Zahlungsstörung

Eine Zahlungsstörung liegt in der Wirtschaft vor, wenn ein Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht oder teilweise oder ganz nicht erbringen kann. Es handelt sich rechtlich um eine Leistungsstörung, bei welcher der Schuldner in Schuldnerverzug gerät.

Allgemeines

Zahlungsstörungen sind für den Gläubiger ein Zahlungsrisiko und tauchen beim Zahlungspflichtigen auf, wenn allgemein beim Kaufvertrag der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB). Zahlungsstörungen treten bei der Nichteinhaltung vertraglich festgelegter Zahlungstermine oder Zahlungsziele nach dem Kalenderdatum gemäß § 188 BGB automatisch auf, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 BGB). Bei allen übrigen, nicht kalendermäßig bestimmten Zahlungsverzögerungen hat der Gläubiger nach dem Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zu versenden, die den Schuldner in Verzug setzt (§ 286 Abs. 1 BGB). Nach § 286 Abs. 4 BGB hat der Schuldner seinen Verzug zu vertreten, was bei Geldschulden vermutet wird, denn es gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben“.[1] In der Kredit- und Versicherungswirtschaft bewirken Zahlungsstörungen die Einstufung als notleidender Kredit mit der Gefahr eines teilweisen oder ganzen Forderungsausfalls.[2]

Zahlungsstörungen können bei allen Wirtschaftssubjekten vorkommen, also bei Unternehmen, Privathaushalten oder Staaten als Schuldner. Bei Unternehmen als Schuldner mit Zahlungsstörungen hat der Kreditor nach IFRS 7.18 im Jahresabschluss Angaben zu Zahlungsstörungen im Berichtszeitraum zu machen (insbesondere der betroffene Schuldendienst, den Buchwert der betroffenen Forderungen).[3]

Dauerschuldverhältnisse

Zahlungsstörungen kommen häufig bei Dauerschuldverhältnissen (Mietvertrag, Kreditvertrag, Leasingvertrag, Versicherungsvertrag, Stromliefervertrag) vor, die über einen längeren Zeitraum hinweg bestehen und sich wiederholende turnusmäßige Zahlungspflichten des Schuldners auslösen. Zahlungstermine sind hierbei stets kalendermäßig durch Vertrag (Kredit, Leasing, Versicherung, Stromliefervertrag) oder Gesetz (Mietvertrag: die Monatsmiete ist nach § 556b BGB zum Monatsbeginn, spätestens am dritten Werktag des Monats zu entrichten) bestimmt. Werden diese Zahlungstermine überschritten oder die vertraglich vereinbarten Zahlungsbeträge nicht erreicht, liegt eine Zahlungsstörung vor. Zahlungsstörungen können bei Dauerschuldverhältnissen durch Mieten/Nebenkosten, Kreditzinsen/Tilgungen, Leasingraten, Versicherungsprämien oder Stromkosten entstehen. Ergebnis der Zahlungsstörungen ist ein Rückstand.

Bonitätsrisiko

Zahlungsstörungen können ein Indikator für mangelnde Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beim Schuldner sein. Covenants in Verträgen, insbesondere Kreditverträgen, sollen Bonitäts­problemen vorbeugen. Sie legen betriebswirtschaftliche Kennzahlen fest (Schuldenkennzahlen wie Zinslastquote oder Schuldendienstquote), bei deren Überschreitung automatisch eine Kreditkündigung ausgelöst wird. Nach Art. 178 Abs. 1b Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) gilt bei Kreditinstituten ein Schuldner als ausgefallen (englisch default), wenn ein wesentlicher Teil seiner Verbindlichkeiten mehr als 90 Tage überfällig ist. Sein Rating fällt dadurch automatisch auf den schlechtesten Ratingcode „Zahlungsausfall“. Ausnahmen von 180 Tagen gelten für Wohn- und Gewerbeimmobilien und öffentliche Stellen. Zahlungsstörungen werden von bestimmten Gläubigern (Kreditinstitute, Leasing­unternehmen, Telekommunikationsunternehmen, Handel, Versandhandel, Vermieter) der Schufa gemeldet,[4] die ihren Mitgliedern hierüber auf Anfrage Auskunft erteilt.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Boiger, Materielles Recht, 2014, S. 66
  2. Maximilian Hoyer, Entwicklung eines Ratingsystems für Inkassoforderungen, 2011, S. 12
  3. Stephanie Beyer, IFRS: Finanzinstrumente, 2008, S. 125
  4. Robert Chromow, Schufa-Auskunft aus Verbrauchersicht: Grundlagen und Praxisfragen 24. April 2013