Wilhelm Marx von Marxberg

Wilhelm Marx von Marxberg

Wilhelm Freiherr Marx von Marxberg (* 21. Dezember 1815 in Großseelowitz, Mähren; † 22. August 1897 in Mödling bei Wien) war österreichischer Jurist und Wiener Polizeipräsident.

Leben

Von 1827 bis 1832 besuchte er das Staats-Obergymnasium in Brünn.[1] Wilhelm Marx studierte von 1834 bis 1838 Jus an der Universität Wien und trat dann als Praktikant beim Stiftsgericht des Schottenstiftes ein. Er legte die Richteramtsprüfung ab und wurde Konzeptspraktikant bei der Wiener Polizeioberdirektion. Im Revolutionsjahr 1848 war er an der Ausforschung der Wiedner Plünderer und der Mörder von Kriegsminister Theodor Baillet von Latour beteiligt.

1852 wurde er Polizeidirektor II. Klasse von Kaschau in der heutigen Ostslowakei, das damals zum bis 1867 von Wien aus regierten Königreich Ungarn gehörte. 1871 wurde er zum Polizeidirektor von Prag ernannt. Während der Wiener Weltausstellung 1873, die mit einem Großeinsatz der Wiener Polizei verbunden war, wurde er zum Polizeipräsidenten von Wien berufen, da sein Vorgänger plötzlich verstorben war. 1874 bewirkte er die 1875 begonnene und erst 1945 zu Ende gegangene Nutzung eines ehemaligen Hotelgebäudes in Wien 1., Schottenring 11, als k.k. Polizeidirektion. 1875 wurde er nobilitiert, 1881 zum Freiherrn erhoben. 1874 und 1875 war Marx von Marxberg gemeinsam mit seiner Frau Louise in Karlsbad zur Kur,[2] wie Karl Marx uns überliefert hat.[3] Am 10. September 1880 hatte er dem Berliner Polizeipräsidenten Guido von Madai eine Abschrift des Protokolls des ersten illegalen Parteitages der Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands vom Wydener Parteikongreß 1880 übersandt.[4]

Nach dem Ringtheaterbrand im Dezember 1881 wurde er wegen aufgetretener Sicherheitsmängel kritisiert, reichte daraufhin seine Demission ein und wurde 1882 pensioniert.

Wilhelm Marx von Marxberg hatte eine Tochter Hermine Freiin von Marxberg (* 6. November 1886; † 15. Juli 1981)[5]

Werke

  • Die Polizeiverwaltung Wiens im Jahre 1877. Zusammengestellt und herausgegeben von dem Präsidium der K. K. Polizei-Direction, Vorrede von Marx Ritter von Marxberg. Hölder, Wien 1879
  • Die Polizeiverwaltung Wiens im Jahre 1878. Zusammengestellt und herausgegeben von dem Präsidium der K. K. Polizei-Direction, Vorrede von Marx Ritter von Marxberg. Hölder, Wien 1880

Literatur

  • J. Marx: Marx von Marxberg Wilhelm Frh.. In: Österreichisches Biographisches Lexikon 1815–1950 (ÖBL). Band 6, Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 1975, ISBN 3-7001-0128-7, S. 121 f. (Direktlinks auf S. 121, S. 122).
  • Hermann Oberhummer: Die Wiener Polizei. Neue Beiträge zur Geschichte des Sicherheitswesens in den Ländern der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie. Bd. 2. Gerlach & Wiedling, Wien 1938, S. 77, 121, 146, 216, 217, 267, 277, 314, 315
  • Hermann Oberhummer: Die Angehörigen der Wiener Polizeidirektion (1754-1900). Ein Nachtrag zur Geschichte der Wiener Polizei. Gerold, Wien 1937, S. 11 und 31 ff.
  • tt. Walther Victor: Karl Marx in Karlsbad. Zu seinem 55. Todestag am 15. März. In: Volks-Illustrierte, 1938, Nr. 11 Beilage

Referenzen

  1. Geschichte des Deutschen Staats-Ober-Gymnasiums in Brünn. Von der Gründung desselben im Jahre 1578 bis zum Jahre 1878. Festschrift zur Jubel-Feier seines 300 Jährigen Bestandes. Brünn 1878, S. 167.
  2. Egon Erwin Kisch: Karl Marx in Karlsbad. 3. Aufl., Aufbau-Verlag, Berlin und Weimar 1983, S. 11.
  3. Karl Marx an Friedrich Engels 21. August 1875: „Mein Namensgenosse, der Polizeidirektor von Wien, ist so artig, immer gleichzeitig mit mir einzutreffen“. Zitiert nach: Marx-Engels-Werke. Band 34, S. 6.
  4. Karl Obermann, Josef V. Polišenský: Aus 500 Jahren deutsch-tschechoslowakischer Geschichte. Rütten & Loening, Berlin 1958, S. 349.
  5. Genealogisches Handbuch des Adels. Band 17 (Band 130). Starke, Limburg 2003, S. 443.

Auf dieser Seite verwendete Medien

Bp aut aermelabzeichen.png
Dieses Werk ist gemäß dem Österreichischen Urheberrechtsgesetz gemeinfrei, da es Teil eines durch die Österreichische Bundesregierung oder einer Landesbehörde veröffentlichen Gesetzes, Verordnung oder offiziellen Dekrets ist, oder weil dieses Werk von vorwiegend offizieller Verwendung ist. (§7 UrhG)

Hinweis zum Hochladen: Falls vorhanden, bitte Erstveröffentlichung und Dokumentquelle angeben.