Vorfahrt

Zur Abwicklung des Straßenverkehrs an Kreuzungen und Einmündungen gelten

  • in Deutschland: Vorfahrtsregeln
  • in der Schweiz und in Liechtenstein: Vortrittsregeln
  • in Österreich: Vorrangregeln

Auf den Straßen gilt in den meisten Ländern mit Rechtsverkehr die Grundregel rechts vor links. Derjenige, der von rechts kommt, hat Vorfahrt (D), Vortritt (CH/FL) bzw. Vorrang (A), der andere ist wartepflichtig.

Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, wird die Vorfahrt durch entsprechende Zeichen geregelt. Dabei müssen Verkehrsteilnehmer aus beiden Richtungen eindeutig erkennen können, welche Regel gilt. Es gibt also immer ein negatives (Wartepflicht) und ein positives (Vorfahrt) Verkehrszeichen. Meistens wird die Wartepflicht durch Fahrbahnmarkierungen noch verdeutlicht.

International sind die Verkehrsregeln im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr geregelt.

Geschichte

Den Ursprung hat diese Regel in der Schifffahrt (siehe Ausweichregeln zwischen Wasserfahrzeugen). Auf den Schiffen der Wikinger war das Ruder oder die Pinne seitlich rechts (wg. überwiegend Rechtshänder) am Boot angebracht und wurde am Achterdeck bedient. Da es zu dieser Zeit noch keine Umlenkrollen o. Ä. gab, konnte das Ruder nur mit direkter Verlängerung bedient werden. Der Rudergänger stand somit seitlich auf dem Achterdeck mit dem Gesicht nach rechts (Steuerbord) und dem Rücken nach links (Backbord). Da der Rudergänger nun nach rechts schaut, kann er eventuellen Verkehr in dieser Richtung gut beobachten, kann also Vorfahrt gewähren. Was in seinem Rücken passiert, ist für ihn jedoch nur schwer erkennbar. Daher bekam er Vorfahrt vor den dort fahrenden Schiffen.

Deutschland

Die Vorfahrtregelung bezieht sich auf Fahrzeuge und deren Verhältnis zueinander auf sich kreuzenden Fahrbahnen. Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh sind dabei den Fahrzeugführern gleichgestellt. In den übrigen Fällen wird der Begriff Vorrang verwendet.

Vorfahrt und Vorrang sind durch folgende Paragrafen der Straßenverkehrsordnung (StVO) für den öffentlichen Verkehrsraum geregelt. Auf privatem Gelände gilt die StVO grundsätzlich nicht, zumindest nicht direkt. Es können von der StVO abweichende Regeln angeordnet werden, zum Beispiel, um Betriebsabläufe zu optimieren.

Abschnitt I: Allgemeine Verkehrsregeln

§ 6 Vorbeifahren

„Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.“

§ 8 Vorfahrt

„An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

  1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
  2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.“ (StVO, § 8, Abs. 1)[1]

Im Januar 2023 entschied der Bundesgerichtshof, dass auf Parkplätzen die Rechts-vor-links-Regel nicht gilt, sofern keine Vorfahrtsregelung getroffen ist.[2]

Das Zeichen 306 steht in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften vor der Kreuzung oder Einmündung, außerhalb geschlossener Ortschaften dahinter.[3]

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

Einschränkend gilt, dass Linksabbieger (Absatz 4) bzw. allgemein abbiegende Fahrzeuge (Absatz 3) dem entgegenkommenden Verkehr und Schienenfahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern, die sich in der gleichen Richtung bewegen, Vorrang gewähren müssen.

§ 8 Abs. 1a Kreisverkehr


Typische Regelung bei Einfahrt in den Kreisverkehr

Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) wie rechts zu sehen angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt (§ 8 Abs. 1a StVO). Insbesondere ist bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig! So soll sichergestellt werden, dass ein rechts blinkendes Fahrzeug an der nächsten Kreisverkehrausfahrt diesen auch wirklich verlassen möchte und nicht bloß der Blinker noch vom Einfahrvorgang aktiv ist.

Zeichen 215: Kreisverkehr

Wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen vorhanden sind, gilt bei der Einfahrt in den Kreisverkehr rechts vor links (§ 8 Abs. 1a StVO). Die Fahrzeuge auf der Kreisfahrbahn sind dann gegenüber dem einfahrenden Verkehr wartepflichtig. Das Zeichen 215 ist kein vorfahrtregelndes Verkehrszeichen.

Sofern nicht beispielsweise durch Lichtzeichenanlagen oder Fußgängerüberwege andere Regeln zu berücksichtigen sind, gilt außerdem bei der Ein- und Ausfahrt aus einem Kreisverkehr gegenüber um den Kreisverkehr laufenden Fuß- oder Radwegen folgendes:

  • Radfahrer sind sowohl gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden (gemäß § 9 Abs. 3 StVO) wie auch gegenüber in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugen (aufgrund der Teilnahme des Radverkehrs an der Vorfahrt der Kreisfahrbahn) bevorrechtigt.
  • Fußgänger sind gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Fahrzeugen gemäß § 9 Abs. 3 StVO bevorrechtigt, gegenüber in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugen dagegen gemäß § 25 Abs. 3 StVO wartepflichtig. Siehe auch Fußverkehr#An Kreuzungen und Einmündungen.

§ 10 Einfahren und Anfahren

Zeichen 242.1: Beginn eines Fußgängerbereichs
Zeichen 242.2: Ende eines Fußgängerbereichs
Zeichen 325.1: Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Zeichen 325.2: Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Wer

auf die Straße oder

  • von anderen Straßenteilen (wie z. B. Parkflächen oder Seitenstreifen) oder
  • über einen abgesenkten Bordstein hinweg

auf die Fahrbahn einfahren oder

  • vom Fahrbahnrand

anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Anders ausgedrückt: Er hat allen anderen Verkehrsteilnehmern (auch Fußgängern und Radfahrern) Vorrang zu gewähren.

§ 35 Sonderrechte und § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

Blaues Blinklicht (Rundumkennleuchte) zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“

Das bedeutet auch, dass diese Einsatzfahrzeuge generell Vorrang haben, allerdings mit besonderer Sorgfaltspflicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.

Ist es dem normalen Verkehrsteilnehmer nicht anders möglich, sofort freie Bahn zu schaffen, ist er angehalten, unter Wahrung der nötigen Vorsicht auch andere Verkehrsregeln zu übertreten, z. B. vorsichtig gerade so weit über eine rote Ampel zu fahren, dass das Einsatzfahrzeug passieren kann.

Gelbes Blinklicht allein signalisiert nur eine Gefahrenstelle. Besondere Regelungen im Sinne der Vorfahrt gelten dabei nicht.

Abschnitt II: Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

Phasen der Wechsellichtzeichen

Bei Ampeln (besser Verkehrsampeln, Lichtsignalanlagen, Lichtzeichenanlagen oder Wechsellichtzeichen) bedeuten die Farben

  • Rot: „Halt vor der Kreuzung“,
  • Rot-Gelb: „Halt vor der Kreuzung“ und „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,
  • Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“,
  • Gelb: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

Die Lichtzeichen gehen anderen Vorrangregeln wie Rechts-vor-links oder Verkehrszeichen vor.

Sind auf dem Lichtsignal Richtungspfeile (geradeaus, links, rechts, geradeaus-rechts, geradeaus-links) aufgebracht, gelten sie nur für die dargestellte Richtung bzw. die dargestellten Richtungen.

Zeichen 720: Grünpfeil

Wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist, ist nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

Die Regelung ist eine Kann-Regel. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der vor einem abbiegende Verkehrsteilnehmer sie nutzt. Er kann auch auf Grün warten. In diesem Fall muss man sich in Geduld üben und darf vor allem nicht hupen, sonst liegt unter Umständen eine Nötigung vor.

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

Siehe oben, § 35 Sonderrechte + § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht.

§ 41 Vorschriftzeichen

Wo straßenbegleitende Radwege für beide Richtungen freigegeben sind, weist das Zusatzzeichen 1000-32 über dem Zeichen 205 darauf hin. So haben die Zeichen das Gebot: „Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!“

§ 42 Richtzeichen

Beispiel für Zeichen Z 1002: Abknickende Vorfahrt.
Zusatzzeichen „Verlauf der Vorfahrtstraße“
Zusatzzeichen „Verlauf der Vorfahrtstraße“ an der Kehre einer Serpentine

Ein Zusatzschild zum Zeichen 306 () kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger, „Blinker“, zu benutzen.

Das bedeutet, wenn man dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, muss man blinken und querenden Fußgängern den Vorrang gewähren. Da Fußgängerquerungen an abknickenden Vorfahrtsstraßen stets gefährlich sind, verbietet die Verwaltungsvorschrift zur StVO die Zulassung von Fußgängerquerungen auf der Fahrbahn der abknickenden Vorfahrtsstraße. Verstößt die zuständige Straßenverkehrsbehörde gegen diese Festlegungen, können sie Haftungsansprüche treffen.

Siehe auch

Schweiz und Liechtenstein

Hauptstraßen sind stets vortrittsberechtigt, Nebenstraßen nicht.

Die Beschilderung von vortrittsberechtigten Hauptstraßen sind stets in weißer Schrift auf blauem Hintergrund, die von Nebenstraßen in schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund. Es gilt auf Nebenstraßen der Rechtsvortritt, der besagt, dass das von rechts kommende Fahrzeug Vortritt hat.[4]

Hauptstraßen

Wegweiser mit blauem Hintergrund weisen auf vortrittsberechtigte Hauptstraßen hin.

Nebenstraßen

Wegweiser mit weißem Hintergrund weisen auf nicht vortrittsberechtigte Nebenstraßen hin.

Weitere Zeichen

Österreich

Vorrangregeln

Die österreichische StVO kennt folgende Vorrangregeln[5]:

  1. Einsatzfahrzeugregel: Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht/Folgetonhorn haben immer Vorrang.
  2. Rechtsregel: Das von rechts kommende Fahrzeug hat Vorrang, sofern keine anderen Verkehrsregeln anwendbar sind.
  3. Schienenfahrzeugregel: Schienenfahrzeuge haben Vorrang, auch wenn sie von links kommen.
  4. Vorrangstraßenregel: Ein Fahrzeug auf einer Vorrangstraße hat Vorrang, auch gegenüber Rechtskommenden. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug dem Verlauf der Vorrangstraße folgt.
  5. Wartepflichtsregel: Beim Verkehrszeichen „Vorrang geben“ muss der Lenker dem Querverkehr (auch Linkskommenden) die Vorfahrt gewähren. Bei einer „Halt“-Tafel (Stopp) gilt dies auch, es muss zusätzlich angehalten werden. Eine Zusatztafel kann den besonderen Verlauf einer Vorrangstraße angeben.
  6. Gegenverkehrsregel: Fahrzeuge, die geradeaus weiterfahren oder rechts abbiegen, sind gegenüber einem links abbiegenden Gegenverkehr vorrangberechtigt.
  7. Fließverkehrsregel: Fahrzeuge des fließenden Verkehrs haben gegenüber Fahrzeugen aus Nebenfahrbahnen, Fußgängerzonen, Hauseinfahrten, Wohnstraßen, Tankstellen, Parkplätzen und dergleichen Vorrang. Radfahrer, die einen Radfahrweg verlassen, sind wartepflichtig. Fahrzeuge aus Nebenfahrbahnen haben Vorrang gegenüber Fahrzeugen aus Hauseinfahrten, Parkplätzen etc.
  8. „Nötigungsregel“: Ein Wartepflichtiger darf einen Vorrangberechtigten durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen nicht zum unvermittelten Abbremsen oder Ausweichen nötigen.
  9. Verzichtsregel: Ein Vorrangberechtigter kann auf seinen Vorrang verzichten. Dies ist einem Benachrangten deutlich zu signalisieren. Auch das verkehrsbedingte Anhalten ist ein Vorrangverzicht. Schienenfahrzeuge in einer Haltestelle verzichten nicht auf ihren Vorrang.

Verkehrszeichen

Andere Länder

Länder mit Rechtsverkehr

In den meisten Ländern, in denen rechts gefahren wird, gilt für die Vorfahrt ebenfalls die Grundregel rechts vor links. Artikel 18 Absatz 4 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr sieht für Länder mit Rechtsverkehr an Kreuzungen, außer von unbefestigten Straßen aus, ebenfalls rechts vor links vor. Sehr unterschiedlich ist dabei jedoch die Handhabung in den einzelnen Ländern. Während einige viele Kreuzungen mit Vorfahrtsschildern bzw. -zeichen regeln, gilt in anderen mitunter sogar bei starkem Verkehrsaufkommen die Vorfahrt von rechts. Beispiele hierfür sind der vielbefahrene Verkehrskreisel am Place Charles de Gaulle in Paris und der Boulevard périphérique, des Stadtautobahnrings um Paris. Mancherorts werden auch bewusst Vorfahrtsstraßen abgeschafft, um den Durchgangsverkehr fernzuhalten und den Verkehr zu verlangsamen.

Nordamerika

In den USA, wo jeder Staat seine eigenen Straßenverkehrsregeln hat, gilt ebenfalls meist grundsätzlich die Vorfahrt von rechts, wenn sie nicht anders geregelt ist. Während einige Staaten (wie z. B. Colorado oder Utah) dies auch konsequent so umsetzen, gilt in anderen diese Regel nur an Kreuzungen mit vier Einfahrten (so z. B. in Kalifornien oder Tennessee). An Einmündungen hat dann der Verkehr auf der durchgehenden Straße Vorfahrt. Allgemein sind jedoch die meisten Verkehrsknoten in den USA durch Schilder oder Ampeln geregelt.

4-Way Stop (All-Way Stop)

Eine Besonderheit stellt dabei die Regelung All-Way Stop dar. Beim All-Way Stop ist eine Kreuzung von allen Seiten mit Stoppschildern – in der Regel mit einem Zusatzschild wie "ALL-WAY", „4x“ oder „ALL DIRECTIONS“ bzw. „3x“ (an einer Einmündung) – beschildert, sodass alle Verkehrsteilnehmer in jedem Fall erst einmal anhalten müssen. Derjenige, der zuerst angehalten hat, darf dann auch als Erster wieder losfahren. Kommen zwei Fahrzeuge gleichzeitig an, gilt rechts vor links. Bei drei Fahrzeugen haben die beiden entgegenkommenden Fahrzeuge Vorfahrt, bei vier muss die Vorfahrt „vereinbart“ werden, oder es gelten in einigen Staaten besondere Regeln, wie beispielsweise eine Nord-Süd-Vorfahrt. Abhängig von der Straßenanzahl werden die All-Way Stops als Four-Way Stop oder Three-Way Stop bezeichnet.[6]

Die Vorfahrtsregel All-Way Stop ist auch in Kanada, Schweden, Namibia und Südafrika zu finden. In den beiden Letzteren gibt es jedoch bei gleicher Ankunft keine Regelung und die Verkehrsteilnehmer müssen sich darauf einigen, wer als Erstes fahren darf.

Historisch ist das Konzept des Four-Way Stops bis in die 1940er Jahre zurückverfolgbar.[7]

Länder mit Linksverkehr

Länder mit Linksverkehr haben keine gemeinsamen Vorfahrtsregeln ohne Verkehrsschilder. In einigen Ländern mit Linksverkehr, z. B. in Großbritannien, gibt es keine allgemeine Vorfahrtsregel, so dass fast alle Kreuzungen dort mit Wartepflichtsschildern oder -fahrbahnmarkierungen ausgestattet sind. Andere dieser Länder benutzen ganz oder teilweise die Links-vor-rechts-Regel. Unter anderem in Neuseeland und Australien gilt die Rechts-vor-links-Regel, obwohl dort auf der linken Seite gefahren wird. In Australien gilt die Rechts-vor-links-Regel nur bei Kreuzungen, bei Einmündungen hat der Verkehr auf der durchgehenden Straße Vorfahrt.[8]

Einzelnachweise

  1. § 8 StVO
  2. Kein Recht auf "rechts vor links". In: tagesschau.de. 11. Januar 2023, abgerufen am 17. Januar 2023.
  3. Ziffer 2 Zu den Zeichen 306 und 307 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Zitat)
  4. Art. 36 SVG
  5. §19 Vorrang; Straßenverkehrsordnung 1960
  6. Manual on Uniform Traffic Control Devices, 2003 revised version, section 2B-.07 Multi-Way Stop Applications. (PDF; 850 kB).
  7. Harry Harrison: Four-Way Stops. In: Traffic Engineering, Februar 1949, S. 130–147. Siehe dazu auch Nancy Beth Lyons Master-Arbeit von 1988.
  8. Australian Road Rules (Memento vom 5. August 2012 im Webarchiv archive.today)

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Zeichen 215 - Kreisverkehr, StVO 2000.svg
Zeichen 215: Kreisverkehr. Das 600x600 mm große Zeichen war bereits in der Neufassung der bundesrepublikanischen Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 nicht mehr enthalten und wurde erst im Jahr 2000 wieder in die StVO eingeführt. Der innere blaue Bereich ist 580 oder (bei einem breiteren Rand) 572 mm breit, die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm.
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Österreichisches Gefahrenzeichen 3a.svg - Kreuzung mit Kreisverkehr
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Österreichisches Vorschriftszeichen 25b - Ende der Vorrangstraße
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Zusatztafel: Richtung der Hauptstrasse
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Hinweissignal: Wegweiser für Hauptstrassen
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4.27 Ortsbeginn auf Hauptstrassen, Liechtenstein
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Zusatzzeichen 1002-10: Verlauf der Vorfahrtsstraße an Kreuzungen (von unten nach links). In dieser Ausführung wurde das Zeichen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1992 (Gestaltungsnovelle) eingeführt. Das Zusatzschild wird in folgenden Bemaßungen angeboten: 420 x 430 mm, 600 x 600 mm sowie 750 x 750 mm. Die Lichtkantenbreite beträgt 10 mm, der schwarze Rahmen ist 15 mm stark.
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Österreichisches Gefahrenzeichen 5a.svg - Kreuzung mit Straße ohne Vorrang
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Zeichen 301: Vorfahrt; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1594. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen wurde auch nach Einführung der StVO von 1992 und nachfolgenden Novellen weiter in dieser Form verwendet. Wie im Verkehrsblatt 22, 1970, S. 772 beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen.
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Verlauf der Vorfahrtstraße, Kehre einer Serpentine zum Großen Feldberg (Taunus)
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Zusatzzeichen 1000-32: Radfahrer kreuzen von rechts und links. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 450. Das Zeichen wurde am 1. September 1997 mit der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingeführt.
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Zeichen 325.1 – Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Das Zeichen wurde als „Zeichen 325“ nach der Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1980 neu eingeführt. Die Nummernänderung von 325 zu 325.1 erfolgte zum 1.9.2009. Der korrekte digitale RAL-Farbton Signalblau (Farbcode: #154889) wird wiedergegeben.
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Zeichen 306: Vorfahrtstraße; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1594. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen war 600 x 600 mm groß. Das Zeichen wurde mit seiner genauen Bemaßung erstmals im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 481, vorgestellt und in der selben Form im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 775 wiederholt. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; die schwarze Umrandung war 15 mm breit.
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Hinweissignal: Vorwegweiser auf Hauptstrassen
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Zeichen 242.2: Ende einer Fußgängerzone. Das am 1. Oktober 1988 eingeführte Zeichen erhielt 2009/2013 eine neue Unternummer. Es ist seit 1992 in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
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Hinweissignal: Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen
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Österreichisches Hinweiszeichen 9b - Ende einer Fußgängerzone
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Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! Verkehrszeichen der StVO 1970. Das Zeichen wird sowohl im Verkehrsblatt 1972 als auch im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 764. abgebildet. Es war danach insgesamt 900 mm breit und hoch. Die Lichtkante war 40 mm breit. Der Schriftzug „STOP“ hatte eine Breite von 650 mm und war 300 mm hoch. Jeder Buchstabe war zudem 140 mm breit. Die Strichstärke betrug 43 mm. Eine Längsseite des oktonalen Zeichens war 340 mm lang.
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4.29 Ortsbeginn auf Nebenstrassen, Liechtenstein
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Österreichisches Gefahrenzeichen 4.svg - Kreuzung mit Straße ohne Vorrang
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Zeichen 307: Ende der Vorfahrtstraße; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das Zeichen war 600 x 600 mm groß. Das Zeichen wurde mit seiner genauen Bemaßung erstmals im Verkehrsblatt, Heft 14, 1972, Seite 481, vorgestellt und in der selben Form im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 775 wiederholt. Die Lichtkantenbreite betrug 14 mm; die schwarze Umrandung war 15 mm breit.
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Zeichen 325.2 – Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs. Die Nummernänderung von 326 zu 325.2 erfolgte zum 1.9.2009.
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Österreichische Zusatztafel e - besonderer Verlauf der Straße mit Vorrang
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Vortrittssignal: Verzweigung mit Rechtsvortritt
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Zeichen 720: Grünpfeil. Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO. Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen. Anstelle des TGL-Farbtons Signalgrün wurde bei der Übernahme in die gesamtdeutsche StVO der RAL-Farbton Verkehrsgrün gewählt. Das zeichen ist heute 250 x 250 mm groß. Alle weiteren Vorgaben finden sich im Verkehrsblatt 1994, S. 294.
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Zeichen 205: Vorfahrt gewähren! Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1585. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Farblich korrekte Umsetzung der Originalvorlage mit dem digitalen RAL-Farbton Verkehrsrot (Farbcode: #C1121C). Farbe und Form des Zeichens waren auch nach der StVO-Neufassung von 2013 noch gültig. Das Zeichen wird im Verkehrsblatt 24, 1976, S. 763 im Detail beschrieben. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der rote Rahmen war 80 mm breit.
Vorrang querstraße.png
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Österreichisches Hinweiszeichen 19 - Straße mit Vorrang (ehem. Bundesstraße mit Vorrang). Dieses Hinweiszeichen nach StVZVO mit der weißen Zahl 1 ist abweichend zum gültigen Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 19 in dem die weiße Zahl 17 ist.)
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Hinweissignal: Ortsbeginn auf Hauptstrassen
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Zeichen 242.1: Beginn einer Fußgängerzone. Das am 1. Oktober 1988 eingeführte Zeichen erhielt 2009/2013 eine neue Unternummer. Es ist seit 1992 in folgenden Größen erhältlich: 600x600 und 840x840 mm. RWB 2000 besagt, daß die Standardgröße von Zonenzeichen 840 x 840 mm ist. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
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Autor/Urheber: Doris Antony, Berlin, Lizenz: CC BY-SA 4.0
Verkehrszeichen „Vorfahrtstraße“ mit Zusatzzeichen „Verlauf der Vorfahrtstraße“ in Höhenland-Wölsickendorf in Brandenburg, Deutschland
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Vortrittssignal: Kein Vortritt