Viktor Kienböck

Viktor Kienböck (* 18. Jänner 1873 in Wien; † 23. November 1956 ebenda) war ein österreichischer Rechtsanwalt und Politiker (Christlichsoziale Partei. Vaterländische Front).

Leben

Viktor Kienböck absolvierte nach der Matura Schottengymnasium in Wien ein Studium der Rechte an der Universität Wien (Dr. iur. 1896). Einen seiner ersten Auftritte als Jurist hatte er im Februar 1901, als er als Verteidiger von Karl Kraus einen Prozess gegen Hermann Bahr und Emerich von Bukovics verlor.[1]

Vom 1. Dezember 1920 bis zum 13. November 1923 war Kienböck Mitglied des Bundesrates (I. Gesetzgebungsperiode) für Wien, vom 20. November 1923 bis zum 7. Februar 1932 war er Abgeordneter zum Nationalrat (II., III. und IV. Gesetzgebungsperiode). Er war weiters vom 3. Dezember 1918 bis zum 22. Mai 1919 Mitglied des Provisorischen Gemeinderat der Stadt Wien, vom 22. Mai 1919 bis zum 10. November 1920 Mitglied des Gemeinderates der Stadt Wien und danach bis zum 13. November 1923 Abgeordneter zum Wiener Landtag und Mitglied des Gemeinderates der Stadt Wien (1. Wahlperiode).

1922 wurde Kienböck Mitglied der Christlichsozialen Partei und übernahm noch im selben Jahr den Posten des Finanzministers, den er bis 1924 und nochmals zwischen 1926 und 1929 innehatte. Mit der Einführung der Völkerbundanleihe 1922 trug er maßgeblich zur Sanierung des Staatshaushalts bei. 1932 übernahm er den Posten des Präsidenten der Oesterreichischen Nationalbank, den er bis 1938 innehatte. Im Austrofaschismus war Kienböck Mitglied im Staatsrat und im Bundestag. Daneben vertrat er die Interessen Österreichs auf internationalen Konferenzen und 1937–38 im Finanzausschuss des Völkerbundes. 1952–1956 wurde er nochmals Vizepräsident der Nationalbank.

Nach seinem Tod wurde er am Dornbacher Friedhof bestattet, das Grab wurde mittlerweile aufgehoben.

Schriften

  • Das österreichische Sanierungswerk. Enke, Stuttgart 1925, (Finanz- und volkswirtschaftliche Zeitfragen 85).
  • Währung und Wirtschaft. Ein Vortrag. Herold, Wien 1947.

Literatur

  • Gustav OtrubaKienböck, Viktor. In: Neue Deutsche Biographie (NDB). Band 11, Duncker & Humblot, Berlin 1977, ISBN 3-428-00192-3, S. 583 f. (Digitalisat).
  • Gertrude Enderle-Burcel: Christlich – ständisch – autoritär. Mandatare im Ständestaat 1934–1938. Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes 1991, ISBN 3-901142-00-2, S. 122–123

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ein Ehrenbeleidigungsproceß. In: Neues Wiener Abendblatt, 22. Februar 1901, S. 2 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/nwg

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Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:

Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“

Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt.