Widerlage
Bei der Widerlage handelt es sich um diejenigen Vermögensbestandteile, die von der Seite des Ehemannes in das eheliche Vermögen eingebracht werden und vor allem der Witwenabsicherung dienen. Sie ist das Gegenstück zur Mitgift, die von Seiten der Braut(-Eltern) beigesteuert wird.[1] Vermögen, das der Braut kurz nach dem Vollzug der Ehe übergeben wird, ist die Morgengabe.[2]
Rechtlich geregelt war die Widerlage bis 2009 in Österreich in den §§ 1230, 1231 ABGB. Die Bestimmungen lauteten:
§ 1230. Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung des Heirathsgutes aussetzt, heißt Widerlage. Hiervon gebührt zwar der Ehegattinn während der Ehe kein Genuß, allein wenn sie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkunft auch das freye Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seines Ueberlebens das Heirathsgut nicht verschrieben worden ist. [3]
§ 1231. Weder der Bräutigam, noch seine Aeltern sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher die Aeltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetzen, liegt auch den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (§. 1220 – 1223). [4]
Diese Bestimmungen wurden mit Artikel 1 Ziffer 12 FamRÄG 2009 aufgehoben.[5]
Weblinks
- Alexander Ogonowski: Oesterreichisches Ehegüterrecht. Leipzig 1880 Digitalisat. S. 309 ff.
- Robert Bartsch: Eheliches Güterrecht im Erzherzogtum Österreich (1905). Digitale Edition Heino Speer, 2012 S. 30 ff. Die Widerlage
Einzelnachweise
- ↑ Lexikoneintrag: Widerlage. In: Johann Georg Krünitz (Hrsg.): Oeconomische Encyclopädie. Berlin 1773–1858 (woerterbuchnetz.de, Universität Trier).
- ↑ Lexikoneintrag: Morgengabe. In: Johann Georg Krünitz (Hrsg.): Oeconomische Encyclopädie. Berlin 1773–1858 (woerterbuchnetz.de, Universität Trier).
- ↑ § 1230 ABGB
- ↑ § 1231 ABGB
- ↑ BGBl. I Nr. 75/2009