Wiener Dienstgeberabgabe

Basisdaten
Titel:Einhebung einer Dienstgeberabgabe
Langtitel:Gesetz vom 24. April 1970 über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe
Abkürzung:Wiener Dienstgeberabgabegesetz – DAG[1][2]
Früherer Titel:Gesetz vom 11. Juli 1969 und vom 12. September 1969 über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe
Typ:Landesgesetz
Geltungsbereich:Stadt Wien
Fundstelle:LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (PDF; 137 KB)
Datum des Gesetzes:12. Juni 1970
Inkrafttretensdatum:1. Jänner 1970
Letzte Änderung:LGBl. Nr. 47/2022 vom 04.11.2022
Gesetzestext:i.g.d.F. (ris.bka)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Wiener Dienstgeberabgabe oder Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (kurz DGA) wurde im Jahr 1969 vom Wiener Landtag beschlossen und fließt gemäß § 9 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (inoffiziell auch: Wiener Dienstgeberabgabegesetz, kurz DAG[1][2]) bis heute „der Stadt Wien zu und ist zur Errichtung einer Untergrundbahn zu verwenden.“ Durch diese Zweckbindung zur Mitfinanzierung des Wiener U-Bahn-Baues wird die Dienstgeberabgabe oftmals auch als „U-Bahn-Steuer[3][4][5][6] bzw. „U-Bahnsteuer“[5][7][8] bezeichnet.

Berechnung

Die Dienstgeberabgabe (Wiener Dienstgeberabgabe;[9][10] Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien – Wr.–DG-A[3]) ist vom Dienstgeber (§ 1 DAG) für jeden Dienstnehmer mit Beschäftigungsort in Wien (§ 2 DAG) für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses zu entrichten (§ 5 DAG). Dabei handelt es sich um einen festen Betrag in der ursprünglichen Höhe von zehn Schilling. Mit der Euro-Umstellung wurde der Betrag auf 0,72 Euro umgerechnet. Mit 1. Juni 2012 wurde die Abgabe auf 2 Euro pro Mitarbeiter und Woche angehoben (§ 5 DAG). Die Abgabe, die vom Dienstgeber selbst zu berechnen und jeweils bis zum 15. des Folgemonats in die Stadtkasse einbezahlt werden muss, fällt in Wien zusätzlich zu der in allen Gemeinden zu entrichtenden Kommunalsteuer an.

Von der Abgabe sind unter anderem jene Dienstverhältnisse befreit (§ 3 DAG), bei denen der Dienstnehmer das 55. Lebensjahr überschritten hat oder bei denen die wöchentliche Arbeitszeit das Ausmaß von zehn Stunden nicht übersteigt.

Judikatur – Leitentscheidung des VfGH 1972

„… Durch die Zweckwidmung wird […] am rechtlichen Charakter einer Abgabe nichts geändert (Slg. 3159/1957). Dies gilt auch für den Fall einer Widmung für nicht hoheitliche Aufgaben, denn der österreichischen Finanzverfassung ist ein Gebot, Abgaben nur für die Bestreitung von Aufgaben hoheitlicher Art einzuheben, fremd (Slg. 3033/1956, 3919/1961). […] Besteuerungsgegenstand der Dienstgeberabgabe sind nicht die Vorteile, die sich aus der unter Verwendung ihres Ertrages zu errichtenden Untergrundbahn ergeben, sondern Besteuerungsgegenstand ist das Bestehen eines Dienstverhältnisses. […] Was das DAG unter dem Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien (§ 1) versteht, wird in der Folge (§ 2) durch Legaldefinitionen klargestellt. […] Der Dienstgeber hat dafür eine Abgabe zu entrichten, daß ihm ein Dienstnehmer, dessen Beschäftigungsort in Wien liegt, seine Arbeitskraft schuldet. Dieses Schulden der Arbeitskraft des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber ist Gegenstand der Abgabe des Dienstgebers. Der Landesgesetzgeber ist im Rahmen seiner Zuständigkeit grundsätzlich frei, den Gegenstand einer Abgabe zu bestimmen. Er ist aber insoweit verfassungsgesetzlich gebunden, als er […] auch dem Gleichheitsgebot dadurch entsprechen muß, daß die Regelung in sich, insbesondere die Abgrenzung des Abgabegegenstandes, nicht unsachlich sein darf. …“

Rechtssatz zu Erkenntnis VfGH B330/71 u. w., Slg. 6755/1972[2][9]

Erträge der Dienstgeberabgabe

Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer[3][4]) in Mio. EUR
JahrVoranschlagGebühren-
ertrag
Quellen
200722,0022,22[11]
200822,0022,97[12]
200922,0023,58[13]
201022,0021,82[14]
201122,0021,97[15]
201222,0041,98[16]
201360,0067,18[17]
201460,0066,23[18]
201565,0065,45[19]
201665,0066,95[20]
201765,0066,00[21]
201866,0067,36[22]

Siehe auch

Wesentliche Rechtsquellen

  • Gesetz vom 11. Juli 1969 und vom 12. September 1969 über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 32, ausgegeben am 15. Dezember 1969 (= Landesgesetzblatt, Jahrgang 1969, S. 53–54 (PDF; 75 KB) In: wien.gv.at – Wiener Landesgesetzblätter). Inkraftgetreten mit 1. Jänner 1970. Aufgehoben mit dem Tag der Kundmachung des LGBl. für Wien Nr. 17/1970 am 12. Juni 1970 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970.
  • Gesetz vom 24. April 1970 über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (Abänderung), LGBl. für Wien Nr. 17, ausgegeben am 12. Juni 1970 (= Landesgesetzblatt, Jahrgang 1970, S. 47–49 (PDF; 137 KB) In: wien.gv.at – Wiener Landesgesetzblätter). Inkraftgetreten rückwirkend mit 1. Jänner 1970 (mit Ausnahme von § 8, Strafbestimmungen; dieser inkraftgetreten mit dem Tag der Kundmachung).
  • Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe geändert wird. LGBl. für Wien Nr. 9, ausgegeben am 20. Februar 2001 (= Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, S. 27 (PDF; 8 KB) In: wien.gv.at – Wiener Landesgesetzblätter). Artikel II über die Euroanpassung, inkraftgetreten mit 1. Jänner 2002.
  • Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe geändert wird. LGBl. für Wien Nr. 25, ausgegeben am 5. April 2012 (= Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012, S. 27 (PDF; 90 KB) In: wien.gv.at – Wiener Landesgesetzblätter). Erhöhung der DGA auf 2 Euro, inkraftgetreten mit 1. Juni 2012.
  • Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Literatur

  • Wien will „U-Bahn-Steuer“ komplett umkrempeln. Die „Dienstnehmerabgabe“ – derzeit zwei Euro pro Woche und Arbeitnehmer – soll sich künftig nach der Wertschöpfung der Wiener Betriebe berechnen In: Die Presse/APA, 15. März 2013.[6]
  • Dienstgeberabgabe auf der Website wien.gv.at der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen).
  • Das Budget der Stadt Wien auf der Website wien.gv.at der Stadt Wien mit den Rechnungsabschlüssen und darin den Zahlen der Dienstgeberabgabe.

Einzelnachweise

  1. a b Vgl. zum Beispiel in Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3. März 1971, VfGH B175/70 (= VfGH, Slg. 6392/1971), Rechtssatz im RIS: „Ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Abgabepflicht ist sowohl nach dem ersten Dienstgeberabgabegesetz (erstes DAG, LGBl. für Wien 32/1969) als auch nach dem zweiten DAG (LGBl. für Wien 17/1970) zulässig. Dies aus folgenden Gründen: Die Dienstgeberabgabe ist im Wege der Selbstbemessung zu entrichten. …“
  2. a b c Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Juni 1972, VfGH B330/71; B339/71; B340/71; B341/71; B342/71 (= VfGH, Slg. 6755/1972), Rechtssatz im RIS: „Keine Bedenken gegen das Wiener Dienstgeberabgabegesetz LGBl. 17/1970 (DAG) aus dem Gesichtspunkt der Zweckwidmung des Abgabenertrages gegen die Regelung der Abgabe.“
  3. a b c Wilfried Ortner, Hannelore Ortner (= der „Große Ortner“); fortgeführt von Irina Prinz: Personalverrechnung: Eine Einführung 2017. Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen. Gelöste Beispiele. 25. Auflage, Linde, Wien 2017, ISBN 978-3-7073-3525-5. Hierin: 19.4.2. Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (Wr. DG-A), S. 355 (Inhaltsverzeichnis, S. XIII (PDF; 7); sowie: Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn-Steuer) in Kapitel 1.1.2. Außerbetriebliche Abrechnung (Leseprobe (PDF;S. 2); beide auf der Website des Linde Verlags, abgerufen am 12. Juli 2019.
  4. a b U–Bahn in Wien – Ausbaupakete. Bericht des Rechnungshofes (RH), 25. Jänner 2017. (Volltext Online (PDF; 829,58 KB; 68 S.) auf der Website des RH, abgerufen am 12. Juli 2019.) Hierin: Finanzierungsbeiträge (S. 9); sowie: Finanzierungsbeiträge – Beitrag Wien – 7.1 (S. 28–29) mit Tabelle 4: Beiträge Wiens für den U–Bahn–Neubau, 2007–2014.
  5. a b Aktuelle Werte: Lohnverrechnung. Die wichtigsten Werte in der Lohnverrechnung im Überblick. (Ganz unten: „U-Bahnsteuer (nur für Wien!) / Pro angefangene Woche pro Dienstnehmer: seit 1.6.2012: € 2,– / Für Personen über 55 Jahre ist keine U-Bahn-Steuer zu entrichten. Befreiung für Dienstverhältnisse unter 10 Wochenstunden.“) Stand: 1. Dezember 2018 auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich, abgerufen am 12. Juli 2019.
  6. a b Wien will „U-Bahn-Steuer“ komplett umkrempeln. („Die Stadt Wien will die U-Bahn-Steuer komplett umkrempeln. Künftig sollen Unternehmen die Dienstnehmerabgabe, wie die Steuer offiziell heißt, nicht mehr pro Mitarbeiter zahlen, sondern entsprechend ihrer Wertschöpfung. …“) In: Die Presse/APA, 15. März 2013, abgerufen am 12. Juli 2019.
  7. Karin Schuh, Martin Stuhlpfarrer: Ein Führer durch Wiens Abgabendschungel. („U-Bahnsteuer (Dienstgeberabgabe). …“) In: Die Presse, Printausgabe, 16. Dezember 2011, abgerufen am 12. Juli 2019.
  8. Jank: Keine U-Bahnsteuer, Keine Wertschöpfungsabgabe! Umstrukturierung der U-Bahnsteuer in Richtung Wertschöpfungsabgabe ist gefährliche Drohung für Wirtschaftsstandort. Jank fordert Abschaffung der U-Bahnsteuer. In: APA-OTS-Aussendung der Wirtschaftskammer Wien für Brigitte Jank, Präsidentin der Wirtschaftskammer Wien, 5. April 2013, abgerufen am 12. Juli 2019.
  9. a b Vgl. zum Beispiel: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2004, VfGH B514/04 (= VfGH, Slg. 17414/2005); Erkenntnis im Volltext im RIS: „… dem Gesetzgeber stehe es frei, auch nur bestimmte Gruppen der Bevölkerung mit einer Abgabe zu belasten (im Ergebnis ebenso schon VfSlg. 4058/1961 zur entsprechenden Beitragspflicht der Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bzw. Grundstücken). Dieser Standpunkt wird im Erkenntnis VfSlg. 6755/1972 zur Wiener Dienstgeberabgabe, deren Ertrag für den Bau der Wiener U-Bahn zweckgebunden ist, bestätigt: Besteuerungsgegenstand sei nicht der Vorteil aus dem U-Bahn-Bau, sondern das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien; unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes sei es daher belanglos, ob die Vorteile der U-Bahn auch anderen Personen als den steuerpflichtigen Dienstgebern zugute kämen.“
  10. Vgl. zum Beispiel: Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe. Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom 30. Juni 2016, RV/7400099/2014 mit Rechtssatz RV/7400099/2014-RS1; betroffene Normen u. a.: §§ 1, 5, 6 und 6a Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970. In: Findok des Bundesministeriums für Finanzen, abgerufen am 12. Juli 2019.
  11. Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2007. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2008: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 175 (PDF; 69 KB; S. 5, abgerufen am 12. Juli 2019).
  12. Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2008. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2009: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 175 (PDF; 71 KB; S. 5, abgerufen am 12. Juli 2019).
  13. Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2009. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2010: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 172 (PDF; 96 KB; S. 6, abgerufen am 12. Juli 2019).
  14. Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2010. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2011: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 171 (PDF; 70 KB; S. 5, abgerufen am 12. Juli 2019).
  15. Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2011. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2012: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 167 (PDF; 268 KB; S. 5, abgerufen am 12. Juli 2019).
  16. Anm.: Erhöhung der Dienstgeberabgabe zum 1. Jänner 2012 von 0,72 Euro auf 2 Euro pro Dienstnehmer und Woche. – Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2012. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2013: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 167 (PDF; 117 KB; S. 5, abgerufen am 12. Juli 2019).
  17. Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2013. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2014: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 174 (PDF; 110 KB; S. 4, abgerufen am 12. Juli 2019).
  18. Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2014. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2015: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 169 (PDF; 114 KB; S. 5, abgerufen am 12. Juli 2019).
  19. Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2015. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2016: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 167 (PDF; 107 KB; S. 5, abgerufen am 12. Juli 2019).
  20. Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2016. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2017: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 166 (PDF; 133 KB; S. 4, abgerufen am 12. Juli 2019).
  21. Rechnungsabschluss der Stadt Wien 2017. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2018: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 164 (PDF; 139 KB; S. 4, abgerufen am 12. Juli 2019).
  22. Rechnungsabschluss der Bundeshauptstadt Wien für das Jahr 2018. Website der Stadt Wien (Hrsg.), Wien 2019: Gruppe 9: Finanzwirtschaft – Haushaltsstelle 845, S. 169 (Volltext Online: PDF; 5,1 MB; S. 200, abgerufen am 12. Juli 2019).