafprozessordnung über eine Zeugenschutzregelung.

Die Europol Platform for Experts dient auch dem Austausch zum Thema Zeugenschutz.

Österreich

Zur Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich des Zeugenschutzes hat der Nationalrat am 29. April 2014 ein multilaterales Übereinkommen mit Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn beschlossen.[15][16]

Schweiz

Bis 2013 verfügte die Schweiz über kein offizielles Programm. Allerdings ist bekannt, dass die Polizei der einzelnen Kantone bei Bedarf eigenständige Maßnahmen zum Zeugenschutz durchführte.[17] Seit dem 1. Januar 2013 gibt es das Bundesgesetz über den außerprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG).[18][19] Das Gesetz war Voraussetzung für den Beitritt der Schweiz zum Europaratsübereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005.[20]

Italien

Der deutsch-italienische Auftragsmörder Giorgio Basile (* 1960) wurde Kronzeuge gegen die ’Ndrangheta. Basile lebt im Zeugenschutzprogramm der italienischen Polizei.

Irland

Das Programm ist beim irischen Staatsanwalt angesiedelt. Als erste Person unter Zeugenschutz gilt Charles Bowden, der als Kronzeuge im Fall der Ermordung der Journalistin Veronica Guerin aussagte.

Übersee

Vereinigte Staaten von Amerika

Rechtslage

Das United States Federal Witness Protection Program wurde 1970 ins Leben gerufen, um den Kampf gegen die organisierte Kriminalität zu erleichtern. Vorläufer des Programms war der Ku Klux Klan Act, der seit 1871 Zeugen gegen den Ku-Klux-Klan beschützen sollte. Die darin enthaltene Idee wurde dann vom FBI aufgegriffen.[21]

Außerdem verfügen einzelne Bundesstaaten über ein eigenes System des Zeugenschutzes, insbesondere die Bundesstaaten Texas, Kalifornien, Illinois, Connecticut und New York. Allerdings kooperieren diese Programme immer mit dem landesweiten Zeugenschutzprogramm des FBI.[22][23][24]

Bevor ein Zeuge in das Programm aufgenommen wird, muss eine Gefährdungsanalyse vorliegen, und die zum Schutz notwendigen Mittel werden abgewogen.[25]

Bei Opfern von Menschenhandel können bedrohte Zeugen sogar einen Aufenthaltsstatus erhalten.[26]

Personen in Zeugenschutzprogrammen (Auswahl)
  • Henry Hill (1943–2012): ein US-amerikanischer Mobster, dessen Leben 1990 im Film GoodFellas – Drei Jahrzehnte in der Mafia dargestellt wurde. Hill wurde mit seiner Familie in das US-amerikanische Zeugenschutzprogramm aufgenommen. Als Assoziierter der Lucchese-Familie sagte er insbesondere gegen Paul Vario aus. Allerdings stieg Hill 1987 wieder in den Drogenhandel ein und wurde verurteilt.[27]
  • Sammy Gravano (* 1945): als US-amerikanischer Mobster Consigliere der Gambino-Familie. Durch diese Aussagen wurde Gravano zum bis dahin ranghöchsten Mafioso, der zum Pentito wurde und die Omertà brach, bis 2004 Joseph Massino – damals Boss der Bonanno-Familie – ebenfalls mit den Behörden kooperierte.
  • Joe Valachi (1904–1971) war ein US-amerikanischer Mafioso der Genovese-Familie. Mit der Hilfe Valachis konnten 317 Mitglieder der La Cosa Nostra identifiziert und entlarvt werden; allein in den 3 Jahren von 1963 bis 1966 wurden durch seine Aussagen mehr Verurteilungen ausgesprochen als in den 30 Jahren zuvor.[28] Während seiner Aussagen vor dem Kongress war Valachi von bis zu 200 US-Marshals bewacht worden. Valachi wurden allerdings seine Strafen nicht grundsätzlich erlassen und er starb im Gefängnis, wo er sich zu seinem Schutz in Einzelhaft befand. Ein Zeugenschutzprogramm heutiger Ausprägung existierte damals noch nicht.
  • Joseph D. Pistone (* 1939): Der US-amerikanische FBI-Agent war undercover unter dem Namen Donnie Brasco in die Strukturen der Bonanno- und teilweise auch die Colombo-Familie eingedrungen. Die Umstände wurden im Film Donnie Brasco verfilmt.

Kanada

Kanada verfügt mit dem Witness Protection Program Act seit dem 20. Juni 1996 über ein derartiges Programm.[29]

Neuseeland

Die Polizei in Neuseeland beschützt Zeugen gegen Banden und Berufskriminelle und verschafft wenn nötig den Zeugen auch eine neue Identität.[30][31]

2007 geriet das Programm in die öffentliche Kritik, weil eine durch das Programm geschützte Person bei einer Trunkenheitsfahrt einen tödlichen Unfall verursachte und als Täter von der Polizei weiter beschützt wurde, so dass die Fahrt keine juristischen Folgen hatte.[32]

Mediale Rezeption

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Sielaff: „Aussageverbot“ vom Täter. Kriminalistik 1986, 58 ff.
  2. Walter Buggisch: Zeugenbedrohung und Zeugenschutz in Deutschland und den USA. Kriminologische und sanktionsrechtliche Forschungen Band 11, Berlin 2001, S. 147
  3. Klaus Zacharias: Der gefährdete Zeuge im Strafverfahren. Berlin 1997, S. 160
  4. Griesbaum, NStZ 1998, 437.
  5. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG). BT-Drs. 12/989 vom 25. Juli 1991, S. 33 f.
  6. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren; Zeugenschutzgesetz – ZSchG). BT-Drs. 13/7165 vom 11. März 1997, S. 4.
  7. Zeugenschutz im Strafverfahren: Zur Rechtslage in Deutschland Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 22. März 2018, S. 6.
  8. Christian Siegismund: Der Schutz gefährdeter Zeugen in der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz ZSHG). Osnabrück, Univ.-Diss. 2009. Link zum Download PDF (2,75 MB), S. 101 f.
  9. Christian Siegismund: Der Schutz gefährdeter Zeugen in der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz ZSHG). Osnabrück, Univ.-Diss. 2009. Link zum Download PDF (2,75 MB), S. 56
  10. Tom Sundermann: NSU-Prozess: Die drei Leben des Carsten S. Die Zeit, 4. Juni 2013
  11. Urteil im NSU-Prozess: Drei Jahre Jugendstrafe für Carsten S. Der Spiegel, 11. Juli 2018
  12. vgl. Christian Siegismund: Der Schutz gefährdeter Zeugen in der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz ZSHG). Osnabrück, Univ.-Diss. 2009. Link zum Download PDF (2,75 MB), S. 156 ff.
  13. Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, 315, 14. November 2012, S. 57 (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 2–11).
  14. Arbeitsdokument der Kommission über die Durchführbarkeit einer EU-Regelung für den Schutz von Zeugen und Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten KOM(2007) 693.
  15. Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz RIS, abgerufen am 5. März 2020.
  16. Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2014 betreffend Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz Stenographisches Protokoll der 829. Sitzung des Bundesrates der Republik Österreich, 15. Mai 2014
  17. Federal Office of Justice: Aussergerichtlicher Zeugenschutz. VPB 2007.19, archiviert vom Original am 16. November 2007; abgerufen am 28. Dezember 2007.Vorlage:Cite web/temporär
  18. Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) vom 23. Dezember 2011 Portal der Schweizer Regierung, abgerufen am 14. Juli 2017
  19. Barbara Wüthrich Frey: Der ausserprozessuale Zeugenschutz: Der Geltungsbereich, die Anforderungen an die Adressaten des Zeugenschutzprogramms sowie das Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutzmassnahmen untereinander 8. Juli 2013
  20. Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels Vertragssammlung des Europarats – Nr. 197
  21. Gary T. Rowe Jr., 64, Who Informed on Klan In Civil Rights Killing, Is Dead states „He was buried under the name of Thomas Neal Moore, the identity that Federal authorities helped him to assume in 1965 after he testified against fellow Klansmen…“ The New York Times, 4. Oktober 1998.
  22. California Witness Protection Program – California Bureau of Investigation – California Dept. of Justice – Office of the Attorney General (Memento vom 17. September 2005 im Internet Archive)
  23. William Glaberson: 'LIE OR DIE' – Aftermath of a Murder; Justice, Safety and the System: A Witness Is Slain in Brooklyn In: The New York Times 6. Juli 2003. Abgerufen am 31. Mai 2012. 
  24. Metro News Briefs: Connecticut; Witness Protection Plan Is Created by New Law. In: nytimes.com
  25. Matthew O’Deane: gang. In: Gangs: Theory, Practice and Research. Archiviert vom Original am 16. Januar 2013; abgerufen am 31. Mai 2012.Vorlage:Cite web/temporär
  26. USCIS (Memento desOriginals vom 29. August 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.uscis.gov Victims of Human Trafficking: T Nonimmigrant Status.
  27. „Goodfella Henry Hill In Drug Bust“ auf thesmokinggun.com mit Fahndungsfoto (englisch)
  28. Seize the Night: Joe Valachi (Memento vom 20. Dezember 2015 im Internet Archive) auf carpenoctem.tv (englisch)
  29. LegislationOnline (1996): @1@2Vorlage:Toter Link/www.legislationline.orgWitness Protection Program Act (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Februar 2020. Suche in Webarchiven.) (Government of Canada).
  30. New Zealand Police: CIB: International Organised Crime. Archiviert vom Original am 17. September 2008; abgerufen am 5. Juli 2008.Vorlage:Cite web/temporär
  31. Corrections Department NZ: Corrections Department NZ – Witness Protection. Archiviert vom Original am 7. November 2007; abgerufen am 18. November 2010.Vorlage:Cite web/temporär
  32. Sean Scanlon: Grieving mother wants answers after witness protection tragedy (Memento desOriginals vom 30. Oktober 2007 im Internet Archive) 28. Oktober 2007. Abgerufen am 5. Juli 2008.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.stuff.co.nz