Wehrpflichtgesetz

Basisdaten
Titel:Wehrpflichtgesetz
Abkürzung:WPflG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Wehrrecht
Fundstellennachweis:50-1
Ursprüngliche Fassung vom:21. Juli 1956
(BGBl. I S. 651)
Inkrafttreten am:25. Juli 1956
Neubekanntmachung vom:15. August 2011
(BGBl. I S. 1730)
Letzte Änderung durch:Art. 1 G vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I Nr. 370 vom 29. Dezember 2025)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2026
(Art. 20 Abs. 1 G vom 22. Dezember 2025)
GESTA:B116
Weblink:Text des WPflG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Wehrpflichtgesetz (WPflG) regelt in Deutschland die Wehrpflicht (Abschnitt 1), das Wehrersatzwesen (Abschnitt 2), die Personalakte­nführung ungedienter Wehrpflichtiger (Abschnitt 3), die Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades (Abschnitt 4), die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Abschnitt 5) sowie die Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (Abschnitt 6). Der Abschnitt 1 gliedert sich in den Umfang der Wehrpflicht (Unterabschnitt 1), den Wehrdienst (Unterabschnitt 2) und die im Hinblick auf das Gebot der Wehrgerechtigkeit erforderlichen Wehrdienstausnahmen (Unterabschnitt 3).

Gemäß § 1 WPflG sind grundsätzlich alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind.

Gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011[1] wurde in § 2 WPflG bestimmt, dass das Gesetz (§§ 3 bis 53 WPflG) nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt. Außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz damit zum 1. Juli 2011 ausgesetzt. „Vor dem Hintergrund der dauerhaft veränderten sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage“ seien die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen Grundrechtseingriffe nicht mehr zu rechtfertigen.[2]

Zum 1. Januar wurde § 2 WPflG dahingehend geändert, dass Männer außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls verpflichtet sind, einen Fragebogen auszufüllen und nach Vorladung zur Musterung zu erscheinen. Falls sich nicht genügend Freiwillige zum Wehrdienst verpflichten, kann der Bundestag nach § 2a WPflG die Pflicht zum Grundwehrdienst wieder einführen.

Literatur

  • Werner Scherer, Wolfgang Steinlechner, Dieter Walz et al.: Wehrpflichtgesetz. Kommentar. 7., grundlegend neu bearb. Aufl., Vahlen 2009. ISBN 978-3-8006-3544-3.

Einzelnachweise

  1. BGBl. I S. 678
  2. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011). BT-Drs. 17/4821 vom 21. Februar 2011.