Vortäuschen einer Straftat
Das Vortäuschen einer Straftat ist ein Vergehen. Im deutschen Recht ist das Vortäuschen einer Straftat im Strafgesetzbuch § 145d geregelt und gehört somit zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung.
Wortlaut
§ 145d des Strafgesetzbuches lautet:
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
- 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- 2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
- 1. an einer rechtswidrigen Tat oder
- 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
- 2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nr. 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
- 3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
- 2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nr. 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Entstehungsgeschichte
§ 145d wurde 1943 eingeführt. Die Strafdrohung betrug damals Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Zum 1. April 1970 wurde die Gefängnisstrafe durch die Freiheitsstrafe ersetzt. Die Höchststrafe wurde 1975 auf ein Jahr gesenkt. Ein Jahr später wurde die Höchststrafe auf drei Jahre erhöht und Absatz 2 angefügt. Absatz 3 StGB wurde als strafschärfende Qualifikation mit Wirkung zum 1. September 2009 eingeführt. Hierdurch wollte der Gesetzgeber dem Missbrauch von Kronzeugenregelungen vorbeugen. Zum 1. Oktober 2021 wurde die neue Kronzeugenregelung des Anti-Doping-Gesetzes hinzugefügt.
Verjährung
Die Höchststrafe für das Vortäuschen einer Straftat beträgt drei bzw. fünf Jahre, daher verjährt die Tat laut § 78 StGB nach fünf Jahren.
Statistik
Laut polizeilicher Statistik sind die meisten vorgetäuschten Straftaten Raub und Diebstahl.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Vortäuschung einer Straftat auf www.rechtsanwalt-louis.de