Wachkörper
Gemäß Artikel 78d des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) sind Wachkörper bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Unter Aufgaben polizeilichen Charakters sind nicht bloße Überwachungsbefugnisse und ebenso wenig Bekämpfung von Sachgefahren zu verstehen, sondern in der Einräumung der Befugnis, aus eigenem Entschluss physischen Zwang gegen Menschen einzusetzen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, ergänzt das B-VG, dass zu den Wachkörpern insbesondere nicht zu zählen sind: das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht und der Feuerwehr. Die Militärpolizei des Bundesheeres zählt ebenso nicht zu den Wachkörpern.
Weiters wird bestimmt, dass im örtlichen Wirkungsbereich einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden darf. Wachkörper sind selbst keine Behörden, sondern immer einer Behörde unterstellt oder beigegeben.
Bis zum Ende April 2004 bestanden in Österreich die folgenden Wachkörper:
- Bundesgendarmerie
- Bundessicherheitswachekorps
- Kriminalbeamtenkorps
- Zollwache
- Justizwache
- diverse Gemeindewachkörper.
Ab 1. Mai 2004 wurde die Zollwache aufgelöst und deren Bedienstete großteils in Bundesgendarmerie und Bundessicherheitswachekorps aufgeteilt. Mit dem 1. Juli 2005 trat die sogenannte „Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie“ in Kraft, das heißt die Fusion von Bundessicherheitswachekorps, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie zur Bundespolizei. Es bestehen daher seit diesem Zeitpunkt nur mehr die folgenden Wachkörper in Österreich:
- Bundespolizei
- Justizwache
- diverse Gemeindewachkörper
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Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:
Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“