Wehrstrafgesetz

Basisdaten
Titel:Wehrstrafgesetz
Abkürzung:WStG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Beachte auch § 1a WStG für Auslandstaten
Rechtsmaterie:Strafrecht, Wehrstrafrecht
Fundstellennachweis:452-2
Ursprüngliche Fassung vom:30. März 1957
(BGBl. I S. 298)
Inkrafttreten am:1. Mai 1957 (Artikel 8 Einführungsgesetz)
(BGBl. I S. 308)
Neubekanntmachung vom:24. Mai 1974
(BGBl. I S. 1213)
Letzte Änderung durch:Art. 3 G vom 26. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 203 vom 2. August 2023), diese wiederum geändert durch Art. 3 G vom 16. August 2023
(BGBl. I Nr. 218 vom 18. August 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Februar 2024
(Art. 4 G vom 16. August 2023)
GESTA:C153
Weblink:Text des WStG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Wehrstrafgesetz (WStG) regelt das besondere Strafrecht der Soldaten der Bundeswehr. Einzelne militärische Pflichten sind von solcher Bedeutung, dass bei Verstößen die Ahndung mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen nach der Wehrdisziplinarordnung nicht ausreicht.[1]

Daneben gelten auch die allgemeinen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs für die Verletzung anderer Dienstpflichten durch Soldaten (§ 3, § 48 WStG).

Während das WStG die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbarer Verstöße gegen militärische Pflichten enthält, gilt für das Verfahren zur Durchsetzung dieser Normen die Strafprozessordnung (StPO), für Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, das Jugendgerichtsgesetz (§ 3 Abs. 2 WStG, § 1 Abs. 2 JGG). Von der Möglichkeit, gem. Art. 96 Abs. 2 GG Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte zu errichten, hat der Bund keinen Gebrauch gemacht. Wehrstrafsachen gehören gem. § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches der StPO von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

Zeitgleich mit dem WStG trat das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz (EGWStG) vom 30. März 1957[2] in Kraft.

Geschichte

Das seit 1957 für die Bundesrepublik Deutschland geltende Wehrstrafgesetz geht auf das Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (MilStGB) vom 20. Juni 1872 zurück, das in der Tradition des liberalen Rechtsstaats entstanden war. Dieses blieb bis 1945 in Kraft, wurde aber mehrfach novelliert, insbesondere während des Zweiten Weltkrieges durch die Neufassung von 1940.[3]

Eine allgemeinverständliche Kurzfassung des MStGB, die sogenannten Kriegsartikel, wurden im Deutschen Heer jedem Soldaten sowohl vor der Vereidigung als auch danach in regelmäßigen Abständen in seiner Muttersprache vorgelesen und erläutert.[4]

Der Aufbau des WStG unterscheidet sich von dem MilStGB von 1872. Auch wurden mittlerweile Teile des MilStGB in das allgemeine StGB eingebettet; das betrifft insbesondere Landesverrat und Hochverrat.

Aufbau

Das Wehrstrafgesetz enthält zwei Teile:

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen. Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z. B.

Zweiter Teil: Militärische Straftaten. Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach den verschiedenen Pflichten z. B.

  • Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung
  • Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
  • Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
  • Straftaten gegen andere militärische Pflichten

Literatur

  • Wolfgang Stauf: WBO, WDO, WStG, UZwGBw. Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-7889-1.
  • Jürgen Schreiber: Wehrstrafgesetz (WStG). Erläuterungsbuch für Soldaten mit ausführlichen Anmerkungen, den Texten weiterer Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse sowie vielen praktischen Beispielen. Bernard & Graefe, Frankfurt am Main 1961.
  • Eduard Dreher, Georg Schwalm, Karl Lackner, Theodor Kleinknecht: Das neue Wehrstrafrecht. JZ 1957, S. 393–410.
  • Joachim Schölz, Eric Lingens (Hrsg.): Wehrstrafgesetz. Begründet von Eduard Dreher, Karl Lackner und Georg Schwalm. 4. Auflage. Beck, München 2000, ISBN 3-406-46492-0.

Einzelnachweise

  1. BT-Drs. 3040 Entwürfe eines Wehrstrafgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz vom 20. Dezember 1956, Anlage 2, S. 12.
  2. BGBl. I S. 306.
  3. Verordnung über die Neufassung des Militärstrafgesetzbuchs vom 10. Oktober 1940, (RGBl. I S. 1347).
  4. Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig/ Wien 1909 (zeno.org [abgerufen am 23. Mai 2019] Lexikoneintrag „Kriegsartikel“).