XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Der XI. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um den elften von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Er ist hauptsächlich für die Bereiche Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht, Darlehensrecht sowie Bürgschaftsrecht zuständig.[1] Daher wird er auch als Bankensenat bezeichnet.

Errichtung

Der XI. Zivilsenat wurde im Jahr 1988 errichtet.[2]

Besetzung

Der Senat ist gegenwärtig (Stand: März 2024)[3] wie folgt besetzt:

Vorsitzende

Nr.Name (Lebensdaten)Beginn der AmtszeitEnde der Amtszeit
1Herbert Schimansky (* 1934)4. Juli 198830. Juni 1999
2Gerd Nobbe (1944–2019)12. Juli 199931. Januar 2009
3Ulrich Wiechers (* 1949)12. Februar 200931. Oktober 2014
4Jürgen Ellenberger (* 1960)27. Februar 2015

Zuständigkeit

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2018[4]) ist der XI. Zivilsenat zuständig für:

  1. die Rechtsstreitigkeiten über
    1. Ansprüche aus Kauf und Tausch von Wertpapieren,
    2. Ansprüche aus Besitz und Eigentum (einschließlich der Fälle des § 771 ZPO), Nießbrauch und Pfandrecht (einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts, § 369 HGB) an Wertpapieren sowie aus Rechtsgeschäften hierüber,
    3. Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche nach § 127 Investmentgesetz, nach §§ 13, 13a des Gesetzes über Wertpapierverkaufsprospekte, nach §§ 21, 22, 24 Wertpapierprospektgesetz, nach §§ 20, 21, 22 Vermögensanlagengesetz und nach § 306 Kapitalanlagegesetzbuch sowie kapitalmarktrechtliche Ansprüche, soweit sie bank- oder börsenrechtlich fundiert sind,
    4. Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen;
  2. die Rechtsstreitigkeiten
    1. über Auftragsverhältnisse (§§ 662 – 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 – 687 BGB) der Banken,
    2. über Ansprüche aus Bankgarantien;
    3. gemäß §§ 50, 51 des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz), bei denen Banken beteiligt sind;
  3. die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer sowie zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§§ 491 ff, 13, 14, 607 ff BGB, §§ 1 ff VerbrKrG), aus dem Einlagengeschäft eines Kreditinstituts (Darlehen von Kunden als Darlehensgeber), über Ansprüche aus Kontokorrenten (§ 355 HGB) sowie die Rechtsstreitigkeiten über abstrakte Schuldverhältnisse (§§ 780 – 808 BGB) einschließlich derjenigen über Schuldverschreibungen im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes, soweit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen für die Zuständigkeit die zugrunde liegende Forderung maßgeblich, wenn sie den Gegenstand des Streits bildet;
  4. die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Darlehensverträgen Eigentum zur Sicherheit übertragen worden ist;
  5. die Rechtsstreitigkeiten über Bürgschaften (§§ 765 ff BGB); jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur deren Bestand den Gegenstand des Streits bildet.
  6. die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 FMStFG zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über die in den Nr. 1 bis 5 genannten Ansprüche und Rechtsgeschäfte handelt.

Kritik

Von Verbraucherschützern wird der XI. Zivilsenat kritisiert, da seine Entscheidungen regelmäßig zu bankenfreundlich seien und zu Ungunsten der Verbraucher ausfielen, beispielsweise in den so genannten Schrottimmobilienfällen.

Im Streit um so genannte Schrottimmobilien hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (C-350/03 und C-229/04) 2005 den Bundesgerichtshof, aber auch den deutschen Gesetzgeber dahin korrigiert, dass es für die Annahme eines widerruflichen, im Wege eines Haustürgeschäfts zustande gekommenen Kreditvertrages nicht darauf ankommt, ob eine Bank weiß, dass ihre Kreditverträge in sog. Haustürsituationen vertrieben werden. Diese Entscheidungen begünstigen die Erwerber sog. Schrottimmobilien allerdings im Ergebnis kaum, da nach ihnen nicht zugleich der Kaufvertrag über die Immobilie rückgängig gemacht werden kann und sie deshalb dennoch nach § 357 BGB verpflichtet sind, das dem Verkäufer der Immobilie zugeflossene Darlehen zurückzuzahlen.

Einzelnachweise

  1. Verteilung der Geschäfte des BGH (Memento vom 22. April 2018 im Internet Archive) (abgerufen am 22. April 2018)
  2. Bundesanzeiger 1988 Nr. 18a, S. 1401
  3. Besetzung des XI. Zivilsenats auf der Webseite des Bundesgerichtshofs, abgerufen am 7. Juni 2021.
  4. Bundesgerichtshof – Geschäftsverteilungsplan 2018. Abgerufen am 29. April 2018.

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