Volksvertretung

Die Volksvertretung ist die politische Repräsentation des Volkes in einem organisierten und strukturierten Organ. Die Volksvertretung auf Ebene des Nationalstaates oder eines Gliedstaates wird zumeist als Parlament bezeichnet und gehört auf dieser Ebene zur Legislative.

Volksvertretung in Deutschland

In Deutschland muss das Volk gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes im Bund, in den Ländern, in den Kreisen und Gemeinden eine allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim gewählte Vertretung haben.

Über die vom Grundgesetz vorgeschriebenen Volksvertretungen hinaus bestehen zudem im Freistaat Bayern Volksvertretungen auf Ebene der sieben bayerischen Bezirke.

Die Volksvertretungen sind

Das EU-Parlament ist zusätzlich die gewählte Volksvertretung aller Bürger der EU-Mitgliedstaaten.

Nicht-deutsche Unionsbürger haben das Recht, in Deutschland an den Kommunalwahlen sowie an Europawahlen teilzunehmen.

Der Bundesrat als zweite gesetzgebende Körperschaft auf Bundesebene ist hingegen keine Volksvertretung. Er setzt sich aus weisungsgebundenen Mitgliedern der Landesregierungen zusammen und vertritt die Interessen der einzelnen Bundesländer bei der Gesetzgebung.

Vertretung der Volksvertretung

Der Bundestagspräsident repräsentiert die Volksvertretung, den Bundestag, als die „symbolische und offizielle Personifizierung des Parlaments“ in seiner „Gesamtheit“.[1][2]

Volksvertretung in Österreich

Die Rechtslage in Österreich ist der Deutschlands vergleichbar. Die Repräsentationsorgane der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) werden als „allgemeine Vertretungskörper“ bezeichnet.[3]

Auf Bundesebene ist die Volksvertretung der Nationalrat, auf Landesebene sind es die neun Landtage und auf Gemeindeebene die Gemeinderäte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gehören auch die Bezirksvertretungen in Wien zu den „allgemeinen Vertretungskörpern“.

Nicht-österreichische EU-Bürger haben das Recht, in Österreich an Gemeinderatswahlen bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen sowie an Europawahlen teilzunehmen.

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 1952, Az. 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 115 f.
  2. BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 1969, Az. 2 BvQ 2/69, BVerfGE 27, 152, 157.
  3. Wahlgrundsätze auf www.oesterreich.gv.at